Protokoll der Sitzung vom 23.11.2016

Danke, Frau Ministerin. Trotzdem sehe ich keine Nachfrage von Herrn Barth.

(Unruhe)

Ich rufe die

Frage 5 Geplante Deponie im Ortsteil Großörner/Stadt Mansfeld

auf. Fragesteller ist der Abg. Stefan Gebhardt. Bitte, Herr Gebhardt.

Die Wurzel Bau GmbH hat einen Antrag für die Errichtung einer Deponie in der Stadt Mansfeld, Ortsteil Großörner gestellt und will diese Deponie ca. 25 Jahre lang betreiben. Pro Jahr sollen am Freiesleben-Schacht in Großörner 75 000 m³

Schutt abgelagert werden. Vor Ort regt sich hierzu großer Widerstand, man spricht schon jetzt von einer erheblichen Staub-, Lärm- und Umweltbelastung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es für diese Art von Deponie einen tat

sächlichen Bedarf und ist dieser relevant für deren Genehmigung bzw. Zulassung?

2. Welche Position vertritt die Landesregierung

zu dem Umstand, dass sich in unmittelbarer

Nähe der geplanten Deponie eine Kindertagesstätte, die Sportstätten sowie diverse Wohnhäuser und Kleingartenanlagen befinden?

Frau Ministerin Dalbert, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident. - Sehr verehrte Abgeordnete! Ich beantworte namens der Landesregierung die Fragen des Abg. Gebhardt wie folgt.

Zu 1: Bei dem in der Vorbemerkung der Anfrage angesprochenen Projekt handelt es sich um ein Zulassungsverfahren einer Deponie der Klasse 0. Die genehmigende Behörde ist hier der Landkreis. - Das erst einmal vorausgeschickt, will ich dennoch und trotzdem zu zentralen Punkten Stellung nehmen.

Leitendes Ziel der Kreislaufwirtschaft im Allgemeinen und speziell der Abfallwirtschaftsplanung ist die Umsetzung der Abfallhierarchie. Das heißt, die Vermeidung und die Nutzung alternativer Verwertungswege stehen im Vorrang zur finalen Beseitigung von Abfällen auf Deponien. So enthält auch der Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes im Zusammenhang mit der Deponieneugenehmigung Ausführungen zu diesem Grundsatz „Vorrangigkeit von Verwertungsmaßnahmen vor Beseitigungsmaßnahmen“.

Prinzipiell besteht für Inertabfälle, also für stabile Abfälle, die bei Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nr. 2 auf einer Deponie der Klasse 0 abgelagert werden dürften, eine Reihe von Verwertungsmöglichkeiten. Dies sind zum Beispiel der Einsatz bei Verfüllung von Ausgrabungen und Senken, bei der Rekultivierung im Bergbau, im Landschaftsbau, im technischen Bauwerk. Dort verwertet man die angelieferten Abfälle. Daneben gibt es - und das halte ich für ganz wesentlich - die Verwertung durch Recycling. Ich spreche hier auch und gerade vom Recycling von Baustoffen. Das ist, glaube ich, hier auch ganz zentral.

Der Abfallwirtschaftsplan des Landes SachsenAnhalt wird derzeit fortgeschrieben. Der Planentwurf befindet sich gegenwärtig im Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange. Die in diesem Verfahrensschritt vorgebrachten Stellungnahmen liegen mittlerweile vor und werden derzeit ausgewertet. Im Jahr 2017 wird der überarbeitete Planentwurf in die Öffentlichkeitsbeteiligung gegeben.

Nach aktuellem Planungsstand ist es so, wenn wir auf die Deponien der Klasse 0 zu sprechen kommen: Für Deponien der Klasse 0 sehen wir in Sachsen-Anhalt keinen weiteren Bedarf.

Mittelfristig, muss ich sagen, sehe ich überhaupt keinen Bedarf für Deponien der Klasse 0, weil es sich um Material handelt, das man verwerten kann, indem man es aufträgt oder indem man es recycelt. Im Augenblick brauchen wir noch Deponien der Klasse 0. Wir brauchen nach unserer Einschätzung aber keine neuen Deponien der Klasse 0. Mittelfristig, denke ich, ist das eine Deponieklasse, von der man sich verabschieden sollte. Das ist aber ein mittelfristiges Ziel.

Der konkrete Bedarf für das von Ihnen angesprochene Deponieneubauvorhaben FreieslebenSchacht ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch den Antragsteller nachzuweisen und wird derzeit neben weiteren fachtechnischen Aspekten von der zuständigen Genehmigungsbehörde, also der unteren Abfallbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, geprüft. Der Antragsteller muss also nachweisen, dass die Deponie notwendig ist. Das ist seine Aufgabe. Dann prüft die Genehmigungsbehörde, die untere Abfallbehörde, in diesem Fall des Landkreises Mansfeld-Südharz, ob die Rechtfertigung gelungen ist.

Die obere Abfallbehörde ist im Rahmen ihrer fachaufsichtlichen Tätigkeit in diese Prüfung eingebunden und hat Anfang November über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen mit der Genehmigungsbehörde im Detail diskutiert. Hierbei ging es beispielsweise um fachliche Fragestellungen hinsichtlich der geologischen Barriere, der geotechnischen und hydrogeologischen Standortuntersuchungen und der Anforderungen an die Bedarfsbegründung.

Zu 2: Entsprechend der Deponieverordnung Anhang 1 Nr. 1.1 ist eine notwendige Voraussetzung für die Eignung des Standorts einer Deponie, dass das Wohl der Allgemeinheit nach § 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Insoweit ist im Zulassungsverfahren bezogen auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls und unter Beteiligung der betroffenen Behörden unter anderem zu prüfen, ob der Abstand zur Wohnbebauung ausreichend ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit auszuschließen.

Aus den vorgelegten Antragsunterlagen zum Deponievorhaben Freiesleben-Schacht geht hervor, dass der geplante Deponiestandort ca. 150 m von der nächstgelegenen Wohnbebauung und ca. 400 m von einer Kindertagesstätte entfernt liegt. Hinzu tritt, dass der geplante Deponiestandort im Osten und Nordosten durch eine denkmalgeschützte Resthalde des ehemaligen Bergbaus von der Wohnbebauung bzw. Kindertagesstätte räumlich abgegrenzt ist.

Im Rahmen der Antragstellung wurden bereits Gutachten zu Schall- und Staubimmissionen unter Berücksichtigung der zuvor genannten sensiblen

Standorte erstellt. Danach werden die Grenzwerte nach der TA Lärm bzw. der TA Luft nicht überschritten. Die abschließende Prüfung und Bewertung durch die zuständige Genehmigungsbehörde, eben die untere Abfallbehörde des Landkreises Mansfeld-Südharz, steht noch aus. - So weit meine Ausführungen.

(Zustimmung von Wolfgang Aldag, GRÜ- NE, und von Henrik Lange, DIE LINKE)

Gibt es Zusatzfragen? - Offensichtlich nicht. Dann danke ich der Frau Ministerin.

Wir kommen zu

Frage 6 Förderrichtlinien zur Unterstützung der Forstwirtschaft insbesondere für Waldeigentümer

Fragesteller ist der Abg. Herr Guido Heuer. Herr Heuer, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Es geht um Förderrichtlinien zur Unterstützung der Forstwirtschaft insbesondere für Waldeigentümer. Sachsen-Anhalt bleibt trotz Zuwachs ein waldarmes Bundesland. Die Eigentümerstruktur ist sehr kleinteilig. Die meisten Eigentümer im Privatwald besitzen nur wenige Hektar Wald, weshalb gerade hier eine zuverlässige Förderung essenziell ist.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wurden von den ursprünglich ge

planten sechs Richtlinien zur Förderung der Forstwirtschaft in der neuen EU-Förderperiode 2014 bis 2020 noch keine veröffentlicht und demnach noch keine Förderung für den Wald mit Mitteln der neuen Förderperiode ausgereicht?

2. Wie plant die Landesregierung der gegen

wärtig bedauerlicherweise rückläufigen Entwicklung bei den Forstbetriebsgemeinschaften entsprechend dem Koalitionsvertrag, Seite 109 durch eine verstärkte Förderung entgegenzuwirken?

(Zustimmung von Frank Scheurell, CDU, und von Chris Schulenburg, CDU - Hendrik Lange, DIE LINKE: Es war doch nur eine Frage!)

Danke. - Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Abgeordnete! Schon wieder stehe ich hier. Ich beantworte die Fragen des Abg. Herrn Heuer namens der Landesregierung wie folgt.

Zu 1: Sachsen-Anhalt hat einen Waldreichtum von 532 000 ha. Das ist eine ähnlich große Waldfläche wie in den Bundesländern Sachsen, Thüringen und Mecklenburg-Vorpommern.

Der forstliche Förderbereich für den privaten und kommunalen Waldbesitz in Sachsen-Anhalt ist breit aufgestellt. In der jetzigen Förderphase gibt es mehr Programme als vorher. Ich werde jetzt alle Förderprogramme kurz vorstellen und fange mit den fünf ELER-finanzierten Programmen an.

Wir haben erstens die Richtlinie für den Waldumbau, finanziert aus dem ELER und der GAK, Auszahlung im Jahr 2016: 1 Million €, Haushaltsmittelansatz bis zum Jahr 2020: ca. 14 Millionen €. Was soll gefördert werden? - Es wird wie in den Vorjahren die Wiederaufforstung von Laubholzkulturen oder von Mischkulturen, also mit mindestens 30 % Laubholzanteil, gefördert. Dazu kommen der Zaunbau, erforderliche Nachbesserungen nach Schadensereignissen und bis zu viermal die Kulturpflege.

Voraussetzung dafür ist, dass der Forstbetrieb mit einer Betriebsgröße von mehr als 30 ha einen Waldbewirtschaftungsplan, auch als Forsteinrichtungswerk bezeichnet, vorlegen kann. Damit soll eine nachhaltige Bewirtschaftung durch den Einzelwaldbesitzer sichergestellt sein. Weiterhin werden Gutachten zur Kalkungswürdigkeit von Waldflächen und die Bodenschutzkalkung selbst gefördert. Die Richtlinie liegt dem Justizministerium zurzeit zur Veröffentlichung vor.

Mein Ministerium wird im Dezember 2016 und im Januar 2017 ein erstes Antragsverfahren starten und im Folgenden zu den planmäßig anvisierten Antragsstichtagen. Somit wird wieder Kontinuität in die klassische Forstförderung einziehen.

Zweitens. Unterstützung bei der Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen, wiederum finanziert aus dem ELER und der GAK. Haushaltsmittelansatz bis zum Jahr 2020:1,1 Millionen €. Dieses Förderprogramm wird in der gleichen Richtlinie zum Waldumbau geregelt, die, wie schon erwähnt, kurz vor der Veröffentlichung steht. Im Rahmen der Zusammenarbeit mehrerer Akteure oder Waldbesitzer wird die Erstellung von Waldbewirtschaftungsplänen zu 80 % gefördert.

Drittens. Forstlicher Wegebau, wiederum finanziert aus dem ELER und der GAK, erste Auszahlung im Jahr 2016. Geplanter Haushaltsmittelansatz bis zum Jahr 2020: ca. 3,5 Millionen €.

Auch hierbei handelt es sich um ein Förderprogramm, welches schon immer angeboten wurde. Die Richtlinie wurde im März 2016 veröffentlicht. Gefördert wird der Neubau von Wegen, die grundhafte Instandsetzung von Forstwegen und die Befestigung bisher unbefestigter Wege.

Der Neubau und der Ausbau von Forstwegen bedürfen nach dem neuen Landeswaldgesetz der Genehmigung durch den Landkreis. Bei den Bewilligungsstellen liegen erste Anträge vor.

Viertens. Unterstützung für die Wiederherstellung der Wälder nach Naturkatastrophen. Es sind noch keine konkreten Haushaltsmittel geplant, weil Naturkatastrophen nicht planbar sind.