Aktive Lehrer oder eventuell Erzieher innerhalb der Wehren sowie externe freiwillige Pädagogen können hier eingesetzt werden.
Für die Kinder- und Jugendarbeit unterhalb der klassischen Jugendfeuerwehr wird so endlich ein Rahmen geschaffen, in dem die bisherigen Tätigkeiten der Wehren endlich eine rechtliche und versicherungstechnische Sicherheit erhalten und schon die Jüngsten spielerisch an die Problematik des Brandschutzes herangeführt werden. An dieser Stelle möchte ich auch an die frühere zentrale Brandschutzerziehung in unserem letzten Land erinnern.
Als ein weiterer Schritt in die richtige Richtung kann der § 17a betrachtet werden. Die Einbindung des neu zu schaffenden Jugendfeuerwehrwartes, der über eine Laufbahnausbildung verfügen sollte,
in die Leitung der Feuerwehren gewährleistet eine realitätsnahe Ausbildung junger Kameraden. Dies erleichtert den Jugendlichen den späteren Übertritt in die bedeutend straffer organisierten Einsatzabteilungen ab 18 Jahren und erhöht hoffentlich auch die Übertrittsquote. In der Praxis bleibt den Feuerwehrverbänden anzuraten, die Verbandsjugendarbeit mit der dienstlichen Jugendausbildung zu koordinieren.
Die Anhebung der Altersgrenze in § 9 Abs. 1 des Brandschutzgesetzes von 65 auf 67 Jahre mag auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen. Die Praxis belehrt uns jedoch eines Besseren.
Von der Jugendfeuerwehr über die Einsatzabteilung bis hin zur Alters- und Ehrenabteilung sind unsere Feuerwehren von einem Kameradschaftsgefühl durchdrungen, das wir in dieser Form nirgendwo sonst in unserem Land finden.
Warum sollte gewillten und geistig und körperlich geeigneten Kameraden, die durch den AMD ärztlich untersucht werden, die Ausübung des aktiven Einsatzdienstes verwehrt werden? - Wenn es um den Schutz der eigenen Bevölkerung geht, brauchen wir jeden Mann.
Überaus begrüßenswert ist außerdem die gesetzliche Regelung in § 9 Abs. 5, in der die Möglichkeit der bevorzugten Einstellung kommunaler Mitarbeiter verankert ist, die bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Einsatzdienst einer kommunalen Feuerwehr tätig sind. Das ist richtig und auch wichtig.
Die sofortige Abkömmlichkeit solcher Mitarbeiter von ihrem Arbeitsplatz birgt das große Potenzial, die Eingreifzeiten der Wehren erheblich zu verkürzen, die Einsatzstärken zu erhöhen und die Gefahr für Leib und Leben zu dezimieren; denn nicht immer sind Arbeitgeber so kulant und einsichtig und geben ihren Arbeitnehmern für den Einsatz frei. Die Einsatzkräfte haben leider keinen Rechtsanspruch auf Freistellung.
Darüber hinaus stellt diese neue Regelung eine Würdigung des ehrenamtlichen Einsatzes für die Allgemeinheit dar, die sich bis in die Ortsfeuer
wehren hinein positiv auswirken kann. Als erfreulicher Nebeneffekt kann die Einsparung von Entschädigungsleistungen gegenüber privaten Arbeitgebern angesehen werden. Das, meine Damen und Herren, ist doch einmal eine quotenfreie Bevorzugung im Rahmen der Einstellungspraxis, die sich wirklich auszahlt.
Über mindestens eine Angelegenheit besteht unserer Meinung nach trotz der vielen lobenswerten Punkte Redebedarf. Warum soll das IBK um seine Forschungsabteilung gebracht werden? - Bisher war diese Brandschutzforschung gemäß § 5 Abs. 2 beim Institut der Feuerwehr zu betreiben.
Mit der Streichung dieses Passus sind dem im Koalitionsvertrag formulierten Vorhaben, die Brandschutzforschung der Otto-von-Guericke
Universität zu übertragen, Tür und Tor geöffnet. Die Forschung in Heyrothsberge ist integraler Bestandteil der dortigen feuerwehrtechnischen Ausbildung. Das kann Ihnen wahrscheinlich jeder, der dort arbeitet, bestätigen.
So konnten bisher Fragen, die sich im Rahmen der Ausbildung ergeben haben, direkt vor Ort geklärt werden, und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse konnten unmittelbar Eingang in die Ausbildungsinhalte finden. Sinn und Zweck der Streichung erschließt sich auch an der Schule den wenigsten. Die eventuellen negativen Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung sind nicht absehbar.
Lassen mich zuletzt noch die finanzielle Gestaltung ansprechen. Neben einer geringen Erhöhung der Zuschüsse, beispielsweise für Gemeindeinvestitionen, für den Landesfeuerwehrverband oder zum Erwerb von Führerscheinen sieht die neue Regelung des § 23 - Feuerschutzsteuer - vor, den Landkreisen und Gemeinden künftig jährlich mindestens 3 Millionen € aus dem Aufkommen dieser Abgabe zukommen zu lassen.
Letzter Satz. - Dies stellt zwar eine Verdopplung der bisher zur Verfügung stehenden Mittel dar, lässt aber bei knapp 11 Millionen € Einnahmen unserer Meinung nach und vor allen Dingen auch nach der Meinung des Feuerwehrverbandes noch Spielräume nach oben offen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir haben zu Beginn dieser Wahlperiode als Koalition vereinbart, in dieser Wahlperiode eine umfangreiche Novellierung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Sachsen-Anhalts vorzunehmen. Wir haben schon wesentliche Weichen gestellt. Herr Minister hat darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Weichenstellungen in diesem Gesetz im Einvernehmen mit der kommunalen Praxis, vor allem der kommunalen Brandschutzpraxis vorgenommen wurden.
Ich will nur auf einige wesentliche Punkte eingehen. Die Feuerwehr lebt natürlich zuerst vom Personal. Wir haben mit der Vorschrift, die jetzt im Gesetzentwurf steht, die da heißt, dass bei der Einstellung von kommunalen Bediensteten Bewerber bevorzugt werden können, die Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehren sind, ein ganz wichtiges Anreizsystem geschaffen, das die Kommunen und die Feuerwehren hoffentlich nutzen. Denn wir haben bereits heute die Praxis, dass die Einstellung von Feuerwehrleuten in den Kommunen sehr unterschiedlich gehandhabt wird. Einige Kommunen zeigen sehr deutlich, dass dort auch heute schon viel geht, andere stellen das nicht unbedingt unter Beweis.
Die Altersgrenze, ab der Einsatzkräfte aus dem Einsatzdienst ausscheiden, soll auf 67 Jahre angehoben werden; auch das entspricht einem Wunsch aus der Praxis. Wenn jemand ausreichend gesund ist, würden seine Fähigkeiten ansonsten einfach brachliegen. Deswegen ist es im freiwilligen Bereich zweifelsohne angemessen, die Fähigkeiten, sowohl bei den Mannschaften als auch bei den Führungskräften, weiterhin zu nutzen.
Wir verbessern die Absicherung für Unfälle, die im Feuerwehrdienst entstehen. Wir schaffen eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Kinderfeuerwehren, wobei bisher niemandem untersagt war, eine Kinderfeuerwehr zu bilden, im Gegenteil, es wurde ausdrücklich begrüßt.
Ich will noch auf zwei Punkte eingehen, bei denen mir wichtig ist, dass sie in der weiteren Beratung eine Rolle spielen. Wir haben im Gesetzentwurf jetzt die Regelung vorgesehen, dass zukünftig in den Einheits- und Verbandsgemeinden die Stadt-
und Gemeindewehrleiter bzw. Verbandsgemeindewehrleiter nur noch von den Ortswehrleitern gewählt werden sollen. Ich weiß, dass diese Vorschrift oder dieser Entwurf in der kommunalen Praxis sehr umstritten ist.
Ich mache aus meiner Meinung keinen Hehl, die da lautet, dass alle Angehörigen des Einsatzdienstes in einer Einheits- oder Verbandsgemeinde ihren Stadt- oder Gemeindewehrleiter wählen sollen, weil nur das der Feuerwehr das entsprechende Gewicht verleiht. Denn bei der Regelung, die jetzt im Gesetz vorgesehen ist, würde das bedeuten, dass der Ortswehrleiter, der beispielsweise 100 Kameraden vertritt, dasselbe Stimmrecht bei der Bestimmung seines Gemeinde- oder Stadtwehrleiters hätte wie einer, der nur zehn oder 15 Kameraden vertritt. Dies ist in einer Organisation, die so demokratisch und basisdemokratisch verfasst ist wie eine Feuerwehr, eine sehr überlegenswerte Frage.
Unsere Feuerwehren leiden mit weniger Personal unter einer immensen Einsatzbelastung. Wenn man sich die Einsatzbelastung anschaut, dann fällt auf, dass es längst nicht mehr die Brände und auch nicht die Hilfeleistungen sind, wie sie im Gesetz definiert sind, sondern die Einsatzbelastung kommt daher, dass die Feuerwehr sehr häufig auch eine kostengünstige Hilfstruppe für Dinge ist, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Ich nenne nur das Beispiel von Ölspuren innerhalb von Ortsdurchfahrten oder auch auf kommunalen Straßen außerhalb von Ortschaften.
Ich weiß von vielen Arbeitgebern in diesem Lande, die es nicht mehr so richtig einsehen, wenn der Geselle von der Baustelle wegrennt, weil er alarmiert wird, um anderen Leuten den Schmutz von der Straße zu kehren. Das überlastet die Leute. Deswegen, glaube ich, brauchen wir eine Vorschrift, beispielsweise im Bereich Ölspuren, dass für Kommunen dasselbe gilt, was auch für die freien Strecken von Landes- oder Bundesstraßen gilt, nämlich dass zunächst der Straßenbaulastträger gefragt ist und nicht die Feuerwehr. Dies möchte ich nur als einen Punkt und als eine wesentliche Anregung an dieser Stelle benennen. - Herzlichen Dank.
Herr Erben, Sie haben dafür geworben, dass wir uns noch einmal mit der Wahl der Gemeindewehrleiter beschäftigen. Sie haben gesagt, dass es aus Ihrer Sicht sinnvoll wäre, wenn alle Einsatzkräfte daran beteiligt würden. Das kann ich nachvollziehen. Praktisch gibt es an dieser Stelle möglicherweise die Schwierigkeit, dass das Einsatzgebiet der entsprechenden Gemeindewehr sehr groß ist und es schon aus räumlichen Gründen schwer umsetzbar ist, wenn man während der entsprechenden gemeinsamen Wahlveranstaltung gleichzeitig die Hilfeleistungsfrist einhalten möchte. Haben Sie das dabei bedacht?
Erstens. Es gilt bereits heute, wenn eine Jahreshauptversammlung durchgeführt wird, dann muss während dieser Zeit die Einsatzbereit der Feuerwehr gesichert werden.
Zweitens. Wenn es Feuerwehren gibt, die es für unmöglich halten, eine Jahreshauptversammlung durchzuführen, weil 500 Leute im Saal wären und es im Gemeindegebiet keinen Saal mit 500 Plätzen gibt - wobei mir ein solcher Fall nicht bekannt ist; denn wir reden über wahlberechtigte Mitglieder der Einsatzabteilungen und nicht über alle Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren -, dann kann man hilfsweise auch ein Delegiertensystem in Betracht ziehen, das wir beispielsweise aus Parteien und Gewerkschaften kennen.
Mir geht es aber darum, dass die Stimme dahin gehend gewichtet ist, dass viele Feuerwehrleute auch viele Stimmen haben, aber wenige Feuerwehrleute, also kleinere Feuerwehren geringer gewichtet sind.