Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und weiterer Gesetze
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem eingebrachten Gesetzentwurf werden europarechtliche Vorgaben in Landesrecht umgesetzt. Die EU hat im April 2014 die Änderungsrichtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen. Diese ist unter anderem durch das BundesUVP-Gesetz im Juli 2017 in nationales Recht umgesetzt worden. Auch die Länder sind zur Umsetzung der Vorgaben der UVP-Richtlinie verpflichtet.
Die Umsetzung der UVP-Richtlinie wurde in Sachsen-Anhalt bislang so geregelt, dass für das Verfahren eine Verweisung auf das Bundesrecht erfolgte und die erforderlichen Zuständigkeitsregelungen getroffen wurden. Auch dieser Gesetzentwurf verfährt in der gleichen Weise.
Zum Ersten waren wegen der erheblichen Änderungen im Bundesrecht die Verweisungen im Landesumweltverträglichkeitsgesetz sowie im Landeswaldgesetz, im Naturschutzgesetz und im Bodenschutz-Ausführungsgesetz zu aktualisieren.
Zum Zweiten bedurfte es einer landesrechtlichen Regelung zum sogenannten UVP-Portal, die durch § 4 des vorliegenden Gesetzentwurfes umgesetzt wird. Die Änderungsrichtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die Öffentlichkeit über Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, in leicht zugänglicher Weise und umfassend zu informieren. Hierfür wird auch in Sachsen-Anhalt das von allen Bundesländern eingerichtete und gemeinsam betriebene Portal benutzt.
Nach dem Gesetzentwurf ist das Landesverwaltungsamt für die fachliche Betreuung zuständig. Um den betroffenen Behörden die Einstellungen in das Portal zu erleichtern, enthält das Gesetz die Verpflichtung der Antragsteller, alle hierfür erforderlichen Unterlagen elektronisch vorzulegen.
Ich darf also zusammenfassen: Das Land ist zur nationalen Umsetzung durch das Gesetz verpflichtet. Die europarechtlichen Vorgaben werden in einer sinnvollen, der geltenden Gesetzessystematik entsprechenden Weise in das Landesrecht überführt. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
sich auch in diesem Fall um die erste Beratung zum Gesetzentwurf gehandelt. - Herr Erben, weil Sie es vorhin hervorragend getan haben, frage ich Sie, an welche Ausschüsse der Gesetzentwurf überwiesen werden soll.
In den Umweltausschuss. Das wurde so wahrgenommen. Dann stimmen wir darüber ab. Wer für die Überweisung des Gesetzentwurfes in den Umweltausschuss stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen und drei fraktionslose Abgeordnete. Wer stimmt dagegen? - Ich sehe keine Gegenstimmen. Stimmenthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Damit ist auch dieser Gesetzentwurf in den entsprechenden Ausschuss überwiesen worden.
Vielen Dank, Herr Präsident. - Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages zum 1. Juli 2012 wurde das staatliche Sportwettmonopol versuchsweise aufgehoben und während einer Experimentierphase durch ein Liberalisierungsmodell ersetzt, welches die Konzessionserteilung auch an private Sportwettveranstalter ermöglichte.
Die Anzahl der möglichen Konzessionen war auf 20 begrenzt und die Experimentierphase war bis zum 30. Juni 2019 befristet. Da die Limitierung der Konzessionen im Anschluss an das Auswahlverfahren, welches nach dem Glücksspielstaatsvertrag dem Land Hessen oblag, zu einer Vielzahl von Rechtsstreitverfahren geführt hat und die Rechtsprechung der hessischen Verwaltungsgerichte den Abschluss des Konzessionsverfahrens bislang nicht ermöglichte, haben die Regierungschefinnen und -chefs der Länder beschlossen,
- ja, wir haben auch Ministerpräsidentinnen - diese unbefriedigende Blockadesituation einer Lösung zuzuführen, um die Erteilung von Sportwettkonzessionen zu ermöglichen. Die jeweiligen Regierungschefs und -chefinnen kamen daher überein, das Liberalisierungsmodell für die verbleibende Laufzeit des Glücksspielstaatsvertrages bis zu dessen Auslaufen am 30. Juni 2021 fortzusetzen und ergänzend notwendige punktuelle Änderungen des Glücksspielstaatsvertrages mit einem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vorzunehmen, unter anderem die Aufhebung der bisherigen Höchstzahl von 20 Konzessionen.
Das Hohe Haus war im Vorfeld der Unterzeichnung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages von der Landesregierung am 6. März dieses Jahres entsprechend der Landesinformationsvereinbarung unterrichtet worden und hatte nachfolgend keine Stellungnahme abgegeben. Die Chefs und Chefinnen der Landesregierungen haben den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag im Umlaufverfahren nach der Ministerpräsidentenkonferenz am 21. März 2019 unterzeichnet; sein Inkrafttreten ist zum 1. Januar des nächsten Jahres geplant.
Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist bei der Europäischen Kommission notifiziert worden. Die EU-Kommission und die Republik Malta haben Stellungnahmen abgegeben. Nach fachlicher Einschätzung enthalten die Stellungnahmen keine Aussagen, die die konkreten Regelungen des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag inhaltlich infrage stellen. Die in den Stellungnahmen angesprochenen Punkte geben keinen Anlass zu Änderungen am notifizierten Text, die im Rahmen der Ratifizierungsverfahren in den Ländern Berücksichtigung finden müssten. Die Ratifizierungsverfahren können daher in den Ländern wie vorgesehen fortgesetzt bzw. durchgeführt werden. Die Stillhaltefrist hat sich um einen Monat, das heißt bis zum 29. August, also heute, verlängert.
Der Ihnen nun vorliegende Gesetzentwurf enthält in seinem Artikel 1 die notwendigen Bestimmungen, um die Ratifizierung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages durch den Landtag von Sachsen-Anhalt herbeizuführen. Der sodann folgende Artikel 2 des Gesetzentwurfes zielt auf die landesrechtliche Umsetzung der Inhalte des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ab.
Zu den näheren inhaltlichen Einzelheiten erlaube ich mir an dieser Stelle, auf den Gesetzentwurf und seine Begründung zu verweisen. Einen Aspekt möchte ich jedoch kurz hervorheben.
Mit dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird auch die bisherige Übergangsregelung, die nach Erteilung der neuen Konzession für ein Jahr ein Nebeneinander der Altkonzessionen der staatlichen Monopolveranstalter und der neuen im Liberalisierungsmodell erteilten Konzessionen
Für Sachsen Anhalt ergibt sich damit allerdings der Wegfall der zugunsten der Sportvereine und Organisationen des Sports zweckgebundenen Konzessionsabgabe, wie sie bislang aus den von der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt veranstalteten Odsett-Sportwetten erzielt wurde; denn der Glücksspielstaatsvertrag 2012 enthält eine eigene Konzessionsabgaberegelung.
Das Aufkommen dieser Konzessionsabgabe ist zwar nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder zu verteilen, weil aber die vom Veranstalter nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gezahlte Sportwettsteuer auf die Konzessionsabgabe anzurechnen ist und der Abgabesatz für Sportwettsteuer und Konzessionsabgabe jeweils 5 % der Wetteinsätze beträgt, ist wohl nicht mit Einnahmen zu rechnen. Hier eine Kompensation zu erreichen, sollte im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2020/2021 versucht werden, da die Mindereinnahmen erst zum Januar 2020 wirksam werden.
Ausdrücklich betonen möchte ich, dass diese Folge bereits im Glücksspielstaatsvertrag 2012 angelegt war und schon im Zuge dessen landesrechtlicher Umsetzung auch in die einschlägigen Vorschriften des Ausführungsgesetzes, also in das Glücksspielgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, eingearbeitet worden ist. Aufgrund der eingangs genannten Blockadesituation in Hessen bei der Abwicklung des Sportwettkonzessionsverfahrens haben diese Regelungen bislang lediglich noch keine Wirkung entfaltet; sie treten daher bloß zeitverzögert ein.
Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag soll gemäß seinem Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Dazu bestehen nach derzeitigen Erkenntnissen zeitlich keine Alternativen. Die Landesregierung war bestrebt, dem Landtag den Gesetzentwurf schon zu einem früheren Zeitpunkt zuzuleiten. Bedauerlicherweise konnte dies aber nicht realisiert werden.
Dann danke ich Herrn Minister Stahlknecht für die Einbringung des Gesetzentwurfes. - Eine Debatte ist nicht vorgesehen.
Dann stimmen wir jetzt darüber ab, den Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse zu überweisen. Wer dafür stimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind alle Fraktionen und drei fraktionslose Abgeordnete. Wer stimmt dagegen? - Das sehe ich nicht. Stimmenthaltungen? - Sehe ich auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf in die genannten Ausschüsse überwiesen worden.