Im Ergebnis der Beratung kam der Ausschuss mit 9 : 3 : 0 Stimmen überein, den Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drs. 5/37 neu abzulehnen. Eine entsprechende vorläufige Beschlussempfehlung wurde den mitberatenden Ausschüssen übergeben.
Nachdem die beiden mitberatenden Ausschüsse in ihren Beschlussempfehlungen empfohlen hatten, den Antrag für erledigt zu erklären, folgte der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner 6. Sitzung am 18. Oktober 2006 diesen Voten mit 9 : 0 : 3 Stimmen.
Danke sehr, Herr Stahlknecht. - Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/305. Der Ausschuss empfiehlt, den Antrag in der Drs. 5/37 neu für erledigt zu erklären. Wer stimmt dem zu? - Das sind die Koalitionsfraktionen und die FDP. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion der Linkspartei. Damit ist die Beschluss
a) Verfahren über den Einspruch der Frau Anika M., Az.: 5. WP/WPR 1a, gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 26. März 2006
b) Verfahren über den Einspruch der Frau Corinna M., Az.: 5. WP/WPR 1b, gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 26. März 2006
c) Verfahren über den Einspruch des Herrn Volker K., Az.: 5. WP/WPR 2, gegen die Gültigkeit der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt vom 26. März 2006
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 26. März 2006 lagen beim Wahlprüfungsausschuss, dessen Mitglieder mit denen des Ausschusses für Recht und Verfassung identisch sind, drei Wahleinsprüche vor, mit denen sich der genannte Ausschuss in vier Sitzungen befasst hat. Als Ergebnis der Befassungen liegen Ihnen nun die entsprechenden Beschlussempfehlungen vor.
Inhaltlich befassten sich die Wahleinsprüche zum einen mit der angeblich nicht rechtzeitigen Zusendung von Briefwahlunterlagen - das waren die Einsprüche von Frau Anika M. und von Frau Corinna M. -, zum anderen mit der Gestaltung des Stimmzettels und der daraus resultierenden Zuteilung des Listenplatzes sowie der eingeschränkten Möglichkeit der Wahlwerbung.
Zu den beiden erstgenannten Einsprüchen wurde durch die Kreiswahlleiterin festgestellt, dass lediglich zur Bürgermeisterwahl Briefwahlunterlagen angefordert worden seien. Dem Ausschuss wurden Kopien der entsprechenden Anträge übergeben. Die Kreiswahlleiterin bestätigte, dass Anträge auf Übersendung der Unterlagen zur Landtagswahl nicht gestellt worden seien.
Der Einspruchsführer zu dem dritten Wahleinspruch vertrat die Ansicht, dass die Gestaltung des Stimmzettels nicht dem Wahlgesetz entspreche und er als Einzelbewerber erst an Platz Nr. 22 aufgeführt worden sei, was gegen die Chancengleichheit verstoße. Zudem beklagte er, dass er bei der Wahlwerbung erheblich behindert worden sei, weil ihm lediglich 49 Aufstellorte zur
Zum Verfahren ist Folgendes zu bemerken: Nachdem die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes abgelaufen war, wurde in der 2. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 5. Juli 2006 das formelle Verfahren eingeleitet und zunächst die Zulässigkeit der Einsprüche festgestellt.
Das Wahlprüfungsgesetz schreibt in § 5 Abs. 1 vor, dass über die Einsprüche in mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Aber dort ist auch geregelt, dass über die Einsprüche ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten dem schriftlich zustimmen. Das ist dann auch geschehen, sodass es nicht erforderlich war, eine mündliche Verhandlung zu diesen Wahleinsprüchen durchzuführen.
Der Ausschuss erteilte sowohl dem Landeswahlleiter als auch dem GBD den Auftrag, schriftliche Stellungnahmen vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 18. Oktober 2006 über die Einsprüche beraten und hat einstimmig die Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlungen beschlossen.
Das Ergebnis war: Die Einsprüche sind zulässig. Sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie sind nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses aber nicht begründet. Die jeweiligen Einsprüche berühren - so steht es im Tenor der hier vorliegenden Entscheidungen - nicht die Gültigkeit der Wahl zum Landtag am 26. März 2006.
Auf die Begründung dazu einzugehen, erspare ich mir in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit. Sie können das nachlesen. Mir bleibt abschließend nur noch, um die Zustimmung zu den vorliegenden Beschlussempfehlungen zu bitten. - Vielen Dank.
Danke sehr, Herr Dr. Brachmann. - Wir treten ein in das Abstimmungsverfahren, weil keine Debatte vereinbart worden ist.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/314. Wer stimmt dem zu? - Wer stimmt dagegen? - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig so beschlossen worden.
Wir gehen über zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/315. Wer stimmt dem zu? - Das ist das ganze Haus. Damit ist das beschlossen worden.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung in der Drs. 5/316. Wer stimmt dem zu? - Das ist ebenfalls das ganze Haus. Damit ist auch das beschlossen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 11.
a) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Mansfeld-Südharz - LVG 6/06
b) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Zuordnung der Gemeinde Falkenstein/Harz zum Landkreis Harz (Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung) - LVG 7/06
c) Stellungnahme zu dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht betreffend Auflösung des Landkreises Anhalt-Zerbst (Gesetz zur Kreis- gebietsneuregelung) - LVG 8/06
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden beim Landesverfassungsgericht 6/06 bis 8/06 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 18. Oktober 2006 auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung dieses Hohen Hauses dem Ausschuss für Recht und Verfassung zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Gemäß §§ 51 Abs. 2, 50 und 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag Gelegenheit zu einer Äußerung zu den Verfassungsbeschwerden innerhalb von zwei bzw. drei Monaten erhalten.
Zum Sachverhalt. Bei der Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen LVG 6/06 handelt es sich um eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Lutherstadt Eisleben als Beschwerdeführerin. Die Lutherstadt Eisleben wendet sich gegen die Bestimmung der Stadt Sangerhausen als Kreissitz des neuen Landkreises MansfeldSüdharz, der sich aus den bisherigen Landkreisen Sangerhausen und Mansfelder Land zusammensetzen soll. Die Beschwerdeführerin würde damit ihre Kreissitzfunktion verlieren.
§ 1 des Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 20. Dezember 2005 verstoße gegen die Verfassung des Landes SachsenAnhalt. Durch die Entziehung der Kreissitzfunktion verliere die Beschwerdeführerin ihre Eigenschaft als Sitzort eines selbständigen Landkreises. Es werde in die Organisation ihrer Aufgabenwahrnehmung eingegriffen und die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Hinzu komme eine Verletzung ihrer gemeindlichen Planungs- und Sparkassenhoheit.
Unter Hinweis auf die Geschichte, Tradition und den Status begründet die Beschwerdeführerin ihren Anspruch und bemängelt die ihres Erachtens willkürlich getroffene legislative Entscheidung.
Meine Damen und Herren! Mit den Landesverfassungsgerichtssachen 7/06 und 8/06 klagen der Landkreis Aschersleben-Staßfurt und der Landkreis Anhalt-Zerbst gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005.
Der Landkreis Aschersleben-Staßfurt beklagt in seiner Beschwerde, dass die Gemeinde Falkenstein/Harz dem neu zu bildenden Landkreis Harz zugeordnet wurde und
nicht dem Landkreis Salzland. Insoweit sei § 2 Abs. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz und § 3 Abs. 2 Buchstabe d des Gesetzes zur Gebietsneugliederung vom 11. November 2005 mit der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt unvereinbar.
Aus dem Wortlaut des Stadtratsbeschlusses der Stadt Falkenstein/Harz ergebe sich, dass vorrangig ein Wechsel des gesamten Landkreises Aschersleben-Staßfurt zum Landkreis Harz erfolgen sollte. Als Variante sei in Betracht gezogen worden, dass mit den benachbarten Verwaltungsgemeinschaften der Wechsel zum Landkreis Harz realisiert werde. Nunmehr werde vom Gesetzgeber die Variante eines isolierten Wechsels ausschließlich der Stadt Falkenstein/Harz umgesetzt, was nicht dem Votum des Stadtrats entspreche.
Der Beschwerdeführer sieht sich einem ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf kommunale Selbstverwaltung ausgesetzt. Er hält die Heraustrennung der Stadt Falkenstein/Harz aus seinem Gebietsbestand auch deshalb für verfassungswidrig, weil gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkürverbot sowie das Verbot der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte verstoßen worden sei.
Mit der Landesverfassungsgerichtssache 8/06 beklagt der Landkreis Anhalt-Zerbst eine Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung durch die §§ 7, 9 und 13 des Gesetzes zur Kreisgebietsneugliederung vom 11. November 2005 und die Verletzung von Artikel 2 Abs. 3 sowie der Artikel 87 und 90 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt.