Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet der Minister für Landesentwicklung und Verkehr, Herr Dr. KarlHeinz Daehre. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Henke im Namen der Landesregierung wie folgt.
Voranzustellen ist, meine Damen und Herren, dass bisher von deutschen Banken in Sachsen-Anhalt ein Wohnungsbaukreditvolumen von fast 200 Millionen € größtenteils an ausländische Fonds verkauft worden ist. Die Landesregierung befürwortet eine Unterstützung bedrohter Wohnungsunternehmen durch die Investitionsbank bei der Ablösung derartiger Kredite in den Fällen, in denen das Land bereits umfangreiche Fördermittel zur Verfügung gestellt hat.
Ziel ist es dabei, dass das Land alleiniger Gläubiger wird und somit im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen, ohne die Beteiligung Dritter, tragfähige Lösungen zur Sicherung der Solvenz der Unternehmen herbeigeführt werden können. Dies geschieht auch vor dem Hintergrund, dass die Wohnungsunternehmen wichtige Partner bei der nachhaltigen Entwicklung des Wohnungsbestandes und der Fortsetzung des Stadtumbaues Ost vor Ort sind. Darüber hinaus garantieren sie die Wohnungsversorgung insbesondere für einkommensschwache und benachteiligte Haushalte.
Derzeit erstellt die Investitionsbank ein Konzept, wie ein möglicher Forderungsankauf von ihrer Seite erfolgen könnte. Die Vorlage dieses Konzeptes bleibt abzuwarten, wobei vorab Folgendes anzumerken ist:
Die Förderbanken sind durch Vereinbarungen mit der EU-Kommission aus dem Komplex Landesbanken herausgenommen worden. Sie unterliegen aber einer Geschäftsbeschränkung insofern, als sie nur in Bereichen tätig werden dürfen, in denen Marktversagen herrscht. Dies ist im Fall des Ankaufs von Kreditverbindlichkeiten durch Fonds eher zu verneinen.
Der Ankauf von Krediten mit Leistungsstörungen, so genannten Non-Performing-Loans, ist ein Bereich, in dem die Kreditgeber daran interessiert sind, ihre Bilanzen zu bereinigen und das Geschäft der Geltendmachung der Forderungen einschließlich der Umstrukturierung Dritten zu überlassen. Hierauf haben sich private Fonds spezialisiert, wobei es aber auch eine Bank gibt, die unter Beteiligung der KfW gegründet worden ist und solche Kredite aufkauft.
Die Tatsache, dass die Wohnungsunternehmen einer Übernahme durch private Fonds skeptisch gegenüberstehen, begründet kein Marktversagen. Unter Berücksichtigung der noch anhaltenden Niedrigzinsphase bleibt festzustellen, dass die Wohnungsunternehmen die Möglichkeit hatten und haben, erforderliche Umstrukturierungen bzw. Umschuldungen von Krediten vorzunehmen. Die Forderung nach einem Engagement des Landes bzw.
der Investitionsbank als Übernahmepartner bleibt vor dem Hintergrund der geäußerten Befürchtungen jedoch verständlich. Ein Engagement der Investitionsbank setzt allerdings voraus, dass ein Marktversagen zu bejahen ist.
Des Weiteren ergeben sich aus dem EU-Verbot von Beihilfen erhebliche Einschränkungen für die Investitionsbank. Neben anderen beihilferechtlichen Aspekten stellt bereits ein eventuell über dem Marktwert gezahlter Mehrwert eine verbotene Beihilfe dar.
Abschließend möchte ich auf mögliche Haushaltsrisiken hinweisen. Ausfallrisiken müssten über Garantien und Bürgschaften des Landes gedeckt werden.
Dann kommen wir zur Frage 4. Sie wird gestellt vom Abgeordneten André Lüderitz von der Linkspartei.PDS. Es geht um eine Umweltbildungszentrale Nationalpark. Bitte schön.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Im niedersächsischen Teil des Nationalparks Harz am Standort Torfhaus wird mit erheblichen öffentlichen Mitteln ein repräsentatives Nationalparkinformationszentrum errichtet. Im gesamten Nationalpark fehlt immer noch ein Objekt zur Umsetzung des Bildungsauftrages. Die dafür verfügbare Liegenschaft Drei AnnenHohne 99/100 („Hohnehof“), die im Jahr 2005 durch den ZDF-Löwenzahn-Entdeckerpfad aufgewertet wurde, soll verkauft werden.
1. Wie soll mit der Veräußerung der Liegenschaft „Hohnehof“ das Konzept zur Umweltbildung und Naturerlebnis des Nationalparks Harz umgesetzt werden?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, das Umweltbildungskonzept an einem anderen Standort umzusetzen, wenn ja, an welchem und wann?
Vielen Dank. - Die Antwort der Landesregierung wird durch die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt Frau Petra Wernicke gegeben. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Herrn Abgeordneten André Lüderitz namens der Landesregierung wie folgt.
Der Abgeordnete Lüderitz behauptet in seiner Frage, dass es im Nationalpark kein Objekt für die Umweltbildung gebe und dass der Hohnehof verkauft werden soll. Beide Behauptungen sind falsch. Der Bildungsauftrag der Nationalparkverwaltung wird in verschiedenen Objekten qualitativ hochwertig umgesetzt.
Mit der Zusammenführung der Nationalparke im Harz wurde ein Gesamtkonzept für Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit entwickelt. Dabei wird dem Hohnehof im
Rahmen der Umweltbildung eine zentrale Rolle zugewiesen. Er wird nicht verkauft, sondern wegen der günstigen Verkehrslage verstärkt für die Umweltbildungsarbeit der Nationalparkverwaltung genutzt werden. Größere Investitionen sind dafür nicht erforderlich. - Vielen Dank.
Wir kommen zur Frage 5. Sie wird von dem Abgeordneten Veit Wolpert von der FDP-Fraktion gestellt. Es geht um Public-Viewing-Veranstaltungen/Datenschutz.
Während der Fußball-WM sind in Sachsen-Anhalt mehrere so genannte Public-Viewing-Veranstaltungen geplant.
1. Was genau geschieht mit den Daten, die durch private Veranstalter von Public-Viewing-Veranstaltungen erhoben werden?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage des Abgeordneten Wolpert namens der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Sofern private Veranstalter von PublicViewing-Veranstaltungen Videoüberwachungen vornehmen, haben sie § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Maßnahme muss zur Zweckerreichung erforderlich sein. Auch dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegend schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Videoüberwachung durch den Veranstalter in Wahrnehmung seines Hausrechts oder berechtigter Interessen, deren Zwecke vorher festzulegen sind, grundsätzlich zulässig.
Eine Aufzeichnung setzt allerdings zusätzlich voraus, dass diese zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist. Solche Zwecke sind: der Schutz der Veranstaltung vor Störungen und die Erleichterung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Die Daten unterliegen der Bindung an den Erhebungszweck. Sie dürfen an staatliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
Zu Frage 2: Die Daten aus einer Videoüberwachung sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Dies gilt auch dann, wenn Daten aus der Videoüberwachung keiner bestimmten Person zugeordnet worden sind.
Vielen Dank, Herr Minister. - Es gibt eine Zusatzfrage von Herrn Wolpert. Bitte, Herr Wolpert, fragen Sie.
Treffen die von Ihnen gemachten Aussagen auch dann zu, wenn von Behörden die private Videoaufnahme zur Auflage gemacht worden ist?
Ich darf auf die Beantwortung der nachfolgenden Frage Ihres Fraktionskollegen verweisen. Ich werde Ihnen in diesem Zusammenhang darlegen, dass es derartige Auflagen seitens der Genehmigungsbehörde für das Land Sachsen-Anhalt nicht gibt.
Die Frage 6 und gleichzeitig die letzte Frage wird gestellt vom Abgeordneten Guido Kosmehl von der FDPFraktion. Es geht auch hierbei wieder um PublicViewing-Veranstaltungen. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Während der Fußball-WM sind in Sachsen-Anhalt mehrere so genannte Public-Viewing-Veranstaltungen geplant. Nach verschieden lautenden Pressemitteilungen vom 9. Mai 2006 der Justizministerin und des Innenministers sind in Sachsen-Anhalt 13 bzw. 15 solcher Public-Viewing-Veranstaltungen zur Fußball-WM beantragt worden.
1. Wie viele dieser Veranstaltungen sind genehmigt worden und welche Teilnehmerzahl ist dabei zu erwarten?
2. Ist es korrekt, dass auch kleinere Public-ViewingVeranstaltungen Auflagen, wie Videoüberwachung durch den Veranstalter, Umzäunung des Veranstaltungsortes sowie das Vorhalten von Ordnern etc., unterliegen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte die Frage des Abgeordneten Kosmehl namens der Landesregierung wie folgt beantworten.
Zu Frage 1: Nach derzeitigem Sachstand sind zu 15 Public-Viewing-Veranstaltungen neben den jeweils erforderlichen Genehmigungen sicherheitsbehördliche Verfügungen ergangen. Die Veranstalter erwarten entsprechend dem jeweiligen Veranstaltungsrahmen zwischen 100 und 10 000 Besucherinnen und Besucher.
Zu Frage 2: Ob und welche Auflagen zu erteilen sind, ist aufgrund der jeweiligen Umstände für jede Veranstaltung gesondert zu entscheiden. Auch größere PublicViewing-Veranstaltungen unterliegen in Sachsen-Anhalt keinen Auflagen zur Videoüberwachung durch den Veranstalter.