Ronald Brachmann
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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag sind in der 79. Sitzung des Landtages am 9. September 2010 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ältestenrat überwiesen worden.
Die in der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 10. September 2010 beschlossene Anhörung fand am 6. Oktober 2010 statt.
Als ein Kernpunkt der Kritik des Verbandes der Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter ist in der Anhö
rung das Festhalten der Landesregierung an der überkommenen Aufgabenteilung zwischen Richterräten auf der einen Seite und den Präsidialräten auf der anderen Seite hervorgehoben worden. Die Begründung der Landesregierung, aus kompetenzrechtlichen Gründen an der Neuordnung des Personalvertretungsrechts der Richter wegen der Bindung an das Bundesrecht gehindert zu sein, wurde vom Landesverband der Verwaltungsrichter für falsch eingeschätzt.
Die gegenteilige Auffassung wurde mit dem Wirksamwerden der Föderalismusreform begründet. Es sei den Ländern freigestellt - so der Verband -, die Mitbestimmungsregelungen zu ändern, die Mitbestimmungsbefugnisse von Präsidialrat und Richterrat in einem Richterpersonalvertretungsorgan zusammenzufassen und durch eine grundlegende Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Präsidialrat einerseits und dem Richterrat andererseits neu zu gestalten, wenn man schon bei der Zweiteilung verbleibe.
Zudem hielt der Landesverband der Verwaltungsrichter eine deutliche Erweiterung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungstatbestände für unerlässlich und hat dies anhand von Beispielen dargestellt.
In ähnlicher Richtung äußerte sich der Bund der Richter und Staatsanwälte. Hier wurden als Hauptkritikpunkte ebenso die Beteiligungsrechte der Richter und Staatsanwälte hervorgehoben. Hinsichtlich der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Richter wird - so der Richterbund - an dem überkommenen Dualismus von Richterräten einerseits und Präsidialräten andererseits festgehalten. Auch hier sei nach der Auffassung des Verbandes eine Reform möglich. Mit diesem Gesetz sollten wenigstens die Beteiligungsrechte des Richterrates im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich erweitert werden. Der Richterverband hat insoweit auf die Regelungen in Niedersachsen verwiesen.
Der Deutsche Juristinnenbund widmete sich schließlich der Problematik der Teilzeitbeschäftigung und dem erstrebten Zeitgewinn, der durch die Regelung im Gesetzentwurf unter Umständen nicht erreicht würde, weil durch eventuell längere Fahrtzeiten zu einem anderen, wahrscheinlich weiter entfernten Gerichtsort Zeit verloren ginge. Eine flexiblere Gestaltungsmöglichkeit der Teilzeitbeschäftigung als die bisher vorgesehene wurde als wünschenswert angegeben.
Aufgrund der Föderalismusreform und des Übergangs der Kompetenz für das öffentliche Dienstrecht auf den Landesgesetzgeber wurde ein Abweichen im Bereich der Teilzeitbeschäftigung von den bundesrechtlichen Vorgaben als möglich angesehen.
Und endlich: Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di bewertete kritisch, dass für das Nebentätigkeitsrecht von Richterinnen und Richtern eine andere Regelung vorgesehen ist, als sie für Beamte geschaffen worden ist.
Im Anschluss an die Anhörung wurden der Gesetzentwurf und der Änderungsantrag mit der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung dem mitberatenden Ältestenrat zugeleitet. Dieser stimmte in seiner Beschlussempfehlung dem Gesetzentwurf im Sinne der vorläufigen Beschlussempfehlung zu und teilte mit, dass der Änderungsantrag nicht mehr zur Abstimmung stand, da dieser von den Einbringern zuvor zurückgezogen wurde.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat in der 58. Sitzung am 24. November 2010 auf der Grundlage
einer durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und die Landesregierung erarbeiteten Synopse die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung beschlossen. Dabei wurde den Empfehlungen weitgehend gefolgt. Nur bei einzelnen Bestimmungen - ich will es mir ersparen, sie hier zu zitieren - wurde an der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes festgehalten. Zudem wurde in § 53 ein neuer Absatz 2 eingefügt, der auf einen Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD zurückging. Ich bitte um Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag und der Änderungsantrag sind in der 75. Sitzung des Landtages am 29. April 2010 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien überwiesen worden.
In der 53. Sitzung am 16. Juni 2010 hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung von der Landesregierung Bericht erstatten lassen. Diese verwies auf die Zuständigkeit und Kompetenz des Bundes in dieser Frage.
Die Landesregierung sei hierzu über den Bundesrat im Zusammenhang mit der Subsidiaritätskontrolle in Bezug auf den „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates“ - das ist ein langer Titel - befasst. Im Rahmen dieser Befassung habe man sich für den Grundsatz „Löschen und Sperren“ entschieden.
Aktuell sei das Zugangserschwerungsgesetz zwar noch nicht in Kraft, seine Anwendung sei nach einer Übereinkunft für ein Jahr ausgesetzt worden, um Erfahrungen mit der Löschung zu sammeln. Ersten Einschätzungen zufolge blieben die Erfolge des Konzeptes „Löschen“ hinter den Erwartungen der Bundesregierung zurück.
In einer erneuten Anhörung im Bundestag werde es nicht nur um rechtliche, sondern auch um technische Fragen wie Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe von Domainnamen und neue technische Entwicklungen zur Zugangskontrolle gehen. Zu prüfen sei in diesem Kontext auch die politische Umsetzung einer gut gemeinten Maßnahme, da die Erschwerung der Nutzung kinderpornografischen Materials als Bevormundung und Zensur empfunden worden sei.
Besonders wichtig sei in diesem Zusammenhang auch die Präventions- und Aufklärungsarbeit in den Schulen zum sicheren Umgang mit dem Internet, die nach ersten Erfahrungen Erfolge zeitigen. Insofern strebe die Landesregierung ein stärkeres Engagement im präventiven Bereich an.
Da im Ausschuss Einigkeit bezüglich des Ansatzes „Löschen und Sperren“ bestand, wurde die vorläufige
Beschlussempfehlung entsprechend formuliert. Zudem nahm der Ausschuss in seine Empfehlung die Unterstützung der Landesregierung durch den Landtag in ihrem Bemühen um personelle, organisatorische und technische Voraussetzungen auf, um eine Strafverfolgung einschlägiger Straftatbestände in Sachsen-Anhalt zu gewährleisten.
Der vorläufigen Beschlussempfehlung hat sich der mitberatende Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Medien angeschlossen.
Im Ausschuss für Recht und Verfassung hat in der 56. Sitzung am 6. Oktober 2010 die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung in Drs. 5/2894 mit 6 : 4 : 0 Stimmen verabschiedet.
Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Sie alle können sich daran erinnern, dass wir es uns
mit dem FAG in diesem Hohen Hause nicht leicht gemacht haben. Es hat dann auch erwartungsgemäß Verfassungsklagen gegeben.
Mit der hier in Rede stehenden Verfassungsbeschwerde beantragt die Stadt Dessau-Roßlau, die Unvereinbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 FAG vom 18. Dezember 2009 mit der in der Landesverfassung garantierten kommunalen Selbstverwaltung, welche auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung umfasst, zu erklären.
Als Gegenstand der Verfassungsbeschwerde werden Mängel in der horizontalen Verteilung der Schlüsselzuweisungen innerhalb der Gruppe der kreisfreien Städte benannt. Insbesondere bei der Berechnung der Bedarfsmesszahlen sieht sich die Beschwerdeführerin gegenüber den kreisfreien Städten Magdeburg und Halle insofern benachteiligt, als ihr durch die so genannte Einwohnerveredelung zugunsten der beiden anderen kreisfreien Städte ein erheblicher finanzieller Verlust entstünde.
Die Bedarfsmesszahl bei den kreisfreien Städten mit bis zu 150 000 Einwohnern - dazu gehört Dessau-Roßlau - beträgt 100 %, in den Fällen der Städte Magdeburg und Halle mit mehr als 150 000 Einwohnern 112 %.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 1. September 2010 mit der Beschwerde befasst und hat einstimmig beschlossen - das wird Sie nicht überraschen -, zu der Verfassungsbeschwerde keine Stellungnahme abzugeben und rein vorsorglich auch den Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu erklären. Ich bitte um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Keine Sorge, das geht jetzt ganz schnell.
Die Gemeinde Rottmersleben war darum bemüht, im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Landesverfassungsgericht das zu verhindern, was heute Morgen hier beschlossen worden ist, nämlich ihre gesetzliche Zuordnung in die Einheitsgemeinde Hohe Börde.
Das Landesverfassungsgericht hat den Präsidenten des Landtages mit Schreiben vom 3. Juni 2010 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Der Rechtsausschuss hat sich vorgestern mit der Sache befasst und - das wird Sie nicht überraschen - entsprechend der bislang geübten Praxis einstimmig beschlos
sen, dem Landtag zu empfehlen, in diesem Verfahren keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung. Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und, da die Urlaubszeit ansteht, auch einen schönen Urlaub.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist noch nicht allzu lange her, dass wir in diesem Hohen Hause das Finanzausgleichsgesetz beschlossen haben. Postwendend hat es dagegen eine Verfassungsbeschwerde gegeben, nicht etwa von einer betroffenen Kommune. Beschwerdeführer ist ein Herr Martin Kirche.
Er wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz und fordert die Erarbeitung eines generationengerechten Finanzausgleichsgesetzes im Sinne der Werte des Grundgesetzes. Er behauptet, das FAG würde Artikel 20 - das ist die bundesstaatliche Ordnung -, Artikel 2 Abs. 1 - die freie Entfaltung der Persönlichkeit - und Artikel 14 Abs. 1 - die Eigentumsgarantie - des Grundgesetzes verletzen.
Das neue Finanzausgleichsgesetz sehe eine aufgabenbezogene Finanzierung vor, wodurch Kommunen animiert würden, neue Aufgaben zu kreieren. Dies belaste, so der Beschwerdeführer, jeden Steuerbürger, da das Finanzausgleichsgesetz im Wesentlichen aus dem Landesanteil am Aufkommen der Einkommensteuer finanziert werde.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 50. Sitzung am 17. Februar 2010 mit der Verfassungsbeschwerde befasst. Er empfiehlt dem Plenum, keine Stellungnahme abzugeben und rein vorsorglich auch auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.
Ich darf um Ihre Zustimmung zu der Beschlussempfehlung bitten. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Daraus, dass auch heute keine Debatte zum Thema stattfindet, können Sie schließen, dass die Behandlung dieses Gesetzes auch im Ausschuss sehr unspektakulär verlaufen ist.
Der Gesetzentwurf ist am 8. Oktober 2009 eingebracht und allein an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat den Gesetzentwurf am 11. November 2009 behandelt. Es wurde erörtert, dass der Bund wegen der Föderalismusreform I die Bundeshinterlegungsordnung mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 aufhebt und insoweit in SachsenAnhalt gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Das
Land ist gehalten, die wichtigen und notwendigen Regelungen im Wege einer eigenen landesgesetzlichen Regelung zu verabschieden.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung ist ein bundeseinheitlicher Entwurf, der von einer Arbeitsgruppe der Länder erarbeitet wurde. Er entspricht im Wesentlichen dem Regelwerk, das bisher als Bundesrecht gegolten hat. Somit wird nach der Umsetzung in den einzelnen Ländern im Wesentlichen eine Einheitlichkeit erreicht werden.
Sachsen-Anhalt weicht von dem bundeseinheitlichen Entwurf jedoch insofern ab, als auf eine Verzinsung der hinterlegten Gelder verzichtet werden soll.
Die dem Ausschuss vorgelegte, zwischen dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und dem Ministerium der Justiz abgestimmte Synopse wurde zur Beratungsgrundlage erklärt und in der 48. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 20. Januar 2010 ohne Änderungen beschlossen.
Ich bitte das Plenum um Zustimmung zu der vorliegenden Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin, ich bitte um Nachsicht. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf ist in der 59. Sitzung des Landtages am 8. Mai 2009 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
Zunächst kam der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 41. Sitzung am 17. Juni 2009 aufgrund einer früheren Pressemitteilung des Verbandes Bitkom - diese stammt aus dem Jahr 2008 - überein, den Verband nochmals um eine Stellungnahme zu bitten. In der seinerzeitigen Pressemitteilung hatte sich der Verband kritisch hinsichtlich der Auswirkungen eines Störsenders im Umfeld der JVA Burg geäußert. Problematisiert wurde die technische Umsetzung der trennscharfen Beschränkung der Störung des Mobilfunkverkehrs auf das Gelände der Justizvollzugsanstalt, insbesondere - auch mit Blick auf die Nähe zur Autobahn - bei der Notwendigkeit des Absetzens von Notrufen.
Auf Nachfrage nach gesundheitlichen Risiken bei Störung und Unterdrückung von Mobilfunk wurde die naturwissenschaftlich belegte Stellungnahme der Strahlenschutzkommission vom 13. Mai 2008 zitiert, welche Befürchtungen über gesundheitliche Risiken und hinsichtlich gesundheitlicher Befindlichkeiten von Besuchern und Bediensteten bislang nicht bestätigt hat.
Durch die Landesregierung wurde hervorgehoben, dass es im Moment nicht um die konkrete technische Umsetzung geht, sondern um die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Nutzung solcher technischen Einrichtungen in den Justizvollzugsanstalten, wobei die Rahmenbedingungen der Bundesnetzagentur zu beachten sind. Erst danach kann mit den Anbietern der entsprechenden Technik konkret über die Umsetzung verhandelt werden.
In der 42. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 2. September 2009 wurden die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst und dem Ministerium der Justiz in einer gemeinsamen Synopse vorgeschlagenen Änderungen bestätigt.
Der Gesetzentwurf wurde in dieser Fassung an den mitberatenden Ausschuss für Finanzen weitergeleitet. Dieser hat in seiner Empfehlung die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung befürwortet.
In der 44. Sitzung am 11. November 2009 verabschiedete der Rechtsausschuss die Ihnen nun vorliegende Beschlussempfehlung. Er empfiehlt dem Plenum, diese mit den aus der Synopse ersichtlichen Änderungen anzunehmen.
Ich bitte um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann es kurz machen. Der Gesetzentwurf ist in der 60. Sitzung des Landtages am 18. Juni 2009 zur Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung über
wiesen worden. Ich hatte bereits in der Einbringungsrede dargestellt, dass das Wahlprüfungsgesetz das Verfahren bei Wahleinsprüchen gegen die Landtagswahl regelt und dass die Erfahrungen im Umgang mit solchen Einsprüchen gezeigt haben, dass das Gesetz an der einen oder anderen Stelle der Überarbeitung und Änderung bedarf.
Das war in diesem Hohen Hause parteiübergreifend Konsens. Deswegen liegt dem Verfahren auch ein Gesetzentwurf aller Fraktionen zugrunde.
Ich erspare es mir, an dieser Stelle noch einmal zu den einzelnen Änderungen Stellung zu nehmen. Das ist bereits bei der Einbringung geschehen.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 42. Sitzung am 2. September 2009 mit dem Gesetzentwurf befasst und diesem in unveränderter Fassung einstimmig zugestimmt. Ich darf Sie nunmehr bitten, diesem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung Ihre Zustimmung zu geben. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Aufgaben, Besetzung und Verfahren des seit 1993 bestehenden Verfassungsgerichts des Landes sind in dem Gesetz über das Landesverfassungsgericht geregelt, welches seither weitgehend unverändert geblieben ist.
Seitens des Landesverfassungsgerichts werden die in jeder Legislaturperiode durchgeführten Begegnungen mit dem Ausschuss für Recht und Verfassung genutzt, um auf Probleme aufmerksam zu machen, die bei der Anwendung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes entstehen. Zuletzt hat es im April 2007 ein Gespräch mit den Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts gegeben, in dem Änderungswünsche vorgetragen worden sind. Diese vom Landesverfassungsgericht selbst angeregten Änderungen wurden dann in einen interfraktionellen Gesetzentwurf eingearbeitet, auf dessen wesentliche Punkte ich bei der Einbringung schon eingegangen bin.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung befasste sich mit dem Gesetzentwurf erstmalig in der 34. Sitzung am 10. Dezember 2008. In der Folge hat er das Landesverfassungsgericht formell um eine Stellungnahme gebeten. In der 37. Sitzung am 18. März 2009 hat der Ausschuss für Recht und Verfassung eine vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet, die gegenüber dem Gesetzentwurf einige Änderungen aufweist.
So wurde ein Vorschlag für eine Regelung zur Bezahlung der wissenschaftlichen Mitarbeiter unterbreitet. Hintergrund des Ansinnens war, dass das Landesverfassungsgericht Wert darauf legte, dass diese Vergütung
steuerfrei gestellt wird. Deshalb soll statt einer Vergütung eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
Auch die Bitte der Frau Justizministerin - die sich momentan unterhält -
- ja -, Änderungen infolge der Umsetzung EU-rechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen, ist aufgegriffen worden.
Die die Rechtsanwälte betreffende Änderung dient der Klarstellung und Angleichung an vergleichbare Formulierungen im Bundesrecht. Eine Rechtsänderung wird dadurch erreicht, dass die Prozessvertretung künftig nicht mehr nur auf Hochschullehrer an deutschen Hochschulen beschränkt wird.
Auch die Regelung über das Inkrafttreten des Gesetzes wurde geändert; das Gesetz soll nunmehr am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat in seiner Stellungnahme die Annahme des Gesetzentwurfes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig befürwortet. Ihnen liegt nunmehr eine vom Ausschuss für Recht und Verfassung einstimmig abgegebene Beschlussempfehlung vor. Ich darf das Plenum bitten, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!
- Für heute ist es das letzte Mal.
Der Gesetzentwurf ist in der 41. Sitzung des Landtages am 26. Juni 2008 in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.
Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung, die derzeit befristete obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in modifizierter Form dauerhaft in das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz zu integrieren. Gleichzeitig sollen dessen Regelungen harmonisiert und den veränderten bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Zudem sind die Kriterien für die Eignung als Schiedsperson genauer gefasst, gesetzliche Bestimmungen präzisiert und die wegen Änderungen von Bundesgesetzen notwendigen Anpassungen vorgenommen worden.
Insbesondere der nachbarschaftliche Aspekt der Streitschlichtung soll wieder mehr zum Tragen kommen. Die Schieds- und Schlichtungsstellen könnten sich so auf ih
ren Kernbereich, die Schlichtung von meist aus dem nachbarschaftlichen Näheverhältnis entstammenden sozialen Konflikten, konzentrieren.
Der Ausschuss kam in der Sitzung am 30. Juni 2008 überein, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Diese fand am 10. September 2008 statt.
Während darin seitens des Landesanwaltsvereins Sachsen-Anhalt deutlich gemacht wurde, dass nach empirischen Feststellungen eine Mehrheit der Anwaltschaft die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vor allem wegen der empfundenen Verzögerung der Verfahren nach wie vor ablehne, begrüßte der Vertreter des Bundes der Deutschen Schiedsmänner und Schiedsfrauen den Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung, da die in der Anhörung im Justizministerium vorgebrachten Anliegen berücksichtigt worden seien.
Meine Damen und Herren! Die Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes ist § 15a EGZPO, der es den Ländern ermöglicht, eine vorgerichtliche Schlichtung obligatorisch einzuführen.
In den Ausschussberatungen wurde thematisiert, dass der Juristentag Ende September in Erfurt mehrheitlich den Beschluss gefasst hat, dass diese Vorschrift, weil sich das landesgesetzlich gemäß § 15a EGZPO zwingend vorgeschaltete Schlichtungsverfahren nicht bewährt hat, aufgehoben werden sollte.
Im Rechtsausschuss bestand allerdings Einvernehmen darin, dass der Gesetzentwurf mit der Herausnahme der Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art bis zu einem Wert von 750 € schon vor dem 67. Deutschen Juristentag die dort geäußerten Bedenken aufgriff.
Im Ergebnis der Anhörung und in Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen sowie unter Beachtung der durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in der Sitzung am 12. November 2008, also gestern, die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen, bezüglich deren ich Sie um Ihre Zustimmung bitte. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte in meiner Einbringung zunächst mit dem Antrag der Fraktion der FDP in der Drs. 5/120, dem Tagesordnungspunkt 12 b der heutigen Sitzung, beginnen.
Dieser Antrag wurde in der 5. Sitzung des Landtages am 7. Juli 2006 in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. Die Landesregierung wird hierin aufgefordert, dem Landtag zeitnah einen Gesetzentwurf zum Jugendstrafvollzug vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Landesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes über den Vollzug der Jugendstrafe in Sachsen-Anhalt - Jugendstrafvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt - in der Drs. 5/749 nach.
Dem vorausgegangen war eine Verständigung über die Eckpunkte eines Jugendstrafvollzugsgesetzes, die der Ausschuss für Recht und Verfassung anlässlich eines Besuches bei der Jugendvollzugsanstalt in Raßnitz erörterte. Der Ausschuss - dadurch erklärt sich, dass es nicht ganz so schnell ging - war auch mit der Vorgehensweise einverstanden, dass die Landesregierung in einer Neuner-Arbeitsgruppe mitwirkt, also einer Arbeitsgruppe, in der neun Landesjustizverwaltungen gemeinsam bemüht waren, einen einheitlichen Gesetzentwurf zu erarbeiten.
Auf der Grundlage dieses Neuner-Entwurfes hat die Landesregierung dem Landtag in der Sitzung am 13. Juli 2007 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden ist. Damit konnte der Antrag der FDP in der 19. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung einstimmig für erledigt erklärt werden. Die Beschlussempfehlung hierzu liegt Ihnen in der Drs. 5/942 vor.
Meine Damen und Herren! Grundlage des vorliegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende 2007 den Jugendstrafvollzug auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Das Jugendgerichtsgesetz und andere Vorschriften regeln die Rechte und Pflichten der jugendlichen Gefangenen bisher nur rudimentär. Der lückenhafte Rechtsbestand wurde bislang durch bundeseinheitlich geltende Verfahrensvorschriften für den Jugendstrafvollzug ergänzt. Diese reichen als Rechtsgrundlage ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr aus. Deshalb ist der Erlass des Gesetzes unumgänglich.
Seit dem 1. September 2006 liegt die Zuständigkeit für den Erlass eines solchen Gesetzes bei den Ländern; denn die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug insgesamt ist als Folge der Föderalismusreform auf die Länder übergegangen.
Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung hat sich der Rechtsausschuss erstmals in seiner Beratung im Juli befasst. Es wurde beschlossen, eine Anhörung durchzuführen. Diese Anhörung fand in öffentlicher Sitzung statt. Es wurden zahlreiche Sachverständige, Vereine, Verbände und Institutionen angehört.
Nach der Anhörung überreichte der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst dem Ausschuss mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 eine Stellungnahme sowie eine Synopse zum Gesetzentwurf.
Die Ergebnisse der Anhörung nahm die Ministerin der Justiz Frau Professor Kolb zum Anlass, dem Ausschuss in Vorbereitung dieser Sitzung mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 ihre persönliche Einschätzung zu übermitteln und nochmals die Haltung der Landesregierung zu den auch in der Anhörung angesprochenen Fragen zu verdeutlichen. Sie empfahl, den in Rede stehenden Gesetzentwurf in drei Punkten zu verändern.
Zum einen sollte in § 44 ein gesetzliches Gebot der Zusammenarbeit zwischen Vollzug, Bildungs- und Schulverwaltung verankert sein.
Zum anderen könnte das Verbot des Schusswaffengebrauchs aus § 89 in der Tat kürzer und präziser formuliert werden und sollte sich vor allem auch auf ein generelles Verbot erstrecken.
Zum Dritten wurde empfohlen, § 119 um eine Bestimmung zu ergänzen, die auch Vollzugsgemeinschaften ermöglicht.
Diese Anregungen hat die Regierungskoalition mit entsprechenden Änderungsanträgen aufgegriffen.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 legte der GBD eine überarbeitete Synopse vor. Vorausgegangen waren noch einmal Abstimmungsgespräche mit dem Justizministerium. Diese Synopse beschränkte sich nicht nur auf rechtsförmliche Änderungen, sondern enthielt auch zu einer ganzen Reihe von Bestimmungen Neuformulierungen.
Zur Beratung am 5. November 2007 lag neben der Stellungnahme des GBD und den schon erwähnten Änderungsanträgen der Regierungskoalition auch eine ganze Reihe von Änderungsanträgen der Oppositionsfraktionen vor.
Meine Damen und Herren! Ich will Ihnen jetzt ersparen - mir natürlich auch -, im Detail auf all diese Änderungsanträge einzugehen. Vielleicht so viel: Es gab eine ganze Reihe von Änderungen am Regierungsentwurf, auf die sich der Ausschuss fraktionsübergreifend verständigte. Diese Änderungen wurden dann auch einstimmig beschlossen. Dies betraf insbesondere inhaltliche Änderungen, die vom Gesetzgebungs- und Beratungdienst angeregt worden waren.
Keine Übereinstimmung gab es freilich zu dem Anliegen der Opposition, zentrale Vorschriften des Gesetzentwurfs zu ändern, so zum Beispiel in § 2 den Erziehungsgedanken als vorrangiges Ziel des Gesetzes herauszustellen oder etwa in § 19 den offenen Vollzug als Regelvollzug festzuschreiben. Dazu liegen Ihnen heute auch
für die Schlussabstimmung nochmals entsprechende Änderungsanträge der Opposition vor.
Hervorhebenswert scheint mir noch der Vorschlag der Fraktion der FDP zu sein, einen neuen § 123 - Berichtspflicht der Landesregierung - in das Gesetz aufzunehmen. Nach dieser Vorschrift berichtet das Ministerium der Justiz dem Landtag in zweijährigem Abstand zur Lage des Jugendstrafvollzuges in Sachsen-Anhalt.
In Auswertung der Anhörungen und der Stellungnahmen und unter Berücksichtigung auch der Einzelabstimmung über die Änderungsanträge hat der Rechtsausschuss am 5. November 2007 abschließend die Ihnen in der Drs. 5/941 vorliegende Beschlussempfehlung mit 6 : 0 : 3 Stimmen verabschiedet. Das Gesetz ist also mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet worden; die Opposition hat sich bei der abschließenden Abstimmung der Stimme enthalten.
Die rechtsförmlichen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes fanden bei der Erarbeitung der Beschlussempfehlung an den Landtag Eingang. Soweit jedoch vom GBD auch inhaltliche Änderungen vorgeschlagen wurden, konnten diese - wie bereits erwähnt - nur zum Teil Berücksichtigung finden.
Sehr geehrte Damen und Herren! An dieser Stelle möchte ich noch auf eine redaktionelle Berichtigung hinweisen. Sie betrifft die Formulierung in der Beschlussempfehlung zu § 96 Abs. 4. Diese ist so abzuändern, dass analog der Formulierung in § 82 Abs. 3 der § 96 Abs. 4 folgende Fassung erhalten sollte:
„Die Entscheidung wird dem Gefangenen vom Anstaltsleiter mündlich eröffnet und schriftlich begründet.“
Meine Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Recht und Verfassung bitte ich um Zustimmung zu den Ihnen in den Drs. 5/941 und 5/942 vorliegenden Beschlussempfehlungen mit der hier von mir vorgetragenen zusätzlichen Änderung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren Mitglieder und Kandidaten des Landesverfassungsgerichts! Es gehört zu den Grundpfeilern des demokratischen Rechtsstaates, dass es neben Legislative und Exekutive ein von beiden anderen Gewalten unabhängiges und selbständiges Verfassungsorgan gibt, das über die Einhaltung der Landesverfassung wacht. Dies ist für SachsenAnhalt die Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, das wir heute nach den Jahren 1993 und 2000 zum dritten Mal in der Geschichte des Landes wählen.
Das Landesverfassungsgericht besteht aus sieben Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein bestimmter Vertreter gewählt. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. Im Gesetz wird weiterhin vorgeschrieben, dass die Mitgliedschaft im Landesverfassungsgericht auf maximal zwei Wahlperioden beschränkt ist. Sowohl dies als auch die Tatsache, dass aufgrund von Pensionierungen eine Wiederwahl nicht mehr möglich ist, sind Gründe dafür, dass von den sieben Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts vier ausscheiden und nicht erneut kandidieren dürfen. Das Gleiche gilt für die jeweiligen Vertreter. Es betrifft dies Frau Gärtner, Frau Dr. Faßhauer, Herrn Dr. Kemper und Herrn Köhler als Mitglieder und Frau Beuermann, Herrn Fromhage, Herrn Schröder und Herrn Dr. Willms als stellvertretende Mitglieder des Landesverfassungsgerichts.
Es ist mir, meine Damen und Herren, an dieser Stelle ein besonderes Bedürfnis - ich glaube, ich kann im Namen aller hier im Saal sprechen -, mich bei diesen Damen und Herren sehr herzlich für die geleistete Arbeit zu bedanken.
Stellvertretend für das gesamte scheidende Landesverfassungsgericht, dessen Wahlperiode jetzt zu Ende geht, darf ich den jetzigen Präsidenten des Landesverfassungsgerichts, Herrn Dr. Kemper, für die Arbeit danken, die das Landesverfassungsgericht in der letzten, jetzt ablaufenden Wahlperiode in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben geleistet hat.
Meine Damen und Herren! Die Vorbereitung für die Wahl lag in den Händen des Ausschusses für Recht und Verfassung. Nach § 78 der Geschäftsordnung des Landtages in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesverfas
sungsgerichtsgesetzes unterbreitet dieser dem Landtag einen Wahlvorschlag.
In mehreren Beratungen hat sich der Ausschuss mit den Fragen im Zusammenhang mit der Wahl eines neuen Landesverfassungsgerichts beschäftigt. Er kam überein, die Kandidatinnen und Kandidaten im Ausschuss persönlich anzuhören. Dies geschah in vertraulichen Sitzungen am 11. Juli und am 12. September 2007.
Die gemäß § 6 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes geforderte Erklärung, dass bei ihnen keine Gründe zur Ausschließung von der Wahl vorliegen, wurde von allen Kandidatinnen und Kandidaten beigebracht.
Daneben haben sich alle Mitglieder und ihre Vertreter auch schriftlich bereit erklärt, Mitglieder des Landesverfassungsgerichts zu werden. Das ist in § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes so vorgesehen.
Im Ergebnis der Anhörungen im Ausschuss wurde die Ihnen in der Drs. 5/878 vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. Der Ausschuss empfiehlt Ihnen die Wahl der darin benannten Kandidatinnen und Kandidaten zu Mitgliedern bzw. zu stellvertretenden Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts.
Für den Fall der Annahme dieses Walvorschlages empfiehlt der Ausschuss die Wahl von Herrn Winfried Schubert, Präsident des Oberlandesgerichts, zum Präsidenten des Landesverfassungsgerichts und von Herrn Lothar Franzkowiak, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht, zum Vizepräsidenten des Landesverfassungsgerichts.
Meine Damen und Herren! Die vorliegende Beschlussempfehlung wurde im Ausschuss für Recht und Verfassung einstimmig beschlossen. Alle Fraktionen des Hohen Hauses haben sich an der Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten beteiligt. Ich möchte an dieser Stelle auch meinen Kolleginnen und Kollegen für ihre konstruktive Mitarbeit bei der Vorbereitung der Wahl danken.
Ich bin der Hoffnung, dass dieses einmütige Bekenntnis des Ausschusses für Recht und Verfassung auch bei den jetzt durchzuführenden Wahlen zum Ausdruck kommen wird. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung ist in der 14. Sitzung am 25. Januar 2007 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden. Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 21. Februar 2007 mit dem Gesetzentwurf befasst.
Die Landesregierung machte deutlich, dass das in der Zivilprozessordnung geregelte Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit das Ziel verfolge, Gläubigern unbestrittener Geldforderungen schnell und kostengünstig zu einem Vollstreckungstitel zu verhelfen. Durch die geänderten Möglichkeiten des Bearbeitungsablaufes erlaube es nun die elektronische Datenverarbeitung, Mahnanträge auf Datenträgern oder online vom Computer aus einzureichen und im Weiteren von der Justiz automatisiert zu bearbeiten. So könnten Mahnanträge einen Arbeitstag nach ihrem Eingang erledigt sein. Damit werde das elektronische Mahnverfahren für den Rechtsverkehr und insbesondere für die Unternehmen attraktiv.
Sachsen-Anhalt habe ein solches automatisiertes Mahnverfahren eingerichtet und betreibe dieses seit 2002 zentral beim Amtsgericht Aschersleben. Hingegen verfügen die Freistaaten Sachsen und Thüringen gegenwärtig nicht über ein zentrales Mahngericht und erledigten die Mahnverfahren noch manuell. Beide Länder hätten aber die Vorteile des automatisierten Mahnverfahrens erkannt. Dazu komme, dass die Mahnbescheidsanträge von Rechtsanwälten ab dem 1. Dezember 2008 nur noch in maschinell lesbarer Form übermittelt werden dürften. Dies setze eine entsprechende Technik bei den Mahngerichten voraus.
Das ist der Hintergrund dafür, weshalb die Freistaaten Sachsen und Thüringen ihr Interesse erklärt haben, dem automatisierten Verfahren in Sachsen-Anhalt beizutreten. Damit könnten aus der Sicht von Thüringen und Sachsen die ansonsten dort erforderlichen Investitionen gespart werden.
Sachsen-Anhalt werde nunmehr sein zentrales Mahngericht auch für diese beiden Länder vorhalten und die Mahnanträge für alle drei Bundesländer vom Amtsgericht Aschersleben bearbeiten lassen. Die Kosten des gemeinsamen Mahngerichts würden nach dem Staatsvertrag und einer ergänzenden Verwaltungsvereinbarung, die im Übrigen im Ausschuss vorgelegt worden ist, von den beteiligten Ländern gemeinsam getragen. Im Ergebnis stelle sich das Vorhaben für das Land Sachsen-Anhalt kostenneutral dar.
Der Start des zentralen Mahngerichts wird zum 1. Mai 2007 angestrebt. Für die Errichtung dieses zentralen
Mahngerichts bedarf es des Abschlusses des Staatsvertrages und dessen Ratifizierung in diesem Hohen Hause.
Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen des Gesetzentwurfes hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in seiner Sitzung am 21. Februar 2007 in die vorläufige Beschlussempfehlung aufgenommen. Der mitberatende Ausschuss für Finanzen schloss sich dieser Empfehlung an.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat gestern einstimmig beschlossen, dem Plenum die Beschlussempfehlung zur Annahme zu empfehlen. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion der FDP wurde in der 4. Sitzung des Landtages am 6. Juli 2006 an den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. Der Antrag hatte zwei Anliegen zum Gegenstand: zum einen eine Berichterstattung der Landesregierung und zum anderen die Erörterung aufgeworfener Rechtsfragen. Mit der Überweisung war auch das Ziel einer Klärung der Frage verfolgt worden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein zusätzlicher Evaluationsbedarf besteht.
Erstmals befasste sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 4. Sitzung am 13. September 2006 mit der Thematik. Die Landesregierung informierte über die Realisierbarkeit der aufgeführten Maßnahmen und äußerte sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen. Die Landesregierung wies darauf hin, dass sie die Entwicklung der Telefonüberwachungsmaßnahmen in Sachsen-Anhalt bereits in Antworten auf mehrere Kleine Anfragen dargestellt habe, und berichtete erneut über die Praxis in Sachsen-Anhalt.
Es wurde in Auswertung der Ergebnisse einer Studie des Max-Planck-Instituts über die Dauer von Telefonüberwachungen berichtet, dass die durchschnittliche Dauer dieser Maßnahmen bei etwa 30 Tagen liege. Insgesamt sei festzustellen gewesen, dass die gesetzlich zulässige und gerichtlich ermöglichte Dauer der Überwachung bei weitem nicht ausgeschöpft werde. Es werde also sehr sensibel mit Telefonüberwachungsmaßnahmen umgegangen.
Die Verfasser der Studie seien zu der Aussage gelangt, dass die Telekommunikationsüberwachung als ein wichtiges und unabdingbares Ermittlungsinstrument einzuschätzen sei, das in bestimmten Bereichen nachvollziehbare und grundlegende Erfolge erziele, wenn auch diese Maßnahme selbst als Beweismittel relativ selten verwendet werde.
Zu der Frage der künftigen Gestaltung der gesetzlichen Grundlagen teilte die Landesregierung mit, die Koalitionspartner auf der Bundesebene hätten im Koalitionsvertrag vereinbart, eine Reform der rechtlichen Grund
lagen der Telekommunikationsüberwachung vorzunehmen.
Nach dieser Berichterstattung hat sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 10. Sitzung am 24. Januar 2007 abermals mit der Problematik befasst. Die Landesregierung gab den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 27. November 2006 zur Kenntnis und stellte ihn dem Ausschuss zur Verfügung.
In der genannten Sitzung sind daneben noch offene Fragen, die sich insbesondere auf die Benachrichtigungspflicht erstreckten, erörtert worden.
Im Ergebnis all dessen hat der Ausschuss sodann festgestellt, dass der Antrag mit den Berichterstattungen der Landesregierung für erledigt erklärt werden könne, und verabschiedete mit 7 : 1 : 3 Stimmen eine gleich lautende Beschlussempfehlung.
Ich bitte um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt am 26. März 2006 lagen beim Wahlprüfungsausschuss, dessen Mitglieder mit denen des Ausschusses für Recht und Verfassung identisch sind, drei Wahleinsprüche vor, mit denen sich der genannte Ausschuss in vier Sitzungen befasst hat. Als Ergebnis der Befassungen liegen Ihnen nun die entsprechenden Beschlussempfehlungen vor.
Inhaltlich befassten sich die Wahleinsprüche zum einen mit der angeblich nicht rechtzeitigen Zusendung von Briefwahlunterlagen - das waren die Einsprüche von Frau Anika M. und von Frau Corinna M. -, zum anderen mit der Gestaltung des Stimmzettels und der daraus resultierenden Zuteilung des Listenplatzes sowie der eingeschränkten Möglichkeit der Wahlwerbung.
Zu den beiden erstgenannten Einsprüchen wurde durch die Kreiswahlleiterin festgestellt, dass lediglich zur Bürgermeisterwahl Briefwahlunterlagen angefordert worden seien. Dem Ausschuss wurden Kopien der entsprechenden Anträge übergeben. Die Kreiswahlleiterin bestätigte, dass Anträge auf Übersendung der Unterlagen zur Landtagswahl nicht gestellt worden seien.
Der Einspruchsführer zu dem dritten Wahleinspruch vertrat die Ansicht, dass die Gestaltung des Stimmzettels nicht dem Wahlgesetz entspreche und er als Einzelbewerber erst an Platz Nr. 22 aufgeführt worden sei, was gegen die Chancengleichheit verstoße. Zudem beklagte er, dass er bei der Wahlwerbung erheblich behindert worden sei, weil ihm lediglich 49 Aufstellorte zur
Wahlsichtwerbung bewilligt worden seien. - So weit zum Sachverhalt.
Zum Verfahren ist Folgendes zu bemerken: Nachdem die Einspruchsfrist nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Wahlprüfungsgesetzes abgelaufen war, wurde in der 2. Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 5. Juli 2006 das formelle Verfahren eingeleitet und zunächst die Zulässigkeit der Einsprüche festgestellt.
Das Wahlprüfungsgesetz schreibt in § 5 Abs. 1 vor, dass über die Einsprüche in mündlicher Verhandlung zu entscheiden ist. Aber dort ist auch geregelt, dass über die Einsprüche ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, wenn alle Beteiligten dem schriftlich zustimmen. Das ist dann auch geschehen, sodass es nicht erforderlich war, eine mündliche Verhandlung zu diesen Wahleinsprüchen durchzuführen.
Der Ausschuss erteilte sowohl dem Landeswahlleiter als auch dem GBD den Auftrag, schriftliche Stellungnahmen vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 18. Oktober 2006 über die Einsprüche beraten und hat einstimmig die Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlungen beschlossen.
Das Ergebnis war: Die Einsprüche sind zulässig. Sie sind auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie sind nach Auffassung des Wahlprüfungsausschusses aber nicht begründet. Die jeweiligen Einsprüche berühren - so steht es im Tenor der hier vorliegenden Entscheidungen - nicht die Gültigkeit der Wahl zum Landtag am 26. März 2006.
Auf die Begründung dazu einzugehen, erspare ich mir in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit. Sie können das nachlesen. Mir bleibt abschließend nur noch, um die Zustimmung zu den vorliegenden Beschlussempfehlungen zu bitten. - Vielen Dank.
Vielen Dank. - Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Rechtsausschuss hatte sich in seiner konstituierenden Sitzung bereits mit einem inhaltlichen Punkt zu befassen. Der lange Name der Beschlussempfehlung ist eben vorgetragen worden. Es handelt sich um eine Stellungnahme zu einem Verfassungsgerichtsverfahren. Für diejenigen, die neu in diesem Hause sind, will ich kurz den Hintergrund erklären.
Es kommt nicht nur gelegentlich vor, dass der Landtag vom Bundesverfassungsgericht gebeten wird, zu dort anhängigen verfassungsgerichtlichen Streitigkeiten Stellung zu nehmen. Aufgrund von § 52 unserer Geschäftsordnung unterbreitet der Rechtsausschuss dem Plenum eine Beschlussempfehlung, wie mit der Stellungnahme umzugehen ist. Das ist auch im vorliegenden Fall geschehen.
Ganz kurz zum Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Führens eines Pkw in nicht ganz nüchternem Zustand in der Schweiz, im Kanton Aargau, in einem Administrationsverfahren - bei uns würde man Ordnungsstrafverfahren dazu sagen - zur Verantwortung ge
zogen. Zusätzlich gab es ein Strafverfahren. 1 400 Schweizer Franken hat sie dort bezahlt. Dann ist sie in Deutschland erneut zur Verantwortung gezogen worden. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet: Geldstrafe und ein zweimonatiges Fahrverbot.
Das fand die Dame nicht ganz gerecht, vermutlich viele von Ihnen auch nicht. Aber ganz so einfach machen sich das Juristen nicht. Die Sache liegt jetzt vor dem Verfassungsgericht, weil die Vorinstanzen dem Anliegen - Verbot der doppelten Strafverfolgung - nicht entsprochen haben.
Die Sache ist im Rechtsausschuss beraten worden, und der Rechtsausschuss - das wird Sie nicht überraschen - empfiehlt, keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.