Meine Damen und Herren! Auf der einen Seite darf das Informationszugangsgesetz nicht durch eine zu restriktive Ausgestaltung zu einem Informationsverhinderungsgesetz werden, auf der anderen Seite muss sichergestellt sein, dass öffentliche Belange und Rechte Dritter hinreichend geschützt werden. Das ist die Arbeit, die in den Ausschüssen zu leisten sein wird.
Ich beantrage die Überweisung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und - mit Blick auf das Landesverwaltungsamt - in den Ausschuss für Inneres. Die Federführung soll beim Ausschuss für Recht und Verfassung bleiben. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Wolpert. - Eigentlich hat jetzt Herr Stahlknecht einen Anspruch darauf, fünf Minuten reden zu dürfen. Wir können ihn aber in keiner der anwesenden Personen erkennen. - Herr Kolze dann bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Informationszugangsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt begründet einen allgemeinen Anspruch auf Zugang zu den in Behörden vorliegenden amtlichen Informationen.
Nachdem es eine bundesgesetzliche Regelung gab, zogen die einzelnen Bundesländer nach und schufen für ihr Land jeweils ein Informationszugangs- bzw. ein Informationsfreiheitsgesetz. In den meisten Ländern ist eine solche Regelung also bereits geschaffen worden. Daher ist es gut, dass nun endlich auch Sachsen-Anhalt ein solches Gesetz erhalten wird.
Des Weiteren ist es gut, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung schon vor der Sommerpause in den Landtag eingebracht werden kann und damit unmittelbar
Die Inhalte ähneln den Gesetzen, die im Jahr 2006 in anderen Bundesländern erlassen wurden. An dieser Stelle kann keine Einfallslosigkeit unterstellt werden. Vielmehr wird es dadurch ermöglicht, dass die Bürger keiner großen Umstellung unterliegen, wenn sie in verschiedenen Bundesländern zum Zweck der Informationsgewinnung tätig werden. Durch die Einheitlichkeit wird dem Bürger die Informationsgewinnung erleichtert. Zur Gewinnung behördlicher Information ist ein Nachweis des besonderen Interesses nicht erforderlich, was einen Ausdruck des demokratischen Gemeinwesens darstellt.
Unterstützt wird das Recht des Bürgers auf informationelle Selbstbestimmung. Im Vergleich zu anderen Bundesländern lässt sich feststellen, dass sich die datenschutzrechtlichen Gewährleistungen hinsichtlich der informationellen Selbstbestimmung mit dem Recht auf erweiterten Zugang zu den Informationen öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung entsprechender Schutzmechanismen vereinbaren lassen. Dem Bürger wird die Möglichkeit eröffnet, durch Einsichtnahme in Informationen besser am öffentlichen Leben teilzunehmen.
Meine Damen und Herren! Es erscheint mir wichtig zu betonen, dass dem Zugang des Bürgers lediglich behördliche Informationen zur Verfügung stehen. Nur wenn dem nicht die Rechte Dritter oder öffentliche Belange entgegenstehen, können die Informationen eingesehen werden. Eine besonders fortschrittliche Methode ist in § 11 Abs. 1 und 2 vorgesehen, wonach Pläne und Verzeichnisse in elektronischer Form allgemein zugänglich gemacht werden. Dies vereinfacht den Bezug der in § 11 genannten Informationen und ermöglicht dem Bürger, sogar von jedem PC aus die gewünschten Informationen zu erhalten.
Die Informationsgewinnung insgesamt wird mit diesem Gesetz jedoch nicht so einfach gestaltet. Im Entwurf des Gesetzes sind Güterabwägungsklauseln, Ausschluss- und Ausnahmetatbestände sowie Verfahrensregeln festgeschrieben. Es kann ein gerechter Ausgleich widerstreitender Interessen herbeigeführt werden, und es erfolgt die Sicherstellung, dass nicht solche Informationen herausgegeben werden, die einem gewissen Schutz unterliegen. Der Gesetzentwurf gewährleistet, dass datenschutzrechtliche Anforderungen und die Anforderungen der informationellen Selbstbestimmung unter Berücksichtigung der entsprechenden Schutzmechanismen eingehalten werden.
Zur Frage der in der Umsetzung entstehenden Kosten kann ich keine abschließende Beurteilung anstellen. Auf Bundesebene und auf Landesebene, also in anderen Bundesländern, ist eine derartige Informationszugangsmöglichkeit von den Bürgern nur mäßig genutzt worden.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich den Gesetzentwurf, den die LINKE - damals noch als Linkspartei.PDS - im Mai des vergangenen Jahres vorgelegt hat. Ich könnte mir vorstellen, diesen Entwurf eines Informationszugangsgesetzes, den ich aufgrund dieses Gesetzentwurfes nicht pauschal ad acta legen möchte, bei einer gegebenenfalls erfolgenden Anhörung im Innenausschuss auch zu berücksichtigen.
Ich beantrage daher die Überweisung des vorliegenden Gesetzentwurfs in den Ausschuss für Recht und Verfas
sung sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres und für Finanzen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Innenminister, mein Fraktionsvorsitzender hat mir mit auf den Weg gegeben, zu berücksichtigen, dass Sie heute Geburtstag haben. Dazu möchte ich Ihnen natürlich ganz herzlich gratulieren. Ich werde versuchen, das zu berücksichtigen.
Man sagt mir nach, dass es nicht sehr leicht sei, mich wirklich aus der Ruhe zu bringen und wütend zu machen. Ich gebe zu: Drei- bis viermal hat man es inzwischen doch geschafft. Ich gebe auch zu: Aus meiner Sicht ist das für die Verursacher nicht unbedingt erstrebenswert. Der jetzige Tagesordnungspunkt hat mich ein weiteres Mal - lassen Sie es mich mit Blick auf die Urlaubszeit so umschreiben - auf die Palme gebracht.
Seit nunmehr drei Legislaturperioden - in jeder Bezeichnung, in der meine Partei existiert hat, einmal -
habe ich mich und hat sich folglich meine Fraktion bemüht, den Landtag, seine Abgeordneten und die jeweiligen Landesregierungen davon zu überzeugen, dass es für die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes äußerst wichtig wäre, ein Informationszugangsgesetz zu haben, auf dessen rechtlicher Grundlage es ihnen ermöglicht wird, Informationen über das Verwaltungshandeln einzuholen, was in vielen Ländern - auch das habe ich an dieser Stelle bereits mehrfach erläutert - seit geraumer Zeit möglich ist und von diesen als praktikabel und hilfreich eingeschätzt wird.
Mit mehr als fadenscheinigen Gründen wurde dieses unser Anliegen in den letzten Jahren immer wieder abgelehnt, trotz der Tatsache, dass unser Gesetzentwurf in den Anhörungen von den Anzuhörenden durchweg als positiv eingeschätzt wurde.
In dieser Legislaturperiode haben wir unseren Gesetzentwurf erneut eingebracht. Aber nun tut die Landesregierung mit ihrem eigenen Gesetzentwurf so, als sei sie der Gralshüter der Informationsfreiheit.
Mit keinem Wort wird von der Landesregierung in der Öffentlichkeit erwähnt, dass es in dieser Legislaturperiode bereits einen - nämlich unseren - Gesetzentwurf zum selben Anliegen gab, und zwar schon seit der zweiten Sitzung des Landtages am 8. Juli 2006; wie Sie sehen, habe ich mir keine Zeit gelassen. Seit sage und schreibe über einem Jahr schmort der Gesetzentwurf der Linksfraktion in den Ausschüssen.
Bei zügiger Beratung - heute und morgen erleben wir es: bei anderen Gesetzentwürfen praktiziert die Koalition das sehr ausgeprägt - könnten wir schon heute ein Recht der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen-Anhalt auf Akteneinsicht haben. Doch seit über einem Jahr befindet sich unser Gesetzentwurf ständig in der Warteschleife, und wir werden stets vertröstet, auf den Gesetzentwurf der Landesregierung warten zu sollen, der am heutigen Tag nun endlich vorliegt. Was lange währt, wird aber nicht immer gut - doch dazu später bzw. in den Ausschussberatungen mehr.
Meine Damen und Herren der Koalition! Sehr geehrter Herr Innenminister! Was wäre denn so verheerend daran gewesen, einen Gesetzentwurf einer Oppositionsfraktion in diesem Land zu beschließen? Würde damit das demokratische Gefüge in Sachsen-Anhalt durcheinander geraten? Doch wohl kaum!
- Ganz sicher nicht. Sie waren vielleicht nicht in den Anhörungen. Dort wurde unser Gesetzentwurf durchweg gelobt; das habe ich bereits gesagt.
Immer wieder wird die Wahlmüdigkeit der Bürgerinnen und Bürger - oder sollte man besser sagen: die Demokratiemüdigkeit bzw. die Politikverdrossenheit? - beklagt. Aber wenn es darum geht, das Signal auszusenden, dass es ausschließlich um Sachentscheidungen im Interesse der Wählerinnen und Wähler geht, wird gekniffen, und man bringt schnell - korrekter wäre wohl: allmählich - einen eigenen Gesetzentwurf ein, wohl wissend, dass die Bürgerinnen und Bürger das nicht mehr verstehen.
Um die Demokratie für Wählerinnen und Wähler erlebbar zu machen, muss man sie in die Lage versetzen, den Zustand der Gesellschaft, in der sie leben, und die Behörden, die sie regieren und verwalten, angemessen zu beurteilen oder sich eine kritische Meinung über sie zu bilden. Weitgehender Zugang zu Informationen bedeutet aber auch, die Effizienz und Effektivität der Verwaltung zu erhöhen und die Aufrechterhaltung ihrer Integrität durch die Vermeidung des Korruptionsrisikos zu unterstützen. Nicht zuletzt bedeutet dies, die Legitimität von Regierungen und Verwaltungen als öffentliche Dienstleister zu bestätigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in diese zu stärken.
All dies ist in der Empfehlung des Ministerausschusses an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Umgang mit amtlichen Dokumenten festgeschrieben, die am 21. Februar 2002 angenommen wurde.
Wenn man all dies wirklich will und das nicht nur Lippenbekenntnisse bleiben sollen, dann sollte es völlig egal sein, von wem ein solcher Gesetzentwurf ausgeht bzw. eingebracht wird. Es sollte ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, der all diesen hohen Ansprüchen gerecht wird.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle nur eine inhaltliche Aussage zum vorliegenden Gesetzentwurf - alles andere in den Beratungen -: Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass es sich bei dem vorliegenden Gesetzentwurf eher um ein Informationsverhinderungsgesetz handelt
als um das ehrliche Bemühen um umfassende Akteneinsicht. Wir werden in den Ausschüssen auf jeden Fall
darum ringen, dass unser Gesetzentwurf als der aus unserer Sicht weiter gehende zur Grundlage der Beratungen gemacht wird. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Tiedge. - Kurz vor Schluss dieser Debatte haben wir die Freude, auf der Südtribüne Schülerinnen und Schüler des Geiseltal-Gymnasiums Mücheln und des Gymnasiums Querfurt begrüßen zu dürfen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es gibt Gesetze, die angerührt werden wie Fertigsuppen und in null Komma nichts auf dem Tisch liegen. So „schmecken“ sie dann häufig auch. Es gibt aber auch Rechte, die ewig brauchen, bis sie Gesetz werden. Im Fall deutscher Informationsgesetze hat diese Ewigkeit besonders lange gedauert, nämlich von 1830 bis in die jüngste Zeit.
Im Jahr 1830 erschien ein Aufsatz von Carl Gustav Jochmann mit dem Titel „Über die Öffentlichkeit“: „Der Preis, der einzige Preis, um den uns die Wahrheit ihre Orakel verkauft, heißt Öffentlichkeit“, schreibt Jochmann und entwickelt eine Theorie, die im Prinzip der Öffentlichkeit den Verbündeten „jedes schwächeren Teils der Gesellschaft und jedes bedrohten Rechtes“ sieht.
Offenbar gab es schon damals das Bedürfnis, der Geheimniskrämerei deutscher Bürokratenseelen entgegenzuwirken. Die klassische deutsche Verwaltung war fast zwei Jahrhunderte lang sehr obrigkeitsstaatlich geprägt. Das Wort „Amtsgeheimnis“ war lange Zeit einer der wichtigsten Begriffe der deutschen Bürokratie.
Doch die Zeiten haben sich geändert. In einer rasch voranschreitenden Informationsgesellschaft kommt der Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an den vorhandenen Informationen große Bedeutung zu. Letztlich kann nur derjenige seine Rechte sinnvoll in Anspruch nehmen, der über die für ihn relevanten Vorgänge ausreichend informiert ist.
Mit dieser Entwicklung geht ein gewandeltes Staats- und Verwaltungsverständnis einher, nach dem der Staat den Menschen eben nicht mehr vorwiegend als Hoheitsträger, sondern zunehmend konsensorientiert gegenübertritt.