Protokoll der Sitzung vom 30.09.2016

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Im Rahmen der Eingemeindung der Gemeinde Westdorf zur Stadt Aschersleben wurde zur besseren Anbindung des Ortsteils ein straßenbegleitender Radweg entlang der L 228 geplant.

Dieser ist auch in der aktuellen Fortschreibung des Radverkehrsplans enthalten. Er ist aufgrund des an dieser Stelle anwachsenden Verkehrs und

insbesondere Schwerlastverkehrs als vordringlich einzuschätzen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum sind die geschätzten Baukosten noch

immer mit 0 € aufgeführt, obwohl die frühere Annahme, dass die Stadt Aschersleben die Kosten selbst übernimmt, sich nicht realisieren ließ?

2. Wird die Finanzierung der zu erwartenden

Baukosten von 0,2 Millionen € sichergestellt?

Vielen Dank. - Für die Landesregierung antwortet der Minister für Landesentwicklung und Verkehr Thomas Webel. Bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Namens der Landesregierung beantworte ich die Frage des Abg. Herrn Meister wie folgt.

Zu Frage 1: Der straßenbegleitende Radweg im Zuge der L 228 zwischen Westdorf und Aschersleben war als gesetztes Vorhaben im vordringlichen Bedarf der fortgeschriebenen und im Sommer verabschiedeten Radwegebedarfspläne enthalten.

Diese Einordnung erfolgte vor dem Hintergrund der von der Stadt Aschersleben im Zusammenhang mit der Eingemeindung von Westdorf getroffenen Zusage zur Finanzierung des straßenbegleitenden Radweges. Mit Schreiben vom 30. August 2016 hat die Stadt Aschersleben das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr darüber informiert, dass diese Zusage zur Finanzierung zurückgenommen wurde.

Im Rahmen der Fortschreibung der Radwegebedarfspläne wurde im Zuge der Prioritätenreihung festgelegt, dass Radverkehrsanlagen, die sich bereits in der Planung und im Bau befinden, als gesetzte Vorhaben des vordringlichen Bedarfs in die Radwegebedarfspläne aufgenommen werden. Insofern waren sowohl die Finanzierungszusage als auch die bereits erfolgte Planungsaufnahme durch die Stadt Aschersleben Grundlage für die Einordnung des Radweges als gesetztes Vorhaben des vordringlichen Bedarfs. Deshalb war eine Bewertung der Dringlichkeit nach dem praktizierten Verfahren der Multikriterienanalyse entbehrlich. Infolge der getätigten Finanzierungszusage für Planung und Bau des Radweges wurde die Spalte „Geschätzte Baukosten“ mit der Angabe „0 €“ gekennzeichnet.

Da die oben genannten Randbedingungen nun nicht mehr zutreffen, hat das Ministerium für Lan

desentwicklung und Verkehr der Stadt Aschersleben mit Schreiben vom 27. September 2016 mitgeteilt, dass die Landesstraßenbaubehörde nunmehr eine Neubewertung des Radweges gemäß der angewandten Multikriterienanalyse durchführen wird. Das Ergebnis des Bewertungsverfahrens, mit dem auch eine Neueinstufung im Bedarfsplan für straßenbegleitende Radwege an Landesstraßen erfolgen soll, bleibt abzuwarten.

Zu Frage 2: Die Möglichkeit einer Finanzierung des genannten Projekts hängt von dem Ergebnis der Neubewertung des Radweges und der daraus abgeleiteten Dringlichkeitsordnung ab.

Vielen Dank, Herr Minister.

Wir kommen somit zur

Frage 3 Verordnungsermächtigung zum Mieterstrom gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Frage stellt die Abg. Frau Dorothea Frederking, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Bitte, Frau Frederking.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Mieterstrom bezeichnet den von Mieterinnen und Mietern genutzten und auf dem Dach des von ihnen bewohnten Hauses durch eine Solaranlage erzeugten Strom. Wird die EEG-Umlage beim Mieterstrom gesenkt, kann er aus Kostengründen attraktiv, wettbewerbsfähig, mitunter sogar günstiger als andere Stromangebote werden.

So ergibt sich neben dem Klimaschutz ein finanzieller Vorteil für Mieterinnen und Mieter. Der Bau von Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern lohnt sich für beide Seiten. So können insbesondere die Flächenpotenziale in Großstädten erschlossen werden und die Energiewende erhält einen neuen Schub.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit wird sich die Landesregierung dafür

einsetzen, dass die Bundesregierung von der im § 95 EEG 2017 vorgesehenen Verordnungsermächtigung Gebrauch macht, damit analog zur Eigenstromregelung auch bei Mieterstrom die EEG-Umlage auf 40 % gesenkt wird?

2. Inwiefern hat die Landesregierung vor, auch

bei Landesliegenschaften eine Bürgerbeteiligung an der Energiewende zu realisieren,

indem der Strom auf den Gebäuden durch Solaranlagen erzeugt und an die Gebäudenutzerinnen und -nutzer geliefert wird?

Vielen Dank, Frau Frederking. - Die Antwort der Landesregierung wird die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Frau Prof. Dr. Claudia Dalbert geben. Bitte, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich beantworte namens der Landesregierung die Frage der Abg. Frau Frederking wie folgt.

Zu Frage 1: In Ihrer Frage gehen Sie auf die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung im EEG 2017 zur Erweiterung von Regelungen zu Mieterstrommodellen und zur Nutzung landeseigener Liegenschaften unter Bürgerbeteiligung für Solarstromanlagenprojekte ein.

Es ist unbestritten, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien mit einem erhöhten Flächenbedarf verbunden ist. Daher sind Wind-, Solar- und Biomasseanlagen vorrangig in unseren ländlichen Räumen zu finden, die auf dem Weg zu einer 100%-Versorgung auch für die Ballungsräume grünen Strom erzeugen müssen. Dies ist nicht immer restriktions- und konfliktfrei. Somit sind die Flächen begrenzt.

In den urbanen Zentren stellt die Fotovoltaik auf Dachanlagen die wichtigste erneuerbare Energietechnologie dar. Auch in Sachsen-Anhalt sind noch Potenziale zu heben, um die geeigneten Dachflächen zu nutzen. Daher begrüße ich die Verordnungsermächtigung im EEG 2017, um die Chancengleichheit für Mieterstrommodelle gegenüber der Eigenstromversorgung herzustellen. Hierbei geht es insbesondere um die Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage.

Das Land Sachsen-Anhalt beteiligt sich an der derzeit laufenden Diskussion mit dem Bundeswirtschaftsministerium über die konkrete Ausgestaltung der Verordnung.

Schon heute zahlen die Mieter auf den direkt bezogenen Solarstrom keine Netzentgelte und Stromsteuern und sind somit gegenüber den übrigen Letztverbrauchern privilegiert, die die Gemeinkosten der Energieversorgung zu tragen haben.

Daher sage ich: Eine Besserstellung von Mieterstrommodellen, so begrüßenswert sie sind, darf Dritte nicht unverhältnismäßig belasten, die davon nicht profitieren können, zum Beispiel wegen ungeeigneter Dachausrichtung, Verschattung durch Bäume und anderem. Gleichzeitig muss das Mo

dell hinreichend flexibel sein, um Mietern keine Abnahmepflicht aufzuerlegen.

Zu Frage 2: In Ihrer zweiten Frage gehen Sie auf die Nutzung landeseigener Liegenschaften für Erneuerbare-Energien-Projekte unter Bürgerbeteiligungen ein. Dabei möchte ich auf zwei öffentliche Interessenbekundungsverfahren aus den Jahren 2008 und 2009 verweisen, zu denen insgesamt 38 Objekte, davon sechs Freiflächen, angeboten wurden.

Es konnten insgesamt sechs Mietverträge zur Nutzung von Dächern für Fotovoltaik auf Landesliegenschaften, unter anderem mit dem Finanzamt Stendal, dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation sowie dem Landesverwaltungsamt Halle, geschlossen werden. Es sind also sechs Mietverträge geschlossen worden.

Zum damaligen Zeitpunkt war das Interesse nur sehr begrenzt. Aus diesem Grund wurde von weiteren Verfahren abgesehen. Sofern nun wirtschaftliche Angebote für die von Ihnen angesprochenen Modelle vorliegen, sollte eine Nutzung landeseigener Liegenschaften erneut geprüft werden. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Ministerium der Finanzen.

Im Übrigen hat eine Studie meines Hauses ein noch hohes Potenzial für Fotovoltaik-DachflächenAnlagen im Land ermittelt. Wenn man es umrechnen will, dann entspräche dies einer Leistung von etwa 2 300 MW. Wir werden prüfen, ob Möglichkeiten dafür bestehen, neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz dieses Potenzial besser zu nutzen. Dies betrifft dann auch und vielleicht insbesondere Dächer auf Landesliegenschaften. - Herzlichen Dank.

(Zustimmung bei den GRÜNEN)

Wir kommen jetzt zur

Frage 4 Stiftung Moritzburg - Kunstmuseum des Landes Sachsen-Anhalt

Sie wird von dem Abg. Dr. Andreas Schmidt von der SPD gestellt.

In den Haushaltsplan der Stadt Halle (Saale) sind 130 000 € eingestellt, um die seit Jahren bestehende vertragliche Verpflichtung zur Stiftung Moritzburg wieder zu bedienen (Haushaltssatzung der Stadt Halle (Saale) 2016, Produkt 1.28121, S. 1255). In Art und Höhe wurden die Mittel vom Haushaltssatzungsgeber, dem Stadtrat der Stadt Halle, beschlossen. Der Haushalt wurde vom Lan

desverwaltungsamt bestätigt. Bisher hat die Stiftung Moritzburg im Haushaltsjahr 2016 allerdings noch keine Zahlungen aus diesem Produkt von der Stadt Halle erhalten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist dieses Vorgehen der Verwaltungsspitze in

Bezug auf die Mittelauszahlung angesichts einer vertraglich bestehenden Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Zahlung und einer eingereichten Klage des Landes Sachsen-Anhalt auf Wiederaufnahme der Zahlungen und Begleichung der Altschulden kommunalrechtlich zulässig?