den, dass diese Regelung zwar auf diesen einen Fall, nämlich Lindhorst, gerichtet sei, aber dass es sicherlich noch mehr Fälle gebe. Diese konnte allerdings niemand benennen.
Grundsätzlich ist die Regelung so gestaltet, dass es auch weitere Fälle geben könnte. Ich glaube allerdings nicht daran, dass es welche geben wird; denn die Fälle, die nach dem Ende der freiwilligen Phase - - Sie haben selbst betont, dass es nicht für Zuordnungen, sondern nur in der freiwilligen Phase gilt.
- Ja, es gilt, aber nicht für die Zuordnung. Bei der Zuordnung zu einer Einheitsgemeinde können Sie keinen Ortsteil ausgliedern.
Dafür gilt die Regelung nicht, sondern nur für den Fall, der jetzt im Zusammenhang mit der freiwilligen Phase auftritt. Nach meiner Kenntnis gibt es nur diesen einen Fall und den regeln Sie in dem Gesetzentwurf.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Regelung halten wir für falsch. Wenn es die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung gegeben hätte, dann hätte sich der Gesetzgeber, nämlich der Landtag, darüber verständigen können, wie er es in der Vergangenheit getan hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Kritisch sehen wir die Änderung bei den Prüfungsrechten des Landesrechnungshofes, auch wenn ein Teil unserer Kritikpunkte in der geänderten Fassung aufgegriffen wurde und es insofern nicht gänzlich zu einer Doppelzuständigkeit kommen wird. Doppelprüfungen bleiben aber möglich. Ich glaube, auch an dieser Stelle hätte es gut getan, wenn wir Vertrauen in die Rechnungsprüfungsämter gesetzt hätten und ihnen nicht schon per Gesetz durch eine Doppelprüfung das Misstrauen ausgesprochen hätten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich zum Abschluss noch zu einem zweiten Punkt etwas sagen. An den 37 Änderungen der Gemeindeordnung seit dem Jahr 1993 waren wir in unterschiedlichen Funktionen alle beteiligt. Es ist richtig, jetzt eine Neufassung der Gemeindeordnung herauszugeben. Wir alle, aber allen voran die Landesregierung, die nahezu alle Änderungen der Gemeindeordnung in den Landtag eingebracht hat, sollten innehalten und genau überlegen, ob Änderungen in der Gemeindeordnung so notwendig sind, dass wir die Gemeindeordnung auch in Zukunft zerfleddern. - Vielen Dank.
Zu der Änderung des § 17, auf die Sie so intensiv eingegangen sind. Ich denke doch, dass Sie davon ausgehen, dass Gebietsänderungen unabhängig von der jetzt laufenden Gemeindegebietsreform nach der Gemeindeordnung möglich sind
und dass die Regelung, die neu aufgenommen wird, auch künftig Neugliederungen oder auch Ausgliederungen und die Neubildung einer Gemeinde ermöglicht.
Das könnte so sein. Das habe ich nicht infrage gestellt. Wir als FDP sind durchaus Befürworter der freiwilligen Eingemeindungen und Zusammenschlüsse. Es geht nur darum, wer dafür zuständig ist. Sie erteilen dem Innenministerium eine Verordnungsermächtigung, anstatt den normalen Weg, der auch bisher möglich war - das haben Sie selbst gesagt -, oder den Weg über den Landtag zu gehen. Ich halte es als Abgeordneter des Landtages von Sachsen-Anhalt für sinnvoller, dass sich dieses Gremium damit beschäftigt, als dass der Innenminister entscheidet. - Vielen Dank.
Ich möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch schon jetzt im Gesetz die Möglichkeit der Gebietsänderung eingeräumt wird, ohne dass der Landtag darüber beschließt, indem die Kommunalaufsichtsbehörden vor Ort dies genehmigen.
Vielen Dank für Ihre Intervention. - Bevor ich dem letzten Debattenredner das Wort erteile, darf ich eine Gästegruppe aus der Republik Österreich begrüßen, die an der Fachschule für Landwirtschaft in Haldensleben zu Besuch ist. Herzlich willkommen, meine Herren!
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Kollege Kosmehl, ich hoffe, der liebe Gott wird mir noch lange, lange Zeit das Vermögen erhalten, selb
Meine Damen und Herren! Der Gesetzgeber steht in der Verantwortung, die Kommunen in ihrer Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu unterstützen. Ich glaube, die intensiven und kontroversen Debatten im Innenausschuss und in den Arbeitskreisen, aus denen der heute zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf resultiert, tragen dem im Großen und Ganzen Rechnung. Dieses Artikelgesetz hat in den Beratungsgängen viel Konzentration erfordert. Es werden immerhin neun Gesetze geändert.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Besonders Augenmerk ist immer wieder auf das wohl wichtigste Gesetz des Kommunalverfassungsrechts, nämlich die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt, gerichtet worden. Daneben sind Änderungen in der Landkreisordnung erfolgt.
Deshalb schätze ich insbesondere Artikel 10 des vorliegenden Gesetzentwurfes, der vorsieht, dass die von mir soeben genannten Gesetze in ihrer vom Inkrafttreten an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt neu bekannt gemacht werden können. Es wird damit allen, die sich mit diesen Gesetzen befassen müssen, die Möglichkeit eröffnet, alle Änderungen auf übersichtliche Weise zur Kenntnis zu nehmen. Sie können die geänderte Fassung, die obendrein sehr verständlich ist, nach der Verkündung des Gesetzes dem Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt komplett entnehmen.
In den Sitzungen des Innenausschusses, insbesondere in der letzten Sitzung, bei der Erarbeitung der jetzt vorliegenden Beschlussempfehlung gab es oft sehr große Diskussionen. Aber dennoch, meine Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen des Innenausschusses, Sie erinnern sich: Bei einigen Änderungswünschen haben wir auch per Änderungsantrag einvernehmlich Änderungen vornehmen können.
Zu Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzentwurfes fand eine längere Diskussion statt. Da ich zu dieser Regelung mehrere Schreiben von Kommunen erhalten habe, möchte ich kurz auf die neuen Regelungen des § 17 Abs. 5 und 6 der Gemeindeordnung eingehen.
Mit der Vorschrift des Absatzes 5 wird das Ministerium des Innern ermächtigt, unter genau aufgelisteten Voraussetzungen die Neubildung einer Gemeinde durch Ausgliederung von Gebietsteilen aus einer Gemeinde durch Verordnung vorzunehmen. Diese Regelung hat offenbar vielfach für Verwirrung gesorgt - die Diskussion am heutigen Tag hat das auch gezeigt - und ließ Befürchtungen aufkommen, das Ministerium würde hierdurch ermächtigt, per Verordnung offenbar - wie viele missverständlich annahmen - willkürlich die Zuschnitte der Gemeinden zu verändern.
Aber, meine Damen und Herren, das ist gerade nicht der Fall. Es geht nur um die Ausgliederung von Gebietsteilen. Diese darf nur vorgenommen werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die für eine Einheitsgemeinde erforderlichen Mindesteinwohnerzahlen ausgewiesen werden können und die von der Ausgliederung von Teilen ihres Gebietes betroffene Gemeinde mit der Mehrheit der Mitglieder ihres Gemeinderates auch zustimmt. Alle vorgetragenen Ängste der Gemeinden sind deshalb unbegründet, und, meine Damen und
Einvernehmlich konnten wir uns im Innenausschuss auch darüber verständigen, dass die Flexibilität der Haushalte in den Gemeinden nicht durch eine Neuregelung hinsichtlich Konsolidierungsmaßnahmen, die auf Haushaltsjahre festgelegt werden müssen, Einschränkungen erfahren. Für die Haushalte der Gemeinden hätte das zur Folge gehabt, dass diese über Jahre hinweg fest zementiere Regelungen hätten treffen müssen, die schwer, wenn nicht sogar nicht überschaubar gewesen wären.
Jeder, der in der Kommunalpolitik tätig ist, weiß, wie schwierig es ist, die Haushalte der Gemeinden so festzuschreiben, dass die Gemeinden und deren Bewohner nicht ausschließlich von Einsparungen und Entbehrungen gebeutelt sind.
Insofern konnten wir an dieser Stelle den Vorschlägen des Ministeriums nicht folgen, jedoch möchte ich betonen, dass ich jede Bemühung um Einsparungen und Haushaltskonsolidierung in den Gemeinden des Landes für löblich und erforderlich halte.
Das Gleiche gilt selbstverständlich auch für die einvernehmliche Regelung, die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Regelung des § 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung zu streichen. Dieser Paragraf sah vor, den Höchstbetrag der Kassenkredite der Genehmigungspflicht der Kommunalaufsichtsbehörde zu unterstellen, wenn er ein Fünftel der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit übersteige.
Positiv zu beurteilen ist die erarbeitete Neuformulierung des § 126 der Gemeindeordnung, der die Prüfungskompetenzen des Landesrechnungshofes regelt, mit dem Ergebnis, das diesem nunmehr die überörtliche Prüfung der Kommunen mit mehr als 25 000 Einwohnern und der Zweckverbände obliegt.
Außerdem ist es gelungen, in diesem Gesetzentwurf die von vielen Kommunen geforderte Einräumung eines Wahlrechts für Zweckverbände und Eigenbetriebe zu regeln und diesen die Wahl zu geben, die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Vorschriften zur Doppik oder die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen von Eigenbetrieben anzuwenden. Das Wahlrecht der Haushaltsführung wird nunmehr wunschgemäß eingeräumt und wird vielfach zu Erleichterungen in den Kommunen führen, die ein für sie bewährtes System anwenden. Unnötige Umstellungen des Systems werden jeweils entbehrlich.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte nicht detaillierter auf die gesetzlichen Regelungen eingehen, weil meine Vorredner dies zur Genüge getan haben. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Entwurf und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. - Meine Damen und Herren! Weiteren Redebedarf sehe ich nicht. Ich komme damit zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 5/1925.
Ich schlage Ihnen entsprechend unserer Geschäftsordnung vor, über die selbständigen Bestimmungen, die Ar
tikelüberschriften, die Gesetzesüberschrift - sie lautet: Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts - und das Gesetz in seiner Gesamtheit zusammen abzustimmen. Wenn es dagegen keinen Widerspruch gibt, dann können wir so verfahren.
Ich lasse somit darüber abstimmen. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Zustimmung bei den Koalitionsfraktionen. Wer lehnt den Gesetzentwurf ab? - Ablehnung bei der Fraktion Die LINKE und bei der FDP-Fraktion. Wer enthält sich der Stimme? - Keine Enthaltung. Damit ist das Gesetz so beschlossen worden und wir können den Tagesordnungspunkt 3 verlassen.
Ich unterbreche die Sitzung für die Mittagspause. Wir treffen uns um 14.30 Uhr wieder. Guten Appetit!