Protokoll der Sitzung vom 25.01.2007

Die Frage ist zum Teil schon von Frau Weiß gestellt worden. Es geht um die politische und um die fachliche Verantwortung.

Sie haben darauf verwiesen: Es gibt in der Tat eine unterschiedliche Position der OFD innerhalb weniger Monate. Meine direkte Frage an Sie: Sie sehen in diesem Wandel der Position keinerlei politische Verantwortung Ihrerseits? Ist es aus Ihrer Sicht eine reine Änderung der Position der OFD innerhalb weniger Monate aufgrund von fachlichen Kriterien?

Oder - das wäre meine ergänzende Frage - gab es mit Blick auf die Anzahl der Landkreise - Sie haben einige Restriktionen für die Entscheidung genannt - eine gewisse politische Leitlinie für die OFD, nach der sie die entsprechende Prüfung vornehmen sollte?

Herr Paqué, Fragen von Ihnen an mich haben immer eine gewisse Würze. - Ich weiß, in welchem Umfeld das Gutachten auf den Weg gebracht wurde, nämlich in einem Umfeld, in dem der zuständige Finanzminister - ich weiß gar nicht mehr, wer es war; ich will jetzt gar nicht darauf abheben - durch die Finanzämter gefahren ist und gesagt hat: Alles bleibt beim Alten.

Parallel dazu hatten einige aufgrund eines Berichts des Rechnungshofes - ich habe das alles intensiv nachgelesen - den Auftrag, uns nahe zu legen, dass wir, was die Flächennutzung, was die Personalausstattung und die Kosten betrifft, doch noch einmal überlegen sollten, ob das in Zukunft so bleiben kann.

Als ich gekommen bin, habe ich der OFD, mit der ich sehr gut zusammenarbeite, gesagt: Lasst diese politische Festlegung, die wenige Tage vor der Wahl sicherlich einen bestimmten Zweck hatte, weg und überlegt euch einmal, wie in Zukunft eine Finanzverwaltung gut weiterarbeiten kann, gut personell ausgestattet ist und von den Immobilien her Kosten verursacht, die wir in dem gesamtstrategischen Ansatz, Kosten zu sparen, unterbringen können. Auf diese Weise haben die OFD und ich nach meinem Amtsantritt bisher gut zusammengearbeitet. Alles, was vorher war, wo es vorher Restriktionen gegeben hat, hat mich nicht mehr interessiert. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der SPD - Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank.

Ich rufe den Abgeordneten Herrn Gerald Grünert von der Linkspartei.PDS auf. Er wird die Frage 5 zum Thema Luftrettungsdienst stellen. Die Antwort der Landesregierung wird durch Frau Dr. Kuppe erteilt. Bitte sehr, Herr Grünert.

Im Zusammenhang mit der Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 21. März 2006 wurde die Sicherstellung der notärztlichen Versorgung der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen. Diese Regelung führte ab dem 1. Januar 2007 zu einer Leistungsneuvergabe der Luftrettung zuungunsten des Städtischen Klinikums Magdeburg an das Universitätsklinikum Magdeburg, obwohl dem Städtischen Klinikum Magdeburg die Leistungserbringung vom Ministerium für Gesundheit und Soziales bis zum 31. Dezember 2007 vertraglich zugesichert worden ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher Begründung wurden bei der Gesetzesfolgenabschätzung zur Einbringung der Gesetzesnovelle die bestehenden vertraglichen Bindungen nicht berücksichtigt?

2. Warum wurde bei der Vergabe der Luftrettungsleistungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 auf ein Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage der Vergabeordnung zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes verzichtet und eine Berücksichtigung der Zuverlässigkeit sowie Leistungsfähigkeit des bisherigen Leistungserbringers unterlassen?

Bitte schön, Frau Dr. Kuppe.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Herren und Damen Abgeordnete! Die Frage des Abgeordneten Herrn Grünert beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Der in den Landtag eingebrachte Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung des Rettungsdienstes in der Drs. 4/2254 vom 29. Juni 2005 enthielt keine Regelung über den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für die notärztliche Versorgung. Eine solche Regelung wurde erst durch einen Antrag der damaligen Regierungsfraktionen und auf Beschluss des Landtagsausschusses für Gesundheit und Soziales in den Gesetzentwurf aufgenommen und vom Landtag so beschlossen.

Eine Gesetzesfolgenabschätzung im Hinblick auf diese Regelung war damit nicht Aufgabe der Landesregierung bei der Einbringung des Gesetzentwurfes, sondern lag, mit Verlaub gesagt, in der Verantwortung des Landtages.

Zu Frage 2: § 11 Abs. 1 Nr. 3 des neuen Rettungsdienstgesetzes verpflichtet den Träger des Rettungsdienstes dazu, ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Träger des Rettungsdienstes für den Bereich der Luftrettung ist das Land. Die Vorschrift bindet insoweit nicht die Kassenärztliche Vereinigung, die aber nunmehr für die Sicherstellung der ärztlichen Notfallversorgung auch bei der Luftrettung die Verantwortung trägt.

Soweit der Landesregierung bekannt ist, hat die Kassenärztliche Vereinigung sehr wohl ein Auswahlverfahren in diesem Bereich durchgeführt. Die Art des Verfahrens legt sie im Rahmen ihres Rechtes auf Selbstverwaltung eigenständig fest.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Es gibt noch eine Nachfrage von Herrn Grünert.

Frau Ministerin, wenn die damaligen Regierungsfraktionen diese Änderung eingebracht haben, müsste eigentlich von Ihrem Haus zumindest der Hinweis gekommen sein, dass es vertragliche Regelungen gibt, die zumindest das reflektieren, was derzeit im Vertrag vereinbart ist.

Ich verstehe nicht, dass man jetzt sagt, dass die Gesetzesfolgenabschätzung bei den Fraktionen geschehen muss. Vielleicht waren die Fraktionen gar nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass es diese vertragliche Regelung mit Ihrem Haus gab.

Ich gehe davon, dass mein Vorgänger das sehr wohl wusste, sehr geehrter Herr Grünert. Es ist einfach eine Tatsache, dass, sofern veränderte gesetzliche Grundlagen geschaffen werden, auch die Vertragsbedingungen den veränderten Regelungen angepasst werden müssen.

Deshalb hat das Ministerium Mitte des Jahres 2006 damit begonnen, mit der Kassenärztlichen Vereinigung, mit allen Mitgliedern des Rettungsbeirates und insbesondere mit der kommunalen Ebene, speziell mit der Stadt Magdeburg, Gespräche darüber zu führen, wie die Ausgestaltung des Rettungsdienstgesetzes bis zum Eintritt in die neue Phase zum 1. Januar 2007 gestaltet werden muss.

Wir waren uns mit der Stadt Magdeburg auf der Arbeitsebene darin einig, dass es zu einer einvernehmlichen Aufhebung der bestehenden vertraglichen Regelung kommen muss, weil das Land nach der neuen gesetzlichen Regelung keine Handlungsoptionen im Bereich der notärztlichen Sicherstellung hat. Von dieser Verabredung hat die Stadt Magdeburg - das ist ihr gutes Recht - kurzfristig und für uns überraschend Abstand genommen. Deswegen war von unserer Seite eine außerordentlich Kündigung des Vertrages unumgänglich.

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Damit ist die Fragestunde beendet.

Meine Damen und Herren! Ich mache Ihnen den folgenden Vorschlag: Wir tauschen die Tagesordnungspunkte 4 und 5. Wir hatten vereinbart, den Tagesordnungspunkt 5 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes SachsenAnhalt - ohne Debatte zu behandeln. Diesen Tagesordnungspunkt würde ich gern vor der Mittagspause abhandeln, sofern Sie damit einverstanden sind.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 5 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/479

Der Einbringer ist Herr Minister Professor Olbertz. Es ist vereinbart worden, keine Debatte dazu zu führen. Somit können wir nach dem Beitrag abstimmen.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 28. August 2004 wurden Regelungsinhalte des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen zum Hochschulzugang, die sich auf Regelungen des bisherigen Hochschulrahmengesetzes bezogen, ab dem Wintersemester 2005/2006 außer Kraft gesetzt. - Ich weiß, es gibt elegantere Sätze als diesen, aber es liegt in der Natur des Sachverhalts.

Mit anderen Worten: Man braucht einen neuen Staatsvertrag. Dafür legt § 72 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes einen Zeitrahmen von drei Jahren fest. Der Staatsvertrag muss also spätestens bis 4. September 2007 in Kraft treten. Am 22. Juni 2006 ist er von den Ministerpräsidenten aller Länder unterzeichnet worden.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Staatsvertrag nun ratifiziert werden. Damit kommen die Länder ihrer Verpflichtung gemäß den §§ 29 bis 35 des Hochschulrahmengesetzes nach, ihr Hochschulzulassungsrecht zu einem übereinstimmenden Zeitpunkt entsprechend neu zu regeln.

Der Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen regelt das Verfahren zur Zulassung zum Hochschulstudium, und zwar für alle Studiengänge, die an allen Hoch

schulen in Deutschland Zulassungsbeschränkungen haben, also Regelungen zum Numerus Clausus. Das sind derzeit sechs Fächer, nämlich Biologie, Humanmedizin, Pharmazie, Psychologie, Tiermedizin sowie Zahnmedizin.

Folgende wesentliche Änderungen sind aufgrund des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes in den neuen Staatsvertrag aufgenommen worden:

Erstens. Ein Anteil von 60 % statt bisher 24 % der Studienplätze wird direkt durch die Hochschulen im Ergebnis eines Hochschulauswahlverfahrens vergeben. Man könnte auch von einer Liberalisierung der Hochschulzulassungspolitik reden - schade, dass Herr Paqué jetzt nicht zugehört hat. Damit soll dem Selbstauswahlrecht der Hochschulen und damit ihrer Profilbildung Rechnung getragen werden.

Zweitens. Ein Anteil von 20 % statt bisher 51 % der Studienplätze wird von der Zentralstelle an die Abiturbesten vergeben.

Drittens. Die Wartezeitquote von 20 % - das waren bisher 25 % - berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jeder Studierwillige unabhängig vom Grad seiner Qualifikation - dahinter steckt nichts anderes als die Abiturnote - das studieren kann, was er studieren möchte.

Darüber hinaus enthält der neue Staatsvertrag gegenüber dem bisherigen Vertrag einige Änderungen und Ergänzungen, die nicht unmittelbar mit der Novellierung des Rahmengesetzes zusammenhängen. Dafür möchte ich einige Beispiele nennen.

Erstens. Auf der Grundlage eines KMK-Beschlusses vom 15. Dezember 2005 ist die Bestimmung aufgenommen worden, die auf die Überführung der Zentralstelle in eine andere Rechtsform bei gleichzeitiger Erweiterung ihres Aufgabenspektrums abzielt. Im Interesse einer zügigen Realisierung der Umwandlung der Zentralstelle ist zum Beispiel die Kündigungsfrist für den Staatsvertrag von bisher zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt worden.

Zweitens. Die Möglichkeit zur Anwendung des Kostennormwertverfahrens für medizinische Studiengänge und deren Ausstattung anstelle des curricularen Normwertverfahrens entfällt. Dafür hat es nicht die erforderliche Mehrheit der Länder gegeben. Allerdings räumt der Staatsvertrag den Ländern Spielräume bei der Kapazitätsermittlung bei örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen ein.

Drittens. Der Staatsvertrag schafft die rechtlichen Grundlagen für die künftig vorgesehene elektronische Antragstellung.

Viertens. Die Höhe der Kostenerstattung an das Sitzland der Zentralstelle wird künftig pauschal geregelt.

Das sind die wesentlichen Dinge. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und bitte Sie, den Gesetzentwurf an den Ausschuss zu überweisen.

Herr Professor, es gibt eine Nachfrage vor Herrn Kley.

Ich habe versucht, es zu verdeutlichen.

Ich kann es Ihnen aber leider nicht ersparen.

Sehr geehrter Herr Minister, ich habe mit Interesse Ihren Worten gelauscht. Sind Sie nicht auch der Meinung, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Möglichkeiten zu ergreifen und die ZVS aufzulösen, um den Hochschulen mehr Hoheit über die Studienplatzvergabe zu geben und damit auch eine bessere Umsetzung der Freiheit von Forschung und Lehre zu gewährleisten?