Protokoll der Sitzung vom 18.10.2013

2. Welche Zielvorstellungen verknüpft die Landesregierung mit ihrer Übernahme der Koordinierungsaufgabe des Girls’ und Boys’ Day im Hinblick auf Schulen, Träger und Unternehmen?

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich beantworte die Frage von Frau Franziska Latta namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1. Das Projekt Girls’ und Boys’ Day wurde von 2008 bis 2013, hier zum 31. Juli, durch die Netzwerks- und Servicestelle für geschlechtergerechte Berufsorientierung und Lebenswegplanung im Land Sachsen-Anhalt entwickelt und begleitet. Diese Erprobungsphase ist nunmehr beendet. Der Girls’ und Boys’ Day wird zum Standardinstrument in der schulischen Berufsorientierung in SachsenAnhalt.

Aufgrund der Zuständigkeit des Kultusministeriums in Fragen der Berufsorientierung ist der Girls’ und Boys’ Day im Referat 34 - Schulform- und fächerübergreifende Themenfelder, Berufsorientierung, soziale Bildung, Integration und Medienbildung - im Kultusministerium angesiedelt. Dort wird diese Aufgabe wahrgenommen.

Zu Frage 2. Die bisherige Zielstellung, Mädchen und Jungen für neue Berufswege zu interessieren,

wird auch durch das Kultusministerium weiter verfolgt. So können sich Mädchen über naturwissenschaftlich-technische Berufe informieren und Jungen können einen Einblick in soziale, erzieherische oder pflegerische Bereiche erhalten. - Vielen Dank.

Danke schön. Nachfragen gibt es nicht.

Ich rufe die Frage 5 auf. Sie wird durch Frau Abgeordnete Dr. Klein gestellt und betrifft das Thema Stark III.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Im Rahmen des Stark-III-Programms wurde 2012 die Grundschule „Am Regenstein“ in Blankenburg von einer Jury als Modellvorhaben empfohlen und deshalb in die Liste der zu fördernden Grundschulen aufgenommen. Das Gebäude der Grundschule sollte als Passivhaus errichtet werden. Ebenfalls neu gebaut werden sollten Hort und Turnhalle. Dementsprechend wurde der Fördermittelantrag eingereicht. Blankenburg ging mit Planungsleistungen und Ähnlichem in Vorleistung. Am 1. Juli 2013 teilte das BLSA mit, dass das Projekt nach der EU-Richtlinie nicht förderfähig ist. Der Baukostenindex sei zu niedrig, der Passivhausnachweis sei fraglich und ein Ersatzneubau ist im Rahmen von Stark III nicht förderfähig.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie ist der gegenwärtige Sachstand bei der Einbeziehung des Modellvorhabens Grundschule „Am Regenstein“, Blankenburg in das Stark-III-Programm?

2. Gab es bereits vor dem 1. Juli 2013 einen Bewilligungsbescheid für den Ersatzneubau der Grundschule? Wenn ja, warum wurde dieser geändert und wer trägt die Folgekosten für die erneuten Planungsleistungen und die Erhöhung des geplanten Budgets?

Danke schön.

Herr Präsident! Ich möchte die Frage wie folgt beantworten.

Zu Frage 1. Das Projekt ist als Modellvorhaben beantragt worden und wird derzeit baufachlich geprüft. Sie haben bereits darauf hingewiesen. Die Entscheidung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Teilmaßnahme Abbruch erfolgt verabredungsgemäß in der kommenden Woche.

Die befürwortende Stellungnahme des Landesbetriebs Bau- und Liegenschaftsmanagement Sach

sen-Anhalt zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für den Abbruch einschließlich der Verfüllung des Kellergeschosses liegt vor.

Sie wissen, dass wir mit Blick auf den Ersatzneubau noch einmal Gespräche in Brüssel geführt haben. Für diese Förderperiode ist festgelegt worden, dass das jeweilige Projekt gefördert wird, sofern es förderfähig ist.

Zu Frage 2. Bisher liegt noch kein Zuwendungsbescheid für dieses Vorhaben vor. Die Neuplanung des Projektes ist aufgrund der Prüfergebnisse von IB und Landesbetrieb hinsichtlich der Förderfähigkeit und der Angemessenheit der Kosten erforderlich gewesen.

Planungskosten sind im Rahmen des Projektes förderfähig, soweit sie für den Zuwendungsbescheid notwendig waren, also bei der normalen Planung. Umplanungen und zusätzliche Planungen, die notwendig werden, weil die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden, sind nicht förderfähig. Diejenigen, die einen Antrag stellen, wissen, dass die Kosten für zusätzliche Planungen beim Antragsteller verbleiben, wenn sie sich nicht an die Vorgaben, die man übrigens vorher kennt, halten. Dies ist auch keine Einmaligkeit. - Danke für die Aufmerksamkeit.

Danke schön. Es gibt keine Nachfragen.

Ich rufe die Frage 6 auf. Es geht um die Einschränkungen für den gemeinnützigen Vereinssport. Der Abgeordnete Herr Loos wird die Frage stellen.

Herr Präsident! Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es Einschränkungen für gemeinnützige Sportvereine bei der Nutzung von Schulsportstätten infolge der Umsetzung des Förderprogramms Stark III?

2. Wenn ja, wie sind diese Einschränkungen rechtlich begründet und in welcher Weise beabsichtigt die Landesregierung die gegebenenfalls entstehenden Nachteile für den gemeinnützigen Vereinssport auszugleichen?

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann die Antwort kurz machen. Von einer Einschränkung für Sportvereine bei der Nutzung von Schulsportstätten kann nicht gesprochen werden.

Klar ist aber, dass eine Sportstätte nur förderfähig ist, wenn sie überwiegend durch eine Schule oder einen Kindergarten genutzt wird und dies vorher nachgewiesen wird. Dies ist, denke ich, vorher be

kannt. Das heißt, die Nutzung muss nicht eingeschränkt werden, allerdings muss vorher klar sein, dass die Sportstätte überwiegend zum Zweck der Bildung genutzt wird. Dies muss am Ende durch den Träger selbst geregelt werden.

Das bezieht sich genauso auf die Frage 2. Wir müssen an dieser Stelle nichts ausgleichen. Ich bin froh, dass wir es hinbekommen haben, dass innerhalb des Programms Stark III nunmehr auch Sportstätten förderfähig sind. Ich kann unter dem Label von Schule und Bildung am Ende nicht zusehen, wie die Sportstätte zu 90 % durch Fußballvereine und andere genutzt wird. An dieser Stelle ist auch die Position Brüssels zu verstehen, wenn sie sagen, dies habe mit der originären Aus- und Weiterbildung nichts zu tun. Ich denke aber, dass dies auch die Sportvereine verstehen und sich in aller Regel, so habe ich es erlebt, mit dem jeweiligen Schulträger abstimmen.

Danke schön. Es gibt eine Nachfrage.

Danke. - Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen. Ich muss jetzt nachfragen, weil mehrere Vereine an mich herangetreten sind und mir berichtet haben, dass sie die Halle nach der Umsetzung der Maßnahme mit der Begründung nicht mehr nutzen dürfen, dies würde in der Schulbauförderrichtlinie des Landes stehen. Sie dürfen nicht in die Halle und die Nutzungszeiten, die vor dieser Maßnahme zur Verfügung standen, stehen nach der Maßnahme nicht mehr zur Verfügung.

Ich bitte um eine Klärung dieses Sachverhaltes. Dies muss nicht heute geklärt werden, aber ich brauche eine Antwort.

Ich werde mit dem Kultusminister darüber reden. Gleichwohl kann ich mir schlichtweg nicht vorstellen, dass eine Sportstätte aufgrund der Sanierung - ich bin froh, dass wir sie sanieren können - durch bestimmte Vereine am Ende nicht mehr genutzt werden darf. Es gilt der Grundsatz, dass diese Sporthalle überwiegend durch Kindergärten oder für den Schulsport genutzt werden muss. Alles andere regelt der Träger vor Ort.

Es kann sein, dass einige Vereine meinten, dass der Vereinssport in Zukunft die Zeit aller Cluster beanspruchen darf. Das gehört aber nicht zu unseren Aufgaben. Das Programm Stark III hat eher einen helfenden Charakter. Damit sollen Schulen, Sporthallen und Außenanlagen saniert werden können. Die Maßnahme muss aber durch den Träger der Schule durchgeführt werden.

Wir würden dann einschreiten - das kann richtig Ärger geben, beispielsweise die Rückforderung der Förderung -, wenn wir davon Kenntnis erhalten, dass dort kein Schulsport stattfindet, sondern nur noch Vereinssport. Das wäre dann unser Problem. Alles andere betrifft nicht das Programm Stark III.

Ich denke, der Kultusminister hat zugehört und wird konkret bezogen auf die Einrichtung bzw. auf die Schule das eine oder andere recherchieren können.

Danke schön. Weitere Nachfragen gibt es nicht.

Ich rufe die Frage 7 auf. Sie betrifft die Bedingungen für die Aufnahme syrischer Flüchtlinge. Die Abgeordnete Frau Quade wird die Frage stellen.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat in der 50. Sitzung einen Beschluss zur ergänzenden Aufnahme von syrischen Flüchtlingen durch das Land Sachsen-Anhalt gefasst.

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage in der Drs. 6/2412 erklärt die Landesregierung, dass sie derzeit eine entsprechende Aufnahmeanordnung vorbereite und erläutert einige vorgesehene zur Aufnahme zu erfüllende Kriterien. Unter anderem wird ausgeführt:

„Erforderlich ist insbesondere, dass die Betroffenen enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Sachsen-Anhalt aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Sachsen-Anhalt zu sichern.“

Im Interview mit der „Volksstimme“ vom 28. September 2013 äußerte Minister Bischoff Kritik an Hürden der Familienzusammenführung und sagte: „Das ist für die meisten Familien aber gar nicht leistbar, wirkliche Willkommenskultur sieht anders aus.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie erklärt sich der Widerspruch zwischen der laut Antwort auf die Kleine Anfrage vorgesehenen Bedingung der vollständigen finanziellen Sicherung des Lebensunterhalts durch die hier lebenden Familien und der Aussage des Sozial- und Integrationsministers?

2. Wann ist mit dem Inkrafttreten der Aufnahmeanordnung zu rechnen und welche Bedingungen für die Aufnahme wird diese beinhalten?

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Quade, ich beantworte Ihre Frage namens der Landesregierung wie folgt.

Der Bundesminister des Innern hatte im Einvernehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten im Jahr 2013 5 000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge vorübergehend in Deutschland aufzunehmen. Eine entsprechende Anordnung nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes wurde am 30. Mai 2013 erlassen.

Zudem war es als Reaktion auf die Sorge hier lebender Syrer geboten, über die Anordnung des Bundes hinaus weiteren vom Bürgerkrieg betroffenen syrischen Staatsangehörigen mit engen verwandtschaftlichen Beziehungen nach Deutschland den Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen.

Sachsen-Anhalt hat - das haben wir gerade in Bezug auf die Frage des Kollegen Herbst besprochen - dem am 24. September 2013 mit einer Landesaufnahmeanordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes Rechnung getragen.

Mein Kollege, der Integrationsminister, äußerte in dem angesprochenen Interview das Ansinnen, mehr als die bisher vom Bund zugesagten 5 000 Flüchtlinge aus Syrien aufzunehmen, und bezeichnete in diesem Zusammenhang die Landesaufnahmeanordnung aufgrund der darin vorgesehenen Sicherung des Lebensunterhalts durch die hier lebenden Verwandten als eine Notlösung.

Diese Feststellung steht in keiner Weise im Widerspruch zur Antwort der Landesregierung auf die in Rede stehende Kleine Anfrage. Vielmehr besteht in der Landesregierung selbstverständlich Einvernehmen, dass aus humanitären Gründen die Aufnahme weiterer syrischer Staatsangehöriger über die Aufnahme der vorgesehenen 5 000 Flüchtlinge hinaus anzustreben ist.