Protokoll der Sitzung vom 15.10.2004

Das geschieht nicht aufgrund von zum Teil unsubstantiiert behaupteten Unzulänglichkeiten oder aufgrund von handwerklichen Fehlern des Kinderförderungsgesetzes. Vielmehr hat die Landesregierung verantwortlich die Kinderbetreuung im letzten Jahr im Land Sachsen-Anhalt intensiv beobachtet. Im Ergebnis dessen haben wir kleine, aber wichtige Verbesserungen vorgeschlagen, die insbesondere die Einbeziehung des Bundesrechts in die Rechtsanwendung erleichtern und zudem für die Kinder von erwerbstätigen Mütter auch in den Zeiten des Mutterschutzes die Betreuungskontinuität wahren. Kinder sollen dann weiterhin ganztags betreut werden können, wenn die berufstätige Mutter den Mutterschutz in Anspruch nimmt und der Vater nicht zur Betreuung zur Verfügung steht.

Dies bewirkt zwei Dinge: Erstens. Das Kind wird nicht für 14 Wochen aus seinem bisherigen Rhythmus gerissen.

Zweitens. Die Mutter kann das Kind nach ihrer freien Entscheidung sukzessive auf die neue häusliche Situation mit einem Geschwisterkind vorbereiten. Die Betreuungszeit des Kindes in der Einrichtung kann sie an die individuelle Situation der Familie und des Kindes anpassen. Sie sehen, dass hierbei dem Wohl des Kindes ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Anspruch für alle Kinder geschaffen werden soll, deren Mütter sich im Mutterschutz befinden, hat die Landesregierung berücksichtigt, dass sich alle Frauen in dieser Zeit in einer besonderen Situation befinden.

Aber auch die Situation des Kindes gilt es zu berücksichtigen. Die Mutter und natürlich auch der Vater werden ihre Aufmerksamkeit und Zuwendung dem Kind gegenüber teilen müssen. Gerade bei Einzelkindern ist dies

eine schwierige Situation, in der ich es für problematisch halte, wenn die tägliche Betreuungszeit aus Anlass der Geburt des Geschwisterkindes verlängert wird. Das subjektive Empfinden des Kindes kann angesichts der häuslichen Anwesenheit der Mutter hierbei Gefühle entstehen lassen, die der weiteren Entwicklung nicht förderlich sind.

Anders als das bisher schon immer ganztags betreute Kind wird es für zusätzliche Stunden von der Mutter getrennt, deren Nähe es vielleicht jetzt gerade sucht und braucht. Dies wird es nicht als normal empfinden, sodass eine zusätzliche Belastung für das Kind eintreten wird. Diese verringert sich auch nicht dadurch, dass der ganztägige Anspruch nur auf 14 Wochen befristet ist, denn dieser Zeitraum ist gerade für kleine Kinder sehr schwer zu überschauen.

Soweit einzelne Mütter während der Schwangerschaft und der Zeit unmittelbar nach der Geburt einer gesundheitlichen oder damit vergleichbaren besonderen Belastung ausgesetzt sind, haben wir über den § 20 des SGB VIII, also über den hierin vorgeschlagenen § 3a des Kinderförderungsgesetzes, ein sehr gutes Instrument zur Hilfe.

Ich möchte auch nicht unerwähnt lassen, dass der Gesetzentwurf ausdrücklich dem Umstand Rechnung trägt, dass Frauen zwar erwerbstätig im Sinne des Kinderförderungsgesetzes sein können, aber trotzdem dem Mutterschutzgesetz nicht unterliegen. Dabei handelt es sind beispielsweise um Mütter, die selbständig sind, die studieren oder die ein Praktikum absolvieren. Auch für die Kinder dieser Mütter wird die neue Regelung gelten.

Im Ergebnis dessen hat die Landesregierung eine ausgewogene Lösung vorgelegt, die sich auch in der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses wiederfindet.

Zu den übrigen Punkten habe ich in meiner Einbringungsrede ausführlich Stellung genommen, sodass ich heute darauf verzichte, diese zu wiederholen. Ich möchte an dieser Stelle lediglich darauf hinweisen, dass wir die Novellierung im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern durch ein Kostenblatt und eine Arbeitshilfe für die Träger praktisch begleiten werden, um hier Unsicherheiten in der Rechtsanwendung bereits im Ansatz zu stoppen.

Diese Unsicherheiten in der Anwendung werden wir auch in anderen Bereichen durch einen erklärenden Erlass beseitigen. Hierzu war noch einmal die Frage aufgekommen, wie mit Müttern zu verfahren sei, die im Rahmen der Hartz-IV-Gesetzgebung eine Beschäftigung erhielten.

Diese werden selbstverständlich genauso behandelt, wie es das Gesetz vorschreibt, nämlich: Wer sich wegen Arbeit oder ähnlicher Dinge nicht um die Erziehung seiner Kinder kümmern kann, hat Anspruch auf eine Betreuung. Das ist selbstverständlich. Das werden wir noch einmal erklären, da an uns herangetragen wurde, dass es hierzu wohl andere Interpretationen gibt.

Die Frage der Kostentragung steht für uns hierbei nicht im Vordergrund. Das ist eine Sache, die dann geklärt werden kann. Im Vordergrund steht für uns vielmehr das Kindeswohl und das Wohl der Eltern; danach kommt die Frage der Kostenklärung zwischen den zuständigen Trägern und dem Land.

Ebenso werden wir aufgrund vielfacher Hinweise noch einmal auf die Regelungen des Kinderförderungsgesetzes in Bezug auf eine angemessene Freistellung der Leiterinnen und der Mitarbeiterinnen für Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit eingehen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir sind sehr wohl der Meinung, dass „angemessen“ nicht „null Stunden“ heißt. Wir sind aber auch der Meinung, dass das Gesetz hierzu bereits eindeutige Regelungen enthält, die offensichtlich bisher falsch interpretiert wurden. Dies wird durch einen Erlass noch einmal klargestellt, um vor Ort eine noch bessere Arbeit in Bezug auf den Bildungsauftrag zu ermöglichen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist festzustellen: Alles in allem ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses deutlich in ihren Äußerungen. Wir werden damit den hohen Stand einer finanzierbaren Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt weiter festigen. - Danke schön.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Minister Kley. - Nun bitte der Beitrag der CDU-Fraktion. Es spricht Herr Kurze.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Die beiden in Rede stehenden Gesetzentwürfe sind unter Federführung des Ausschusses für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport intensiv beraten worden. Beide Entwürfe waren auch Gegenstand der Anhörung, auf die ich bereits in meiner Rede im Rahmen der Beratung des vorigen Tagesordnungspunktes eingegangen bin. Das Ergebnis der Ausschussberatung ist aus der Sicht meiner Fraktion, was den Gesetzentwurf der Landesregierung anbelangt, positiv zu bewerten.

Die Mehrzahl der Angehörten hat die im Gesetzentwurf der Landesregierung enthaltenen Änderungen des KiFöG begrüßt. Einige der Angehörten haben darauf hingewiesen, dass aus rechtssystematischen Gründen diese Änderungen eigentlich nicht erforderlich seien. Angesichts der bisweilen in der Praxis im Lande festgestellten kleinen Unsicherheiten teilten auch diese Angehörten am Ende die Auffassung, dass die beabsichtigten Änderungen sinnvoll sind.

Die Erweiterung des Rechtsanspruchs im gesetzlichen Mutterschutz und in Notsituationen sowie die Klarstellung bezüglich des Wunsch- und Wahlrechts sind Eckpunkte, die man unter dem Aspekt einer wiederum verbesserten Familienfreundlichkeit sehen kann. Wer hat das schon in Deutschland, dass man jungen Müttern einen Rechtsanspruch einräumt, so wie wir es jetzt vorhaben? Wer hat das? Das muss ich einmal die Vertreter des Volksbegehrens fragen - sie sind gar nicht mehr anwesend.

Ich denke schon, dass wir mit den vorgeschlagenen Änderungen auf dem richtigen Weg sind und dass wir mit unserem Gesetz in Deutschland auch weiterhin an der Spitze stehen. Wir brauchen wir uns mit unserem Gesetz nicht zu verstecken; wir können uns damit sehen lassen - und das ist gut so. Dazu stehen wir als breite parlamentarische Basis.

Insgesamt sind die Leistungen nach unserem KiFöG ein Ansatz, von dem alle anderen Bundesländer noch lernen können. Dies sollten wir mit Stolz immer wieder verkünden.

Ich will noch auf zwei Aspekte eingehen, die seitens der Angehörten als klärungsbedürftig dargestellt worden sind. Dies ist zum einen die in der Praxis zum Teil Probleme aufwerfende Frage, in welchem Umfang die Freistellung von Einrichtungsleiterinnen und -leitern angemessen ist, und zum anderen die Frage, welche Folgen sich aus dem Hartz-IV-Gesetz für den Umfang des Betreuungsanspruchs nach dem KiFöG ergeben.

Der Minister hat eben für die Regierung ausgeführt, dass wir diesbezüglich noch nachregulieren wollen. Wir, die CDU-Fraktion, begrüßen das. Wir erwarten, dass das Sozialministerium zu diesen beiden Themenkomplexen eine klare, eine eindeutige Regelung für diejenigen, die damit vor Ort umzugehen haben, herausgeben wird.

Lassen Sie mich nun einige Anmerkungen zu einigen Punkten machen. Die Frage der Angemessenheit des Umfangs der Freistellung der Leitungspersonen ist in einigen Teilen unseres Landes für Träger von Einrichtungen in freier Trägerschaft so geregelt worden, dass es als angemessen bezeichnet wurde, wenn die Leitungsperson überhaupt nicht, also null Stunden, freigestellt worden ist. Dies steht aus unserer Sicht eindeutig im Widerspruch zum geltenden Recht. Vor diesem Hintergrund bedarf es daher der eingangs von mir geforderten Klarstellung. Diese im Erlasswege zu regelnde Klarstellung sollte so formuliert werden, dass als angemessen in der Regel zwei Stunden wöchentlich gelten.

(Zustimmung von Frau Wybrands, CDU)

Ebenfalls klärungsbedürftig ist die Frage, welche Folgen sich aus dem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt für die Anwendung des KiFöG ergeben. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende, für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, Arbeitsgelegenheiten schaffen. Dafür erhalten diese Personen zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen.

Auch wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes diese Arbeiten kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen, ist nach meiner Auffassung die Wahrnehmung dieser Arbeitsgelegenheiten als Erwerbstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a KiFöG anzusehen.

Die Verpflichtung der Hilfebedürftigen, eine ihnen angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit anzunehmen, und die nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c SGB II bestehende Möglichkeit zur Kürzung des Arbeitslosengeldes II lassen die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit als eine auf Sicherung der Existenzgrundlage gerichtete Tätigkeit erscheinen, die einer Erwerbstätigkeit gleichzustellen ist.

Folglich ist die Frage, inwieweit die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit einen Anspruch des Kindes auf ganztägige Betreuung in einer Tageseinrichtung begründet, so zu beantworten, wie es auch sonst für die Anwendung des § 3 KiFöG gilt. Maßgebliches Kriterium für diese Entscheidung ist folglich der zeitliche Umfang der Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit. Ich denke, das kann man dann vor Ort mit den Betroffenen regeln.

Auch in Bezug auf diesen Fragekomplex gilt, anschließend im Erlasswege landesweit einheitliche klarstellende Regelungen zu treffen.

Noch ein Wort zu dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion. Wir sind nicht der Meinung, dass man mit der Erweiterung des Rechtsanspruchs von fünf auf sieben Stunden täglich letztlich den Bildungsauftrag weiter ausbauen kann und damit das Gesetz noch nachbessern könnte. Wir denken - das kann man auch ganz knapp sagen -, dass man für den Mittagsschlaf sicherlich keine Erweiterung des Rechtsanspruches benötigt. Deshalb werden wir den Entwurf der SPD-Fraktion ablehnen. Damit würden nicht nur dem Land und den Kommunen, sondern auch den Eltern höhere Beiträge auferlegt werden. Das können wir nicht tun. Wie gesagt, kann man den Mittagsschlaf auch zu Hause halten. Deshalb werden wir das ablehnen.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die CDU-Fraktion wird dem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen und den Gesetzentwurf der SPD ablehnen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der FDP)

Vielen Dank, Herr Kurze. - Meine Damen und Herren! Zunächst haben wir die Freude, Studentinnen und Studenten der Fachschule für Agrarwirtschaft Haldensleben auf der Südtribüne begrüßen zu dürfen.

(Beifall im ganzen Hause)

Nun hören wir den Debattenbeitrag der SPD-Fraktion. Es spricht Frau Grimm-Benne.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Die SPD-Fraktion hat im Juli einen Gesetzentwurf eingebracht, mit dem sie das wichtigste Anliegen des Volksbegehrens - das möchte ich an dieser Stelle ausdrücklich wiederholen -, nämlich gleiche Chancen für den Zugang zu Bildung und Förderung für alle Kinder zu schaffen, aufnimmt, aber auch die schwierige finanzielle Situation des Landes nicht einfach ignoriert.

(Zustimmung von Frau Dr. Kuppe, SPD)

Wir benötigen eine Ausweitung des bisherigen Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Familien und ihre Kinder in besonderen Lebenslagen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Mutterschutz, mit Krankheit, mit Rehabilitationsmaßnahmen, bei Behinderungen oder in besonderen sozialen Notlagen. Dem wird der nun zu beschließende Regierungsentwurf gerecht.

Wir brauchen aber auch eine verlässliche Regelung bei der Inanspruchnahme von Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II. Wenn ab dem 1. Januar 2005 die so genannten Ein-Euro-Jobs gerade allein erziehenden Vätern und Müttern eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben ermöglichen sollen, muss daraus für die Kinder verlässlich ein Ganztagsbetreuungsanspruch erwachsen.

Dafür haben wir uns vergeblich mit einem Änderungsantrag eingesetzt. Der Sozialminister scheint nunmehr erneut darauf zu hoffen, dass die Kommunen das selbst regeln. Chaos in der Umsetzung haben wir schon im letzten Jahr erlebt. Chaos im nächsten Jahr ist vorprogrammiert.

Weiterhin für unverzichtbar halten wir nach wie vor eine zeitliche Erweiterung des bisherigen Rechtsanspruchs auf Teilzeitbetreuung um zwei Stunden. Nur so erreichen wir eine deutlich verbesserte Umsetzung des Bildungsauftrages in den Kinderbetreuungseinrichtungen. Dabei sollten wir die Bildung und die Förderung unserer Kinder nun gerade nicht an sozialen Kriterien ausrichten. Wir sollten das Mögliche tun, damit Kinder gleiche Startbedingungen haben; denn davon profitieren auf lange Sicht wir alle. Das bestehende Kinderförderungsgesetz wird diesem Anspruch nicht gerecht.

Wir haben unseren Gesetzentwurf ausdrücklich als Angebot an die Landesregierung einerseits und an das Bündnis andererseits verstanden. In den Beratungen im Ausschuss haben wir allerdings erkennen müssen, dass sich beide Seiten aus unterschiedlichen politischen Erwägungen nicht aufeinander zu bewegen, sondern weiter voneinander entfernen. Wir haben - das ist unsere feste Überzeugung - das Volksbegehren nicht wirklich ernst genommen. Wir werden im nächsten Jahr erleben, wie die Menschen im Land mit unserem politischen Handeln umgehen werden.

In Ergebnis der Anhörung im Ausschuss Anfang September haben wir einen weiteren Änderungsantrag eingebracht, in dem wir die wöchentliche Freistellung für das Leitungspersonal von zwei Stunden gefordert haben. Leider konnten sich die Fraktionen der CDU und der FDP nicht dazu durchringen, obwohl es fachlich geboten wäre, um das neu entwickelte Bildungsprogramm „Bildung elementar“ mehr in die Fläche zu bringen und nicht nur bei den Modellkindertagesstätten stehen zu bleiben.

Der nun zu beschließende Gesetzentwurf der Landesregierung bügelt einige Problemfälle aus der Vergangenheit aus, bleibt aber hinter dem Auftrag des Volksbegehrens an die Politik zurück. Aus diesem Grund werden wir uns bei der Abstimmung über den vorliegenden Entwurf der Stimme enthalten. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Grimm-Benne. - Nun spricht für die FDP-Fraktion Frau Seifert. Bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Lassen Sie mich vorab eines feststellen: Sachsen-Anhalt hat bundesweit eines der besten Gesetze, die die Kinderbetreuung regeln. Sachsen-Anhalt leistet sich dieses Gesetz, weil uns das Wohl unserer Kinder am Herzen liegt und weil wir die Voraussetzungen für Mütter und Väter bieten wollen, ihrer Arbeit nachzugehen und ihre Kinder trotzdem gut betreut zu wissen.