Protokoll der Sitzung vom 22.01.2009

Voraussetzung für die Durchführung eines erfolgreichen NPD-Verbotsverfahrens ist also, dass die Verfassungsschutzbehörden insgesamt ihre Quellen in der NPD abschalten. Die Innenminister und -senatoren der Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Berlin und Bremen haben sich bereits im Oktober 2007 hierzu bereit erklärt.

Diese Problematik sehen zunehmend auch andere Bundesländer, die einem NPD-Verbotsverfahren positiv gegenüberstehen. Als Reaktion auf das Messerattentat auf einen bayerischen Polizeivollzugsbeamten am 13. Dezember 2008 in Passau - das wissen Sie - hat zuletzt das bayerische Innenministerium, hier der Kollege Herrmann, eine Dialogoffensive mit dem Bundesverfassungsgericht zur Quellenproblematik gefordert.

Die Chancen eines neuen, diesmal erfolgreichen NPDVerbotsverfahrens steigen also.

Vielen Dank, Herr Minister. - Bitte, Herr Kosmehl, eine Zusatzfrage.

Herr Kollege Hövelmann, die Aussage, die der Herr Staatssekretär getroffen hat, geht über das allgemeine Verbotsverfahren gegen die NPD hinaus, indem er mehrfach auf eine sofortige Einleitung dieses Verbotsverfahrens hingewiesen hat. Sie haben Ihre persönliche Meinung und die der anderen Kollegen der SPD-Innenminister zum Ausdruck gebracht.

Ich möchte Sie fragen: Ist die sofortige Einleitung eines NPD-Verbotsverfahrens überhaupt möglich, oder bedarf es nicht vielmehr eines gewissen zeitlichen Abstandes, bevor man ein solches einleiten kann?

Zweite Frage: Sollte man in dieser Debatte, die wir führen müssen, um politisch den Rechtsextremismus zu bekämpfen, nicht darauf hinweisen, dass die Einleitung eines Verbotsverfahrens noch einige Zeit dauern kann, um es erfolgreich abschließen zu können?

Ich habe bei der Beantwortung der ersten Frage - das hat ein bisschen Schmunzeln hervorgerufen - gesagt, das Verbotsverfahren ist dann von den Verfassungsorganen einzuleiten, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Voraussetzung ist eben - dazu müssen wir in den Spruch des Bundesverfassungsgerichtes hineinschauen -, dass sichergestellt ist, dass rechtzeitig vor Einreichung eines entsprechenden Verbotsantrages beim Bundesverfassungsgericht die Länder und der Bund ihre jeweiligen V-Leute abgeschaltet haben. Solange diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann es auch kein zumindest erfolgversprechendes Verbotsverfahren geben.

(Herr Borgwardt, CDU: Das weiß der Staatssek- retär doch auch!)

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann.

Wir kommen zur Frage 3. Sie wird gestellt von der Abgeordneten Frau Dr. Helga Paschke von der Fraktion DIE LINKE. Es geht um die Laufbahnverordnung Polizei. Bitte schön.

Die Landesregierung hat in der Unterrichtung vom 28. November 2008 in der Drs. 5/1615 mitgeteilt, dass sie im Jahr 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Landesbeamtenrechts in das Parlament einbringen wird; das wird sie heute auch noch tun. Nach Verabschiedung des Gesetzes wird es erforderlich sein, die Laufbahnverordnungen der neuen Rechtslage anzupassen. Ungeachtet der in Kürze anstehenden Rechtsänderung wurde unseren Informationen nach die Laufbahnverordnung Polizei bereits im November 2008 erneut geändert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche aktuellen Erfordernisse und Zielstellungen lagen den vorgenommenen Änderungen zugrunde?

2. Welche Konsequenzen und Folgen ergaben sich daraus oder werden sich zukünftig daraus ergeben?

Vielen Dank, Frau Paschke. - Die Antwort der Landesregierung wird durch Herrn Minister des Innern Holger Hövelmann gegeben. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Fragen der Abgeordneten Frau Dr. Paschke namens der Landesregierung wie folgt. Gestatten Sie mir einige kurze Vorbemerkungen.

Die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. März 2006 wurde durch die zweite Änderungsverordnung vom 19. November 2008 geändert. Dabei wurde in den Ämterkatalog des § 2 der Verordnung das Amt des Rektors der Fachhochschule Polizei als Beförderungsamt aufgenommen sowie durch Einfügung des § 23a in die Verordnung eine Regelung für den erleichterten Aufstieg von berufserfahrenen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes geschaffen. - Das ist der Regelungsbestand der Änderungen, die wir im Herbst vergangenen Jahres vorgenommen haben.

Nun zu der ersten Frage. Durch Einfügung des Amtes „Rektor der Fachhochschule Polizei“ als Beförderungsamt in den Ämterkatalog des § 2 der Laufbahnverordnung wird ermöglicht, dass die Besetzung des Amtes nach Anpassung der entsprechenden Regelung im Gesetz über die Fachhochschule Polizei auch mit einer Polizeivollzugsbeamtin bzw. mit einem Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes erfolgen kann. Die Möglichkeit zur Besetzung dieses Amtes mit einem geeigneten Polizeivollzugsbeamten bzw. einer Beamtin mit der Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst ist erforderlich, um den notwendigen Praxisbezug der an der Fachhochschule Polizei durchgeführten Ausbildung bzw. Studien zu gewährleisten.

Die Wiederaufnahme einer Regelung als Rechtsgrundlage für den erleichterten Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes, geregelt in § 23a der Verordnung, dient der Gewinnung zusätzlichen Führungspersonals in der Polizei.

Unter Berücksichtigung des aufgrund von Altersteilzeitfreistellungen oder des Eintritts in den Ruhestand erfolgten Ausscheidens von Beamten im höheren Polizeivollzugsdienst im Jahr 2008 sowie weiterer im Jahr 2009 zu erwartender Personalabgänge des höheren Polizeivollzugsdienstes ist es erforderlich, im Rahmen eines erleichterten Aufstiegsverfahrens kurzfristig zusätzliches Personal für im Polizeibereich zu besetzende Führungsfunktionen zu gewinnen.

Der Hintergrund ist, dass wir nicht unendlich viel Führungspersonal haben. Wenn dort mehrere Personen Ausscheiden, ist die Personalnot relativ schnell sehr groß. Wir haben hier für erfahrene und qualifizierte Beamte eine Möglichkeit geschaffen, diesen erleichterten Aufstieg zu machen, um damit dann auch diese Führungsposition wahrnehmen zu können.

Zur zweiten Frage: In der Antwort auf Frage 1 habe ich bereits deutlich diese Zielstellung bei der Änderung der Verordnung dargestellt. In der Konsequenz erreichen wir insbesondere mit der Wiederaufnahme einer Regelung für einen erleichterten Aufstieg von berufserfahrenen Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des höheren Dienstes tatsächlich sehr kurzfristig zusätzliches Führungspersonal in der Polizei.

Das heißt nicht, dass wir auf die grundsätzliche Auswahl von Personal für Führungspositionen im höheren Dienst verzichten. Parallel wird sich natürlich das für die Besetzung von Führungsfunktionen in der Polizei benötigte Personal vorrangig aus den Absolventen der regulären, an der Deutschen Hochschule der Polizei durchgeführten Aufstiegsausbildung sowie aus neu einzustellenden Beamtinnen und Beamten mit der Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst rekrutieren.

Aber das sind eben Dinge, die einen deutlich längeren Vorlauf brauchen, die mehrere Jahre brauchen, um dann das Personal zur Verfügung zu haben. Insofern wollten wir durch diese übergangsweise gefundene Regelung sicherstellen, dass wir ausreichend Führungspersonal im höheren Dienst der Polizei zur Verfügung haben.

Vielen Dank, Herr Minister Hövelmann. - Es gibt Nachfragen. Zunächst die Fragestellerin Frau Dr. Paschke.

Herr Innenminister, habe ich Sie jetzt richtig verstanden, dass das Gesetz über die Fachhochschule Polizei noch geändert werden muss? Ich verstehe es so, dass der § 7 geändert werden muss, der eigentlich grundsätzlich die öffentliche Ausschreibung vorschreibt und der auch die Möglichkeit schafft, dass sich Richterinnen und Richter und Professorinnen und Professoren bewerben. Verstehe ich es richtig, dass das Gesetz im Nachgang zu der Verordnung geändert werden muss? - Das ist die erste Frage.

Die zweite Frage: Wenn wir einen erleichterten Aufstieg in den höheren Dienst ermöglichen, heißt das, dass wir definitiv zu wenige Beamtinnen und Beamte im Polizei

dienst haben, die nach der alten Laufbahnverordnung diese Befähigung haben?

Beide Fragen muss ich mit Ja beantworten.

Dann stellt die nächste Frage Herr Kosmehl. Bitte.

Herr Minister, ich denke, wir haben im Innenausschuss noch Gelegenheit, das im Detail zu besprechen. Ich habe nur eine kurze Frage.

Ist die Entscheidung des Innenministeriums, also Ihre Entscheidung zur Besetzung der Position des Rektors der Fachhochschule der Polizei zum 1. Januar 2009 vor der Änderung der Laufbahnverordnung oder erst nach dem Inkrafttreten der Laufbahnverordnung getroffen worden? - Erste Frage.

Zweite Frage. Wenn die Änderung im Gesetz über die Fachhochschule der Polizei noch erfolgen muss, ist dann die Besetzung, die aus meiner Sicht mit der geänderten Laufbahnverordnung konform wäre, befristet gewesen oder müssen wir eine Neubesetzung vornehmen, wenn das Gesetz geändert ist?

Ich möchte Sie darum bitten, dass wir diese Details im Innenausschuss bereden, weil ich jetzt aus der hohlen Hand heraus nicht irgendetwas Falsches sagen möchte. Das sind relativ komplizierte beamtenrechtliche Fragen, die wir rechtlich einwandfrei beantworten müssen. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass ich das nicht sofort tun kann. Ich stehe Ihnen hierzu gerne im zuständigen Ausschuss Rede und Antwort.

Eine Nachfrage, Herr Kosmehl.

Herr Minister, ich nehme Sie beim Wort, dass Sie zur nächsten Sitzung des Innenausschusses vorbereitet sein werden, dies im Innenausschuss vorzutragen, damit wir dann keine weitere Zeit verlieren.

Das habe ich Ihnen gerade zugesagt und ich kenne ja jetzt Ihre Fragen.

Wenn alle damit einverstanden sind, kann das im Innenausschuss so geschehen. Wenn es gewünscht wird, müsste es natürlich auch schriftlich an alle Abgeordneten gehen.

Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt zur nächsten Frage. Es ist die ursprünglich als Frage 1 ausgewiesene Frage. Es geht um die Radwegeverbindung zwischen Merseburg und Bad Lauchstädt. Ab heute müsste es dann wohl „Goethestadt Bad Lauchstädt“ heißen. Die Frage stellt Frau Dr. Verena Späthe von der SPD-Fraktion. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Genau das wollte ich soeben anmerken. Meine Frage bezieht sich auf einen Radweg zwischen der Kreisstadt Merseburg des Saalekreises und der Stadt Bad Lauchstädt, die ab heute Abend den offiziellen Namen „Goethestadt Bad Lauchstädt“ tragen wird.

Die Landesstraße L 172 im Landkreis Saalekreis ist im zweiten Halbjahr 2008 grundhaft saniert und vor Kurzem freigegeben worden. Bei der Sanierung wurde kein Radweg angelegt. Da diese Straße die Kreisstadt Merseburg mit der Goethestadt Bad Lauchstädt verbindet, ist hier eine Chance für den möglichen Lückenschluss im Radwegesystem und damit für den Radtourismus nicht genutzt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum ist der Bau dieses Radweges nicht erfolgt oder liegen alternative Planungen für eine Radwegeverbindung zwischen diesen beiden Städten vor?

2. Welche Bedeutung misst die Landesregierung einer Radwegeverbindung zwischen Merseburg und der Goethestadt Bad Lauchstädt bei?

Vielen Dank, Frau Späthe. - Für die Landesregierung antwortet Herr Minister Dr. Karl-Heinz Daehre. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Verena Späthe im Namen der Landesregierung wie folgt.

Zunächst gestatten Sie mir erst einmal eine Anmerkung zu dem neuen Namen „Goethestadt Bad Lauchstädt“. Auch der große Dichter und Denker Deutschlands Johann Wolfgang von Goethe hat sich mit verkehrlichen Problemen beschäftigt.

(Heiterkeit - Zuruf von Herrn Borgwardt, CDU)

Ich glaube, er ist nicht mit dem Fahrrad gefahren, sondern hat sich anders transportieren lassen.

(Herr Czeke, DIE LINKE: Befördern!)