Hier geht es vor allem um ausfüllende und ausführende Regelungen als Ergänzung zur Datenschutz-Grundverordnung. Ja, es geht in großen Teilen, aber eben nicht nur, um redaktionelle Änderungen an zahlreichen Bestimmungen.
Bei der vor uns liegenden Arbeit im Innenausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen, dem Finanzausschuss und dem Rechtsausschuss, wird es darauf ankommen, eine handwerklich saubere und anwendungsfreundliche Regelung zu erarbeiten.
Vor uns liegt - die Kollegin Quade hat schon darauf hingewiesen - eine Gedulds- und Fleißaufgabe. Ich kann nicht erkennen, dass wir das im Galopp durch das Haus bringen können.
Wenn wir noch einmal auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2016/680 und zur Anpassung der Datenschutzvorschriften im Bereich des Justizvollzugs von Sachsen-Anhalt gucken: Hier werden wir im Rechts- und im mitberatenden Finanz
Ansprechen möchte ich an dieser Stelle vor allem die durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz aufgeworfene Frage, ob die Sicherungsverwahrung überhaupt in den Anwendungsbereich der umzusetzenden Richtlinie fällt. Diese regelt den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung.
Im deutschen Rechtssystem handelt es sich bei der Sicherungsverwahrung jedoch nicht um eine Form der Strafvollstreckung. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und der Sicherung. Diese darf nicht unter den gleichen Bedingungen wie der Strafvollzug vollzogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass sich der Vollzug der Sicherungsverwahrung signifikant von der Strafhaft unterscheiden muss. Wir sprechen vom sogenannten Abstandsgebot. Wir werden also die Frage diskutieren müssen, ob es nicht auch geboten ist, die Betroffenen beim Datenschutz besser zu stellen als Strafgefangene.
Das ist eine unmittelbar grundrechtsrelevante Frage, die wir sorgfältig bearbeiten sollten. Weitere Fragen sind mit aufgeworfen worden. Die Kollegin Quade hat schon eine weitere genannt. Ich denke, wir sollten uns miteinander Zeit nehmen, das in den Ausschüssen in der gebotenen Gründlichkeit zu tun. - Vielen herzlichen Dank.
Da es auch hierzu keine Fragen gibt, können wir in der Debatte fortfahren. Für die Fraktion der CDU spricht der Abg. Herr Schulenburg. Herr Schulenburg, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Wir haben uns in der Vergangenheit schon sehr oft mit entsprechenden Anpassungen im Datenschutz auseinandergesetzt. Auch heute steht das Thema wieder auf der Tagesordnung.
Der Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der EU dient bereichsspezifischen Anpassungen im Fachrecht des Verantwortungsbereichs des Ministeriums für Inneres und Sport. So werden unter anderem Änderungen im Landeswahlrecht, im Informationszugangsrecht und im Kommunalwahlrecht vorgenommen.
Dagegen geht es im Entwurf des Justizvollzugsdatenschutzumsetzungsgesetzes um datenschutzrechtliche Anpassungen im Justizvollzug. Dies betrifft den Verantwortungsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung. Der Gesetzentwurf erkennt an, dass auch ein Gefangener über seine personenbezogenen Daten in erster Linie selbst bestimmen darf, soweit dies mit den Aufgaben des Vollzugs in Einklang zu bringen ist.
Die Frau Ministerin ist bereits auf den weiteren Inhalt der beiden Gesetzentwürfe eingegangen. Intensiver werden wir uns dann in den jeweiligen Ausschüssen damit beschäftigen.
Daher bitte ich Sie, den Gesetzentwurf zur Anpassung des Datenschutzrechts in Sachsen-Anhalt an das Recht der EU zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss und den Gesetzentwurf zum Justizdatenschutzumsetzungsgesetz zur federführenden Beratung in den Rechtsausschuss und zur Mitberatung ebenfalls in den Finanzausschuss zu überweisen. - Vielen Dank.
Damit wären wir am Ende der Debatte angelangt. Denn auch zu dem Redebeitrag gibt es keine Nachfragen.
Jetzt sortieren wir einmal: Wir haben das Abstimmungsverfahren zur Überweisung. Wir kommen zuerst zum Abstimmungsverfahren in der Drs. 7/3826 unter Punkt a. Dazu gibt es meiner Meinung nach einen Überweisungsantrag, und zwar zur federführenden Beratung in den Innenausschuss und zur Mitberatung in den Finanzausschuss und in den Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr. - Das habe ich richtig verstanden.
Gibt es dazu andere Meinungen? - Offensichtlich nicht, dann können wir das so abstimmen. Wer mit dieser Überweisung einverstanden ist, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen, die Fraktion DIE LINKE, Teile der Fraktion der AfD und fraktionslose Abgeordnete. Wer ist dagegen? - Niemand. Gibt es Stimmenthaltungen? - Teile der Fraktion der AfD enthalten sich der Stimme.
Jetzt kommen wir zum Abstimmungsverfahren zur Drs. 7/3858 unter Punkt b. Ich habe den Antrag gehört, diesen Gesetzentwurf in den Ausschuss für Recht und Verfassung zu überweisen. Er hat eine Kostenrelevanz und wäre damit, wenn hier nichts anderes beschlossen wird, auch automatisch im Finanzausschuss. Dagegen erhebt sich kein Widerspruch. Gibt es andere Meinungen zur Überweisung? - Die gibt es offensichtlich nicht.
Dann lasse ich die Überweisung so abstimmen: Federführend Recht und Verfassung, mitberatend Finanzen. Wer dem seine Zustimmung erteilt, den bitte ich jetzt um sein Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen, die AfD-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE. Gibt es Gegenstimmen? - Die gibt es nicht. Gibt es Stimmenthaltungen? - Die gibt es auch nicht. Damit hat sich das ganze Haus der Überweisung in der von mir vorgetragenen Form angeschlossen.
Wir gehen nunmehr weiter zum Tagesordnungspunkt 10. Bevor wir allerdings zu diesem Tagesordnungspunkt 10 kommen, möchte ich bekannt geben, dass wie immer die Arbeitsgemeinschaft der parlamentarischen Geschäftsführer getagt hat und sich aufgrund des dynamischen Fortgangs der Beratungen darauf verständigt hat, dass die Punkte 17 und 19 vom morgigen Tag am heutigen Abend, und zwar in dieser Reihenfolge, nach dem Punkt 16 noch behandelt werden. Ich hoffe, die Information hat alle Betroffenen erreicht und es gibt keine Überraschungen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfrei- stellungsgesetz)
Vielen Dank, Herr Präsident. - Sehr geehrte Damen und Herren! Vor 100 Jahren wurde in Artikel 148 der Reichsverfassung erstmals gesetzlich verankert, dass die breite Bevölkerung besser zu bilden ist. Das war nach dem Ende des Ersten Weltkriegs und das ist heute noch genauso aktuell.
Wenn wir unser Bildungssystem kritisch betrachten, müssen wir feststellen, dass wir uns um die frühkindliche, die schulische und die berufliche Bildung mehr kümmern als um die Erwachsenenbildung, obwohl diese den längsten Abschnitt unseres Lebens umfasst.
Um Missverständnisse zu vermeiden: Die Angebotsseite ist stimmig und vielfältig. Um das festzustellen, reicht ein Blick in jedes Kreisvolkshoch
schulprogramm. Uns geht es heute um die Nachfrageseite. Wenn sich der Mensch nach abgeschlossener beruflicher Bildung in das Hamsterrad Arbeitsverhältnis begibt,
dann reichen oftmals Zeit und Kraft nicht mehr aus, um sich nach Feierabend oder an den Wochenenden weiterzubilden. Aus diesem Grund existiert in jedem Bundesland ein Bildungsfreistellungsgesetz, das es Arbeitnehmern ermöglicht, außerhalb des Erholungsurlaubs freie Tage für Bildung in Anspruch zu nehmen.
Wir legen heute den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung, kurz Bildungsfreistellungsgesetz, vor. Wir wollen damit erreichen, dass neben der jetzt möglichen Freistellung für berufliche Weiterbildung auch die Freistellung für gesellschaftspolitische, ehrenamtsbezogene und kulturelle Bildung erfolgen muss.
Meine Damen und Herren! Es ist doch vorstellbar, dass eine Immobilienkauffrau Interesse am Thema „Sicherheit im Internet“ hat, dass ein Zerspanungsmechaniker, der gleichzeitig Schatzmeister ist, einen Kurs zu den Grundlagen im Rechnungswesen braucht oder dass sich eine Verkäuferin für kreatives Schreiben interessiert.
Würde man diese Menschen fragen, warum sie an solchen Kursen nicht teilnehmen, wäre die Antwort vermutlich, dass ihnen schlicht und einfach die Zeit dazu fehlt. Warum soll es denn nicht machbar sein, diesen Menschen ein paar freie Tage im Jahr zu ermöglichen?
Das ist auch wissenschaftlich unterlegt. Im Rahmen des Projektes „Politische Erwachsenenbildung im Praxistest: Zukunftsperspektiven im Demokratielabor“ des Landesausschusses für Erwachsenenbildung und der Landeszentrale für politische Bildung wurde festgestellt, wie wichtig politische Bildung ist, aber auch, dass immer weniger Menschen, die beruflich nichts mit Politik zu tun haben, daran teilnehmen.
Diese Feststellung bestätigen auch der SachsenAnhalt-Monitor und der Berufsbildungsbericht. Die logische Folge kann doch nur sein, die Teilnahme an Bildungsveranstaltungen für interessierte Menschen zu erleichtern.
Ich höre schon die angeblichen Wirtschaftsexperten mit ihrem Argument, so etwas wäre doch Privatvergnügen, und es würde wirtschaftlichen Schaden verursachen, wenn Arbeitnehmer andauernd nicht an ihrem Arbeitsplatz wären.
Dem kann ich nur eines entgegenhalten: Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels müssen Arbeitsplätze besonders attraktiv gestaltet werden.
Dazu gehört neben einer anständigen Bezahlung eben auch die Arbeitszeit. Was nützen uns Rückholprogramme für Arbeitnehmer, wenn unser Land weder mit spitzenbezahlten Jobs noch mit ordentlichen Arbeitszeitregelungen und Freistellungsregelungen punkten kann?
Eine Fachkraft, die fünf Tage pro Jahr für interessenbezogene Weiterbildung fehlt, ist doch wohl mehr wert als eine komplett unbesetzte Stelle.