Protokoll der Sitzung vom 13.11.2008

Dass es seither keiner grundlegenden Änderungen mehr bedurfte, zeigt, dass wir ein gutes Gesetz haben, das sich im Grundsatz bewährt hat, was nicht heißt, dass es nicht doch an der einen oder anderen Stelle noch verbessert werden kann.

Meine Damen und Herren! Es ist inzwischen guter Brauch, dass der Ausschuss für Recht und Verfassung in jeder Legislaturperiode mindestens einmal das Landesverfassungsgericht besucht, um gemeinsam interessierende Fragen zu erörtern. Seitens des Landesverfassungsgerichts werden diese Begegnungen genutzt, um

auf Probleme aufmerksam zu machen, die sich bei der Anwendung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes ergeben.

Es hat daraufhin bereits in der dritten Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mehrerer Abgeordneter gegeben mit dem Ziel, die vom Landesverfassungsgericht damals unterbreiteten Anregungen umzusetzen. Dieser Gesetzentwurf verfiel allerdings der Diskontinuität. Ich will es mir an dieser Stelle ersparen, die Gründe dafür darzulegen.

Es hat zuletzt im April 2007 ein Gespräch mit Mitgliedern des Landesverfassungsgerichts gegeben, in dem wiederum Änderungswünsche vorgetragen worden sind. Diese vom Landesverfassungsgericht selbst angeregten Änderungen sind der Kern des Ihnen, meine Damen und Herren, heute vorliegenden Gesetzentwurfes.

Worum geht es in diesem Gesetzentwurf im Wesentlichen?

Erstens. Es wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts vor Ablauf der Wahlperiode der Nachfolger nur für die Dauer der Amtsperiode des Ausscheidenden gewählt ist. Mit der Neuwahl aller Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nach Ablauf der Amtsperiode kann so eine ausgewogene Zusammensetzung des gesamten Gerichts gewährleistet werden.

Zweitens. Für einstweilige Anordnungen soll künftig wie in verschiedenen anderen Ländern auch die Besetzung des Gerichts mit mindestens drei Verfassungsrichtern ausreichen. Allerdings wird die Eilentscheidungskompetenz des Gerichts insbesondere dadurch begrenzt, dass die Entscheidung lediglich einen Monat lang wirksam ist, soweit sie nicht vom Gericht in beschlussfähiger Besetzung bestätigt wird.

Drittens. Es geht um die Einführung einer Regelung bezüglich der Höhe der Vergütung der beim Landesverfassungsgericht tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter. Sie soll monatlich 300 € betragen. Dabei wird berücksichtigt, dass der Umfang und der Anspruch an die Tätigkeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den letzten Jahren nicht unwesentlich gestiegen ist und ein Anreiz geschaffen werden muss, um geeignete Mitarbeiter für diese Tätigkeit zu finden.

Viertens. Die Aufwandsentschädigung der Mitglieder und Stellvertreter des Landesverfassungsgerichts selbst soll erstmals angemessen erhöht werden. Sie ist seit der Gründung des Landesverfassungsgerichts, also seit über 15 Jahren, unverändert geblieben.

Darüber hinaus werden mit dem Gesetzentwurf notwendige Folgeänderungen aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen nachvollzogen. Dies gilt sowohl für die bereits angesprochene Vergütung wissenschaftlicher Mitarbeiter als auch für die Regelung der Reisekosten der Verfassungsrichter und für die Aufnahme einer Regelung zur Aufbewahrung des Schriftguts des Landesverfassungsgerichts.

Meine Damen und Herren! Es kommt nicht allzu häufig vor, dass ein interfraktioneller Gesetzentwurf aller in diesem Hohen Hause vertretenen Fraktionen eingebracht wird. Das zeigt, dass es dazu bei den vorangegangenen Beratungen im Rechtsausschuss breites Einvernehmen gegeben hat, was nicht nur auf eine inhaltliche Übereinstimmung hindeutet, sondern auch zum Ausdruck bringt,

dass alle Fraktionen dem Landesverfassungsgericht hohen Respekt entgegenbringen.

In diesem Sinne hoffe ich auf eine konstruktive Beratung in den Ausschüssen und bitte darum, den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen zu überweisen. - Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Danke sehr, Herr Dr. Brachmann, für die Einbringung. - Es ist eine Behandlung ohne Debatte vereinbart worden. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall.

Dann treten wir in das Abstimmungsverfahren zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 5/1566 ein. Wer diesen zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung und zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überweisen möchte, den bitte ich um das Zeichen mit der Stimmkarte. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in diese Ausschüsse überwiesen worden.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 22 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 5/1318

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung - Drs. 5/1593

Die erste Beratung fand in der 41. Sitzung des Landtages am 26. Juni 2008 statt. Herr Dr. Brachmann, Sie hätten gleich am Rednerpult stehen bleiben können. Sie sind zu diesem Thema der Berichterstatter des Ausschusses für Recht und Verfassung. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

(Zuruf von Herrn Stahlknecht, CDU)

- Für heute ist es das letzte Mal.

Der Gesetzentwurf ist in der 41. Sitzung des Landtages am 26. Juni 2008 in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen worden.

Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung, die derzeit befristete obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in modifizierter Form dauerhaft in das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz zu integrieren. Gleichzeitig sollen dessen Regelungen harmonisiert und den veränderten bundesrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Zudem sind die Kriterien für die Eignung als Schiedsperson genauer gefasst, gesetzliche Bestimmungen präzisiert und die wegen Änderungen von Bundesgesetzen notwendigen Anpassungen vorgenommen worden.

Insbesondere der nachbarschaftliche Aspekt der Streitschlichtung soll wieder mehr zum Tragen kommen. Die Schieds- und Schlichtungsstellen könnten sich so auf ih

ren Kernbereich, die Schlichtung von meist aus dem nachbarschaftlichen Näheverhältnis entstammenden sozialen Konflikten, konzentrieren.

Der Ausschuss kam in der Sitzung am 30. Juni 2008 überein, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Diese fand am 10. September 2008 statt.

Während darin seitens des Landesanwaltsvereins Sachsen-Anhalt deutlich gemacht wurde, dass nach empirischen Feststellungen eine Mehrheit der Anwaltschaft die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung vor allem wegen der empfundenen Verzögerung der Verfahren nach wie vor ablehne, begrüßte der Vertreter des Bundes der Deutschen Schiedsmänner und Schiedsfrauen den Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung, da die in der Anhörung im Justizministerium vorgebrachten Anliegen berücksichtigt worden seien.

Meine Damen und Herren! Die Grundlage des Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetzes ist § 15a EGZPO, der es den Ländern ermöglicht, eine vorgerichtliche Schlichtung obligatorisch einzuführen.

In den Ausschussberatungen wurde thematisiert, dass der Juristentag Ende September in Erfurt mehrheitlich den Beschluss gefasst hat, dass diese Vorschrift, weil sich das landesgesetzlich gemäß § 15a EGZPO zwingend vorgeschaltete Schlichtungsverfahren nicht bewährt hat, aufgehoben werden sollte.

Im Rechtsausschuss bestand allerdings Einvernehmen darin, dass der Gesetzentwurf mit der Herausnahme der Streitigkeiten vermögensrechtlicher Art bis zu einem Wert von 750 € schon vor dem 67. Deutschen Juristentag die dort geäußerten Bedenken aufgriff.

Im Ergebnis der Anhörung und in Auswertung der schriftlichen Stellungnahmen sowie unter Beachtung der durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgebrachten rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen hat der Ausschuss für Recht und Verfassung in der Sitzung am 12. November 2008, also gestern, die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung einstimmig beschlossen, bezüglich deren ich Sie um Ihre Zustimmung bitte. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Danke sehr, Herr Dr. Brachmann, für die Berichterstattung. - Wegen der Einstimmigkeit der Empfehlung wurde vereinbart, den Tagesordnungspunkt ohne Debatte zu behandeln. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über die Drs. 5/1593 ab. Wer die Zustimmung erteilt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist das Gesetz so verabschiedet.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 15 auf:

Beratung

Zulassung einer Ausnahme gemäß Artikel 67 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Ministergesetzes Sachsen-Anhalt

Antrag der Landesregierung - Drs. 5/1585

Einbringerin ist die Ministerin für Landwirtschaft und Umwelt. Frau Wernicke, Sie haben das Wort. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Den Kollegen im Parlament ist bekannt, dass bei dem Landesweingut Kloster Pforta eine Strukturveränderung stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist eine Personalentscheidung zu treffen. Dazu bitte ich Sie heute um Zustimmung. Es geht darum, Staatsminister Herrn Rainer Robra mit einer bestimmten Aufgabe für das Land Sachsen-Anhalt zu betrauen.

Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat in Umsetzung der Kabinettsbeschlüsse vom 28. September 2004 und vom 11. September 2007 das Landesweingut Kloster Pforta als ehemaligen Landesbetrieb gemäß § 26 der Landeshaushaltsordnung in eine GmbH umgewandelt. Mit der am 30. September 2008 erfolgten Eintragung des Unternehmens in das Handelnsregister ist das Gründungsverfahren abgeschlossen.

Den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, insbesondere § 65 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung zufolge hat das Land bereits vor der Gründung des Unternehmens oder vor dem Eingehen einer Beteiligung an einem bereits bestehenden Unternehmen einen angemessenen Einfluss in einem entsprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens, insbesondere im Aufsichtsrat, sicherzustellen. Der Gesellschaftervertrag der Landesweingut Kloster Pforta GmbH sieht die Bildung eines Aufsichtsrats vor, obgleich dies für ein Unternehmen dieser Größe gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Es ist vorgesehen, dass Herr Robra im Rahmen seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied die besonderen Interessen des Landes vertritt. Es ist vorgesehen, dass er den Vorsitz im Aufsichtsrat übernimmt.

Nach Artikel 67 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Ministergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dürfen Mitglieder der Landesregierung neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören. Der Landtag kann Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn es sich um die Entsendung in Organe von Unternehmen handelt, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist.

Ich bitte Sie daher, der Entsendung von Staatsminister Herrn Robra in den Aufsichtsrat der Landesweingut Kloster Pforta GmbH zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Es gibt eine Nachfrage von Herrn Gallert.