Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Herren und Damen Abgeordneten! Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf soll das Gesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften geändert werden. Dieser Bereich der Überwachung der Lebensmittelsicherheit ist ein sehr sensibles Feld des gesundheitlichen Verbraucherschutzes, wie nicht zuletzt die Gammelfleischskandale wieder gezeigt haben.
Mit der Verabschiedung des Ausführungsgesetzes für fleischhygienerechtliche Vorschriften ist im Jahr 2004 Rechtssicherheit in der Frage der Zuständigkeiten und der Gebührenerhebung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Sachsen-Anhalt geschaffen worden. Seither dient diese Rechtsgrundlage den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden als eine praktikable Basis für die Durchführung der Überwachung und der damit einhergehenden Erhebung von Gebühren.
Mittlerweile ist durch einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2007 die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Fleischuntersuchung auf der Grundlage des geltenden Ausführungsgesetzes bestätigt worden.
Seit 2004 hat sich in der Europäischen Union zur Umsetzung eines ganzheitlichen Konzeptes zur Gewährung von Lebensmittelsicherheit eine grundlegende Reform der Rechtsgrundlagen vollzogen. Dazu hat die Europäische Union ein Paket von Verordnungen zur Lebensmittelhygiene erlassen. Des Weiteren wurden die Grundsätze der Durchführung amtlicher Kontrollen im gesamten Bereich der Lebensmittelsicherheit, des Tierschutzes und der Tiergesundheit in den Mitgliedstaaten durch die Kontrollverordnung Nr. 882 aus dem Jahr 2004 geregelt. Das bis dato dem sachsen-anhaltischen Ausführungsgesetz zugrunde liegende Richtlinienrecht wurde abgelöst.
Die Reform des Lebensmittelrechtes der Europäischen Union und die damit einhergehende Anpassung des Bundesrechts machen es erforderlich, das Ausführungsgesetz unseres Landes ebenfalls zu ändern. Dies habe ich in der Debatte im April 2007 bereits angekündigt.
Das Ausführungsgesetz des Landes an das geänderte europäische und das geänderte Bundesrecht anzupassen, bedeutet über redaktionelle Änderungen hinaus, dass in den vorliegenden Gesetzentwurf inhaltlich erstens die in der neuen EU-Verordnung vorgegebenen Kostenbestandteile für die Berechnung der Gebühren aufgenommen werden und dass darin zweitens die Überprüfung der von den Landkreisen und den kreisfreien Städten angewandten Berechnungsmethode vor der Erhebung der Gebühren durch das Landesverwaltungsamt festgeschrieben wird.
Das Landesverwaltungsamt soll nach erfolgter Prüfung dem zuständigen Ministerium die Methode mitteilen. Das Verfahren der Gebührenberechnung ist dann zu veröffentlichen und der Europäischen Kommission gegenüber zu notifizieren.
Im Hinblick auf die bereits jetzt im Ausführungsgesetz festgeschriebene Zuständigkeit der Landkreise und der kreisfreien Städte für die Fleischhygienekontrolle ändert der vorliegende Gesetzentwurf nichts. Auch an dem Grundsatz, kostendeckende Gebühren zu erheben, wird nichts geändert.
Die neue europäische Verordnung schreibt eine Mindestgebühr vor, die nicht unterschritten werden darf. Das ist im Entwurf des Änderungsgesetzes berücksichtigt worden.
Dabei ist aber zu beachten, dass den öffentlichen Haushalten für die Kontrollen durch die Erhebung von Gebühren die angemessenen finanziellen Mittel zu erstatten sind. Andererseits dürfen die Unternehmen als Kostenschuldner durch die Gebührenerhebung nicht in unbilliger Weise belastet werden.
Eine transparente und allen Unternehmen gegenüber gleichermaßen faire Art der Gebührenfestsetzung ist erforderlich. Bewährt und auch gerichtlich bestätigt hat sich dabei auf dem Sektor der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Sachsen-Anhalt, wie in allen übrigen Bundesländern auch, der Grundsatz, die Höhe der Gebühren daran zu bemessen, welche Aufwendungen einer Behörde durch die Wahrnehmung und Sicherstellung der spezifischen Kontrollaufgabe erwachsen.
Die Möglichkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren räumt die Verordnung Nr. 882 aus dem Jahr 2004 ein, so wie es auch schon die von ihr abgelöste Richtlinie ermöglicht hat.
Im Rahmen der Anhörung der betroffenen Verbände und berufsständischen Organisationen kam der Vorschlag, dass in bestimmten Fällen betriebsspezifische und regionale Besonderheiten zu einer Abweichung vom Kostendeckungsprinzip führen sollten und dass dies im Gesetz verankert werden sollte. Diesem Vorschlag konnte nicht gefolgt werden.
Ich bitte Sie zu bedenken: Nicht kostendeckende Gebühren zu erheben hieße in jedem Fall, dass Kosten, die in der Tat entstehen, von anderer Seite zu tragen wären, konkret durch den Landeshaushalt. Es kann nicht unser Anliegen sein, dass eine Ungleichbehandlung der Betriebe auf Kosten des Landes durch Ausnahmen vom Grundsatz der Kostendeckung gesetzlich ermöglicht wird.
Die Gewährleistung einer vorgeschriebenen lückenlosen Überwachung auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die mit der Gebührenerhebung den zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel erstattet werden, ist auch ein Beitrag für faire Marktbedingungen in unserem Land und vor allem ein konstruktiver Beitrag zur Absicherung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes.
Ich will an dieser Stelle der Hoffnung Ausdruck verleihen, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in Ausführung des Verordnungsrechts der Europäischen Union auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine langfristige und auch belastbare Rechtsgrundlage für unser Bundesland geschaffen wird.
Da die Übergangsfrist, die die neue europäische Verordnung für die Anwendung der alten Regelungen zulässt, Ende dieses Jahres ausläuft, muss eine Anpassung des Ausführungsgesetzes noch im Jahr 2007 erfolgen. Deswegen bitte ich Sie, meine sehr geehrten Damen und Herren, den Gesetzentwurf an die von Ihnen zu benennenden Ausschüsse zu überweisen. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Ministerin Kuppe. - Wir beginnen die Debatte mit dem Beitrag der FDP-Fraktion. Es spricht Frau Dr. Hüskens. Bitte schön.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Thema Fleischhygiene und Geflügelfleischhygiene ist im Parlament nicht neu.
Es hat in der letzten und auch in dieser Legislaturperiode schon sehr emotionale Debatten darüber gegeben. Man glaubt es gar nicht, wie dieses Thema Parlamentarier in Wallung bringen kann.
Die Landesregierung bringt heute eine Novelle zu dem Gesetz ein, um zum einen - Frau Kuppe hat es gesagt - die neuesten Rechtsänderungen auf europäischer Ebene umzusetzen, und zum anderen mit der Hoffnung, dass die Rechtssicherheit gestärkt wird und dass sich mehr Transparenz in der Gebührenerhebung auf kommunaler Ebene ergibt. Das ist in der letzten Legislatur
periode immer wieder der Punkt gewesen, an dem es zumindest bei unserem klassischen Beispiel in Halberstadt zu mangeln schien.
Wenn ich den Gesetzentwurf richtig gelesen und auch die Ausführungen von Frau Kuppe richtig verstanden habe, wird sich in Relation zu der bisher in SachsenAnhalt geltenden Rechtslage materiell wenig ändern. Für die Vergangenheit bleibt alles beim Alten. Für die Zukunft kommt eigentlich nur hinzu, dass das Landesverwaltungsamt prüft, welchen Weg der Gebührenfestsetzung der jeweilige Landkreis wählt.
Ich bin auf die Ausführungen im Ausschuss darüber gespannt, wie das genau laufen soll. Ich vermute, dass das einmal festgesetzt wird und dann für alle Formen der Schlachtung gilt. Das schafft sicherlich Transparenz. Wir werden aber vielleicht einmal darüber diskutieren müssen, inwieweit dann die Spielräume der Landkreise eingeengt werden; denn ich gehe davon aus, dass wir zumindest bei Hausschlachtungen und in einigen anderen Punkten auch noch solche Spielräume haben wollen. Das ist ebenfalls ein Punkt, über den immer wieder einmal diskutiert worden ist.
Um es kurz zu machen: Wir als FDP-Fraktion werden die Novelle in ihrer Tendenz unterstützen. Ich halte es für sinnvoll, zügig das EU-Recht umzusetzen, um Sorge dafür zu tragen, dass wir die leidigen Diskussionen der Vergangenheit hier nicht noch einmal führen müssen. Ich hoffe, dass wir auch Transparenz sicherstellen können, ohne über Gebühren in die kommunale Selbstverwaltung einzugreifen.
Ich beantrage vor diesem Hintergrund die Überweisung des Gesetzentwurfes zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung in die Ausschüsse für Inneres sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. - Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Dr. Hüskens. - Nun erteile ich Frau Grimm-Benne das Wort, um für die SPD-Fraktion zu sprechen.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Kollegen! Als ich im April 2007 schon zu einem ähnlichen Problem geredet habe - dies war allerdings noch auf die Rückwirkung fokussiert -, habe ich angekündigt, dass wir, wenn die allgemeine Gebührenordnung des Landes diskutiert und eingebracht wird, prüfen wollen, wie wir zu moderaten Gebühren kommen können.
Viele Dinge sind in der allgemeinen Gebührenordnung bereits berücksichtigt worden, so durch separate Tarifstellen für die Fleischuntersuchung von Schweinen in Großbetrieben, außerhalb von Großbetrieben sowie bei der Hausschlachtung. Auch die traditionellen Methoden der Produktion werden berücksichtigt.
Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass sich für kleinere Unternehmen notwendigerweise ein geringerer Gebührensatz ergibt; denn die Gebührenhöhe wird grundsätzlich an dem Aufwand für die vorgeschriebenen amtlichen Kontrollen bemessen. Dennoch wollen wir dies prüfen.
Wir haben im Land, ich glaube, zwei Großunternehmen und zwei eher kleine Unternehmen. Wir haben mit der Ministerin schon besprochen, dass wir im federführenden Sozialausschuss nochmals eine Anhörung durchführen werden - manche sagen, sich das antun -, zu der auch die betroffenen Landkreise eingeladen werden sollen, damit sie darüber Auskunft geben, wie sie es sich vorstellen, ihre Gebührensatzungen mit den Unternehmen anzupassen; denn eines muss man sagen - die Ministerin hat vom Kostendeckungsprinzip geredet -: Würde eine Unterdeckung verbleiben, müsste das Land die Kosten tragen.
Wir haben in der Zwischenzeit viele Unternehmen besucht. Loburg ist nicht mit Weißenfels zu vergleichen. Wir müssen sehen, ob wir den Spagat hinbekommen,
Ich werde für meine Fraktion die Durchführung einer Anhörung beantragen und hoffe, dass wir im Ausschuss zu einer konstruktiven Lösung kommen werden. - Herzlichen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn man den Titel dieses Gesetzes als völlig Unbeteiligter erstmalig liest, dann könnte man hoffen, dass damit Neuregelungen auf den Weg gebracht werden, die uns künftige Gammelfleischskandale ersparen. Aber das ist leider nicht der Fall. Vielmehr geht es hierbei etwas schlichter im Wesentlichen um die Überwachung aller vorgeschriebenen Anforderungen beim Gewinnen, Behandeln, Zubereiten und Inverkehrbringen von Fleisch und nicht von seinen Abfallprodukten.
Das bisherige Landesgesetz ist den aktuell gültigen EURichtlinien und Verordnungen anzupassen. Das ist unstrittig und wird natürlich auch von meiner Fraktion mitgetragen. Wir müssen diese Anpassung aber unbedingt dazu nutzen, solche transparenten Regelungen zu schaffen, dass bezüglich der Kosten keine ungerechtfertigten Anforderungen auf die Betriebe zukommen.
Das heißt, es muss mit diesem Gesetz eine Weichenstellung für eine Verfahrensweise der Gebührenberechnung erfolgen, die von vornherein keinen Spielraum für Spekulationen zulässt und eine unterschiedliche Auslegung dieser Regelung weitestgehend ausschließt.
Ich brauche an dieser Stelle sicher nicht noch einmal auf die unendliche Geschichte um den Schlachthof Halberstadt einzugehen. Solche Probleme sollten mit dem novellierten Gesetz der Vergangenheit angehören. Deshalb werden wir in den Ausschüssen die §§ 4 und 5, die die Kostenfragen regeln, in den Mittelpunkt unserer Betrachtungen stellen.
Die EU-Verordnung Nr. 882 vom 30. April 2004, die bereits angesprochen wurde, ist die Grundlage für die Be
messung der Gebühren. Sie formuliert zum Beispiel Möglichkeiten der angepassten Gebührengestaltung. An dieser Stelle bin ich durchaus anderer Meinung als Frau Kuppe. Sie sagten, dass man durchaus auf die Unternehmen und auch auf die Bedingungen, die die einzelnen Unternehmen haben, stärker eingehen sollte. Insofern würde ich sehr die Anhörung begrüßen, die hier bereits angesprochen wurde, da man dadurch mit den Unternehmen und auch mit den Landkreisen stärker in Kontakt kommen könnte, um einvernehmliche und auskömmliche Regelungen für beide Seiten zu finden.
Uns erscheint Folgendes wichtig: In der Begründung zu dem Gesetzentwurf wird eine Prüfmöglichkeit der Methode der Berechnung der Gebühren durch das Landesverwaltungsamt angeführt. Ich denke, es muss eine Prüfpflicht vorhanden sein, damit ungerechtfertigten Unterschieden bei der Gebührenermittlung begegnet werden kann.