Protokoll der Sitzung vom 30.01.2020

Ebenfalls am 5. Dezember 2019 fand in der 43. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport die abschließende Beratung statt. Hierzu lag dem Ausschuss ein Schreiben des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu notwendig gewordenen Änderungen in Artikel 7 - Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt - vor. Aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung des SOG LSA ist es notwendig geworden, die Fundstelle in der Eingangsformel zu ändern sowie zwei redaktionelle Korrekturen vorzunehmen und einen Verweis auf das Datenschutzrichtlinienumsetzungsgesetz zu berichtigen. Der Ausschuss machte sich diese Empfehlung zu eigen und beschloss die entsprechenden Änderungen mit 7 : 3 : 2 Stimmen.

Die Koalitionsfraktionen legten einen überarbeiteten Änderungsantrag im Hinblick auf das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz vor, welcher mit 7 : 2 : 3 Stimmen ebenfalls angenommen wurde.

Mit einem weiteren Änderungsantrag wollten die Koalitionsfraktionen in Artikel 1 § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzentwurfs das Wort „auch“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzen, um zweifelsfrei klarzustellen, dass die Datenschutz-Grundverordnung im parlamentarischen Bereich des Landtages sowie im Prüfbereich des Landesrechnungshofes anzuwenden ist. Diesem Antrag wurde mit 7 : 2 : 3 Stimmen gefolgt.

Die regierungstragenden Fraktionen brachten mündlich einen Änderungsantrag ein, durch den die Bereichsausnahme für den Landesrechnungshof, wie sie in dem Gesetzentwurf der Landesregierung ursprünglich vorgesehen war, wieder vorgesehen und eine entsprechende Übergangsregelung bis zur Schaffung einer eigenen gesetzlichen Grundlage geschaffen wird. Mit 7 : 3 : 2 Stimmen wurde auch diesem Antrag gefolgt.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen in den Ausschüssen für

Inneres und Sport, für Landesentwicklung und Verkehr sowie für Finanzen hat der Ausschuss für Inneres und Sport mit 7 : 3 : 2 Stimmen die Ihnen in der Drs. 7/5392 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.

Im Namen des Ausschusses bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der AfD)

Nach der Berichterstattung treten wir nunmehr in die Dreiminutendebatte ein. Zunächst spricht für die Landesregierung der Minister Herr Stahlknecht. - Herr Stahlknecht verzichtet auf einen Redebeitrag. Dann kommen wir zu der Debatte der Fraktionen. Für die SPD-Fraktion hat die Abg. Frau Schindler das Wort.

Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltendes Recht. Wir haben auch in diesem Parlament darüber diskutiert, welche Auswirkungen das auf uns alle hat und zu welchen Verschiebungen das führt. - Es ist nicht so dramatisch gekommen, wie wir alle damals gedacht haben und wie es geschildert worden ist.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die erforderlichen Anpassungen in vielen Landesgesetzen vorgenommen. Mit dem Datenschutzanpassungsgesetz wird das bisherige Datenschutzgesetz des Landes durch die DatenschutzGrundverordnung ersetzt und mit entsprechenden Anpassungen in den Landesgesetzen verwirklicht.

Nach nunmehr fast auf den Tag genau einem Jahr liegt eine Beschlussempfehlung aus dem Innenausschuss vor. Auch in der Berichterstattung des Vorsitzenden wurde aufgezeigt, dass sich der federführende Ausschuss und die mitberatenden Ausschüsse bei der Beratung viel Zeit genommen, aber auch viel Aufwand betrieben haben. Eingegangene Stellungnahmen führten zu Anregungen und Änderungen, die von den Koalitionsfraktionen aufgegriffen worden sind. Das gilt einerseits für Bereichsausnahme für den Landesrechnungshof und andererseits für die Änderungen, die durch den Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vorgetragen wurden. Ich zitiere aus der schriftlichen Stellungnahme des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure:

„[…] dass Auskünfte und Auszüge aus der amtlichen Liegenschaftskarte nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse darlegen, […] ist […] weder zeit

gemäß noch aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten.“

(Zustimmung von Olaf Meister, GRÜNE)

Dies haben die Koalitionsfraktionen aufgegriffen und einen Änderungsantrag dazu eingebracht.

Nun zu dem neuen Änderungsantrag, der Ihnen heute vorgelegt wurde. Dieser sieht eine Korrektur der damals vorgenommenen Änderung vor, nämlich - dieser Hinweis ist berechtigt - dass diese Änderung nicht auf das Liegenschaftsbuch bezogen sein soll, sondern lediglich auf die Liegenschaftskarte. Diese Anpassung schlagen wir mit dem nunmehr vorliegenden Änderungsantrag vor.

Ich bitte das Hohe Haus, zunächst diesem Änderungsantrag und danach dem so geänderten Gesetzentwurf zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der SPD und von Olaf Meister, GRÜNE)

Ich sehe keine Fragen an die Rednerin. Jetzt spricht für die Fraktion DIE LINKE die Abg. Frau Quade. Frau Quade, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Meine Damen und Herren! Fast auf den Tag genau vor einem Jahr, nämlich am 31. Januar 2019, fand hier die erste Beratung statt. Wir haben uns also durchaus Zeit zur Beratung gelassen. Nun sollte man meinen, was lange währt, wird gut. Ich würde sagen, ein Schritt in die richtige Richtung ist dabei herausgekommen. Das meiste sind formale Anpassungen, die im Grunde genommen alternativlos sind und worüber auch keine großen Debatten geführt werden mussten.

Aber an den Stellen, an denen Gestaltung möglich und auch nötig gewesen wäre, bleiben offene, unbeantwortete Fragen und eben auch Unsicherheiten, weswegen sich meine Fraktion bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf wie auch in den Ausschüssen der Stimme enthalten wird.

Mit dem Gesetz wird das Datenschutzrecht des Landes Sachsen-Anhalt an die im Wesentlichen durch die DSGVO der EU im Jahr 2018 geänderte Rechtslage angepasst. - Ja, es wird auch höchste Zeit, das zu tun; denn es geht um nichts anderes als die Grundlage für die Datenverarbeitung in den öffentlichen Stellen im Land Sachsen-Anhalt. Es geht vor allem also darum, Verbindlichkeiten und Rechtsklarheit für deren datenschutzrelevantes Handeln zu schaffen.

Im Mittelpunkt der Diskussion im Ausschuss stand neben den Fragen, die der Ausschuss für Landesentwicklung und Verkehr an den Innenausschuss

weitergegeben hat, vor allem die Parlamentsklausel sowie das entsprechende Pro und Kontra; denn hierzu war tatsächlich eine intensive Debatte nötig, um das Pro und Kontra abzuwägen. Denn einerseits ist es völlig richtig: Warum sollte das Parlament des Landes Sachsen-Anhalt nicht dem EU-Recht unterworfen sein? Andererseits gibt es eben auch im Detail viele Schwierigkeiten und offene Fragen.

Unseres Erachtens schafft das Gesetz zwar neue und richtige Anforderungen, lässt aber zu offen, wie sie gelöst werden sollen. Es schafft damit eben - anders als beabsichtigt - keine Rechtssicherheit und keine Rechtsklarheit.

Der Landesdatenschutzbeauftragte machte in dem Zusammenhang zum Beispiel auf den Geltungsbereich der Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach Artikel 58 DSGVO aufmerksam. Dazu gehören zum Beispiel Untersuchungen, der Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, der Zugang zu Geschäftsräumen oder Anweisungen.

Weiterhin wies er richtigerweise darauf hin, dass die in der DSGVO vorgesehenen Betroffenenrechte auch gegenüber dem Landtag, den Fraktionen und seinen einzelnen Mitgliedern zum Tragen kommen würden. Dies wäre mit regelmäßigen und umfänglichen Auskunftspflichten verbunden. Es könnte auch jeweils die Notwendigkeit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten entstehen.

Alles lösbare Baustellen, alles machbar. Aber aus dem Gesetz geht nicht ausreichend hervor, wie, um rechtskonform zu sein.

Zum Beispiel wurde bereits jetzt angeregt, die parlamentarischen Tätigkeiten statt einer Kontrolle einer kooperativen Beratung mit dem Landesdatenschutzbeauftragten zu unterziehen. Das halten wir für sinnvoll.

Sinnvoll wäre es zudem, eine Handlungsempfehlung bzw. eine Richtlinie zu erarbeiten, die den Besonderheiten des parlamentarischen Kernbereiches Rechnung trägt und Rechtssicherheit schafft. Auch insofern ist die Arbeit im Sinne des Datenschutzes mit der Verabschiedung dieses Gesetzes keineswegs beendet. Sie steht erst am Anfang. - Danke schön.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Auch hierzu gibt es keine Fragen. Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht der Abg. Herr Striegel.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf passt die

Verarbeitung personenbezogener Daten an das europäische Datenschutzrecht an, insbesondere im Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums. Wir unternehmen damit nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung einen weiteren gesetzgeberischen Schritt. Vom Landeswahlgesetz bis hin zum Statistikgesetz werden mit dem Gesetzentwurf zahlreiche Landesgesetze geändert.

In der knappen mir zur Verfügung stehenden Redezeit möchte ich daher auf einen Aspekt zu sprechen kommen, der mir besonders wichtig ist und um den wir während des Gesetzgebungsprozesses durchaus gerungen haben. Die Kollegin hat es schon angesprochen. Das ist die Frage, inwieweit der Landtag, seine Organe und Abgeordneten in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung fallen. Die Frage, ob die Datenschutz-Grundverordnung hier direkte Wirkung entfaltet, ist heiß umstritten und muss noch gerichtlich geklärt werden.

Aber eines muss aus meiner Sicht klar sein: Die Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung müssen wir auch für und gegen uns selbst gelten lassen. Das vorliegende Gesetz sieht daher vor, dass die Datenschutz-Grundverordnung zumindest entsprechende Anwendung findet. Das ist eine, wie ich finde, gute Regelung, die so auch auf der Bundesebene besteht.

Mit Blick auf die parlamentarische Tätigkeit des Landtages unterliegt die Anwendung der DSGVO gewissen verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen. Dies betrifft insbesondere die Aufsichts- und Kontrollbefugnisse des Landesbeauftragten. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der Ausübung des freien Mandates gebieten es, dass hier Einschränkungen möglich sind. Bei einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann der Landesbeauftragte also kein Bußgeld verhängen oder Auflagen machen. Aber er kann Aktionen der Abgeordneten und Fraktionen am Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung prüfen und Verstöße zumindest feststellen.

Das ist in meinen Augen ein großer Fortschritt. Denn nehmen wir das Beispiel des Petz-Portals der AfD-Fraktion: Hier werden Menschen in nicht hinzunehmender Weise an den öffentlichen Pranger gestellt. Datenschutzkonform ist das Vorgehen der AfD nicht. Nun ist klar, dass eine solche Aktion durch den Landesbeauftragten, möglicherweise auch auf Bitten von Betroffenen hin oder auch auf Anregung aus dem Hause geprüft werden kann, obwohl keine direkte Sanktionsmöglichkeit durch den Landesbeauftragten besteht.

Das ist ein wichtiger Fortschritt. Wir zeigen den Bürgerinnen und Bürgern, dass wir ihre Rechte ernst nehmen und sie nicht mit dem mühsamen

Weg der Unterlassungsklage vor Gericht alleinlassen. Ich halte für ein wichtiges Signal.

Insgesamt hätte der Anwendungsbereich der DSGVO aus der Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchaus noch etwas weiter gefasst werden können. Eine Bereichsausnahme für den Landesrechnungshof hätte es aus unserer Sicht in dieser Form nicht bedurft. Wir haben hier dennoch einen tragfähigen Kompromiss erreicht. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Zustimmung von Olaf Meister, GRÜNE)

Ich sehe auch hierzu keine Fragen. Für die CDUFraktion spricht deshalb jetzt der Abg. Herr Schulenburg. Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Damen und Herren! Ich möchte auf zwei wesentliche Punkte eingehen.

Erstens. Der federführende Ausschuss hat im Zuge des Beratungsverfahrens Änderungsanträge eingebracht und beschlossen. Zunächst hat man sich darauf verständigt, eine Bereichsausnahme für den Landesrechnungshof von der Anwendung des Datenschutzrechtes zu regeln, soweit er Verwaltungsangelegenheiten wahrnimmt. Wir erachten die Regelung dieser Bereichsausnahme als notwendig, da wir anderenfalls die Behörde sowohl in ihrer verfassungsgemäß garantierten Unabhängigkeit als auch in ihren in der Landesverfassung verankerten Prüfrechten beeinträchtigt sehen.

Zweitens. Daneben haben wir einen Vorschlag zur Änderung des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt aufgenommen und umgesetzt. Es betrifft das Recht für jedermann auf Auskunft über geometrische und bezeichnende Daten zu Grundstücken ohne Darlegung eines berechtigten Interesses. Die Änderung wurde im Anhörungsverfahren durch den Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vorgeschlagen. Wir folgen an dieser Stelle also dem Regelungsbeispiel anderer Bundesländer.

Ich weise darauf hin, dass sich die Auskünfte und Auszüge aus dem Liegenschaftsbuch lediglich auf geometrische und bezeichnende Daten beziehen. Beschreibende Daten wie zum Beispiel Angaben zu den tatsächlichen Eigenschaften der Liegenschaften und den rechtlichen Merkmalen, Eigentumsangaben oder sogar Grundbuchangaben sind hiervon eben nicht erfasst.

Durch den Ihnen vorliegenden Änderungsantrag wird der Regelungszweck hinreichend abgesichert. Das Liegenschaftsbuch bleibt bei diesen

Auskünften definitiv unangetastet. Das war unserer Fraktion besonders wichtig.

Im Übrigen ist in den Gesetzesmaterialien festgehalten worden, dass eine digitale Zurverfügungstellung des gesamten Liegenschaftskatasters im Internet von der Neuerung eben nicht erfasst wird.