Zum Abschluss der Debatte hätte der Abg. Herr Thomas noch einmal das Wort, so er denn will. - Er lehnt ab. Wir können nunmehr in das Abstimmungsverfahren einsteigen. Ich habe keinen Überweisungswunsch gehört. Das scheint daran zu liegen, dass es keinen gab. Demzufolge können wir nunmehr über diesen Antrag abstimmen.
Wer dem Antrag in der Drs. 7/1049 zustimmen will, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die AfD-Fraktion. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist dieser Antrag mehrheitlich angenommen worden. Wir beenden damit den Tagesordnungspunkt 6 und kommen nunmehr zum
Einbringer für die Landesregierung ist der Minister für Inneres und Sport Herr Stahlknecht. Herr Stahlknecht, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes sollen vorrangig auf der Bundesebene erfolgte Rechtsänderungen nachvollzogen werden.
Bereits mit dem Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes im Jahr 2014 kam die Diskussion über eine Anpassung des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auf. Das Notfallsanitätergesetz hat das frühere Rettungsassistenzgesetz abgelöst. Das veränderte und damit verbesserte Berufsbild des Notfallsanitäters konnte seinerzeit bei der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes und seinem Inkrafttreten im Jahr 2013 nicht mehr berücksichtigt werden.
Diese Berufsgruppe und ihre Tätigkeit sind jedoch für den Rettungsdienst von großer Bedeutung. So nehmen die Regelungen für das nichtmedizinische Personal breiten Raum im Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ein. Ein veraltetes und nicht mehr aktuelles Berufsbild wie das des Rettungsassistenten kann aber auf Dauer im Rettungsdienstgesetz nicht von Bestand sein.
Das Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes trägt diesem Umstand Rechnung und hat in allen Vorschriften, in denen es um den Rettungsassistenten geht, diesen durch den Notfallsanitäter ersetzt.
Auf den vielfach geäußerten Wunsch, im Rahmen des qualifizierten Patiententransportes alle Patientenbeförderungen, also Nahverlegung und Fernverlegung, in den Geltungsbereich des Rettungsdienstgesetzes einzubeziehen, wurden die maßgeblichen Vorschriften geändert. Nunmehr bleiben lediglich die Verlegungen zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgeschlossen.
Ein weiterer Anlass für die Änderung des Rettungsdienstgesetzes ergibt sich aus der Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung, kurz: GWB. Während darin nach altem Recht nur die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt war, erfasst das neue GWB auch die Vergabe von Konzessionen. Das Konzessionsmodell ist jedoch die Basis, nach der die Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen in Sachsen-Anhalt erfolgt und auch weiterhin erfolgen soll.
Grundsätzlich bedeutet dies, dass bei der Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen, soweit sie in den Anwendungsbereich des GWB fallen, zwingend das Vergaberecht zu beachten ist. Zwar greift das Vergaberecht erst bei Erreichen bestimmter Schwellenwerte, im Bereich des Rettungsdienstgesetzes werden diese Bereiche aber regelmäßig erreicht.
Allerdings enthält das GWB eine Bereichsausnahme. Die Bedeutung der Bereichsausnahme besteht darin, dass in dem Geltungsbereich kein Vergaberecht Anwendung findet. Insofern verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Auswahlverfahren sind fair, transparent und diskriminierungsfrei durchzuführen.
Mit der Formulierung „Dienstleistungen, die von gemeinnützigen Organisationen erbracht werden“ sind Dienstleistungen gemeint, die gemeinhin in Deutschland von anerkannten Hilfsorganisationen erbracht werden. Das kann in Sachsen-Anhalt nahezu flächendeckend für den Rettungsdienst bejaht werden.
Als anerkannte Hilfsorganisationen gelten der Arbeitersamariterbund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und der Malteser Hilfsdienst.
Daraus folgt für den Rettungsdienst in SachsenAnhalt, dass das Vergaberecht, abgesehen von Vergabeentscheidungen im Bereich der Luftrettung, keine Anwendung findet. Bei der Luftrettung besteht insofern eine andere Rechtslage. In die
Das neue Rettungsdienstgesetz stärkt die Hilfsorganisationen in besonderer Weise. In konsequenter Weiterentwicklung der Grundsätze über den Sonderstatus von Hilfsorganisationen bei der Verwirklichung des Gemeinwohls im sozialen Bereich sowie ihrer Mitwirkung im Katastrophenschutz enthält die Novellierung des Rettungsdienstgesetzes im Verfahren zur Vergabe von Rettungsdienstleistungen eine klare Vorentscheidung zugunsten von Hilfsorganisationen.
Konzessionen sollen grundsätzlich an diese Organisationen vergeben werden. Ausnahmen davon sollen aber möglich bleiben. Das ist schon deswegen notwendig, um auch den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Gänzlich neu aufgenommen wurde ein Bußgeldtatbestand für Krankenhäuser, welche ihrer Verpflichtung zur Gestellung von ärztlichem Fachpersonal für die notärztliche Versorgung nicht nachkommen. Zwar bestand diese Verpflichtung bereits im Geltungsbereich des bisherigen Rettungsdienstgesetzes, sie war aber bislang sanktionslos. Diese Gesetzeslücke konnte geschlossen werden. Es ist vorgesehen, einen Verstoß gegen diese Verpflichtung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50 000 € zu ahnden.
Zu den beabsichtigten Änderungen wurden der Landkreistag Sachsen-Anhalt, der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt, die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Arbeitsgemeinschaft der in Sachsen-Anhalt tätigen Notärzte, die Gemeinschaft der Kostenträger, vertreten durch die AOK Sachsen-Anhalt, die Landesarbeitsgemeinschaft der Hilfsorganisationen sowie die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, kurz Ver.di, angehört.
Der vorgelegte Gesetzentwurf hat viel Zuspruch erfahren. Insbesondere die weitgehende Öffnung des Gesetzes für Interhospitaltransfers ist sehr positiv aufgenommen worden. Leider konnten nicht alle Änderungen berücksichtigt werden. So fand die Forderung, die Arztbegleitung generell über den Rettungsdienst zu organisieren, keinen Eingang in den Gesetzentwurf. Auch der Wunsch nach Rückkehr zum alten Haftungsrecht musste letztlich aus gesetzessystematischen Gründen abgelehnt werden.
Ob der bodengebundene Intensivtransport dezentral oder besser über eine landesweite Zuständigkeit zu organisieren ist, soll zunächst durch Auswertung des derzeit laufenden Pilotprojektes ermittelt werden.
Der Bitte der Kostenträger, auch im Bereich der Luftrettung zum Vergabeverfahren angehört zu werden, wurde entsprochen. Das bundesrecht
liche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen machte hier eine Anpassung des Rettungsdienstgesetzes erforderlich.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Überweisung des Gesetzentwurfes in die entsprechenden Ausschüsse zur Mitberatung und dortigen Beschlussfassung, sodass wir diese Änderung des Rettungsdienstgesetzes relativ zügig in diesem Hohen Haus beschließen können. - Vielen Dank.
Herzlichen Dank. - Wir können in die Debatte einsteigen. Es ist eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion vereinbart worden. Für die AfD-Fraktion hat der Abg. Herr Siegmund das Wort.
Vielen Dank. - Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Rettungssanitäter, Rettungsassistenten, Notfallsanitäter - viele Menschen umsorgen jeden Tag aufs Neue unsere Bevölkerung bei unerwarteten Krankheiten, bei Unfällen oder bei Verletzungen. Ich möchte kurz die Chance nutzen, um jedem Einzelnen von ihnen für seine harte Arbeit zu danken und zu sagen, dass ich stolz darauf bin, dass ich mich immer auf sie verlassen kann. Bei dieser Gelegenheit: Das gilt natürlich auch für unsere Polizei.
Natürlich muss es aber auch weiterhin unser Anspruch als zivilisierte Gesellschaft sein, dass medizinischer Fortschritt und die damit verbundenen Chancen auch jedem deutschen Staatsbürger zustehen. Ein Schritt in die richtige Richtung ist hier der vorliegende Entwurf des Rettungsdienstgesetzes entsprechend dem Bundesgesetz, das wir jetzt hier auf Landesebene umsetzen müssen.
Warum ist er das? - Im Fokus steht die verbesserte Qualifizierung von Rettungspersonal durch die Besetzung mit Notfallsanitätern. Das ist natürlich die Kernthese dieses Gesetzes.
In seiner dreijährigen Ausbildung erfährt der Notfallsanitäter ganz besonderes medizinisches Fachwissen, das einem Arzt nahezu gleichkommt und in einem besonderen umfangreichen Maße ist, welches bei der späteren Arbeit unserer Bevölkerung zugutekommt. Die Zielsetzung ist eine Sicherstellung von höchstem medizinischen Niveau.
assistenten erfolgt ein Jahr praktisch und ein Jahr theoretisch. Aber Notfallsanitäter wird man erst nach einer umfangreichen Ausbildung von etwa drei Jahren oder einer entsprechenden Weiterbildung als Rettungsassistent. Das ist also noch einmal eine zusätzliche Qualifikation nach einer bereits umfangreichen Qualifizierung.
Genau an dieser Stelle sehen wir eine praktische Schwierigkeit bei der Einführung dieses Gesetzes; denn eine theoretische Verfügbarkeit eines Notfallsanitäters ist nicht immer gegeben. Es wird die Konzessionsträger in ziemliche Probleme bringen, wenn sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, auf einen solchen zurückzugreifen. Das geht nun einmal in der Praxis nicht immer, schon gar nicht in Sachsen-Anhalt.
Insbesondere der § 18 - darauf bezieht sich unser Änderungsantrag, zu dem ich gleich spreche - ist in seiner jetzigen Fassung nicht akzeptabel und gehört optimiert. Konkret geht es uns um die verpflichtende Passage, dass jeder Einsatzwagen mit einem Notfallsanitäter zu bestücken ist. Das ist, wie gesagt, in der Praxis nicht umsetzbar. Da sehen wir akute Schwierigkeiten. Die Konzessionsträger sollten selbst entscheiden, wen sie auf den Wagen setzen und wer in welchem Fall die perfekte Wahl ist. Denn keiner weiß es besser als sie selbst vor Ort.
Das nächste Problem wäre auch die verschwendete Leistung. Ungefähr 95 % der Tätigkeit des Rettungsassistenten auf dem Wagen werden von Schreibtätigkeiten erfüllt. Das ist natürlich eine Verschwendung, wenn ich hier einen Notfallsanitäter mit dieser umfangreichen Ausbildung auf einen Wagen setze und dieser nur für Schreibtätigkeiten eingesetzt wird.
Wir plädieren hier für mehr Handlungsspielraum der jeweiligen Träger. Wie gesagt, sie selbst wissen es am besten. Dazu liegt der Änderungsantrag vor.
Wir möchten, dass weiterhin im Fokus steht, dass der Notfallsanitäter auf dem Wagen sitzen muss, allerdings der Konzessionsträger die entsprechende Handlungshoheit hat, indem er auch auf einen Rettungsassistenten zurückgreifen kann. Natürlich muss es weiterhin im Fokus stehen. Doch durch die Gesetzesformulierung, die Ihnen allen vorliegt, denke ich, haben wir eine gute Lösung gefunden, die zu beiderseitigem Einverständnis beitragen wird.
Lobend möchte ich die von Herrn Stahlknecht erwähnte Einschränkung der Konzessionsvergabe erwähnen. Dass keine Unternehmen oder Privatpersonen mehr infrage kommen, sondern nur noch Hilfsorganisationen, ist ein Schritt weg von Lobbypolitik und von Geschäften im Gesundheitswesen und daher sehr zu begrüßen.
Schlussendlich bereden wir hier die Umsetzung von Bundesrecht. Daher verweigern wir uns auf keinen Fall.
Ich bitte Sie, unserem Änderungsantrag zuzustimmen, weil er praktikabel ist und weil er der Praxis entspricht. Wir können das natürlich gern im Ausschuss besprechen. Allerdings glaube ich, das ist gar nicht unbedingt notwendig. Wir wollen uns dem nicht verschließen, aber auch nicht der sofortigen Abstimmung über unseren Alternativantrag.
Jetzt haben wir eine Wortmeldung von Herrn Erben. - Kollege Erben hat seine Wortmeldung zurückgezogen. Das findet unseren Beifall.