Protokoll der Sitzung vom 18.06.2009

Ich hatte nach den Konditionen gefragt. Mir ist natürlich klar, dass Sie als Nichtvertragspartner nicht alles im De

tail wissen können. Für mich ist nur ein Punkt spannend, für den sich die Landesregierung sicherlich interessieren muss: Die Förderzuwendung ist nicht Gegenstand des Vertrages zwischen dem derzeitigen Besitzer und dem, der zukünftig das Gebäude betreiben soll?

Frau Hüskens, das ist völlig richtig. Damit es überhaupt einen Antrag geben kann, muss das andere erst geklärt sein. Wenn es geklärt ist, muss das, was geklärt ist, auch Teil der Betrachtungen sein, das heißt, es muss auch von Dauer sein. Wir werden kein Geld geben, wenn es irgendwelche Diskussionen gibt zwischen dem jetzigen Besitzer und denen, die es übernehmen wollen.

Und wir machen Derartiges, wie gesagt, nicht zum ersten Mal. Wir werden uns natürlich auch erklären lassen, wie das Betreiben dauerhaft aussehen soll und aussehen kann. Das haben wir in anderen Fällen auch gemacht. Es wird auch Rückzahlungsklauseln geben müssen, wenn mit Fördermitteln bestimmte Dinge gemacht werden.

All das ist aber der ganz normale Gang der Dinge. Wie gesagt: Gibt es einen solchen Übergang, der klar vertraglich geregelt ist, nicht, werden diese Mittel im nächsten Doppelhaushalt auf Vorschlag der Landesregierung an anderer Stelle genutzt werden.

Vielen Dank, Herr Minister. - Weitere Fragen gibt es nicht. Wir sind damit am Ende der Fragestunde, meine Damen und Herren. Ich unterbreche jetzt die Sitzung für die Mittagspause. Ich schlage vor, dass wir die Sitzung um 14 Uhr fortsetzen.

Unterbrechung: 12.50 Uhr.

Wiederbeginn: 14.03 Uhr.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 4 auf:

Zweite Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD - Drs. 5/1853

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales - Drs. 5/2023

Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs 5/2036

Entschließungsantrag der Fraktion DIE LINKE - Drs. 5/2037

Die erste Beratung fand in der 55. Sitzung des Landtages am 19. März 2009 statt. Berichterstatter des Ausschusses für Soziales ist der Abgeordnete Herr Born. Bitte sehr.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sowie der Beschluss des Landesver

fassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. August 2008 machten eine Änderung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Nichtraucherschutzgesetzes für Sachsen-Anhalt erforderlich.

Gemäß den Entscheidungen der beiden Gerichte ist es nicht zulässig, in Gaststätten, in denen es aus baulichen Gründen nicht möglich ist, abgetrennte Raucherräume einzurichten, das Rauchen generell zu untersagen. Auch die Regelung, die es den Diskotheken untersagt, Raucherräume einzurichten, ist nach den Entscheidungen der Gerichte nicht zulässig.

Mit der Vorlage des Gesetzentwurfes, der diese Vorgaben berücksichtigt, wurde die Gelegenheit genutzt, das bestehende Nichtraucherschutzgesetz auch in den Punkten, bei denen es im Laufe des zirka einjährigen Vollzuges Schwierigkeiten gegeben hat, nachzubessern.

So sollen die Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes denen der kommunalen Gebietskörperschaften gleichgestellt werden. Die Landesverwaltungen sollen aufgrund ihres Hausrechts nach eigenem Ermessen Regelungen zum Nichtraucherschutz treffen können. Außerdem wurden die Rauchverbote für Jugendfreizeiteinrichtungen und Berufsschulen gelockert; das heißt, es sollen Ausnahmeregelungen zugelassen werden. Darüber hinaus soll es nun wieder zulässig sein, in Einzelzimmern der Heime zu rauchen.

Der vorgelegte Entwurf eines Änderungsgesetzes der Koalitionsfraktionen in der Drs. 5/1853 wurde am 19. März 2009 vom Plenum in erster Lesung behandelt. Er wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Soziales und zur Mitberatung an die Ausschüsse für Inneres, für Recht und Verfassung sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen.

Die Fraktionen der CDU und der SPD haben sich im Ausschuss für Soziales in der 40. Sitzung am 30. März 2009 für eine zügige Beratung des Gesetzentwurfes ausgesprochen. Diesem Bestreben sind die beteiligen Ausschüsse gefolgt, sodass zur heutigen Landtagssitzung eine Beschlussempfehlung vorgelegt werden konnte.

Zunächst führte der federführende Ausschuss für Soziales in der 42. Sitzung am 15. Mai 2009 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durch. Zum Kreis der eingeladenen Gäste gehörten - in leicht gekürztem Umfang - überwiegend die auch zur Anhörung am 5. September 2007 geladenen Vertreter der betroffenen Verbände und Institutionen sowie Vertreter von Schulen. Darüber hinaus wurden die Salus gGmbH und der Landesverband der Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen Sachsen-Anhalt eingeladen.

(Herr Dr. Schrader, FDP: Was?)

Die Liga brachte in ihrem Statement zum Ausdruck, dass sie die grundsätzliche Raucherlaubnis in der Privatsphäre von Einzelzimmern in Einrichtungen der Behinderten- und Altenhilfe für bedenklich halte, ebenso die Lockerung des Gesetzes hinsichtlich der berufsbildenden Schulen. Sie plädierte dafür, diese Regelungen auf den gesamten Schulbereich auszuweiten oder ganz darauf zu verzichten. Den vorgeschlagenen Lockerungen des Rauchverbotes für Jugend- und Freizeiteinrichtungen stimmte sie zu.

Auch der Landesverband der KiEZ Sachsen-Anhalt e. V. begrüßte diese Änderungen.

Der Landeselternrat sprach sich im Sinne des Schutzes der Kinder und Jugendlichen im Allgemeinen für die Raucherecken auf Schulhöfen von berufsbildenden Schulen aus.

Die Salus gGmbH als Betreiber des Maßregelvollzuges in Sachsen-Anhalt hielt die Ausnahmeregelungen für Patientenzimmer in Einrichtungen des Maßregelvollzugs für problematisch. Vielmehr sollte den Patienten bei bestehendem Rauchverbot in ausgewiesenen Bereichen die Möglichkeit zum Rauchen gegeben werden.

Der Verband Dehoga Sachsen-Anhalt sah nach wie vor grundsätzlich kein Erfordernis, in Hotels und gastgewerblichen Unternehmen den Nichtraucherschutz per Gesetz zu regeln. Ausdrücklich lehnte er die Regelung ab, dass der Thekenbereich von inhabergeführten Einraumgaststättenbetrieben mit einer Fläche von bis zu 75 m² zum Gesamtflächenumfang zählen soll.

In der 43. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 20. Mai 2009 fand die erste Beratung zu dem Gesetzentwurf in der Drs. 5/1853 statt. Dazu lagen vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine Stellungnahme und eine Synopse mit Änderungsempfehlungen vor.

Des Weiteren lag ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, der die Möglichkeit vorsah, in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes abgeschlossene Räume, in denen das Rauchen gestattet ist, vorzuhalten.

Die Fraktion der FDP legte drei Änderungsanträge vor. Zum einen wurde beantragt, auch auf dem Außengelände von allgemeinbildenden Schulen volljährigen Personen das Rauchen zu gestatten. Des Weiteren beantragte sie, die Heime aus dem Gesetz auszuschließen, da über den zivilrechtlichen Vertrag zwischen Heimträger und Heimbewohner die Frage des Rauchverbots geklärt werden könne. Und schließlich beantragte die Fraktion der FDP, die Thekenfläche nicht zu der Fläche des Bereiches hinzuzurechnen, in dem Stühle und Tische für den Aufenthalt von Gästen bereitgehalten werden.

Zu dem Thema der Einrichtung von Raucherräumen in Einrichtungen nach § 2 des Gesetzes wurde kontrovers diskutiert. Ein Schwerpunkt der Beratung war die Regelung des Nichtraucherschutzgesetzes in Heimen. Der Änderungsantrag der FDP-Fraktion hierzu, die Heime von den Regelungen des Gesetzes auszunehmen, wurde abgelehnt.

Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, mit dem dem Gleichheitsgrundsatz entsprochen werden sollte - die Raucherinnen und Raucher in Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Gesetzes sollten allen anderen Raucherinnen und Rauchern, die von dem Gesetz betroffen sind, gleichgestellt werden -, wurde ebenfalls abgelehnt.

Abgelehnt wurde außerdem der Änderungsantrag der Fraktion der FDP, auf dem Außengelände von allgemeinbildenden Schulen volljährigen Personen das Rauchen zu gestatten.

Der Antrag der Fraktion der FDP bezüglich der Nichteinbeziehung der Thekenfläche in die Gastraumfläche wurde zurückgezogen, nachdem vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine ausführliche Klarstellung der Rechtslage erfolgt war.

Die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen Änderungen zum Gesetzentwurf wurden vom Ausschuss mit einer Ausnahme übernommen und

in die Beschlussempfehlung eingearbeitet. Nicht übernommen wurde der Änderungsvorschlag zu § 3 Abs. 1 des Gesetzes, dass alle Schulen gleich zu behandeln seien.

Die vorläufige Beschlussempfehlung mit den Änderungen in § 1 Nr. 3 Buchstabe e, in § 1 Nr. 4 sowie in § 1 Nr. 7 wurde mit 8 : 1 : 2 Stimmen beschlossen und an die mitberatenden Ausschüsse weitergeleitet. Diese haben sich zeitnah mit dem Gesetzentwurf und mit der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst und ihre Empfehlungen dem federführenden Ausschuss rechtzeitig zur Abschlussberatung in der 44. Sitzung am 10. Juni 2009 vorgelegt.

Die Ausschüsse für Inneres sowie für Bildung, Wissenschaft und Kultur haben sich der vorläufigen Beschlussempfehlung unverändert angeschlossen. Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat empfohlen, in § 1 Nr. 6 zu § 7 und in § 1 Nr. 7 Buchstabe a zu § 8 die Verweise zu konkretisieren.

Die vom Ausschuss für Recht und Verfassung vorgeschlagenen rechtsförmlichen Änderungen wurden in die Gesetzesberatung einbezogen. Übernommen wurde nach Rücksprache mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst aber nur die Empfehlung zu § 1 Nr. 6 zu § 7. Weitere Änderungsanträge lagen zur Abschlussberatung nicht vor.

Die Ihnen heute vorliegende Beschlussempfehlung wurde vom Ausschuss für Soziales sodann mit 6 : 1 : 3 Stimmen verabschiedet. Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der CDU und bei der SPD)

Danke, Herr Abgeordneter Born, für die Berichterstattung. - Für die Landesregierung wird Ministerin Frau Professor Dr. Kolb in Vertretung von Ministerin Frau Dr. Kuppe sprechen.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am Nichtraucherschutz scheiden sich die Geister. Den einen geht das Nichtraucherschutzgesetz nicht weit genug. Sie hätten am liebsten ein absolutes Rauchverbot, möglichst noch in der heimischen Wohnung. Die anderen, zumeist die Raucher, sehen sich in ihrem Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt und lehnen ein solches Bevormundungsgesetz ab, hätten möglicherweise lieber ein Raucherschutzgesetz.

Es gibt aber auch Raucher, die sich mittlerweile mit den Regelungen des derzeit geltenden Nichtraucherschutzgesetzes arrangiert haben, die vielleicht auch für sich privat die Bilanz gezogen haben, dass es doch ein Stück weit das bewirkt, was bezweckt war, nämlich dass man vielleicht nicht ganz auf das Rauchen verzichtet, aber zumindest ein bisschen weniger raucht.

Meine Damen und Herren! Sie sehen an den Beispielen, dass sehr unterschiedliche Interessensphären unter einen Hut gebracht werden mussten. So verwundert es nicht, dass sich mit diesem Themenkomplex auch die Justiz beschäftigen musste.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Landesverfassungsgericht in Sachsen-Anhalt haben in

ihren Entscheidungen deutlich gemacht, dass sich der Landesgesetzgeber auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen stützen durfte, nach denen das Passivrauchen mit schwerwiegenden gesundheitlichen Risiken verbunden ist, so auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Urteil vom 30. Juli 2008.

Das Landesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass der Landesgesetzgeber rechtlich nicht gehindert ist, das Passivrauchen als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung einzustufen und zum Anlass für den Erlass eines Nichtraucherschutzgesetzes zu nehmen. Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt nach dieser Entscheidung zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. So hat das Bundesverfassungsgericht übrigens schon im Jahr 1958 entschieden.