lässt für den Haushalt Böses ahnen. Am gestrigen Tage ist im Ministerium ein Schreiben des Trägers eingegangen, in dem der Antrag des förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns für den Bau der Kindertagesstätte "In den Fuchslöchern" gestellt wird. Diesem Antrag wird entsprochen. Bereits in der Vergangenheit war dies mehrfach zugesagt worden. Warum der Träger diesen Antrag jetzt erst stellt, entzieht sich meiner Kenntnis. Somit könnte bereits in diesem Jahr mit dem Rohbau begonnen werden. Die Stadt hat die notwendigen finanziellen Mittel im Haushalt 2004 eingestellt und kann damit selbst den Startschuss für die Maßnahme geben. Eine Zusage bezüglich der Finanzierung im Jahre 2005 kann ich aber nicht machen. Hierzu müssen die notwendigen finanziellen Mittel im nächsten Landeshaushalt erst eingestellt werden. Das macht der Haushaltsgesetzgeber, wie Ihnen nicht unbekannt sein dürfte. Vielen Dank.
Tambach-Dietharz ist nicht nur ein beliebtes Urlaubsziel für zahlreiche Touristen, es hat auch einen überdurchschnittlich hohen Arbeitnehmeranteil. Er beträgt pro 1.000 Einwohner 256 Arbeitnehmer und ist damit fünfmal höher als der Landesdurchschnitt. Alle Gewerbeansiedlungen erfolgten auf Altindustriegelände, so dass keine aufwändigen neuen Gewerbegebiete errichtet werden mussten. Fördermittel waren demzufolge kaum erforderlich.
Nun steht die Stadt vor einem Problem. Es betrifft den Aus- und Erweiterungsbau der Straße zum Friedhof, die aber gleichzeitig eine Anbindung an die Gewerbegebiete "Geigertechnik" und "Wurm-Kompostierung" darstellt. Die Straße, durch Neubau und verstärkte Industrialisierung in diesem Bereich stark frequentiert, wird den Belastungen nicht mehr lange gewachsen sein. Die Stadt kann aber die Straße nicht allein finanzieren.
1. Welche Finanzierungsmöglichkeit nach geltenden Förderrichtlinien ist vom Bund und vom Land zur Unterstützung der Kommune Tambach-Dietharz anwendbar?
3. Was kann getan werden, um außerplanmäßige Mittel in Anspruch nehmen zu können, um diese Straße in einen Zustand zu versetzen, der allen Beteiligten gerecht wird?
Ich stelle die dritte Frage, weil ich annehme, dass die erste durch die Kommune schon ausgeschöpft ist.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Wildauer für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Es besteht eine Fördermöglichkeit der Triftstraße vom Abzweig Friedrichrodaer Straße bis Abzweig Wendehammer als verkehrswichtige innerörtliche Straße im Rahmen der Förderung des kommunalen Straßenbaus gemäß der Richtlinie des Freistaats Thüringen zur Förderung des kommunalen Straßenbaus aus Mitteln des Kommunalen Finanzausgleichs.
Zu Frage 3: Diese entfällt. Unter Bezug auf die Antwort zu Frage 1 bedarf es keiner außerplanmäßigen Mittel.
Herr Minister, die Gemeinde hat eigentlich schon versucht, die Fördermöglichkeiten auszuschöpfen, aber sie bekommt keine Mittel. Kann man sagen, dass eine Kommune, die eigentlich wirklich darauf bedacht ist, selbst sehr viel zu tun, wie in diesem Fall eingangs geschildert, im Vergleich zu anderen im Nachteil ist?
Frau Dr. Wildauer, das kann man nicht sagen. Ich würde empfehlen, dass dieses spezielle Problem von TambachDietharz vielleicht mal direkt vom Bürgermeister an mich persönlich herangetragen wird.
Das Landratsamt Greiz (Sozialamt) fordert Sozialhilfeempfänger mit Wohnsitz in Ronneburg zum Umzug aus mit Fördermitteln sanierten Sozialwohnungen auf, weil hier die Nettokaltmiete mit 3,93 6 über dem vom Landratsamt ermittelten Quadratmeterdurchschnittspreis von 3,32 ) nungen gehören zum Bestand der Ronneburger Wohnungsgesellschaft. Der Umzug muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen, anderenfalls würden die Kosten der Unterkunft auf das sozialhilferechtlich Anerkannte gekürzt.
1. Auf welcher Grundlage hat das Landratsamt Greiz den Quadratmeterdurchschnittspreis Kaltmiete von 3,32 mittelt?
2. Unter welchen Voraussetzungen können Sozialhilfeempfänger Sozialwohnungen, die mit Fördermitteln saniert wurden, anmieten, und inwieweit erfüllt der dabei festgelegte Mietpreis die Kriterien des sozialhilferechtlich Anerkannten?
3. Welche Personengruppen, außer Sozialhilfeempfänger, dürfen unter welchen Voraussetzungen Sozialwohnungen, die mit Fördermitteln saniert wurden, anmieten?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Unterkunftsleistungen als Bestandteil der Sozialhilfe werden in angemessenem Umfang gewährt. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt als örtliche Träger der Sozialhilfe setzen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung die Angemessenheit der Miete unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten fest. Der einschlägigen Rechtsprechung zufolge orientiert sich das Kriterium "Angemessenheit" dabei an Mietpreisen im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Hilfeempfängers geltenden Mieten. Aufgrund der Erfahrungen und in Anlehnung an das Wohngeldgesetz sowie die Regularien bei geförderten Wohnungen legte das Landratsamt Greiz eine grundsätzliche Miethöhe von 3,32 pro Quadratmeter fest. Die Unterkunftskosten liegen für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Landkreis Greiz in einer Spanne zwischen 2,78 7"7 Quadratmeter.
Zu Frage 2: Sozialhilfeempfänger können modernisierte geförderte Sozialwohnungen dann anmieten, wenn die Miete den vom örtlichen Träger der Sozialhilfe festgelegten Betrag angemessener Mietaufwendungen nicht übersteigt oder andere besondere Bedingungen vorliegen, wie z.B. eine Behinderung. Die Förderung im sozialen Wohnungsbau verfolgt das Anliegen, bestimmte Zielgruppen bei der Wohnraumversorgung zu unterstützen. Der im Rahmen der Förderung von Wohnraum ermittelte und festgelegte Mietpreis soll sozial verträglich sein, kann sich aber nicht vorrangig am Sozialhilfeempfängerstatus orientieren.
Zu Frage 3: Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Insbesondere zählen hierzu Familien und andere Haushalte mit Kindern, allein Erziehende, Schwangere, Ältere und Behinderte. Weiterhin gelten für den Zugang Einkommensgrenzen nach § 9 des Wohnraumförderungsgesetzes. Darüber hinaus kann in Förderbescheiden für spezielle Fälle ein Vorbehalt zugunsten bestimmter Personengruppen wie z.B. Schwerbehinderte für barrierefrei umgebaute Wohnungen enthalten sein. Zurzeit ruhen in Objekten der Modernisierungsförderung die Belegungsbindungen, d.h., die Wohnungen können frei ohne Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen vergeben werden.
Herr Staatssekretär, dieses Problem gibt es gegenwärtig in mehreren Kreisen. Was sollen aber nun Sozialhilfeempfänger tun, wenn es in der Gemeinde und in der Stadt, in der sie leben, keine Wohnung gibt, die unter oder zu diesem Preis von 3,30 - 8
Dann mögen sie sich an den Träger der Sozialhilfe wenden und das dort vorbringen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Träger der Sozialhilfe drauf besteht, dass aus einer Wohnung ausgezogen werden muss, wenn er keine entsprechende Wohnung anbieten kann, die diesen Preisen, die vom Träger festgelegt sind, entspricht.
Das heißt also, die Landesregierung toleriert das Vorgehen des Landkreises Greiz, dass Sozialwohnungen, die vom Land gefördert wurden, leer stehen?
Das Land toleriert es so nicht, sondern die Landesregierung ist der Auffassung, dass, wenn ein Landkreis in Selbstverwaltung einen bestimmten Mietpreis als angemessen für Sozialhilfeempfänger festsetzt und eine solche Wohnung auch vorhanden ist, dass dann ein Sozialhilfeempfänger solche Wohnungen auch nutzen muss. Wenn er das nicht tut, muss er den höheren Mietpreis, den Unterschied, eben selbst tragen.
Ich sehe keine weiteren Fragen. Wir kommen zur Drucksache 3/4189. Eine Frage des Abgeordneten Höhn. Herr Abgeordneter Müller, Sie werden sie vortragen. Oder?
Im Zusammenhang mit der Restitutionsangelegenheit Sachsen-Weimar-Eisenach hat der Landtag in seiner 89. Sitzung am 4. Juli 2003 einem Antrag der Landesregierung zugestimmt mit der Maßgabe, dass die Landesregierung dem Haushalts- und Finanzausschuss zu den Stichtagen 30. September 2003, 28. Februar 2004 und 31. Mai 2004 über die Höhe der erzielten Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstobjekten und forstfiskalischen Flächen berichtet. Mit Schreiben vom 13. April teilt die Finanzministerin der Landtagspräsidentin mit, dass sich zum Bericht mit Bezugnahme auf den 28. Februar 2004 neue Sachstände ergeben haben, die nachträglich im Bericht berücksichtigt werden sollen.
1. Hält es die Landesregierung für angemessen, den Landtag mehr als sechs Wochen auf den von diesem eingeforderten Sachstandsbericht zum 28. Februar 2004 warten zu lassen, und welche Gründe werden für die so späte Vorlage des Sachstandsberichts vorgebracht?
2. Welche neuen Sachstände haben sich ergeben, die rückwirkend Einfluss haben auf den Sachstandsbericht mit Stichtag 28. Februar 2004?
3. Die Frage muss ich natürlich verkürzen, weil uns der Bericht mit Stichtag 28. Februar 2004 inzwischen am 5. Mai 2004 zugegangen ist. Wann wird der Sachstandsbericht mit Stichtag 31. Mai 2004 vorliegen?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Anfragen wie folgt:
Zu Frage 1 und 2 fasse ich die Antwort zusammen: Der Landtag hat am 4. Juli 2003 die gütliche Einigung des Freistaats mit dem Haus Sachsen-Weimar und Eisenach mit überwältigender Mehrheit quer durch alle Fraktionen gebilligt. Gestatten Sie mir, noch einmal kurz die Art der Finanzierung dieser Einigung in Erinnerung zu rufen. Es geht zum einen um den Verkauf von forstfiskalischen Flächen durch den Freistaat, zum anderen um Finanzierungsbeiträge der beiden beteiligten Stiftungen. Die Stiftungen sind selbständige Organisationen, die nur begrenzt dem Einfluss der Landesregierung zugänglich sind. Unsere Möglichkeiten auf fristgemäße Antworten hinzuwirken, sind naturgemäß beschränkt. Ich bitte um Verständnis, dass wir dafür auch nicht in Haftung genommen werden möchten. Darüber hinaus ist die Finanzierung, wie auch aus Presseberichten über die Waldverkäufe deutlich geworden ist, ein fortlaufender Prozess. Ein formal stichtagsbezogener Bericht wäre aus den genannten Gründen jedenfalls zum 28. Februar so nicht aussagekräftig gewesen. Uns ging es jedoch um eine sachliche Unterrichtung des Landtags.
Zu Frage 3: Sie haben es selbst schon gesagt, der Sachstandsbericht liegt dem Landtag zwischenzeitlich vor und die Landesregierung wird auch den Bericht mit Stichtag 31. Mai 2004 unverzüglich fertigen und dem Landtag zuleiten.
Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/4190. Bitte, Frau Abgeordnete Pelke.