Tatsache ist, meine Damen und Herren, dass die finanziellen Rahmenbedingungen sich nicht besser, sondern eher schwieriger gestalten. Deshalb müssen wir auch darauf achten, dass die insgesamt für den ÖPNV in Thüringen bereitstehenden Mittel so gebündelt werden, dass sie mit einem Höchstmaß an Effektivität eingesetzt werden. Genau dies bezweckt der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf zur zweiten Änderung des Thüringer ÖPNV-Gesetzes. Sein Ziel ist es, das Vertrauen der kommunalen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen in die Beständigkeit der vom Land maßgeblich mit vorgegebenen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen aufrecht zu erhalten. Der Weg dahin ist es, durch einen besonders effektiven Einsatz die vorhandenen Gestaltungsspielräume auch zu nutzen.
Den im Rahmen der Diskussion vorgebrachten Bedenken, es könne zur Schwächung des vom Land als Aufgabenträger zu finanzierenden Angebots im Schienenpersonennahverkehr kommen, ist eindeutig zu widersprechen. Entsprechend der dem Freistaat Thüringen übertragenen Aufgaben im Regionalisierungsgesetz konnte seit 1996 ein attraktives und an Umfang zunehmendes SPNV-Angebot entwickelt werden. Die Leistungen stiegen nämlich von ursprünglich 17,7 auf 22,1 Mio. Zugkilometer pro Jahr. Das Angebot wird durch vertaktete Verbindungen realisiert, die untereinander verknüpft sind. Regionalexpresslinien verbinden die Zentren Thüringens mit den Zentren unserer Nachbarländer. Mit Hilfe der Fördermittel des Landes kann den Fahrgästen im SPNV Thüringens eine der modernsten Fahrzeugflotten angeboten werden. Damit hat Thüringen die vom Bund für den ÖPNV bereitgestellten Mittel nachweislich im Sinne des Regionalisierungsgesetzes eingesetzt und das, meine Damen und Herren, wird sich auch künftig nicht ändern.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf wurde im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik kontrovers diskutiert. So wurden unter anderem rechtliche Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert - das haben wir ja auch jetzt gehört -, aber ich gehe davon aus, dass diese Bedenken eigentlich ausgeräumt werden konnten, denn auch nach erneuter Änderung des ÖPNV-Gesetzes werden die Regionalisierungsmittel weiterhin ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr eingesetzt. Auch die Ausgleichsleistungen nach § 45 a Personenbeförderungsgesetz werden nur den Unternehmen gewährt, die im Linienverkehr Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs befördern. Und Linienverkehr mit Bussen und Straßenbahnen ist nach der Definition des Personenbeförderungsgesetzes nun mal ein Teil des ÖPNV. Es besteht also überhaupt kein Widerspruch zu der im Bundesgesetz verankerten zweckgebundenen Verwendung
Meine Damen und Herren, wenn wir das ÖPNV-Gesetz nicht ändern, den Landeshaushalt aber dennoch vollziehen und wie geplant 20 Mio. / , lerverkehr einsetzen, dann verstoßen wir gegen Landesrecht. Daher sollten wir uns gemeinsam auf klare und verlässliche Regelungen verständigen.
Die Verbände der Kommunen vertreten die Auffassung, dass die Gesetzesänderung für den Vollzug des Landeshaushalts und die Auszahlung der Finanzhilfen an die Verkehrsunternehmen und die kommunalen Aufgabenträger des ÖPNV unbedingt erforderlich ist. Auch der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen stimmt dem Gesetzentwurf zu. Wenn sich sogar die Verbände des ÖPNV und der kommunalen Aufgabenträger für den Gesetzentwurf aussprechen, warum sperren sich dennoch einige von Ihnen gegen diesen Gesetzentwurf? Ziel ist, dass die gesetzliche Ausgleichsfinanzierung gewährleistet und die Liquidität der Thüringer Verkehrsunternehmen gesichert wird. Ich hoffe doch, dass dies ein gemeinsames Ziel aller Fraktionen dieses Landtags ist. Es geht um die Fortführung einer soliden und zukunftsweisenden ÖPNV-Politik.
Die sichere und hinreichende Finanzierung des ÖPNV in Thüringen soll nicht nur im Jahr 2004, sondern langfristig gesichert werden. Aus diesem Grund bitte ich Sie auch um Zustimmung zur zweiten Änderung des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr. Herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Dann können wir zur Abstimmung kommen, und zwar unmittelbar über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 3/4104, da die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Strukturpolitik die Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt. Wer dem Gesetzentwurf der Landesregierung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Eine Anzahl von Gegenstimmen. Enthaltungen? War das eine Enthaltung, Herr Dittes? Gegenstimme?
Dann kommen wir zur Schlussabstimmung. Auch hier bitte ich diejenigen, die zustimmen wollen, sich von den Plätzen zu erheben. Danke. Bitte setzen. Dann die Gegenstimmen. Danke. Setzen. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Dann auch in der Schlussabstimmung mit Mehrheit angenommen. Ich kann damit den Tagesordnungspunkt 3 schließen.
Gesetz zur Bereinigung des Thüringer Polizei- und Sicherheitsrechts Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/4105 ZWEITE BERATUNG
Meine Damen und Herren, nicht viel ist seit der ersten Beratung des Gesetzentwurfs der SPD passiert. Das liegt einerseits daran, dass sich natürlich die juristische Grundlage, die Rechtsprechung seitdem auch nicht verändert hat und immer noch den gleichen Bestand hat wie zur ersten Lesung. Das liegt aber auch daran, meine Damen und Herren der CDU-Fraktion, dass Sie es abgelehnt haben, überhaupt darüber zu sprechen, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März dieses Jahres für die Thüringer Sicherheitsgesetzgebung ergeben.
Ich will Sie daran erinnern: Am 3. März hat ein Senat des Bundesverfassungsgerichts die Umsetzung des Artikels 13 zum so genannten großen Lauschangriff in der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärt. Zwei Richter, und daran will ich Sie auch erinnern, haben sogar die zugrunde liegende Regelung in Artikel 13 des Grundgesetzes selbst als verfassungswidrig dargestellt und dies als Minderheitenmeinung auch kundgetan. Die Gründe dafür sind relativ grundsätzlich und sollten uns zu denken geben. Einerseits hat das Gericht ganz grundsätzlich angemahnt, dass durch die aufgenommenen Regelungen in der Strafprozessordnung die allgemeine Menschenwürde verletzt wird, dass hier in den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen wird und damit das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Frage gestellt und missachtet wird. Es wurde in der Umsetzung in der Strafprozessordnung gegen die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit verstoßen und gegen den Anspruch auf Rechtsschutz oder rechtliches Gehör. Und, meine Damen und Herren, ich will es Ihnen auch ganz deutlich sagen, das, was für die Strafprozessordnung gilt, weil die Strafprozessordnung ein Regula
tiv zur Strafverfolgung ist, gilt natürlich erst recht dort, wo ähnliche Eingriffsregelungen aufgenommen worden sind, wo es nur um Prävention geht, das heißt, wo selbst die Annahme einer bestehenden Gefahr für Sachen und Tiere schon ausreicht, um mit Mitteln des großen Lauschangriffs präventiv wirksam zu werden, wie das beispielsweise in § 35 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes geregelt ist.
Herr Trautvetter, da will ich auch auf Sie reagieren, wo Sie hier dargestellt haben, wir müssten im Thüringer Innenministerium doch erstmal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts prüfen. Nein, Herr Trautvetter, das Bundesverfassungsgericht ist nicht irgendwie ein juristisches Oktett, was sich mal zusammensetzt und über juristische Sachfragen der Bundesrepublik philosophiert, das Bundesverfassungsgericht nimmt als letztentscheidende Instanz Rechtsprechung und damit Rechtsetzung vor, und die hat natürlich verbindliche Wirkung. Es ist nicht richtig, wenn Sie versuchen darzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht dem Bundesgesetzgeber anderthalb Jahre Zeit gibt, mal so weiter zu wursteln wie bisher. Sie gibt dem Bundesgesetzgeber das Recht oder die Aufgabe mit, bis zum Juli 2005 die gesetzliche Grundlage zu verändern, aber bis dahin entsprechend des Urteils die bestehende Rechtsprechung nur noch anzuwenden. Das heißt doch ganz eindeutig, dass auch hier eine Bindungswirkung existiert, nämlich dort erst recht, wo die Landesgesetze sehr weit über die Regelung in der Strafprozessordnung hinausgehen. Ich will dort nur beispielsweise benennen, dass im Thüringer Polizeiaufgabengesetz die Eingriffsschwellen noch sehr viel niedriger sind, dass im Thüringer Polizeiaufgabengesetz es eben keine Ausnahme für den großen Lauschangriff beispielsweise für bestimmte Berufsgruppen, die Geheimnisträger sind, gibt. Aber auch beim Thüringer Verfassungsschutzgesetz sind die Eingriffsschwellen weitaus niedriger anzusehen, und dort kommt verschärfend noch hinzu, dass auch keine parlamentarische oder öffentliche Kontrolle mehr möglich ist über das, was durch die bestehenden Eingriffsregelungen tatsächlich vollzogen wird. Insofern ist es doch auf der Hand liegend und es ist auch von der Rechtslogik folgerichtig, dass die Bindungswirkung hier besteht, dass die bestehenden Regelungen im Polizeiaufgabengesetz und im Verfassungsschutzgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen können. Da können Sie hier lamentieren, weil Sie vielleicht politisch einer anderen Auffassung sind und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedauern, aber nein, auch die Regelung zumindest in § 35 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes und in § 7 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes sind verfassungswidrig.
Diesem Ansatz folgt natürlich auch der SPD-Entwurf, der damit den tatsächlich konkreten Teil des Urteils vom 3. März aufgreift. Aber es fehlt natürlich auch an Konsequenz in der SPD-Fraktion, wie wir das versucht haben mit unserem Antrag darzustellen. Wenn man dieselben Wertungsmaßstäbe, die das Bundesverfassungs
gericht an den großen Lauschangriff in der Strafprozessordnung gelegt hat, auch an andere Eingriffsregelungen in der Thüringer Sicherheitsgesetzgebung legt, dann wird man sehr schnell zu dem Ergebnis kommen, dass zumindest Regelungen wie die verdachts- und ereignisunabhängige Kontrollmöglichkeit, dass Regelungen zum Einsatz von V-Leuten oder verdeckten Ermittlern auch in gleichem Maße in den privaten Kernbereich der Lebensgestaltung eingreifen und damit zumindest in sehr starkem Verdacht stehen, denselben verfassungsmäßigen Anforderungen nicht zu entsprechen und auch verfassungswidrig zu sein. Das hatten wir beabsichtigt, hier im Thüringer Landtag durch unseren Antrag zu prüfen, in die Wege zu leiten. Aber selbst dem haben Sie sich entzogen ganz nach dem Motto, was wohl nicht sein darf, das kann dann auch nicht sein. Dies ist eine Politik des Aussetzens, dies ist eine Politik auch des Negierens tatsächlich nicht nur bürgerrechtlich vorgetragener Argumente, sondern hier des Ignorierens einer Entscheidung des obersten Gerichts der Bundesrepublik Deutschland.
Meine Damen und Herren, ich wiederhole es noch mal: Wir werden dem SPD-Gesetzentwurf zustimmen, er verändert natürlich nichts an der Rechtspraxis, weil die dürfte nach dem Urteil sich eben nicht mehr auf diese entsprechenden Paragraphen stützen. Wir werden dem deswegen zustimmen, weil er Rechtsklarheit schaffen würde. Wir sehen es aber für notwendig an, dass auch darüber hinaus Eingriffsbefugnisse in verschiedenen Gesetzen, und da erwähne ich ausdrücklich auch das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz mit, entsprechend der Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts einer Prüfung unterzogen werden müssen. Wir werden es nicht hinnehmen und werden auch nicht in den künftigen Monaten darüber schweigen, wenn durch bestehende Gesetze oder durch neue Gesetzgebungsverfahren die Landesregierung, diese oder vielleicht dann auch eine andere, meint, bis zur Grenze der Unerkennbarkeit von Grundrechten diese weiterhin einzuschränken oder auszuhöhlen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, uns liegt der Gesetzentwurf der SPD in Drucksache 3/4105 vor. Wir haben in der ersten Lesung als CDU-Fraktion dazu unsere Meinung ganz klar dem hohen Hause mitgeteilt, dass wir sehr wohl das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ernst nehmen, dass die Landesregierung das in aller Ruhe prüft, Umsetzungsvorschläge auf den Tisch legt und wir hier nicht nach dem Tenor, jetzt einen Schnellschuss loszulassen, wir werden dem nicht folgen. Darum haben wir das auch nicht an den Ausschuss
überwiesen. Ich sage das noch mal klar und deutlich. Wir lehnen auch den Gesetzentwurf heute hier ab.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Dittes, soweit Sie sich zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts geäußert haben und insoweit Sie sich zu § 35 PAG und § 7 Verfassungsschutzgesetz geäußert haben, bin ich hundertprozentig Ihrer Meinung. Insoweit kann ich mir die Ausführungen noch mal ersparen, die Sie dazu gemacht haben, weil das auch meinem Verständnis von dieser Sache entspricht.
Wir haben es von Herrn Fiedler mitgeteilt bekommen, dass die Mehrheitsfraktion sich natürlich in der zweiten Lesung genauso verhält wie in der ersten. Dieses Gesetz wird also abgelehnt werden, bloß,
meine Damen und Herren, das wird Sie von diesem Gesetz nicht für alle Zukunft verschonen, denn so sicher wie das Amen in der Kirche wird diese Entscheidung in der nächsten Legislaturperiode eine der ersten sein. Man wird also genau diese Passagen, die in unserem Gesetz stehen, streichen müssen, schon zur Rechtssicherheit für die beteiligten Beamten, die das dann ausführen müssten. Hundertprozentig wird man diesem Gesetz folgen müssen in dieser Sache. Dann möchte ich für die nächste Legislaturperiode den verehrten Damen und Herren, die dann noch hier anwesend sind, etwas mit auf den Weg geben, an dieser Stelle doch immer zu versuchen, weise abzuwägen zwischen Grundrecht auf Freiheit und auf innere Sicherheit. Denn Sie wissen, meine Damen und Herren, im Grundgesetz sind zwar die Freiheitsrechte geschützt, aber es gibt kein Grundrecht auf innere Sicherheit. Das sollte bei der Abwägung eigentlich immer beachtet werden. Ich wünsche Ihnen also viel Spaß in der nächsten Legislaturperiode beim Annehmen unseres jetzt abgeschmetterten Gesetzes.
Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Dann können wir den Tagesordnungspunkt schließen und wir kommen zur Abstimmung, und zwar direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD in Drucksache 3/4105 in zweiter Beratung. Wer diesem Gesetzentwurf die Zustimmung gibt,
den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Enthaltungen? Nicht der Fall. Dann mit Mehrheit abgelehnt. Dann schließe ich den Tagesordnungspunkt 4 und wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5
Achtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Abgeordnetengesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/4175 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, meine Damen und Herren, mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurde der Zuschuss zu den Bestattungskosten, sprich Sterbegeld, für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen gestrichen.
Meine Damen und Herren, wohl wissend, dass z.B. Beamte weiterhin nach § 18 des Beamtengesetzes und auch Angestellte im öffentlichen Dienst nach § 41 BAT-Ost weiterhin Anspruch auf Sterbegeld haben, haben wir uns im Sinne der Gleichbehandlung aller Bürger dazu entschlossen, die Ihnen vorliegende Änderung des Abgeordnetengesetzes einzubringen. Meine Damen und Herren, Abgeordnete des Thüringer Landtags dürfen in Zeiten angespannter öffentlicher Kassen nicht ungerechtfertigt gegenüber den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen besser gestellt werden. Abgeordnete sind keine anderen Menschen und Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit von Abgeordneten sind in dieser Zeit ganz besonders gefragt.
Deshalb, meine Damen und Herren, haben wir den Ihnen vorliegenden Änderungsantrag zum Abgeordnetengesetz in das Plenum eingebracht. Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin etwas überrascht über den Gesetzentwurf. Man kann über das Thema unterschiedlicher Meinung sein, man kann diesen Gesetzentwurf unterstützen. Herr Abgeordneter Pohl, wie Sie mit einem so ernsten Thema
umgehen, mit einem existenziellen Thema für jemanden, der betroffen sein könnte oder Angehörige, die davon betroffen sein könnten,