Ich habe sie beantwortet. Die viel spannendere Frage ist, wie Sie sich im Stadtrat verhalten werden.
Eine zweite Frage zum Thema Stadt-Umland-Zweckverband. Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Kollege Kley den Verband als gescheitert betrachtet. Sie haben hingegen auf das Urteil des Verfassungsgerichts abgehoben und sind der Meinung, dass er entsprechend qualifiziert werden könnte. Können Sie als Fraktionsvor
(Frau Dr. Hüskens, FDP: Wie sehen Sie es denn? - Herr Kosmehl, FDP: Was sagt denn Herr Trümper dazu?)
Die FDP-Fraktion hat diesem Gesetz in der letzten Legislaturperiode zugestimmt und es in dieser Legislaturperiode positiv begleitet, wobei wir allerdings die verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Zahlen geteilt haben. Daran halten wir weiterhin fest. Auch an dieser Stelle haben wir Stringenz.
In diesem Gesetz steht aber auch, dass Eingemeindungen vorgenommen werden, wenn dies nicht zum Ziel führt. Das heißt, wir haben Eingemeindungen von Anfang an nicht ausgeschlossen. Das sagen wir auch jetzt noch. Wir sind aber der Meinung, dass diese Stufe zu Ende geführt werden kann.
Es wäre allerdings notwendig gewesen - das passt dann argumentativ zusammen -, dass man mit der Gemeindegebietsreform so lange gewartet hätte, bis man die Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften hätte beurteilen können. Dann hätte man auch gleichzeitig die Evaluierung der Zweckverbände gehabt und hätte daraus einen Schuh binden können. So haben Sie jetzt Stückwerk. Das ist der Vorwurf der FDP.
Es gibt eine letzte Frage von Herrn Stahlknecht. Doch bevor er seine Frage stellt, möchte ich Schülerinnen und Schüler des Nobertusgymnasiums Magdeburg auf der Tribüne begrüßen. Herzlichen willkommen!
Wenn Sie, wie Sie es gesagt haben, die Gesetze in der zweiten Lesung ablehnen werden, möchte ich von Ihnen einmal wissen, wie sie sich das Land zukünftig ordnungspolitisch vorstellen. Haben Sie eine Strategie, wie mit dem Anteil von 15 % der verbleibenden Gemeinden, über die wir zu befinden haben, verfahren werden soll?
Das erzähle ich ihm auch jetzt schon. Es kann nicht sein, dass Sie die Karre in den Dreck fahren und nun fragen, wie wir sie wieder herausbekommen. Das ist ein bisschen sehr billig.
Wir werden sehen, was sich bei dieser Abstimmung herausstellt. Dann werden wir die Strukturen vorfinden. Wenn wir in der nächsten Legislaturperiode wieder in der Regierung sind, werden wir sehen, was wir noch tun können.
Herr Wolpert, Sie hatten eben auf die Frage geantwortet, dass Sie, wenn sich die Stadt-Umland-Verbände nicht bewähren, auch Eingemeindungen nicht ablehnen. Das würde aber darauf hinauslaufen, die neuen großen Einheitsgemeinden zum Beispiel nach Magdeburg oder Halle einzugemeinden. Oder wollen Sie dann die ehemaligen Gemeinden herausbrechen?
Das ist genau der Punkt, den ich angesprochen habe, nämlich der zeitliche Faktor, der entsteht. Die Gemeindegebietsreform schafft im Umfeld der Oberzentren neue Fakten. Es wäre mit dem Gesetz zwar durchaus möglich, Teileingemeindungen vorzunehmen, aber das wird schwieriger sinnvoll zu gestalten. Deshalb haben wir dafür plädiert, mit der Gemeindegebietsreform so lange zu warten, bis ordentliche Ergebnisse vorliegen. Dann ergibt sich auch kein Konflikt mit dem StadtUmland-Gesetz.
Jetzt ist es so, dass der Konflikt da ist; jetzt ist der Kladderadatsch da; es ist fast unvereinbar. Sie hören Herrn Stahlknecht ja schon um Hilfe fragen.
Vielen Dank. - Wir kommen zu dem Beitrag der SPD. Die Abgeordnete Frau Schindler hat das Wort. Bitte, Frau Schindler.
Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir stehen mit den vorliegenden Gesetzentwürfen vor dem nächsten Schritt der gemeindlichen Neugliederung in Sachsen-Anhalt. Angesichts der Ausführungen von Herrn Grünert über den langen Zeitraum der Geschichte der Gebietsreform in Sachsen-Anhalt sage ich: Wir wollen sie wirklich; wir haben das Ziel, sie abzuschließen und diesen Prozess zu beenden.
Wenn Sie, Herr Wolpert, sagen, das sei zu früh, dann habe ich die Zeitspanne von zehn Jahren im Blick und frage, was daran zu früh ist.
Ich möchte zu Beginn noch einmal auf die Gründe und die Notwendigkeit dieser Gemeindegebietsreform zurückkommen. Dazu bediene ich mich der gesetzlichen Grundlage, die wir in dem ersten Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform formuliert haben. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sagt zu den Zielen der Neugliederung Folgendes aus:
„Ziel der Neugliederung der gemeindlichen Ebene im Land Sachsen-Anhalt ist die Schaffung zukunftsfähiger gemeindlicher Strukturen, die in der Lage sind, die eigenen und übertragenen Aufgaben dauerhaft, sachgerecht, effizient und in hoher Qualität zu erfüllen und die wirtschaftliche Nutzung der erforderlichen kommunalen Einrichtungen zu sichern. Die Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft der gemeindlichen Ebene soll gestärkt und langfristig gesichert werden, um insbesondere der demografischen Entwicklung gerecht zu werden. Dabei soll die bürgerschaftliche Beteiligung an der kommunalen Selbstverwaltung gewahrt werden.“
Dazu sage ich - genau so, wie wir uns auch schon im Ausschuss unterhalten haben -, dass erstens die Gebietsreform noch nicht überall abgeschlossen ist und die Ergebnisse noch nicht vorliegen können und zweitens auch die Bildung neuer Strukturen ein Prozess ist und die Effekte erst mit der Zeit eintreten können.
Ich frage an dieser Stelle auch nicht provokativ nach den Ergebnissen der Kreisgebietsreform; die Ergebnisse der Kreisgebietsreform stellen wir vielleicht auch erst nach Jahren fest.
Mit dem ersten Begleitgesetz wurden die Grundsätze der Gebietsreform festgelegt. Bis zum 30. Juni 2009 konnten sich die Gemeinden in Sachsen-Anhalt freiwillig zur Vereinbarung in neuen Strukturen finden. Die Mehrzahl der Gemeinden hat dies genutzt und nutzt auch jetzt noch die Zeit für freiwillige Lösungen. Die genauen Zahlen hat der Minister erwähnt.
Aber auch bereits in dem ersten Begleitgesetz wurde geregelt, was nach Ablauf der freiwilligen Phase geschehen soll. Die an den freiwilligen Zusammenschlüssen nicht beteiligten Gemeinden kannten die Konsequenzen ihres Handelns. Welchen Grund auch immer die Entscheidung vor Ort geprägt hat, die politisch Verantwortlichen wussten, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, der freiwilligen Phase eine gesetzliche Zuordnung folgen zu lassen. Diese wurde mit dem einfachen Satz in § 2 Abs. 4 des ersten Begleitgesetzes benannt - ich zitiere -:
„Die an der Vereinbarung nicht beteiligten Gemeinden werden nach dem 30. Juni 2009 durch Gesetz zugeordnet.“
Die erste Vorlage der Zuordnungsgesetzentwürfe erfolgte im August 2009. Diese wurden durch die Regierung in die Anhörung gegeben. Nunmehr liegen sie uns, teilweise mit den Änderungen, wie sie der Minister vorgetragen hat, zur Beratung im Landtag vor.
Ich möchte jedoch hauptsächlich auf das zweite Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform und vor allem auf die nach der Anhörung erfolgten Änderungen eingehen.
Wichtig auch für die künftige Beratung - das können wir der heutigen Debatte schon entnehmen - wird die Rege
lung des § 7 - Wahlen - sein. Es wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass es bei der Mehrzahl der Zuordnungen zu keinen Neuwahlen in den neuen, größeren Gemeinden kommt.
Gehen wir davon aus - ich benutze ebenfalls diesen Vergleich -, dass das Verfassungsgericht es grundsätzlich für rechtmäßig erklärt hat, dass die Neubildung von Gemeinden oder Verbandsgemeinden mit der Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft, in denen zwei Drittel der Einwohner aller Mitgliedsgemeinden wohnen, erfolgen kann, so haben diese neu gebildeten Gemeinden und Verbandsgemeinden auch einen Vertrauensschutz hinsichtlich der in der letzten Zeit durchgeführten Wahlen zu ihren Vertretungskörperschaften. Es wäre nicht zu vertreten, wenn es im Fall der Zuordnung einer Minderheit - über die Größe dieser Minderheit können wir uns im Ausschuss noch trefflich streiten - erneut zu Wahlen kommt.
Wie bereits gesagt, kannten die an der Neubildung nicht beteiligten Gemeinden die Konsequenzen ihres Handelns. In einzelnen Fällen wird jedoch eine Neuwahl erfolgen. Dort, wo es zur Neubildung einer Gemeinde kommt, das heißt bei Auflösung aller an dem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden und Bildung einer neuen Einheitsgemeinde, wird in den Einzelgesetzen die Neuwahl festgelegt. Dies erfolgt ebenso in den Fällen, in denen es nicht durch die Dreiviertel- bzw. Zweidrittellösung zur Gebietsänderung gekommen ist. In diesen Fällen ist es auch bisher nicht zu Neuwahlen in den neuen Strukturen gekommen, sodass der gerade erwähnte Vertrauensschutz nicht greifen kann.
Eine weitere Regelung betrifft die gesetzliche Einführung des Ortschaftsrechtes für die zugeordneten Gemeinden und späteren Ortschaften.
Meine Damen und Herren! Ich würde herzlich um etwas Ruhe bitten. Man kann hier vorn ganz schlecht verstehen, was Frau Schindler sagt. - Bitte.