Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die originäre Gründung zweier Zweckverbände - es sind Pflichtverbände gemeint - und die damit verbundene Zwangseingliederung in einen auf das Umland der Städte bezogenen kommunalen Planungsverband. Sie meinen, es werde mit dem Gesetz unter anderem gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht verstoßen. In der Verbandsversammlung komme der Erfolgswert der Stimmen der Wahlbürger nicht zum Ausdruck, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege. Darüber hinaus seien die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht beachtet worden und die Abgrenzung zu den regionalen Planungsgemeinschaften Magdeburg und Halle sei nicht klar geregelt.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 23. Sitzung am 23. Januar 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst und einstimmig die Empfehlung an den Landtag beschlossen, keine Stellungnahme abzugeben.
Danke sehr, Herr Borgwardt. - Zu Tagesordnungspunkt 8 b wird der Abgeordnete Herr Kolze die Berichterstattung vornehmen. Sie könnten auch gleich zu Tagesordnungspunkt 8 c sprechen. Sie bearbeiten jetzt das Nichtraucherschutzgesetz auf Bundes- und auf Landesebene.
Ja, wenn ich darf. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerden LVG 3/08 und LVG 4/08 sind mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 28. Februar 2008 und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3262/07 mit Schreiben vom 11. Februar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In der Verfassungsstreitsache LVG 3/08 wird durch drei Diskothekeneigentümer und in der Verfassungsstreitsache LVG 4/08 durch eine Gastwirtin Klage gegen das Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt erhoben.
Während die Diskothekenbesitzer die Möglichkeit einräumen, einen separaten Nichtraucherraum einrichten und mit den entsprechenden Vorrichtungen für Lüftung usw. nach den Maßgaben des Gesetzes versehen zu können, sieht sich die Gastwirtin wegen der Größe des zur Verfügung stehenden Gastraumes nicht in der Lage, einen separaten Nichtraucherraum einzurichten bzw. eine wirksame räumliche Abtrennung zu gewährleisten. Die in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen weiteren Gaststätten wären aufgrund räumlicher Kapazitäten aber in der Lage, den Gesetzesbestimmungen Genüge zu tun.
Die Diskothekenbesitzer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte, so zum Beispiel das der Berufsfreiheit, das des Eigentums und das der Gleichheit. Sie machen geltend, das Rauchverbot in Diskotheken sehe keine Ausnahmeregelung oder Ausnahmemöglichkeit vor; es bestehe ein ausnahmsloses Rauchverbot. Gaststätten mit Musikangeboten unterlägen einer derart restriktiven Regelung nicht.
Der Beschwerdeführer der Bundesverfassungsstreitsache 1 BvR 3262/07 betreibt seit vielen Jahren eine kleine Gaststätte in Tübingen, welche überwiegend von Stammgästen, die zu etwa 70 % Raucher sind, besucht wird. Die Gaststätte besteht nur aus einem Raum. Eine Aufteilung in verschiedene Räume ist aufgrund der geringen Größe nicht möglich. Durch das Nichtraucherschutzgesetz Baden-Württemberg ist der Gastwirt gezwungen, seine Gaststätte nun als reine Nichtrauchergaststätte zu führen, da er keinen abgetrennten Raucherraum realisieren kann. Die rauchenden Gäste sind
daraufhin weitgehend ausgeblieben, sodass zwischenzeitlich Umsatzeinbußen von 30 bis 40 % zu verzeichnen sind.
Durch alle Beschwerdeführer der Verfassungsstreitsachen wird der Verlust von Gästen beklagt bzw. befürchtet und damit die Vernichtung der Existenzgrundlage.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 24. Sitzung am 27. Februar 2008 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, zu allen drei Verfassungsbeschwerden keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung. - Danke.
Danke schön. - Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerde LVG 5/08 ist mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 11. Februar 2008 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt worden.
In der genannten Streitsache LVG 5/08 wird durch den Beschwerdeführer gerügt, dass die Beamten durch das Landesbesoldungsgesetz unterschiedlich behandelt würden. So werde die Besoldung in einigen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 auf 100 % angehoben, während die übrigen Beamten nur die auf 92,5 % abgesenkte Besoldung entsprechend der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung erhielten. Diese unterschiedliche Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz der Landesverfassung. Zudem habe sich das Bundesverfassungsgericht schon vor geraumer Zeit dafür ausgesprochen, dass die abgesenkte Besoldung nur noch für den Übergangszeitraum hinzunehmen sei.
Der Landesgesetzgeber überschreite mit diesem Gesetz die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit, wenn er die Besoldung für die verschiedenen Besoldungsgruppen differenziere. Dass diese Besoldung in den unteren Gruppen geringer ausfalle, liege an dem Besoldungsgefüge, wonach eine höhere Besoldung die Folge eines höherwertigen Amtes sei. Der Leistungsgrundsatz werde durch die angegriffenen Vorschriften sachwidrig umgekehrt, indem demjenigen, der aufgrund des höheren Amtes bereits jetzt höhere Besoldungseinbußen habe hinnehmen müssen, weitere Sonderopfer abverlangt würden.
Es bestehe der Anspruch auf eine der Amtsstellung und der damit verbundenen Verantwortung gerecht werdende Besoldung, die auch der statusrechtlichen Position gerecht werden müsse. Dass auf eine amtsangemessene Besoldung weiterhin gewartet werden müsse, sei nicht nachzuvollziehen und entbehre eines hinreichenden sachlichen Grundes.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 24. Sitzung am 27. Februar 2008 mit der genannten Verfassungsbeschwerde LVG 5/08 befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keinerlei Stellungnahme abzugeben.
Es ist keine Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand zu irgendeinem der Verfahren das Wort? - Das ist nicht der Fall.
Dann treten wir in das Abstimmungsverfahren ein. Zunächst zu Tagesordnungspunkt 8 a, Drs. 5/1105. Wer der Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist einstimmig angenommen worden.
Zu Tagesordnungspunkt 8 b, Drs. 5/1141. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Einstimmig angenommen.
Zu Tagesordnungspunkt 8 c, Drs. 5/1142. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Einstimmig angenommen.
Zu Tagesordnungspunkt 8 d, Drs. 5/1143. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das ist wiederum einstimmig angenommen worden. Damit ist der Tagesordnungspunkt 8 erledigt.
Berichterstatterin ist die Abgeordnete Frau Weiß. Frau Weiß, bevor ich Ihnen das Wort erteile, möchte ich Damen und Herren des Altmärkischen Gehörlosenverbandes bei uns recht herzlich begrüßen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der schriftliche Bericht des Petitionsausschusses nach Punkt 9 der Grundsätze des Petitionsausschusses für den Tätigkeitszeitraum 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 liegt Ihnen als Anlage 12 zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses über erledigte Petitionen in der Drs. 5/1112 vor.
Von dem Grundrecht, sich schriftlich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag von Sachsen-Anhalt zu wenden, haben im Berichtszeitraum wieder zahlreiche Bürger Gebrauch gemacht. Im Berichtszeitraum gingen beim Petitionsausschuss 635 Bürgerbegehren ein. Davon konnten 513 Vorgänge als Petition registriert und bearbeitet werden. 91 wurden als Eingaben im Sinne der Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden beantwortet. 31 Petitionen wurden an den Bundestag oder die Volksvertretung eines anderen - zuständigen - Bundeslandes weitergeleitet.
Mit 26,5 % war im Sachgebiet Inneres und Medien der höchste Eingang von Petitionen zu verzeichnen, gefolgt von dem Sachgebiet Justiz mit 14,4 %. Der geringste Eingang war im Sachgebiet Finanzen mit 5,5 % und im Sachgebiet Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit 2,3 % zu verzeichnen. Einzelheiten können Sie dem Anhang A zum Tätigkeitsbericht entnehmen.
Viele Bürger nutzen die Möglichkeit der Einreichung von Sammelpetitionen. Dabei handelt es sich um Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen. 25 Sammelpetitionen gingen im Berichtszeitraum ein. Beispielhaft seien hier die Themen „Umstrukturierung der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts“, „Bildung von Einheitsgemeinden“, „Behördenschließung“ und „Lärmschutzmaßnahmen“ genannt. Würde man jede Unterschrift als Einzelpetition zählen, käme man auf 9 300 Petitionen. 23 Sammelpetitionen wurden abschließend behandelt.
In 18 Sitzungen beriet der Petitionsausschuss 602 Petitionen, 532 davon abschließend. Hierbei führt wiederum das Sachgebiet Inneres und Medien mit 28,6 % abschließend behandelter Petitionen gleich 125 Petitionen. Etwa 17 % dieser Petitionen gleich 26 Petitionen betrafen Ausländerangelegenheiten. Im Sachgebiet Justiz wurden 14,5 % Petitionen gleich 77 Petitionen abschließend behandelt.
15,6 % gleich 83 der abschließend behandelten Petitionen konnten als positiv oder teilpositiv erledigt angesehen werden, sei es, dass behördliches Handeln korrigiert wurde oder aber ein Kompromiss im Sinne der Petenten gefunden wurde.
Wie sehr der Ausschuss um die Anliegen der Petenten bemüht war, zeigt sich auch darin, dass viele Petitionen mehrfach behandelt wurden, um eine Lösung im Sinne der Petenten zu finden. Auch trugen durchgeführte Ortstermine und Anhörungen dazu bei, Missverständnisse zwischen Bürgern und Verwaltung auszuräumen, akzeptable Lösungen zu finden oder Bürgern die Entscheidung der Verwaltung näher zu bringen.
Bereits bei der Vorlage der letzten Beschlussempfehlung habe ich über Petitionen berichtet, in denen sich Petenten über den zunehmenden Ärztemangel, insbesondere im Bereich der Hausarztpraxen, beschwerten. Auch in diesem Berichtszeitraum lagen Petitionen vor, deren Gegenstand die aus der Sicht der Petenten unzureichende fachärztliche, insbesondere augenärztliche Versorgung für Angehörige der gesetzlichen Krankenversicherung war. Sie trage dazu bei, dass es Behandlungstermine für diesen Personenkreis aus Kapazitätsgründen nicht gebe, es sei denn, man sei Privatpatient.
Entsprechendes zu dieser Problematik konnte in den letzten Wochen in den Medien verfolgt werden. Dem Bedarfsplan zufolge ist nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt nahezu ganz Sachsen-Anhalt für die weitere Niederlassung von Augenärzten gesperrt. So weisen lediglich der Altmarkkreis Salzwedel, der Landkreis Bernburg sowie der Saalkreis noch freie Sitze in der Fachgruppe der Augenärzte aus.
Nach § 95 SGB V nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztliche Einrichtungen teil. Die Zulassung bewirkt, dass der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Vertragsarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Ver
einigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen und hälftigen Versorgungsauftrags berechtigt oder verpflichtet ist.
Gemäß § 95 Abs. 6 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt oder die Vertragsärztin die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder die vertragsärztlichen Pflichten gröblichst verletzt werden.
Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten ist es nicht untersagt, auch privatärztliche Behandlungen durchzuführen. Im Vordergrund müssen jeweils die vertragsärztlichen Verpflichtungen oder der damit verbundene Versorgungsauftrag stehen. Konkrete rechtliche Vorgaben gibt es in diesem Bereich jedoch nicht. Dies erschwert ein entsprechendes disziplinarisches Vorgehen von Kassenärztlicher Vereinigung und Ärztekammer, die bei einem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten oder gegen das Berufsrecht einschreiten müssen.
Eine Verpflichtung des Vertragsarztes besteht aber darin, akute Erkrankungen unter dem Gesichtspunkt der medizinischen Dringlichkeit sofort zu behandeln. Hier wäre der Nachweis eines Rechtsverstoßes bei erfolgter Abweisung eines Patienten sicherlich möglich.
Das Verhalten einiger Ärztinnen und Ärzte könnte als Reaktion auf die aus ihrer Sicht unzureichende Honorierung ärztlicher Leistungen aufgrund der Budgetierung gesehen werden. Sicherlich spielen auch Kapazitätsprobleme infolge der Altersstruktur der Bevölkerung eine Rolle. Augenärzte dürften davon in besonderem Maße betroffen sein.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Budgetierung der ärztlichen Honorare zum 31. Dezember 2008 beendet und eine neue, vereinfachte Vertragsgebührenordnung eingeführt. Damit sollen auch die bestehenden Verwerfungen zwischen den Vergütungen in den alten und in den neuen Ländern, sofern diese nicht auf regionalen Besonderheiten bei der Kosten- und Versorgungsstruktur beruhen, ausgeglichen werden.
Zentrales Ziel der neuen Vertragsgebührenordnung ist die leistungsgerechte Vergütung ärztlicher Leistungen. Diese und einige andere neu geschaffene Regelungen auch innerhalb des Vertragsarztrechts sollen dazu beitragen, dass sich mittel- bzw. langfristig die Probleme der vertragsärztlichen Versorgung weitestgehend lösen lassen.