Protokoll der Sitzung vom 13.07.2007

„Wer auch nur eine Seele sein nennt auf dem Erdenrund“.

Das fiel mir sofort ein, als Sie heute früh, sehr geehrte Kollegin Budde, in der Aktuellen Debatte die Schiller’sche „Ode an die Freude“ erwähnten, dass die auch zu diesem Redebeitrag passt.

(Beifall bei der CDU - Zustimmung bei der SPD)

Hierbei ist es egal, wer wen liebt, allein die Tatsache, dass es so ist, ist entscheidend.

An dieser Stelle möchte ich aber nicht verkannt werden, meine Damen und Herren. Mir ist durchaus klar, dass

verschiedene Arten der Lebensgemeinschaft und deren Verbindung vor dem Gesetz existieren. Aber die Lebenspartnerschaft in Form der Verpartnerung ist und bleibt für uns immer etwas anderes als die Ehe.

Ich möchte mich jetzt nicht hinter Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstecken, aber dennoch die Ehe als solche hervorheben.

„Die Ehe ist die rechtlich geordnete Form einer auf Dauer angelegten Verbindung von Mann und Frau, deren Eingehung auf der Willensübereinstimmung der Ehegatten beruht und des Ordnungselementes der staatlichen Mitwirkung durch den Standesbeamten bedarf.“

Sie haben mir die Assoziation zum Ordnungsamt aufgezwungen; ich hätte auf diese Passage ansonsten verzichtet.

Um gleich den weiteren Redebeiträgen gerecht zu werden, die sich sicherlich auch auf die Kinder in einer solchen Lebensgemeinschaft beziehen und womöglich auch die Regelungen zum Adoptionsrecht - die gehen so weit - heranziehen werden, möchte ich die Definition, die ich einem Kommentar zum Grundgesetz von Maunz/Dürig entnommen habe, bis zum Ende zitieren:

„Die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehe erweitert sich durch Kinder zu der Lebens-, Wirtschafts- und Erziehungsgemeinschaft der Familie. Die Ehe ist die rechtliche Form umfassender Bindung zwischen Mann und Frau. Sie ist die alleinige Grundlage einer vollständigen Familiengemeinschaft und als solche Voraussetzung für die bestmögliche körperliche, geistige und seelische Entwicklung von Kindern.“

Ohne altklug wirken zu wollen, wird hieran bereits deutlich, dass Lebenspartnerschaft und Ehe etwas Unterschiedliches sind. Sie sind unterschiedlich geregelt. Ansonsten wäre für beide Varianten des Zusammenlebens mit Trauschein das Wort „Ehe“ zu benutzen.

Diese ist in ihrer Form aber privilegiert, und jedem, der dieses als eine gesellschaftspolitische Verfehlung darstellen möchte, kann ich nur sagen, dass es nicht immer nur schädlich sein muss, an Traditionen und Werten festzuhalten.

(Beifall bei der CDU)

Die bisherige Gesetzgebung zu Verpartnerten findet sicherlich bei allen hier Anwesenden Akzeptanz.

(Frau Bull, DIE LINKE: Zähneknirschend!)

- Nein, sehr geehrte Frau Kollegin Bull. Ich kann mir niemanden aus unserer CDU-Fraktion des Landtages vorstellen, der an dieser Stelle Zähneknirschen bei sich aufkommen ließe. Das glaube ich nicht.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Die bisherige Gesetzgebung zu Verpartnerten findet sicherlich bei allen hier Anwesenden - - Entschuldigung, ich bin verrutscht.

(Heiterkeit bei allen Fraktionen)

Das kann man ja auch mal. Das müssen Sie ja nicht im Protokoll erwähnen.

(Heiterkeit bei allen Fraktionen)

Sie müssen auch berücksichtigen, dass dies nicht mein Hausthema ist. Ich bin in einem ganz anderen Ausschuss.

Inwieweit die Regelungen in Zukunft umfangreicher gestaltet werden und eine Gleichstellung von verpartnerten Beamtinnen und Beamten sowie von Richterinnen und Richtern erfolgen kann, kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen. Sollte es tatsächlich den von der Fraktion DIE LINKE angesprochenen Handlungsbedarf geben, wird diesen der Innenausschuss in weiteren Beratungen festzustellen haben.

Aus diesem Grund bitte ich um Ihre Zustimmung zur Überweisung des Antrages zur federführenden Beratung in den Innenausschuss sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Soziales und sicherlich auch in den Ausschuss für Finanzen; denn das hat auch finanzielle Auswirkungen.

(Herr Kley, FDP: Genau!)

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und bei der SPD)

Danke sehr, Herr Abgeordneter Scheurell. Gestatten Sie mir bitte, dass ich Sie an einer Stelle berichtige. Sie sagen des Öfteren „Fraktionsführer“. Die amtliche und offizielle Bezeichnung derjenigen, die den Fraktionen vorstehen, ist „Fraktionsvorsitzender“. - Ich danke. - Für die FDP-Fraktion spricht die Abgeordnete Frau Dr. Hüskens.

(Heiterkeit bei allen Fraktionen)

Mit Ihrer Erlaubnis gebe ich die Rede zu Protokoll.

(Beifall im ganzen Hause)

(Zu Protokoll:)

Das Lebenspartnerschaftsgesetz ist in seinen Rechtsfolgen auf bürgerlich-rechtlichem Gebiet der Ehe weitestgehend ähnlich, auf öffentlich-rechtlichem Gebiet besteht die Gleichstellung nicht. So werden der Lebenspartnerschaft etwa im Steuerrecht und im Beamtenrecht nicht die gleichen Rechte gewährt wie der Rechtsinstitution der Ehe. Da das Beamtenrecht mit der Föderalismusreform I auf die Länder übertragen wurde, haben wir nun die Möglichkeit, im Landtag über die beamtenrechtlichen Regelungen selbst zu befinden, was wir ja gestern auch bereits getan haben.

Der Antrag der Fraktion DIE LINKE fordert - wie ich finde, zu Recht - die Gleichstellung der Lebenspartnerschaft bei den beamtenrechtlichen Regelungen zur Besoldung, Beihilfe und Versorgung.

Frau Kuppe führte aus, dass das Bundesbesoldungsgesetz für den Verheiratetenzuschlag eine Ehe voraussetzt und dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass die fehlende Gleichstellung nicht gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Doch das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2002 auch befunden, dass es keinen verfassungsmäßigen Zwang gibt für einen Abstand zwischen Lebenspartnerschaft und Ehe. Vielmehr dürfe die Lebenspartnerschaft

der Ehe gleichgestellt, nur eben nicht besser gestellt werden.

Was also hindert uns daran, Regelungen zur Gleichstellung in unser eigenes Landesbesoldungsgesetz hineinzuschreiben und so eine Gleichstellung herbeizuführen?

Frau Kuppe, wenn ich Sie richtig verstanden habe, müssen also erst der Bund und alle anderen Bundesländer eine solche Regelung einführen, bis auch Sie sich trauen, Lebenspartnerschaften in der Beamtenbesoldung gleichzustellen, obwohl Sie alle rechtlichen Möglichkeiten dazu haben?

Für das Versorgungsrecht gilt das Gleiche. Das Bundesrecht setzt für gegenseitige Ansprüche auf Witwen- oder Witwergeld die Ehe voraus - eben wieder, weil nichts anderes gesetzlich geregelt ist, weil wir gerade wieder abwarten. Und das, obwohl die Rente für Angestellte seit 2005 bereits gleichgestellt ist. Das ist nicht zu erklären.

Auch bei den Beihilfen, die ebenfalls nicht gleichgestellt sind, wartet die Landesregierung ab, was andere Bundesländer und der Bund machen. Selbst die Ankündigungen fünf anderer Länder bewegen die Landesregierung nicht dazu, hier ebenfalls tätig zu werden.

So weit her kann es mit der „Begrüßung und Beförderung konkreter Schritte zur Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften“ nicht her sein, wenn sich die konkreten Schritte der Landesregierung auf das „Beobachten eines eventuellen Bundestrends“ beschränken und sich, wenn dieser Trend dann so stark wird, auch unsere Landesregierung diesem „nicht mehr verschließen“ wird.

Ich hätte mir beim Thema Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehen, bei dem es um die Beseitigung echter Nachteile für Beamte unseres Bundeslandes geht, die gleiche Eile und den gleichen Enthusiasmus bei der Vorreiterschaft Sachsen-Anhalts gewünscht, den die Landesregierung im Januar bei der Einbringung des Nichtraucherschutzgesetzes an den Tag gelegt hat. Schade!

Wir stimmen diesem Antrag bzw. der Überweisung in den Ausschuss für Inneres zu. Wir halten Neuregelungen zur Gleichstellung von verpartnerten Beamten und Richtern für geboten und erwarten hier die Initiative der Landesregierung auch ohne die anderen Bundesländer.

Für die SPD-Fraktion spricht der Abgeordnete Herr Rothe.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich werde mich kürzer fassen als geplant.

Am 17. Juli 2002, also vor fast genau fünf Jahren, hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in dem Normenkontrollverfahren der Landesregierungen von Bayern, Sachsen und Thüringen über das Lebenspartnerschaftsgesetz verkündet. Das Gesetz beinhaltet das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft als Angebot für gleichgeschlechtliche Paare.

Das Gericht hat die Vereinbarkeit dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt. Der Ehe, die das Grundgesetz unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, drohen nach der Auffassung des Gerich

tes keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.

Das Gericht hat darüber hinaus einen wichtigen Hinweis für weiterreichende gesetzgeberische Maßnahmen gegeben. Es sei verfassungsrechtlich nicht begründbar, so die Karlsruher Richter, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe ausgestaltet und mit geringeren Rechten versehen sein müssten.

(Zustimmung bei der LINKEN)