Protokoll der Sitzung vom 20.04.2018

geleitet, um diese illegale Müllkippe zu beseitigen?

Ich danke Herrn Höppner für die Fragestellung. - Für die Landesregierung antwortet Ministerin Frau Prof. Dr. Dalbert. Frau Ministerin, Sie haben das Wort.

Danke, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich beantworte die Fragen des Abg. Andreas Höppner namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Gemäß § 32 des Abfallgesetzes des Landes liegt die Zuständigkeit für diesen Sachverhalt beim Landkreis als der unteren Abfallbehörde. Aufgrund eines Hinweises auf illegale Ablagerung führte das Umweltamt des Altmarkkreises Salzwedel am 26. Juni 2017 einen Vor-Ort-Termin durch. Dabei wurde festgestellt, dass auf der Fläche Bauschutt, Baustellenabfälle sowie Grün- und Strauchschnitt illegal abgelagert worden sind. Unweit davon befinden sich die Überreste eines Osterfeuers, also Verbrennungsreste sowie unverbrannter Baum- und Strauchschnitt.

Auf den betroffenen Flächen bestehen ungeklärte Eigentumsverhältnisse. Daher wandte sich der Landkreis mit Schreiben vom 28. Juni 2017 zur Sachverhaltsaufklärung an die Einheitsgemeinde Stadt Kalbe (Milde) als Vertretungsbefugte.

Durch den Einigungsvertrag wurde eine Regelung geschaffen, wonach für den Fall, dass ein dingliches Recht an einem Grundstück einem Personenzusammenschluss zusteht, dessen Mitglieder nicht namentlich im Grundbuch aufgeführt sind, der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, die Vertretungsbefugnis zugewiesen ist.

Mit Datum vom 19. Juli 2017 bezog die Einheitsgemeinde nur insoweit Stellung, als auf ein laufendes Verfahren hinsichtlich der Aufhebung der Vertretungsbefugnis verwiesen wurde. Es wurden keine weiteren Maßnahmen eingeleitet.

Auch wenn ich die besondere Schwierigkeit ungeklärter Eigentumsverhältnisse berücksichtige und den Umstand, dass keine gefährlichen Abfälle gefunden wurden, sowie ebenso anerkenne, dass die vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitäten einen gefahrorientierten Vollzug erfordern, kann ich dennoch das verzögerte Vorgehen des Landkreises fachaufsichtlich nicht gutheißen. Insoweit wird das Landesverwaltungsamt das weitere Vorgehen des Landkreises fachaufsichtlich begleiten und mein Haus unterrichten.

Gestatten Sie mir noch einen allgemeinen Absatz zum Schluss. Wilde Müllablagerungen in Ortslagen und in der freien Landschaft stellen für sehr viele Landkreise eine erhebliche Belastung dar, da sich der oder die Tatverantwortlichen oft nicht ermitteln lassen und insoweit die Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Entsorgung beim Landkreis verbleiben. Sie werden dann als ansatzfähige Kosten in die Gebührenberechnung eingebracht, sodass die von den Einzelnen verursachten Kosten letztlich von der Allgemeinheit, nämlich den Bewohnerinnen und Bewohnern des Landkreises, getragen werden müssen.

Frau Ministerin, Herr Höppner hat eine Nachfrage. - Bitte.

Frau Ministerin, nachdem die Frage öffentlich wurde, haben sich natürlich auch die Medien darauf gestürzt. Die örtlichen Zeitungen und auch der MDR haben gestern darüber berichtet. Der MDR hat auf dieser illegalen Müllkippe - ich sage es einmal so - herumgebuddelt und hat dabei mehrere gefährliche Abfälle gefunden, zum Beispiel Glyphosatreste und Altölreste sowie - ich habe es schon erwähnt - Asbest.

Aufgrund der Gefährlichkeit der Abfälle - und das sind nicht wenige; es ist also nicht etwa eine einfache kleine Kippe, sondern es ist wirklich eine sehr großflächige; ich habe auch schon erwähnt, dass bereits großflächig untergeschoben worden ist -, stellt sich die Frage: Kann man davon ausgehen, dass Gefahr im Verzug ist, und bedeutet das auch, dass dort schneller gehandelt und geräumt werden muss?

Frau Ministerin, Sie haben erneut das Wort.

Ich selbst habe dort gestern nicht herumgebuddelt, insofern kann ich mich nur auf die Aussagen beziehen, die ich Ihnen vorgetragen habe, die wir vor Ort bei den zuständigen Behörden eruiert haben. Ich habe auch schon gesagt, dass wir das verzögerte Vorgehen des Landkreises und das, was dort passiert ist, für sehr schwierig halten. Deswegen wird das Landesverwaltungsamt das engmaschig begleiten und uns auch laufend berichten.

Wenn es Hinweise darauf gibt, dass dort entgegen der ersten Inaugenscheinnahme vor Ort oder aufgrund weiterer Aktivitäten tatsächlich gefährliche Abfälle gefunden werden, dann muss natürlich umso schneller gehandelt werden. Das ist völlig klar.

Ich sehe keine weiteren Fragen. Dann danke ich der Frau Ministerin für die Ausführungen.

Wir kommen zur

Frage 8 Gefährder in Köthen

Fragesteller ist der Abg. Hannes Loth, AfD. Herr Loth, Sie haben das Wort.

In Klepzig in Köthen stehen seit einigen Wochen rund um die Uhr Fahrzeuge auf dem Gelände der

BVIK gGmbH, am Heim für unbegleitete minderjährige Ausländer, kurz: Uma.

Dieselben Fahrzeuge standen vor einiger Zeit noch vor dem Uma-Heim der BVIK gGmbH in Zörbig. Laut Medienberichten standen diese Fahrzeuge der Polizei dort erst, seitdem ein sogenannter Gefährder dort untergebracht worden war.

Nach weiteren Berichten soll es sich dabei um den Gefährder handeln, der in Halle vor Gericht steht und vorher in Holzweißig und davor in Bobbe untergebracht war.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie wird weiter mit dem im Uma-Heim Klep

zig, das von der BVIK mit dem Geschäftsführer Herrn H. betrieben wird, untergebrachten Gefährder verfahren?

2. Da eine Abschiebung bisher offenkundig nicht

möglich war, stellt sich die Frage, warum Gefährder in Sachsen-Anhalt nicht an einer zentralen Stelle unter Obhut des Landes untergebracht werden, um sie dort besser und effizienter beobachten zu können?

Ich danke für die Fragestellung. - Für die Landesregierung antwortet Minister Herr Stahlknecht. Herr Minister, Sie haben das Wort.

Ich verbinde die beiden Fragen und gebe eine Antwort darauf.

Soweit hier von Gefährdern die Rede ist, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Begriff Gefährder nicht legaldefiniert ist. Es handelt sich vielmehr um einen polizeilichen Arbeitsbegriff. Nach einer bundesweit einheitlichen Definition obliegt es dem jeweiligen Landeskriminalamt, Personen als Gefährder einzustufen. Dabei ist die politische Orientierung oder Glaubenszugehörigkeit nicht entscheidend.

Im Land Sachsen-Anhalt gibt es eine niedrige einstellige Zahl von als Gefährder eingestuften Personen. Das steht damit im Zusammenhang.

Soweit im Sachzusammenhang mit dieser Fragestellung nach der Möglichkeit einer zentraleren Unterbringung aus aufenthaltsrechtlicher Sicht gefragt wird, ist dazu Folgendes anzumerken:

Gemäß § 46 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes kann die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen, insbesondere kann sie den Ausländer verpflichten, den Wohnsitz an einem von ihr bestimmten Ort zu nehmen.

Zudem können nach § 61 Abs. 1e des Aufenthaltsgesetzes Auflagen angeordnet werden. Zur Sicherstellung der Erreichbarkeit eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers und des Zugriffs kommen insoweit auch eine zeitlich befristete Verpflichtung zur Anwesenheit am Wohnsitz sowie die Anzeige einer beabsichtigten Abwesenheit vom Wohnsitz in Betracht.

Eine gewahrsamsgleiche Unterbringung sieht das Aufenthaltsrecht außerhalb der Abschiebehaft und des Ausreisegewahrsams dagegen nicht vor, sodass ausländerrechtlich eine zentralisierte Unterbringung nicht zweckmäßig erscheint.

In Sachsen-Anhalt erfolgt auf polizeirechtlicher Grundlage keine zentrale Unterbringung von Gefährdern, da eine solche Möglichkeit im Bereich der Gefahrenabwehr durch das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen ist.

Mit dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des SOG beabsichtigen wir jedoch, das polizeiliche Instrument des Aufenthaltsverbotes zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Hinblick auf terroristische Straftaten weiterzuentwickeln und zumindest eine gefahrenabwehrrechtliche Aufenthaltsanordnung dahin gehend zu ermöglichen, dass es betreffenden Personen untersagt werden kann, sich ohne Erlaubnis von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort zu entfernen.

Die Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen und Jugendlichen obliegt allerdings dem örtlichen Jugendamt. Zudem ist dieses auch für die Prüfung der Geeignetheit der Einrichtung zuständig.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Betreffenden nach wie vor um einen Minderjährigen handelt, weshalb hierbei auch weiterhin Jugendhilferecht zur Anwendung kommt.

Herr Minister, Herr Loth hat sich zu Wort gemeldet. - Herr Loth, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Minister Stahlknecht! Ich habe die Antwort auf die Frage 1 noch nicht vernommen. Können Sie vielleicht einmal deutlich sagen, wie jetzt weiter mit dem jungen Ausländer verfahren wird, der zurzeit in Köthen-Klepzig untergebracht ist?

(Zuruf von der LINKEN: Hat er doch ge- sagt!)

Herr Minister, Sie haben das Wort.

Das habe ich doch gesagt. Das Jugendamt ist nach wie vor zuständig. Wir tun das Erforderliche, um die Sicherheit in Sachsen-Anhalt zu gewährleisten.

(Zustimmung von Ronald Mormann, SPD)

Danke schön.

Herr Minister, Herr Roi hat sich auch gemeldet. - Bitte.

Herr Stahlknecht, da dieser Herr, dieser unbegleitete Minderjährige, mittlerweile - ich habe es einmal ausgerechnet - in sieben der zehn Kommunen von Anhalt-Bitterfeld untergebracht war, können Sie sich sicherlich vorstellen, dass viele Bürger bei uns vorgesprochen haben. Ich kann Ihnen auch sagen, dass die Mitglieder des Kreistages parteiübergreifend sehr große Unzufriedenheit darüber verspüren, dass sie davon überhaupt nichts wissen. Gut, es ist ein Gefährder, das fällt unter die Geheimhaltung. Aber dieser Gefährder - -

(Ronald Mormann, SPD: Stimmt nicht!)

- Ja, aber Informationen zu ihm fallen unter die Geheimhaltung.