Meine Damen und Herren! Herr Präsident, selbstverständlich arbeite ich auch für die Landesregierung.
Auch die Dachverbände können sich nicht der schwierigen allgemeinen Haushaltssituation entziehen und müssen zur Konsolidierung des Haushalts beitragen. Genauso, wie innerhalb der Landesregierung jede der wahrgenommenen Aufgaben gründlich beleuchtet wird, werden dies auch die Verbände tun müssen. Sach- und Personalkosteneinsparungen werden bekanntlich innerhalb der Landesregierung in beträchtlichem Masse vorgenommen. So wird es auch bei den geförderten Verbänden geschehen müssen. Derzeit stehen alle Strukturen auf dem Prüfstand, seien es die Hochschulen, die Krankenhäuser oder auch die Verbände.
Mit Wasserköpfen hat Herr Kurze - sofern Sie mir die Interpretation Ihrer Worte erlauben - die bisher von den Verbänden wahrgenommenen Tätigkeiten gemeint, die nicht unmittelbar der Erfüllung von Landesaufgaben dienen.
Schon das Haushaltsrecht erlaubt nicht die Finanzierung von Tätigkeiten, die nicht im Landesinteresse stehen. Das knappe Geld soll denjenigen zur Verfügung gestellt werden, die zum Beispiel Kinder- und Jugendarbeit tatsächlich und im originären Sinne betreiben. Das bedeutet nicht, dass das Land auf die Mitarbeit der Dachverbände völlig verzichten kann.
Dem von Ihnen, Frau von Angern, angesprochenen Kinder- und Jugendring bin ich sehr dankbar, dass er für die von ihm betreuten Vereine die Gestaltung der künftigen Förderverträge begleitet und die nicht jedem geläufige Qualitätsdebatte in der Jugendarbeit auch für kleine, auf ehrenamtlicher Struktur beruhende Vereine selbstverständlich macht.
Jedoch ist der Kinder- und Jugendring kein Dachverband in dem Sinne, dass er Fördermittel an die auf diesem Gebiet tätigen Vereine weiterleitet. Wie Sie sicherlich wissen, erfolgt die Jugendförderung im Land Sachsen-Anhalt über die Jugendpauschale, die sich an die örtlichen Träger der Jugendhilfe, die Landkreise und die kreisfreien Städte wendet und dort ausgezahlt wird.
Ein echtes Beispiel für einen Dachverband ist der Landessportbund, der die Mittelverteilung an die Sportvereine im Land vornimmt und in dieser Funktion durch das Land gefördert wird.
Damit zu Ihrer zweiten Frage: Nein, die Landesregierung sieht nicht vor, Dachverbände aus der Landesförderung herauszunehmen. Doch die Verbände werden sich auf Diskussionen über die wahrzunehmenden Tätigkeiten und auf Mittelkürzungen einstellen müssen. Das ist ihnen bereits mitgeteilt worden.
Dabei muss eine abschließende Entscheidung über die Förderhöhe den Haushaltsverhandlungen vorbehalten bleiben und selbstverständlich auch der Entscheidung des Landtages als Gesetzgeber für den Landeshaushalt, da die zur Verfügung stehenden Mittel ausgesprochen begrenzt sind und die zu finanzierenden Aufgaben insgesamt betrachtet und gegeneinander abgewogen werden müssen.
Herr Kley, was verstehen Sie unter den von den Verbänden durchgeführten Maßnahmen, die nicht im Landessinne liegen?
Ich will jetzt nichts Konkretes nennen, aber man muss jedes Mal - - Wir sind deswegen dabei, Förderverträge abzuschließen, um mit den zu fördernden Verbänden und Vereinen zu klären, welche Maßnahmen sinnvoll sind und weiterhin wahrgenommen werden müssen. Dafür werden wir dementsprechend bezahlen.
Die Frage 11 wird von der Abgeordneten Frau Gudrun Tiedge gestellt. Sie betrifft Halbtagsregelungen nach Kinderförderungsgesetz - Frage-Antwort-Katalog des Sozialministeriums. Bitte schön.
Dem nunmehr mit Stand vom 2. Juni 2003 aktualisierten Frage-Antwort-Katalog des Sozialministeriums zum Kinderförderungsgesetz ist zu der Frage Nr. 3 auf Seite 10 - „Ist es möglich, die 25 Wochenstunden auf einzelne Tage mit dann mehr als fünf Stunden zu verteilen?“ - eine von der
1. Welche Beweggründe hatte die Landesregierung, diese Antwort umzuformulieren, und wie definiert die Landesregierung die Rechtsverbindlichkeit ihrer Interpretationen?
2. Besteht für die Kommunen die Möglichkeit, per Satzung auszuschließen, dass Träger von Kindertageseinrichtungen die 25 Betreuungsstunden pro Woche individuell festlegen?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fragen der Abgeordneten Gudrun Tiedge beantworte ich wie folgt.
Zu 1: Beweggrund für die Umformulierung der Antwort war eine durch Anfragen aus der Praxis veranlasste erneute Überprüfung des Regelungsgehaltes der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kinderförderungsgesetzes. Der allgemeine Regelungsinhalt des § 3 KiFöG, welcher auf eine Definition des Anspruchs gerichtet ist, deutet darauf hin, dass das Recht, zwischen einer täglich fünfstündigen Betreuung oder einer wöchentlich 25stündigen Betreuung zu wählen, dem Kind bzw. den Eltern zugeordnet werden sollte.
Gegen eine solche Zuordnung und für die Begründung eines Wahlrechtes aufseiten der Einrichtungsträger spricht jedoch die Absicht des Gesetzgebers, den Einrichtungsträgern eine größere Flexibilität in der Ausgestaltung ihrer Angebote zu ermöglichen. Für diese Zuordnung spricht zudem, dass der Anspruchsgehalt auch über den Begriff des Halbtagssatzes definiert wird. Dieser zielt gemäß § 17 KiFöG wie der Begriff der Öffnungszeit auf eine allgemeine, vom Einzelfall unabhängige Organisationsentscheidung des Trägers, welche allerdings nach § 17 Abs. 1 KiFöG an dem bestehenden Bedarf und dem Votum des Kuratoriums zu orientieren ist.
Vor diesem Hintergrund sprechen überwiegende Gründe dafür, das Recht, zwischen den eingangs genannten Alternativen zu wählen, dem Einrichtungsträger zuzuordnen. Aber durch Festlegung starrer Öffnungszeiten durch die Einrichtungsträger kann sich für die Eltern ein Anspruch auf einen Halb- oder Ganztagsplatz ergeben, wenn diesen kein dem aus ihrer Arbeitszeit folgenden Bedarf entsprechender Halbtagsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.
Über die Auslegung des § 3 KiFöG entscheiden allein die Gerichte. Insoweit kommt er Interpretation des Sozialministeriums keine Rechtsverbindlichkeit im eigentlichen Sinne zu.
Zu 2: Rechtsverbindlich können von den Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften keine Maßgaben für die Organisationsentscheidung und Angebotsausgestaltung der freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzt werden. Über die gesetzliche Begrenzung des Betriebskostenerstattungsanspruches der freien Träger gemäß § 11 Abs. 4 KiFöG auf die notwendigen und angemessenen Kosten können sich jedoch Einschränkungen
in tatsächlicher Hinsicht dahin gehend ergeben, wenn die Anpassung der täglichen Betreuungszeit an individuelle Bedarfe mit Mehrkosten verbunden ist.
Die Frage 12 stellt der Abgeordnete Schwenke. Es geht um die Integration von behinderten Kindern. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch nach dem neuen Kinderförderungsgesetz gehört die Integration von behinderten Kindern zu den Aufgaben von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen.
1. Wie hat sich die Zahl der Kinder mit Behinderungen in Tageseinrichtungen seit 1992, insbesondere seit der Einführung der integrativen Betreuung behinderter Kinder, differenziert nach Geschlecht, entwickelt?
2. Wie viele der behinderten Kinder, die integrativ betreut werden, wären unter Zugrundelegung der Kriterien der Eingliederungshilfe des Bundessozialhilfegesetzes als behindert einzustufen gewesen?
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Fragen des Abgeordneten Wigbert Schwenke beantworte ich wie folgt.
Zu 1: Die Zahl der behinderten Kinder, die in Tageseinrichtungen außerhalb von sonderpädagogischen Einrichtungen betreut wurden, ist nach einem Rückgang von 907 behinderten Kindern am 1. November 1992 auf 576 Kinder am 1. Januar 1993 nahezu kontinuierlich auf zuletzt 1 728 Kinder angestiegen.
Entsprechendes gilt auch für den Anteil der behinderten Kinder an der Gesamtzahl der in nicht sonderpädagogischen Einrichtungen betreuten Kinder. Dieser Anteil stieg von 0,448 % am 1. Oktober 1993 auf zuletzt 1,593 % an. Abweichungen ergeben sich insoweit für die jeweiligen Werte an den Stichtagen 1. Januar 2002 und 1. Januar 2003, welche unter denen des Jahres 2001 liegen.
Geschlechtsspezifische Angaben über die jeweilige Anzahl behinderter Kinder, die in Tageseinrichtungen außerhalb sonderpädagogischer Einrichtungen betreut worden sind, liegen nicht vor.
Zu Ihrer zweiten Frage. Als so genannte Regelkinder wurden und werden auch Kinder des Personenkreises nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG, also Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, in Kindertageseinrichtungen betreut, wenn und soweit deren Eingliederungsbedarf durch ambulante Maßnahmen gedeckt werden kann. Deren Zahl wird und wurde in der Jahresstatistik des Landesjugendamtes nicht gesondert erfasst.
Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege wurden mit Stand vom 31. März 2003 1 731 Kinder in integrativen Tageseinrichtungen in der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers betreut.
In den von den Amtsärzten gefertigten sozialmedizinischen Stellungnahmen wurde festgestellt, dass es sich hierbei in allen Fällen um behinderte bzw. von Behinderung bedrohte Kinder im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG handelt. Darüber hinaus wurde ebenfalls festgestellt, dass diese Kinder der Förderung in einer teilstationären Einrichtung bedürfen, was nach den Vorschriften des Kinderbetreuungsgesetzes insoweit ausreichend war.
Nach § 8 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes ist jedoch nunmehr der individuelle Hilfebedarf in seinem konkreten zeitlichen und qualitativen Umfang festzustellen. Im Rahmen dieser Ermittlung ist es nicht ausgeschlossen, dass in Einzelfällen festgestellt wird, dass die individuell erforderliche und zielgerichtete Eingliederungshilfe durch ambulante Maßnahmen sichergestellt werden kann. Darüber, ob und in welchem Umfang das der Fall sein wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage getroffen werden.
Die Frage 13 und damit letzte Frage wird vom Abgeordneten Markus Kurze gestellt. Sie betrifft integrative Kindertageseinrichtungen.
Aufgabe von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen ist nach dem Kinderförderungsgesetz auch die Integration von Kindern mit Behinderungen.
1. Wie erklärt die Landesregierung die seit der Einführung der integrativen Betreuung behinderter Kinder zu verzeichnende Entwicklung der Zahl der Kinder mit Behinderungen in Tageseinrichtungen SachsenAnhalts und entspricht diese Entwicklung derjenigen in den anderen Bundesländern?
2. Handelt es sich bei den in Sachsen-Anhalt vorhandenen integrativen Kindertageseinrichtungen in Gänze um integrative Einrichtungen oder zeigt sich im Rahmen der Umsetzung des Kinderförderungsgesetzes, dass Teile dieser Einrichtungen bei näherer Betrachtung als besondere Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten in der bis zum In-Kraft-Treten des Kinderförderungsgesetzes geltenden Fassung zu bezeichnen gewesen wären?