Protokoll der Sitzung vom 17.06.2010

(Zustimmung von Frau Feußner, CDU, und von Herrn Kurze, CDU)

Vielen Dank, Herr Minister. Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Herrn Heft. - Bitte.

Danke, Herr Präsident. - Herr Minister, gibt es beim Thema Sicherheit in der Schülerbeförderung angesichts der Situation und der Initiativen bzw. Bestrebungen der Landesregierung Überlegungen, eine Gurtpflicht in Schulbussen einzuführen, oder wird es diese Überlegungen geben?

Entschuldigung, ich habe das entscheidende Wort akustisch nicht verstanden, Herr Kollege.

Wird es Überlegungen bei der Landesregierung geben, angesichts der Problematik Sicherheit der Schülerbeförderung in Schulbussen über eine Gurtpflicht in Schulbussen nachzudenken?

(Herr Dr. Thiel, DIE LINKE: Gurt! - Unruhe)

Jetzt habe ich es verstanden, auch inhaltlich verstanden, meine Damen und Herren.

Ich hatte Ihnen gesagt, dass wir uns in der Runde, die wir einberufen haben, auch mit diesem Thema beschäftigen werden. Jetzt sage ich eines, was man natürlich mit betonen muss: Am Ende des Tages ist es auch eine finanzielle Sache. Es stellt sich schon die Frage, ob das tatsächlich nötig und wichtig ist.

Aus meiner Sicht ist es ausreichend, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkungen eingehalten werden und wenn wir das alles so machen, wie wir es uns selbst vorgenommen haben. Es geht vor allen Dingen darum, wie wir damit umgehen, dass in den Bussen Schüler stehen. Dass alle einen ordentlichen Sitzplatz haben, müsste unser erstes Anliegen sein.

(Zustimmung von Frau Feußner, CDU)

Danach muss man über das Nächste weiter nachdenken. Die Gurtpflicht ist natürlich ein Thema. Dabei geht es auch darum, dass die Gurte richtig angelegt werden. Darum müssen die Fachleute zu Wort kommen. Das werden wir auch machen. Die Gurtpflicht ist ein Thema, aber hinter die Zusage, dass wir alle Schulbusse mit Gurten ausrüsten werden, muss ich doch ein kleines Fragezeichen machen. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei der CDU)

Vielen Dank. - Weitere Fragen sehe ich nicht.

Wir kommen zu Frage 4. Fragestellerin ist die Abgeordnete Frau Rente von der Fraktion DIE LINKE. Es geht

um die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden im Zuge der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform. Bitte, Frau Rente, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Im Zuge der gesetzlichen Phase der Gemeindegebietsreform werden weitere Gemeinden in SachsenAnhalt aufgelöst.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis zu welchem Zeitpunkt und zu welchen sachlichen Details kann eine von der gesetzlichen Auflösung betroffene Gemeinde selbständig rechtlich bindende Regelungen treffen und Verträge abschließen?

2. Welche Anforderungen müssen dabei von den jeweils Beteiligten beachtet werden und welche Konsequenzen können hinsichtlich der Rechtsnachfolge aus solchen rechtlich bindenden Regelungen und Verträgen erwachsen?

Vielen Dank. - Die Antwort wird Minister Herr Hövelmann erteilen. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meint sehr verehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage der Abgeordneten Frau Rente namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Gemeinden, welche durch eine gesetzliche Regelung in ihrer Rechtspersönlichkeit aufgelöst werden, können zulässigerweise bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Auflösung Rechtsgeschäfte wirksam eingehen. Voraussetzung ist, dass die Rechtsgeschäfte mit der Rechtsordnung in Einklang stehen, das heißt, sie müssen durch Recht und Gesetz gedeckt sein.

Zu Frage 2: Neben der Beachtung allgemeiner Rechtsvorschriften stellt insbesondere die Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt Anforderungen an den Inhalt gemeindlicher Rechtsgeschäfte. Im Rahmen der Vornahme solcher Rechtsgeschäfte ist etwa der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit gemäß § 90 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu beachten.

Ich betone dies, weil manch einer überlegt, möglicherweise noch Rechtsgeschäfte einzugehen, damit das kommunale Vermögen der rechtsnachfolgenden Gemeinde und deren zuständigen Gremien entzogen wird. Dies stünde mit § 90 Abs. 2 der Gemeindeordnung nicht im Einklang.

(Zustimmung bei der SPD)

Herr Minister, Frau Dr. Paschke hat eine Nachfrage. - Bitte.

Herr Minister, das heißt also, dass Vereinbarungen, die bei anderen Gemeinden, die sich in der freiwilligen Phase zusammengeschlossen haben, möglich waren, jetzt, in der gesetzlichen Phase, nicht zwischen den Partnern

abgeschlossen werden können. Denn das haben Sie eben nicht erwähnt.

Das habe ich nicht erwähnt, weil es nicht gefragt worden ist, verehrte Frau Dr. Paschke.

Deshalb frage ich Sie jetzt, ob das auch geht.

Ich wollte nur erklären, warum ich es nicht gesagt habe.

Es ist so, dass die Rechtsgeschäfte den gesamten Zuständigkeitsbereich der Gemeinde umfassen. Eine Gemeinde kann, solange sie existiert, zu jedem Sachverhalt, für den sie sachlich zuständig ist, Rechtsgeschäfte eingehen.

Bei der Frage, die Sie bezüglich der Vereinbarungen zum Beispiel über Gebietsänderungsverträge mit der aufnehmenden Gemeinde gestellt haben, gibt es eine Besonderheit. Dies steht jeweils unter dem Genehmigungs- und Veröffentlichungsvorbehalt und weiteren gesetzlich normierten Regelungen, was alles erfüllt werden muss, damit der Rechtsnachfolger rechtlich verbindlich gebunden wird. Es sind schon aus formalen Gründen wohl nicht mehr die Voraussetzungen gegeben, dies alles bis zum Ende der Existenz einer Gemeinde zu schaffen. Aber theoretisch ist es möglich.

Vielen Dank.

Wir kommen zur Frage 5 der Abgeordneten Frau Dr. Paschke von der LINKEN zur Umsetzung EUSchulbauförderprogramm. Die Antwort erteilt die Frau Kultusministerin.

Die Grundschule Seehausen/Altmark ist im Rahmen der ersten Phase zum EU-Schulbauförderprogramm vom Kultusministerium als förderfähig eingestuft und in die Priorität aufgenommen worden. Die notwendigen Planungen wurden mit dem Landesverwaltungsamt abgestimmt und der vorzeitige Maßnahmenbeginn von der Behörde bereits im Jahr 2009 genehmigt.

Der Schulträger, die Stadt Seehausen/Altmark, hatte bereits im Jahr 2009 und erneut im laufenden Haushaltsjahr die erforderlichen Haushaltsmittel zur Kofinanzierung in seinen Haushalt eingestellt. Der Schulträger wartet auf den Fördermittelbescheid, um mit den umfassenden Umbau- und Sanierungsmaßnahmen beginnen zu können. Die Umsetzung des Projektes hätte auch die Konjunktur belebende Effekte für die regionale Bauwirtschaft.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele vergleichbare Projekte sind landesweit als förderfähig eingestuft, in die Priorität aufgenommen worden, haben aber bisher keinen Fördermittelbescheid erhalten?

2. Welche Gründe gibt es für die Verzögerung bei der Bewilligung der avisierten Fördermittel, die eine auch saisonabhängige Umsetzung des Gesamtprojektes erschwert?

Vielen Dank. - Frau Ministerin, Sie haben das Wort zur Beantwortung der Frage.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Für die Landesregierung darf ich die Frage der Abgeordneten Frau Dr. Paschke wie folgt beantworten.

Zu Frage 1: Gemäß EU-Schulbauförderrichtlinie vom 22. Februar 2008 erstellte das Kultusministerium im Ergebnis eines wettbewerblichen Verfahrens eine landesweite Prioritätenliste. Um förderfähig zu sein, mussten folgende drei Bedingungen erfüllt werden: Nachweis der Bestandssicherheit im Rahmen der Zweckbindungsfrist, Vorliegen eines qualitativ besonders herausgehobenen pädagogischen Konzepts und Eignung des Vorhabens zum Erreichen der Förderziele der EU.

Die Schulen wurden in der Reihenfolge betrachtet, in der sie auf der Prioritätenliste der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte standen. War die Förderfähigkeit gegeben, wurde die entsprechend platzierte Schule ausgewählt, wenn nicht, wurde die nächstplatzierte Schule geprüft usw., bis die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erschöpft waren. Dabei waren die EFRE-förderfähigen Schulen und die ELER-förderfähigen Schulen getrennt zu betrachten.

Die Anträge auf EU-Schulbauförderung konnten gemäß der Richtlinie zu zwei Antragsterminen, 2008 und 2009, eingereicht werden. Im Rahmen des eingangs genannten Verfahrens zur Erarbeitung der Prioritätenliste und unter Betrachtung beider möglicher Antragstermine erhielten die Schulträger von insgesamt 72 Schulen eine Förderwürdigkeitszusage.

Nach diesem Auswahlverfahren wird das eigentliche Zuwendungsverfahren vom Landesverwaltungsamt umgesetzt. Dazu sind von den Trägern der förderwürdigen Maßnahmen vollständige Planungsunterlagen, zum Beispiel Bauplanung, Gesamtfinanzierung und Raumplanung, einzureichen. Am Ende dieses Verfahrens und der darin enthaltenen notwendigen Planungsschritte, unter anderem Prüfungen durch den Landesbetrieb Bau und die Kommunalaufsicht, kann dann ein Zuwendungsbescheid erstellt werden.

In der ersten Antragsrunde 2008/2009 wurden 216 Anträge mit einem Gesamtantragsvolumen von 450,6 Millionen € eingereicht. Im Ergebnis des Auswahlverfahrens für die Prioritätenliste erhielten die Schulträger von 40 Schulen eine Förderwürdigkeitszusage.

Zu der zweiten Antragsrunde 2009/2010 gingen 124 Anträge mit einem Gesamtantragsvolumen von 270,4 Millionen € ein. Förderwürdigkeitszusagen erhielten 32 Schulen. Das sind dann insgesamt die 72 bereits genannten Schulen.

Von den 40 förderwürdigen Projekten der ersten Antragsrunde haben inzwischen sieben Schulträger einen Zuwendungsbescheid erhalten. Für weitere vier Maßnahmen ist die baufachliche Prüfung durch den Landesbetrieb Bau abgeschlossen. Sie werden vom Landesverwaltungsamt entsprechend dem vorgegebenen Verfahren bis zur Bescheidreife bearbeitet.

Die Planungsunterlagen für weitere 19 Maßnahmen befinden sich derzeit im Landesbetrieb Bau zur baufachlichen Prüfung. Bei weiteren vier Projekten waren die

Planungsunterlagen unvollständig und müssen von den Antragstellern ergänzt werden. Zu sechs Projekten wurden bisher keine vollständigen Planungsunterlagen von den zuständigen Schulträgern vorgelegt.