In den letzten Tagen haben uns Stellungnahmen der IHK erreicht, da wird darauf verwiesen, dass in § 21 BGB gesagt wird, dass Vereine grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig zu sein haben. Allerdings - das wird vergessen zu erwähnen - gestattet der Gesetzgeber allen Vereinen über das Nebenzweckprivileg, Mittel zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke durch wirtschaftliche Tätigkeit zu beschaffen. Diese Bedingung, dass wirtschaftliche Betätigung hinter dem Hauptzweck zurücksteht, sollten wohl die meisten Vereine bei uns erfüllen.
Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird gesellige Vereinsarbeit ohne unnötigen Mehraufwand auch künftig möglich sein, gerade auch deshalb, weil die Vereine in der überwiegenden Zahl nicht vordergründig auf privaten Gewinn aus sind, sondern darauf, das gesellschaftliche Leben aufrechtzuerhalten. Deshalb bitte ich um Zustimmung zu der Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Was lange währt, wird gut. So einfach könnte man die Diskussion um das Gaststättengesetz beschreiben. Als wir im November 2013 über einen ersten Entwurf aus dem Wissenschafts- und Wirtschaftsministerium beraten haben, erlebten wir fast einhelliges Kopfschütteln hier im Hause.
Den eigentlichen Sinn dieses Gesetzentwurfes, Gastronomen auf ihrem Weg zur Gewerbeanmeldung keine bürokratischen Steine in den Weg zu legen, hat die SPD-Fraktion stets unterstützt. Der Wechsel von einem Genehmigungsverfahren hin zu einem Anmeldeverfahren ist richtig. Dass Sachsen-Anhalt an dieser Stelle die vom Bund ermöglichte Gesetzgebungskompetenz nutzen muss, steht außer Frage. Die mit unseren Nachbarbundesländern harmonisierten Regelungen hierzu haben auch kaum zu einer Diskussion im Plenum oder in den Ausschüssen geführt.
So titelte die „Mitteldeutsche Zeitung“ bereits im Herbst 2013: „Genehmigungspflicht für Gaststätten soll wegfallen“. Ich glaube, ein Gesetzentwurf, der sich einzig diesem wichtigen Thema verschrieben hätte, hätte sowohl in den Regierungsfraktionen als auch in der Opposition problemlos Zustimmung gefunden,
Nun haben wir heute eine Beschlussempfehlung vorliegen, die eben nicht so geräuschlos zustande kam. Warum? - Weil sich im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht nur ein Anmeldeverfahren versteckt hatte, sondern zusätzliche Regelungen für unsere Vereine und Verbände, die so auf keinen Fall mitzutragen waren.
Denn schon damals, noch vor der Befassung im Landtag, stand der angebliche Interessenkonflikt zwischen gewerblichen Gastwirten und der nichtgewerblichen, im Ehrenamt betriebenen Vereinsgastronomie im Mittelpunkt, oder, richtiger gesagt, er wurde in den Mittelpunkt geschoben. Er wurde herbeigeredet.
Ohne Not hat der ursprünglich vorgelegte Gesetzentwurf in § 4 eine Sonderregelung für Gesellschaften und Vereine vorgesehen, die unseren Vereinen zusätzlichen Bürokratieaufwand aufgebürdet hätte und, noch schlimmer, die unsere Vereine grobfahrlässig stigmatisiert hätte.
richter oder dem Fan, dem Sponsor oder dem Reporter, kurz: all denen ausschenken dürfen, die kein Vereinsmitglied sind, wäre kapitaler Unfug gewesen und hätte unsere Vereinskultur im Lande von den Füßen auf den Kopf gestellt.
Ich wiederhole mich an dieser Stelle gerne: Die Vereinslandschaft in Sachsen-Anhalt wäre zum „Absurdistan“ geworden.
Meine Damen und Herren! Es war der Vorwurf an alle Ehrenamtlichen, flächendeckend Schwarzgastronomie zu betreiben. Jeglichen Beweis ist der Gesetzentwurf, ist das Ministerium und sind auch die Ausführungen in der Anhörung schuldig geblieben. Im Gegenteil, ein Dehoga-Vertreter sagte aus, dass nach seiner Einschätzung sogar ein nicht unerheblicher Teil von gewerblichen Gastronomen an Vereinen und Verbänden partizipiere, um nicht zu sagen, seine Existenz bzw. seine Nochexistenz dem ehrenamtlichen Engagement der Vereinsmitglieder verdankt.
Denn wie sieht denn die Wirklichkeit aus? - Viele Vereine haben einen eventuellen Ausschank längst an gewerbliche Gastronomen übergeben. Dass Vereinsfeste, sei es von Feuerwehren oder Gartenvereinen, Sportvereinen, Heimatvereinen oder Ähnlichem, erschwert werden sollen, kann nicht in unserem Interesse liegen. Sie sind gerade im ländlichen Raum die zum Teil einzigen verbliebenen kulturellen Höhepunkte und nur durch das ehrenamtliche Engagement von Vereinen möglich oder sogar erst dadurch entstanden. Dies nicht mehr zu dürfen, wäre eine Beschädigung von Ehrenamt und Verein, welche mit der SPD nicht zu machen war und ist.
Darüber hinaus hätte eine solche Regelung auch dazu geführt, dass das gesellschaftliche Miteinander, gerade im ländlichen Raum, weiter erschwert worden wäre. Vor dem Hintergrund, dass wir uns vielfältig bemühen, um gerade dort zu unterstützen und zu gestalten, wäre dies ein völlig falsches Signal gewesen.
Kolleginnen und Kollegen! Uns erreichten viele Hilferufe von Vereinen und Verbänden. Wir hatten in vielen Gremien hier im Hause und unterwegs bei den Menschen im Land weitreichende Diskussionen zum Thema Gaststättengesetz. Die öffentliche Wahrnehmung hat unseren Standpunkt nicht nur bekräftigt, sie half auch dabei, unseren Koalitionspartner von der Sinnlosigkeit des ehemaligen § 4 zu überzeugen.
So ist es uns gelungen, in der heutigen Beschlussempfehlung sowohl im berechtigten Interesse der Gastronomen der Einführung eines Anzeigeverfahrens nachzukommen als auch Vereine und Gesellschaften vor unnötiger Bürokratie zu wahren, welche - um es mit Herrn von Bose zu sagen - auch noch zum Teil verfassungswidrig gewesen wäre. - Ich bitte Sie um Zustimmung zur Beschlussempfehlung.
Danke sehr, Kollege Mormann. - Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abgeordnete Herr Meister.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Entwurf des Gaststättengesetzes war in der ersten Lesung auf harte Kritik getroffen, nicht nur aus den Reihen der Opposition; wir haben es gerade gehört.
Gegenstand der Kritik war nicht die Entbürokratisierung durch Umstellung vom Erlaubnisverfahren auf ein Anzeigeverfahren. Auch die im Gesetzentwurf enthaltenen positiven gesundheitlichen Aspekte standen außerhalb der Debatte.
deutlich einzuschränken. Die Absurditäten bis hin zu am Tresen vorzuhaltenden Mitgliederlisten, Ausschankverbote an Ehepartner, Schiedsrichter, Gastmannschaften etc. sind hinlänglich diskutiert worden. Meine Vorredner sind bereits darauf eingegangen.
Nach unserer Diskussion anlässlich der Lesung im November 2013 konnte ich mir, offen gestanden, nicht vorstellen, dass wir am Ende zu einem Gesetz kommen, das vom Ausschuss einstimmig befürwortet wird. Wenn auch sicherlich nicht schmerzfrei, waren die regierungstragenden Fraktionen doch letztlich bereit, ursprünglich vom Regierungslager vertretene Positionen wieder zu räumen. Der Ihnen jetzt vorliegende Entwurf wurde, sehr zum Leidwesen der entsprechenden Lobbybemühungen, radikal von allen Aspekten bereinigt, die die kritischen Fragestellungen der Vereinsgastronomie behandelten. Diese Entscheidung ist richtig.
Ich kann die Sorgen der Gastronomie zwar verstehen, halte sie im Kern aber für unberechtigt. Die Vereinsgastronomie ist üblicherweise nur in den Bereichen tätig, die sich für hauptamtliche Gastronomen aufgrund eines unregelmäßigen Aufkommens oder geringer Umsätze nicht lohnen. Bei größeren Veranstaltungen, bei frequentierten Ver
einsheimen usw. wird auch vom ehrenamtlichen Bereich auf professionelle Gastronomen zurückgegriffen. Das ist geradezu eine Symbiose, die man hier zerstören würde.
Die Einschränkung der Vereinsgastronomie hätte jedoch für die Vereinslandschaft zu erheblichen Einschnitten geführt. Die durchaus problematische Entwicklung im Gastronomiebereich, insbesondere im ländlichen Raum, hat weder ihre Ursache in der Vereinsgastronomie noch ließe sie sich durch weitgehende Einschnitte in diesem Bereich verbessern.
Mit der im Ergebnis der Anhörung erfolgten Herausnahme der kritisierten Regelung war der Weg nun frei zu einem von einem breiten politischen und gesellschaftlichen Konsens getragenen Landesgaststättengesetz. Dem wird sich auch meine Fraktion nicht verschließen. Sie wird dem Gesetzentwurf zustimmen.
möchte aber noch auf die Sperrzeitverordnung eingehen, die am Rande eine Rolle spielt. Mit dem Inkrafttreten des Landesgaststättengesetzes wird zugleich auch die Sperrzeitverordnung aufgehoben. Das ist juristisch folgerichtig. Diese Aufhebung wird zeitlich etwas versetzt zum 31. Dezember 2014 erfolgen. Auch das ist unproblematisch.
Im Zuge der Ausschussberatungen wurde uns auch der Entwurf einer geplanten neuen Sperrzeitverordnung bekannt. Hieran ist auffällig, dass dort statt der bisher bewährten, eher symbolischen Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr nun eine Sperrzeit zwischen 1 Uhr und 6 Uhr vorgesehen ist.
Ein solcher Rückfall in die Zeiten des Biedermeiers wäre ein schwerer Schlag für die großstädtische Kultur- und Kneipenszene und würde bei uns auf entschiedene Kritik treffen.
Die derzeitige Regelung mit der symbolischen Sperrzeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr beruht auf einer Diskussion, die wir in den 2000er-Jahren geführt haben. Es kam ein Anstoß aus dem Stadtrat Magdeburg - ich erinnere mich noch gut daran -, mit dem das bisherige System dieser sehr engen Regelung kritisiert und dann mit Mehrheit abgeschafft wurde.
Wenn man sich die gestrige Regierungserklärung noch einmal vergegenwärtigt, muss man sagen: Wenn man junge Menschen im Land halten will, kann man nicht um 1 Uhr die Bürgersteige hochklappen.
Die heutige Entscheidung beinhaltet diesen Aspekt jedoch nicht und stellt auch noch keine Vorentscheidung dar. Ich fordere die Landesregierung auf, den Prozess der Erarbeitung der neuen Sperrzeitverordnung offen und transparent zu führen und von der unsinnigen Einschränkung, von der ich hier gesprochen habe, abzusehen. - Danke.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die zweite Lesung des Entwurfs eines Gaststättengesetzes gibt uns die Möglichkeit, die wichtigsten Sachen zu reflektieren. Wir sprechen über ein Landesgesetz. Ich glaube, wir alle nehmen für uns in Anspruch: Wenn wir ein Landesgesetz verabschieden, dann muss es ausgewogen sein, dann muss es möglichst allen helfen und es muss natürlich auch die regionalen Besonderheiten berücksichtigen.