Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In meiner Fraktion war der Kollege Rothe für das Gesetz zuständig. Er ist heute Nachmittag verhindert, hat aber eine Rede vorbereitet, die ich mit Ihrer Genehmigung gern zu Protokoll geben würde. - Vielen Dank.
Also, der Gerechtigkeit halber muss ich sagen, ich habe es nie zugelassen, dass das zu Protokoll gegeben wird. Dann kann man die Rede hier vortragen.
Ich mache das deshalb, weil ich es immer abgelehnt habe und weil das gerade bei der SPD hier immer wieder auftritt.
Meine Damen und Herren! Heute ist ein guter Tag für das Stiftungswesen in Sachsen-Anhalt. Der heute zur Abstimmung stehende Entwurf eines Stiftungsgesetzes
Nach derzeitiger Rechtslage gilt in Sachsen-Anhalt als einzigem Bundesland noch das von der Volkskammer der DDR beschlossene Stiftungsgesetz aus dem Jahr 1990. Dieses ist durchaus praktikabel. Dennoch besteht die Notwendigkeit einer Neufassung des Landesrechts, hat es doch mittlerweile Änderungen des Bundesrechts gegeben. Zudem waren bei der Neufassung zahlreiche Erfahrungen in der Rechtsanwendung zu berücksichtigen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung war Gegenstand einer Anhörung im Innenausschuss am 27. Oktober 2010. Lassen Sie mich stellvertretend Herrn Professor Schulte von der juristischen Fakultät der TU Dresden zitieren. Er sagte:
„Das Gesetz konzentriert sich auf die wesentlichen Fragen und diese werden sachgerecht und praxisnah behandelt.“
Nach dem Gesetzentwurf soll es künftig ein einziges, nach einheitlichen Kriterien gestaltetes elektronisches Stiftungsverzeichnis geben, in dem sämtliche bestehenden Stiftungen erfasst sind. Im Ergebnis der Ausschussberatung haben wir uns dem Wunsch gebeugt, für die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts die Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis fakultativ zu gestalten. Da es derzeit in Sachsen-Anhalt nur acht solcher Stiftungen gibt, erscheint die Ausnahme vertretbar.
Die Beschlussempfehlung des Innenausschusses beinhaltet neben dem Gesetzentwurf auch einen Auftrag an die Landesregierung. Es geht darum, die Regelungen über die Rechtsaufsicht über staatliche Stiftungen des öffentlichen Rechts auszuwerten und dem Landtag zu berichten, ob gegebenenfalls ein Änderungsbedarf besteht. Die Prüfung soll einen Ländervergleich beinhalten und die Berichterstattung möglichst zeitnah in der nächsten Legislaturperiode erfolgen.
Damit entsprechen wir einem Wunsch, der in der Sitzung des den Gesetzentwurf mitberatenden Finanzausschusses am 17. November 2010 geäußert wurde. Hintergrund sind die im Geschäftsbereich des Kultusministeriums aufgetretenen Probleme.
Nicht folgen konnte der Innenausschuss dem Wunsch der kommunalen Spitzenverbände, Stiftungsfusionen im Zusammenhang mit kommunalen Gebietsreformen zu erleichtern. Wir sind im Ergebnis einer juristischen Prüfung zu der Einschätzung gekommen, dass das, was kommunal- und sparkassenpolitisch wünschenswert wäre, in diesem Fall mit Blick auf den Vollzug des Stifterwillens rechtlich nicht geht.
In der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung des Innenausschusses sind die rechtsförmlichen Hinweise des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes berücksichtigt worden. Ich bitte um Zustimmung und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall bei der SPD - Herr Barth, SPD: Einwand- frei, Herr Rothe! - Frau Bull, DIE LINKE: Lese- kompetenz 1!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Lassen Sie mich ganz kurz etwas zu zwei Punkten sagen.
Ich bedauere es, dass die Koalitionsfraktionen in dem Punkt des Stiftungsverzeichnisses nicht standhaft geblieben sind. Ich glaube, die Landesregierung hat einen klaren Vorschlag für ein Stiftungsverzeichnis für Sachsen-Anhalt gemacht. Die Koalitionsfraktionen wollen in Bezug auf die kirchlichen Stiftungen aber leider eine Ausnahme zulassen, dass diese nur auf Antrag in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.
Ich will ausdrücklich sagen, dass dies nichts mit einer Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen zu tun hat. Es geht einfach darum, dass wir in einem Stiftungsverzeichnis für Sachsen-Anhalt alle Stiftungen aufführen sollten. Ich kann das an dieser Stelle nur bedauern und die kirchlichen Vertreter auffordern und bitten, ihre Stiftungen darauf hinzuweisen, auf Antrag hinzuzukommen, damit wir tatsächlich ein Stiftungsverzeichnis haben.
Zweitens. Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich will an dieser Stelle auch noch einmal sagen, dass ich dankbar dafür bin, dass es am Ende der Beratungen nicht gelungen ist - zwischenzeitlich sah das anders aus -, den Stifterwillen durch eine Hintertür auszuhebeln, indem man eine einfache und vielleicht auch elegante Lösung für die Fusion von Sparkassenstiftungen in das Gesetz einbaut, die aber ganz klar dem Willen der damaligen Stifter zuwiderlaufen würde.
- Doch, Herr Scharf, das ist so. Die wollen das auch nicht, und am Ende hat man das auch durchgesetzt. Dafür bin ich dankbar. Die anderen Möglichkeiten der Übertragung und Zusammenlegung von Stiftungen gibt es ja trotzdem noch, aber dann bitte nur im Rahmen des Stiftungszwecks. Als Stiftungsaufsicht sollte man dafür Sorge tragen, dass dieser Stiftungszweck auch nach dem Tod eines Stifters bzw. nach dem Untergang einer juristischen Person beachtet wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Weil wir an mehreren Punkten Probleme haben, werden wir uns der Stimme enthalten. Wir sind nicht gegen ein Stiftungsgesetz. Wir halten das Stiftungsgesetz für sinnvoll und es ist auch moderner, hat aber eben kleinere Makel. Deshalb werden wir uns der Stimme enthalten. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Stiftungen haben auch in der heutigen Gesellschaft einen hohen Stellenwert. Das Vermögen eines Stifters wird für einen von ihm festgelegten Zweck verwendet. Damit ist es zum Beispiel möglich, Kulturgut zu erhalten, Bildungseinrichtungen zu fördern und viele im Zusammenhang mit Stiftungen stehende Projekte zu verwirklichen.
Um das Land Sachsen-Anhalt auch in dieser Hinsicht weiter in seinem Ansehen zu fördern, ist es von Vorteil, hier möglichst viele Stiftungen anzusiedeln. Grundlage dafür ist ein gutes Stiftungsgesetz für Sachsen-Anhalt, das wir in dem vergangenen halben Jahr erarbeitet haben. Das Gesetz ist klar, verständlich und ausführlich formuliert. Derjenige, der das Gesetz zur Hand nimmt, um offene Fragen des Stiftungswesens im Land zu klären, ist mit diesem Gesetz bestens bedient. Fragen dürften damit nicht offenbleiben, was wiederum der Rechtssicherheit dienlich ist.
Um der Transparenz des Stiftungswesens weiter genüge zu tun, ist in § 5 die Einrichtung eines Stiftungsverzeichnisses vorgesehen. Bis auf die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, die nicht zwingend in das Verzeichnis aufgenommen werden müssen, sondern nur auf Antrag, ermöglicht das Stiftungsverzeichnis eine Übersicht auch im elektronischen Stiftungsverzeichnis über sämtliche Stiftungen, die das Land Sachsen-Anhalt hat.
Jedermann kann das Verzeichnis einsehen und im Internet abrufen. Daneben gibt es eine exakte Festlegung der Stiftungsaufsicht, um auch in diesem Bereich die Rechtssicherheit zu befördern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf haben wir eine würdige Ablösung für das von der Volkskammer im Jahr 1990 verabschiedete Gesetz erarbeitet und ein eigenes, neues Landesgesetz geschaffen. Ich bitte Sie um Ihre Zustimmung zum vorliegenden Entwurf eines Stiftungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Wir treten in das Abstimmungsverfahren zu dem Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses in Drs. 5/2977 ein. Kann ich über das Gesetz in seiner Gesamtheit abstimmen lassen?
Wer dem Gesetz zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Das sind die Oppositionsfraktionen. Damit ist das Gesetz beschlossen worden.
Wir stimmen jetzt ab über den Entschließungsantrag des Ausschusses für Inneres. Wenn Sie sich die Beschlussempfehlung anschauen, dann sind dort drei Punkte formuliert, die nicht direkt Bestandteil des Gesetzes sind.