Bei der Beratung im Umweltausschuss wurde über den zur ersten Lesung eingebrachten Gesetzentwurf hinaus auf Antrag der PDS die Verlängerung der Gültigkeit der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Unterhaltungsaufwendungen von drei auf fünf Jahre mehrheitlich be
Meine Damen und Herren! Es liegt Ihnen in der Drs. 3/4308 ein Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter vor. Dieser Änderungsantrag resultiert aus der Beratung über das Brandschutzgesetz im Innenausschuss. Diese Beratung lief parallel zu der Beratung über das Wassergesetz im Umweltausschuss. Leider war der Innenausschuss nicht so schnell wie der Umweltausschuss, und der Abschluss der Beratungen im Umweltausschuss ließ es nicht zu, diesen Problemkreis im Umweltausschuss noch einmal zu beraten. Deswegen sollte mit diesem Antrag das Dilemma sozusagen geheilt werden.
Inhalt und Hintergrund dieses Antrages ist die Tatsache, dass die Gemeinden gemäß § 175 des Wassergesetzes eine so genannte Wasserwehr in den Gebieten vorhalten müssen, in denen eine Hochwassergefährdung bzw. eine Eisgefährdung besteht. Mit diesem Antrag soll dem § 175 ein dritter Satz hinzugefügt werden, der die Gemeinden ermächtigt, die so genannte Wasserwehr aus den in den Gemeinden tätigen freiwilligen Feuerwehren aufzustellen.
Das heißt also, dass nicht alle Gemeinden in der Lage sind, die so genannte Wasserwehr, wie sie im Gesetz verankert ist, aufzustellen. Aber in den meisten Gemeinden besteht diese ohnehin aus Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr. Deswegen soll dies mit der Anfügung des dritten Satzes an § 175 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses klargestellt werden:
„Die Aufgaben der Wasserwehr können von Freiwilligen Feuerwehren mit deren Zustimmung wahrgenommen werden.“
Das also ist der Inhalt des Änderungsantrages. Ich bitte Sie, sowohl dem Änderungsantrag als auch dem von mir vorgestellten Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes zuzustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Mein Vorredner hat mir die Berichterstattung schon fast abgenommen. Das war auch Ausdruck dessen, dass die intensive Diskussion im Ausschuss über den Antrag der PDS im ersten Halbjahr zu der Initiative der SPD geführt hat, eine Gesetzesänderung herbeizuführen.
Da der Entwurf für diese Änderung jetzt vorliegt, schlägt der Ausschuss vor, den Antrag als erledigt zu betrachten. Er bittet aber gleichzeitig darum, dass die Landesregierung 50 % der Zuschüsse bis zum Monat Mai 2001 an die Unterhaltungsverbände auszahlt. - Danke.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Eine Debatte war nicht vorgesehen. Gibt es trotzdem den Wunsch zu reden? - Herr Abgeordneter Czeke, bitte.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Vorweg: Ich achte natürlich die Empfehlung des Ältestenrates, diesen Tagesordnungspunkt ohne Debatte abzuhandeln. Doch das Abstimmungsergebnis von 12 : 0 : 0 Stimmen zu der Beschlussempfehlung des federführenden Umweltausschusses führt wohl etwas in die Irre, was die Konfliktmasse angeht. Ich möchte das Thema „Zuschüsse an die Unterhaltungsverbände“ nicht überbewerten, aber mit meinem Redebeitrag vielleicht ein wenig aufwerten.
Meine beiden Vorredner haben schon angesprochen, dass wir im Umweltausschuss zehn-, elfmal zu diesem Thema - wirklich nur zu diesem Thema - beraten haben. Ich möchte noch einmal daran erinnern, dass die Einbringung des Antrages „Zuschüsse an Unterhaltungsverbände“ seitens der PDS bereits am 10. Februar 2000 erfolgte, die letztmalige Beratung am 8. Februar dieses Jahres.
Ihnen allen ist bekannt, welche Brisanz jährlich entschärft werden muss; denn um die Zuschüsse gibt es jährlich Krach - meist bis zur Bereinigungssitzung des Finanzausschusses -, obwohl 7 Millionen DM im Einzelplan 15 nicht der Posten ist.
Ich möchte in diesem Zusammenhang nichts zum Inhalt des Änderungsantrages, § 175 angehend, anmerken, sondern lediglich zum rein rechtlichen Verfahren.
Ich erinnere daran, dass die PDS-Fraktion einen zweiten Entwurf zur Änderung des Wassergesetzes bezüglich des § 83 a, die Altanlagen betreffend, eingebracht hat. Wir sind vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst gebeten worden, die Problematik des § 107, sprich die Zuschussregelung, mit einem extra Gesetzentwurf zu regeln.
Wir mussten im Ausschuss auch den Streit mit der Landesregierung führen, die gesagt hat: Wir haben einen Vorschlag vorgelegt, aber nicht in dem Sinne, die Regelung ändern zu müssen. Auch dieses Problem konnte ausgeräumt werden, indem uns die SPD-Fraktion den jetzt vorliegenden Entwurf vorgelegt hat. Wie gesagt, ich mahne nur an, rechtlich wird das sicherlich noch zu prüfen sein.
Eine Gefahr, die in diesem Zusammenhang steht und auf die ich hinweisen möchte, ist die geplante Um- oder Abstufung Gewässer erster Ordnung zu Gewässern zweiter Ordnung. Das ist uns auf Anfrage von ministeriellen Vertretern beim letzten Mal in einer Größenordnung, die bedenklich stimmen müsste, angekündigt worden.
Dann geht es natürlich auch um Finanzen. Wenn das Land Gewässer erster Ordnung in die Obhut der Unterhaltungsverbände gibt, dann geht es wiederum um Zuschüsse. Als Ausschussmitglied in einem Unterhaltungsverband - das möge man mir nachsehen - bleibt mein Misstrauen bestehen, wenn jetzt etwas auf dem Verordnungswege geklärt wird.
Eine Anmerkung noch: Es geistert in der Praxis eine Zahl von ungefähr 13 Millionen DM herum, die die Unterhaltungsverbände als Rücklagen angesammelt haben sollen. Hiermit befasst sich neben dem Wasserverbandstag auch der Landesrechnungshof. Wie diese Zahl zustande gekommen ist, ist mehr als strittig. Es ist eindeutig so, dass das im Durchschnitt 400 000 DM pro Verband sind.
Wenn man sich dagegen vor Augen führt, dass die Verbände für ihre Gewässer zweiter Ordnung einen Unterhaltungsaufwand von rund 1 Million DM jährlich haben, kann man hierbei nicht von Rücklagen sprechen; es sind eigentlich nur die liquiden Mittel, die vorhanden sein müssen, um die Unterhaltungsaufgaben über das gesamte Jahr erledigen zu können. Ich bitte darum, hierauf ein wenig mehr Augenmerk zu richten; denn es beunruhigt in der Praxis schon, wenn von Rücklagen in dieser Größenordnung gesprochen wird.
Mein Misstrauen bleibt, weil ich empfinde, dass gegenüber den Verbänden der Versuch unternommen wird, sich von der Landesseite ganz allmählich und fast nicht spürbar aus der Verantwortung zu ziehen. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke sehr. - Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zum Abstimmungsverfahren. Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Reihenfolge der selbständigen Bestimmungen.
Wir müssen allerdings zunächst über den Änderungsantrag mehrerer Abgeordneter in der Drs. 3/4308 abstimmen. Wer sich diesem anschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Der Änderungsantrag ist einstimmig angenommen.
Wir stimmen über die Änderungsempfehlung des Ausschusses einschließlich der jetzt beschlossenen Änderung zu § 1 ab. Wer sich dem anschließt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei zwei Stimmenthaltungen ist der Beschlussempfehlung gefolgt worden.
Dann stimmen wir über die Gesetzesüberschrift ab. Sie lautet: Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt. Sie ist unverändert geblieben. Wer ihr zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei einer Reihe von Stimmenthaltungen wurde die Gesetzesüberschrift akzeptiert.
Wir kommen zur Abstimmung über das Gesetz in seiner Gesamtheit. Wer das Gesetz annehmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist das Gesetz beschlossen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 3/4224. Zunächst ist über den Vorschlag in Absatz 1 abzustimmen, den Antrag in der Drs. 3/2669 für erledigt zu erklären. Wer sich dem anschließt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen ist Absatz 1 zugestimmt worden. Der Antrag ist für erledigt erklärt worden.
Wir kommen zu Absatz 2 der Beschlussempfehlung. Es geht darum, dass 50 % der Zuschüsse möglichst bald auszuzahlen sind. Wer sich dem anschließt, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Bei einigen Stimmenthaltungen wurde Absatz 2 der Beschlussempfehlung zugestimmt. Meine Damen und Herren! Damit ist der Tagesordnungspunkt 3 abgeschlossen.
Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Einführung der Grundschulen mit festen Öffnungszeiten
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten und freiwilliger Betreuung
Die erste Beratung fand in der 48. Sitzung des Landtages am 14. Dezember 2000 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Ernst. Anschließend ist eine Fünfminutendebatte vorgesehen. Bitte, Herr Ernst, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat in der 44. Sitzung am 12. Oktober 2000 das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten verabschiedet. Nach außerordentlich kurzer Zeit wurden in der 48. Sitzung des Landtages am 14. Dezember 2000 zwei Gesetzentwürfe eingebracht, die die Aufhebung bzw. eine weitreichende Änderung eben dieses Gesetzes beabsichtigten.
Die Fraktion der FDVP forderte die Aufhebung des Gesetzes. Die Fraktion der CDU beabsichtigte mit ihrem Gesetzentwurf, das Gesetz dahin gehend zu ändern, dass die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler während der außerunterrichtlichen Phasen innerhalb der festen Öffnungszeit vor dem Unterrichtsbeginn bzw. nach dem Unterrichtsschluss freiwillig ist.
Der Landtag hat die beiden Gesetzentwürfe zur Beratung in den Ausschuss für Bildung und Wissenschaft überwiesen. Dieser befasste sich erstmals in seiner Sitzung am 17. Januar 2001 mit den Gesetzentwürfen. In dieser Sitzung sprachen sich die einbringenden Fraktionen für die Durchführung einer Anhörung aus. Dabei verwiesen sie auf den Widerstand von Eltern, unter anderem der Elterninitiative „ABC schützen“ gegen das bestehende Gesetz, der sich nach der Verabschiedung des Gesetzes im Oktober 2000 gebildet hatte.
Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses hielt jedoch eine Anhörung zu den Gesetzentwürfen nicht für notwendig, weil die wesentlichen Argumente für und gegen das Gesetz zur Einführung der Grundschule mit festen Öffnungszeiten bereits in einem ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahren ausgetauscht worden seien und sich aus ihrer Sicht keine neuen Argumente ergeben hätten.
Sie erinnerten zudem daran, dass der Ausschuss im vergangenen Jahr eine umfangreiche Anhörung zu dem Gesetz durchgeführt habe, in der auch die Frage einer Einschränkung des Erziehungsrechtes der Eltern durch die verpflichtende Teilnahme der Kinder während der gesamten Öffnungszeit der Grundschule zur Sprache gekommen sei, und dass der Ausschuss anschließend die verschiedenen Argumente in einer intensiven Debatte erörtert und abgewogen habe.
Durch die Fraktion der SPD ist mit Blick auf die umstrittene Frage, ob mit dem Gesetz das Erziehungsrecht der Eltern eingeschränkt wird, darauf aufmerksam gemacht worden, dass der staatliche Erziehungsauftrag der Schule neben dem Elternrecht stehe und in dem Gesetz die Grenze des verfassungsmäßig Zulässigen mit Sicherheit nicht überschritten werde.
Im Ergebnis der Diskussion stellte die CDU-Fraktion in der Ausschusssitzung am 17. Januar 2001 den Antrag, eine verkürzte Anhörung nur im Hinblick auf den familienpolitischen Aspekt des Gesetzes durchzuführen. Dieser Antrag wurde abgelehnt.
Der Bitte der CDU-Fraktion um eine Information darüber, in welcher Richtung die Landesregierung die Verordnungsermächtigung zu § 4 Abs. 1 des Schulgesetzes auszugestalten gedenke, nachkommend legte das Ministerium in der Ausschusssitzung am 7. Februar 2001 den Arbeitsentwurf der Verordnung zu den festen Öffnungszeiten der Grundschule vor.
Dabei geriet § 2 der Verordnung in den Mittelpunkt der Diskussion. Nach diesem kann die Anwesenheitszeit in der Grundschule mit festen Öffnungszeiten für Schülerinnen und Schüler des ersten und zweiten Schuljahrganges um bis zu zweieinhalb Stunden pro Woche reduziert werden, wenn die Eltern bzw. die Gesamtkonferenz das wünschen.
Das der Grundschule mit festen Öffnungszeiten zugrunde liegende integrative Konzept sah Minister Dr. Harms durch die Regelung in § 2 der vorgesehenen Verordnung nicht als gefährdet an. Diesem Standpunkt schlossen sich die Fraktionen der SPD und der PDS in der Ausschussberatung an. Sie sprachen sich deshalb für die Beibehaltung des am 12. Oktober 2000 durch den Landtag beschlossenen Gesetzes aus.