Danke schön, Herr Minister. - Eine Debatte war nicht vereinbart. Wünscht dennoch jemand das Wort? - Das sehe ich nicht.
Dann stimmen wir jetzt ab über den Gesetzentwurf in der Drs. 5/2854. Einer Überweisung steht nichts im Wege. Wir stimmen jetzt darüber ab, ob der Gesetzentwurf in den Sozialausschuss überwiesen wird. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen. Damit ist der Gesetzentwurf in den Sozialausschuss überwiesen worden. Wir verlassen den Tagesordnungspunkt 7.
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt
Die erste Beratung fand in der 43. Sitzung des Landtages am 11. September 2008 statt. Berichterstatter ist der Abgeordnete Herr Stahlknecht. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 5/1468 neu, hat der Landtag in der 43. Sitzung am 11. September 2008 zur federführenden Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen. Mitberatend wurde der Ausschuss für Recht und Verfassung beteiligt.
Mit dem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen der Ausgestaltung der Auskunftsbefugnisse nach dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 Rechnung getragen. Außerdem werden Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten veränderten technischen Gegebenheiten angepasst.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 42. Sitzung am 25. September 2008 mit dem Gesetzentwurf. Er beschloss, eine Anhörung durchzuführen und den mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung zu dieser Anhörung einzuladen.
Die Anhörung fand am 27. November 2008 in öffentlicher Sitzung statt. Hierzu wurden Verfassungsschützer, Datenschützer und Institutionen sowie Sachverständige eingeladen, die mit dieser Thematik befasst sind.
Nachdem der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages mit Schreiben vom 9. Februar 2009 eine Sy
nopse mit rechtsförmlichen Änderungsempfehlungen vorgelegt hatte, nahm der Innenausschuss den Gesetzentwurf zur Beratung auf die Tagesordnung der 48. Sitzung am 12. Februar 2009.
Er beschloss mit 8 : 0 : 4 Stimmen eine vorläufige Beschlussempfehlung und leitete den vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, das Papier des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie den von der Fraktion der FDP als Tischvorlage eingereichten Änderungsantrag vom 10. Januar 2009 dem Ausschuss für Recht und Verfassung zur Mitberatung zu.
Daraufhin befasste sich der Ausschuss für Recht und Verfassung in der 36. Sitzung am 18. Februar 2009 mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung und mit der vorläufigen Beschlussempfehlung des Innenausschusses. Im Verlaufe der Beratung fand eine Aussprache zur Erfassung und Speicherung von Daten Minderjähriger, das heißt von Personen vor Vollendung des 14. Lebensjahres statt. Im Ergebnis dieser Beratung erarbeitete der Ausschuss mit 5 : 3 : 1 Stimmen eine Beschlussempfehlung an den federführenden Ausschuss für Inneres. Diese wurde dem federführenden Ausschuss mit Schreiben vom 19. Februar 2009 zugeleitet.
Die Fraktion DIE LINKE und die Fraktion der FDP legten zu Beginn der Sitzung des Innenausschusses am 5. März 2009 Änderungsanträge zu dem in Rede stehenden Gesetzentwurf vor.
Die Fraktion DIE LINKE hat in ihrem Änderungsantrag empfohlen, in § 10 Abs. 1 die Vorschrift des Satzes 3 zu streichen.
Die Fraktion der FDP empfahl, in § 17 Abs. 2 und 6 die Wörter „eine erhebliche Gefährdung“ durch die Wörter „schwerwiegende Gefahr“ zu ersetzen.
Der Innenausschuss verständigte sich darauf, den Gesetzentwurf von der Tagesordnung zu nehmen, weil in Auswertung der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung der Datenschutzbeauftragte des Ministeriums des Innern gebeten wurde, gemeinsam mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu prüfen, ob zur Klarstellung gegebenenfalls Ergänzungen oder Änderungen gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf erforderlich seien.
Es gab eine Verständigung, sich nach der Vorlage der Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz und der von der Parlamentarischen Kontrollkommission angekündigten Stellungnahme erneut mit dem Gesetzentwurf zu befassen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz legte dem Innenausschuss mit Schreiben vom 28. September 2009 einen Prüfbericht über die Speicherung personenbezogener Daten von Minderjährigen vor Vollendung des 14. Lebensjahres im Dokumentenmanagementsystem der Verfassungsschutzbehörde mit dem Aufdruck „VS - Nur für den Dienstgebrauch!“ vor. Eine ergänzende Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz hierzu erreichte den Innenausschuss mit Schreiben vom 9. Dezember 2009; ebenfalls mit dem Aufdruck „VS - Nur für den Dienstgebrauch!“.
Die Parlamentarische Kontrollkommission legte dem Innenausschuss ihren als vertraulich eingestuften Bericht mit Schreiben vom 28. April 2010 vor.
Daraufhin nahm der Ausschuss für Inneres den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung der 77. Sitzung am 23. September 2010.
Im Ergebnis der Beratung wurde der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 5. März 2009 einstimmig beschlossen. Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP vom 5. März 2009 fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Der Änderungsantrag der Fraktion der FDP vom 10. Januar 2009 stand nicht mehr zur Abstimmung, weil er Gegenstand der Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung war und in dessen Beschlussempfehlung eingeflossen ist.
Im weiteren Abstimmungsverfahren verständigte sich der Innenausschuss darauf, die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 19. Februar 2009 mit den bereits beschlossenen Änderungen als Beratungsgrundlage zu nehmen.
Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Im Ergebnis der Beratung beschloss der Innenausschuss mit 7 : 0 : 4 Stimmen die Ihnen in der Drucksache vorliegende Beschlussempfehlung.
Im Anschluss an die abschließende Beratung des Innenausschusses wurde bedauerlicherweise festgestellt, dass versäumt wurde, die Fristen in § 17a Abs. 6 und § 31 Satz 2 des Verfassungsschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anzupassen. Dem Landtag liegen Änderungsanträge vor, mit denen dies korrigiert werden soll. Auf diese will ich jetzt in meiner Funktion als Berichterstatter insbesondere aufgrund ihrer Vielzahl allerdings nicht weiter eingehen. Ich gehe davon aus, dass sich die Fraktionen hierzu äußern werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu der Ihnen in der Drucksache vorliegenden Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Bevor wir in die Debatte eintreten, können wir Seniorinnen und Senioren des CDU-Regionalverbandes Bad Schmiedeberg bei uns begrüßen. Seien Sie recht herzlich willkommen!
Vielen Dank, Frau Präsidentin. - Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf am 11. September 2008 - einem durchaus bemerkenswerten Datum - in den Landtag eingebracht. Nach ausführlicher Beratung des Gesetzentwurfes in den parlamentarischen Gremien danke ich dem Landtag dafür, dass wir nun heute abschließend über ihn beraten können. Ich denke, auch eingedenk der soeben erfolgten Berichterstattung des Kollegen Stahlknecht, hierbei stimmt der Satz: Was lange währt, wird endlich gut.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich die Eckpunkte des Gesetzentwurfes noch einmal skizzieren.
Erstens. Als Konsequenz aus der Evaluierung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes hat der Bundestag das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 beschlossen. Mit diesem Gesetz sind die Auskunftsbefugnisse des Bundesamtes für Verfassungsschutz praxisorientiert fortentwickelt und ergänzt worden. Die Befugnisregelungen sind danach stärker an den maßgeblichen Schutzgesichtspunkten ausgerichtet und entsprechend differenziert gestaltet worden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Verfassungsschutzgesetzes des Landes sollen als Ausfluss aus dem Bestimmtheitsgebot und aus Gründen der Rechtsklarheit sowie der Anwenderfreundlichkeit die bisherige statische Verweisung auf die Auskunftsbefugnisse nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz aufgegeben und im Landesrecht Vollregelungen geschaffen werden. Gleichzeitig sollen in das Landesgesetz die abgestuften Einsatzschwellen entsprechend dem Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz des Bundes übernommen werden, sodass nicht mehr in jedem Fall eine Straftat nach § 3 Abs. 1 des Artikel-10-Gesetzes Voraussetzung für die Geltendmachung von Auskunftsbefugnissen wäre.
Zweitens. Die Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich im Rahmen ihrer Sitzung am 6. und 7. Dezember 2007 in Berlin mit der Thematik „Finanzquellen der rechtsextremistischen Kreise“ befasst. Die IMK hat festgestellt, dass außerhalb der Parteienfinanzierung der Bereich der rechtsextremistischen Musik und Szeneprodukte der umsatzstärkste in dem Bereich des Rechtsextremismus ist.
Produzenten und Anbieter rechtsextremistischer Musik und anderer Szeneprodukte setzen bundesweit unter anderem mittels Versandhändler und Szeneläden jährlich Millionen Euro um. Über die Höhe der Gewinne ist wenig bekannt. Sofern genügend Geld erwirtschaftet wird, fließt ein Teil in den Lebensunterhalt der Geschäftsleute. Diese wiederum setzen einen nicht näher bezifferbaren Anteil für ihre weiteren Vertriebstätigkeiten ein.
Eine direkte finanzielle Unterstützung von rechtsextremistischen Parteien und Personenzusammenschlüssen kann selten nachgewiesen werden. Dennoch stärken die Aktivitäten der Vertriebe und Konzertorganisatoren die rechtsextremistische Szene insgesamt. Sie erhöhen damit auch deren finanzielles Potenzial. Vor diesem Hintergrund sollte mit der Änderung des § 17a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land SachsenAnhalt eine umfassende Aufklärung rechtsextremistischer Finanzquellen erreicht werden.
Drittens. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union am 28. August 2007 ist § 73 des Aufenthaltsgesetzes, in dem die sonstigen Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln geregelt werden, geändert worden.
Danach haben die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste während des gesamten Gültigkeitszeitraumes eines Aufenthaltstitels Versagungsgründe sowie sonstige Sicherheitsbedenken der zuständigen Ausländerbehörde oder der zuständigen Auslandsvertretung unverzüglich mitzuteilen. Eine entsprechende Änderung
der Speichervorschriften im Verfassungsschutzgesetz des Landes soll unter anderem die Voraussetzungen für die Erfüllung der in § 73 des Aufenthaltsgesetzes normierten Aufgabe schaffen.