Protokoll der Sitzung vom 16.03.2000

Wahl eines Mitglieds des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen in Verbindung mit den §§ 14, 15 und 18 Thüringer Richtergesetz (ThürRiG) dazu: Unterrichtung durch die Präsidentin des Landtags zu dem Wahlvorschlag der Fraktion der CDU - Drucksache 3/423

Ich gebe folgenden Hinweis: Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Richtergesetzes gehören dem Richterwahlaus

schuss acht vom Landtag berufene Abgeordnete an. Gemäß § 15 des Thüringer Richtergesetzes werden die Abgeordneten und ihre Vertreter zu Beginn jeder Wahlperiode mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Für den zwischenzeitlich ausgeschiedenen Abgeordneten Dr. Dr. Dietz liegt nunmehr ein neuer Wahlvorschlag der Fraktion der CDU vor, das ist der Abgeordnete Christian Carius. Der Vorschlag hat die Drucksachennummer 3/423.

Gemäß § 46 der Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Gibt es den Widerspruch?

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Herr Schwäblein!)

Herr Schwäblein widerspricht. Damit findet eine geheime Wahl statt. Der Wahlzettel, der natürlich schon vorbereitet worden ist, enthält den Wahlvorschlag und Sie entscheiden sich zwischen Ja, Nein und Enthaltung. Die Abgeordneten Bechthum, Braasch und Huster werden als Wahlhelfer berufen. Die Wahlkabinen stehen bereit, die Wahlurne steht auch schon bereit. Wir können dann, wenn die Namenslisten kommen, mit dem Wahlaufruf beginnen. Einen kleinen Moment noch. Jetzt dürften alle Voraussetzungen geschaffen sein, wir beginnen mit dem Namensaufruf.

Althaus, Dieter; Arenhövel, Johanna; Bechthum, Rosemarie; Becker, Dagmar; Bergemann, Gustav; Böck, Willibald; Bonitz, Peter; Dr. Botz, Gerhard; Braasch, Detlev; Buse, Werner; Carius, Christian; Dr. Dewes, Richard; Dittes, Steffen; Doht, Sabine; Döring, Hans-Jürgen; Ellenberger, Irene; Emde, Volker; Fiedler, Wolfgang; Dr. Fischer, Ursula; Gentzel, Heiko; Gerstenberger, Michael; Prof. Goebel, Jens; Grob, Manfred; Groß, Evelin; Grüner, Günter; Dr. Hahnemann, Roland; Heß, Petra; Heym, Michael; Höhn, Uwe; Huster, Mike; Illing, Konrad; Jaschke, Siegfried; Kallenbach, Jörg; Dr. Kaschuba, Karin; Dr. Klaus, Christine; Dr. Klaubert, Birgit; Dr. Koch, Joachim; Köckert, Christian; Kölbel, Eckehard; Dr. Kraushaar, Ingrid; Krauße, Horst; Kretschmer, Otto; Kretschmer, Thomas; von der Krone, Klaus; Kummer, Thilo;

Lehmann, Annette; Lieberknecht, Christine; Lippmann, Frieder; Mohring, Mike; Neudert, Christine; Nitzpon, Cornelia; Nothnagel, Maik; Panse, Michael; Pelke, Birgit; Pidde, Werner; Pietzsch, Frank-Michael;

Pohl, Günter; Pöhler, Volker; Primas, Egon: Ramelow, Bodo; Schemmel, Volker; Scheringer, Konrad; Schröter, Fritz; Dr. Schuchardt, Gerd; Schugens, Gottfried;

Schuster, Franz;

Schwäblein, Jörg; Sedlacik, Heidrun; Seela, Reyk; Sklenar, Volker; Sonntag, Andreas; Stangner, Isolde; Stauch, Harald; Tasch, Christina; Thierbach, Tamara; Trautvetter, Andreas; Vogel, Bernhard; Vopel, Bärbel; Wackernagel, Elisabeth; Wehner, Wolfgang; Wetzel, Siegfried; Wildauer, Heide; Wolf, Bernd; Wolf, Katja; Wunderlich, Gert; Zeh, Klaus; Zimmer, Gabriele; Zitzmann, Christine.

Es dürften alle ihre Stimme abgegeben haben. Ich schließe damit die Wahlhandlung und die Stimmen können ausgezählt werden.

Ich komme zur Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Tagesordnungspunkt 1 a - Wahl eines Mitglieds des Richterwahlausschusses gemäß Artikel 89 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Die abgegebene Stimmenzahl beträgt 82; 82 gültige Stimmzettel. Mit Ja haben 62 Abgeordnete,

(Beifall bei der CDU)

mit Nein 10 Abgeordnete gestimmt. 10 Abgeordnete haben sich der Stimme enthalten. Damit ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht.

(Beifall bei der CDU)

Ich schließe den Tagesordnungspunkt 1 a. Mit den Parlamentarischen Geschäftsführern ist vereinbart worden, dass wir in Anbetracht des heutigen Zeitbudgets eine einstündige Mittagspause bis 13.40 Uhr jetzt beginnen. Das heißt, es müssten alle wissen, dass sie 13.40 Uhr wieder im Saal sind, das gilt auch für die Mitglieder der Landesregierung.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich würde dann gern vereinbarungsgemäß mit dem Aufruf des Tagesordnungspunkts 15 beginnen.

Fragestunde

Zuvor kann ich noch sagen, dass Frau Abgeordnete Arenhövel die Drucksache 3/428 in eine Kleine Anfrage umgewandelt hat. Wir kommen jetzt zunächst zur Anfrage des Abgeordneten Lippmann in der Drucksache 3/397. Ich bitte die Frage vorzutragen.

Triptis Porzellan GmbH Thüringen und geltendes Gemeinschaftsrecht

Am 22. April 1998 legte die EU-Kommission ihre Entscheidung bezüglich der Beihilfen zu Gunsten der Triptis Porzellan GmbH vor.

Der Inhalt der Entscheidung lautet wie folgt:

Artikel 1: Sowohl das von der Bundesanstalt vereinigungsbedingter Sonderaufgaben gewährte Darlehen in Höhe von 8 Millionen Deutsche Mark (zzgl. Zinsen) als auch die vom Freistaat Thüringen zu Gunsten der Triptis Porzellan GmbH geleistete Bürgschaft für 90 Prozent einer Darlehenssumme von 26,75 Millionen Deutsche Mark (Beihilfebetrag 24,075 Millionen Deutsche Mark) sind rechtswidrig, da sie gewährt wurden, ohne zuvor gemäß Artikel 93 Abs. 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet worden zu sein.

Die Beihilfen sind gemäß Artikel 92 Abs. 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Abs. 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie keine der in den genannten Artikeln aufgeführten Voraussetzungen für eine Freistellung oder Ausnahmeregelung erfüllen.

Artikel 2: Deutschland stellt sicher, dass die in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung in voller Höhe zurückgefordert und zurückgezahlt werden...

Artikel 3: Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen...

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass die durch das Land geleisteten Bürgschaften rechtswidrig waren, da diese gemäß Artikel 93 Abs. 3 EG-Vertrag bei der EU-Kommission nicht angemeldet waren und auch grundsätzlich nicht mit Artikel 92 Abs. 1 EG-Vertrag vereinbar waren?

2. Wurde die seitens des Landes mit der Triptis Porzellan GmbH durchgeführte Vereinbarung über die 90-prozentige Bürgschaft aufgrund der EU-Entscheidung zurückgenommen und werden die Finanzmittel zurückgefordert? Wenn ja, wann, in welcher Höhe und mit welchen Auswirkungen auf das Unternehmen?

3. und letzte Frage: Welche Gründe lagen seitens des Landes dafür vor, Finanzmittel unter Umgehung des Beihilferechts auszureichen?

Ich bitte um Antwort durch Herrn Wirtschaftsminister Schuster.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen von Herrn Lippmann wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3: Die Landesregierung nutzte im Interesse des Erhalts der betroffenen Arbeitsplätze bei der Gewährung der bezeichneten Bürgschaft die gegebenen Ermessensspielräume und ging von der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt aus. Der Vorwurf eines bewusst rechtswidrigen Handelns oder einer Umgehung des Beihilferechts wird streng zurückgewiesen.

Zu Frage 2: Die nationalen Behörden, auch die des Freistaats Thüringen, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen des europäischen Beihilferechts in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 22.04.1998 dazu verpflichtet, für eine Rückabwicklung der im Nachhinein als nicht beihilferechtskonform bewerteten Beihilfen zu sorgen, wohlgemerkt, im Nachhinein als nicht beihilferechtskonform bewertet. Der Beihilfegeber hätte zwar gegen diese Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission den Rechtsweg einschlagen können; die Landesregierung hat dies nicht getan, da zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits ein Gesamtvollstreckungsverfahren aus anderen Gründen eingeleitet worden war. Die Landesregierung hat die verbürgte Kreditforderung zur Konkurstabelle angemerkt; die Anmerkung zur Konkurstabelle konnte sich naturgemäß nicht mehr auf das Unternehmen auswirken, da es schon in der Insolvenz war. Auch auf die Nachfolgelösung am Standort hat die Rückforderung keine negativen Konsequenzen. Kurz nach Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens wurde die Betriebsstätte durch ein Nachfolgeunternehmen übernommen. Das Nachfolgeunternehmen produziert am Standort weiterhin.

Gibt es Nachfragen zur Beantwortung? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage, und zwar von Frau Dr. Stangner mit der Anfrage in der Drucksache 3/398.

Parteipolitik in den Schulen

Im Magazin der Jungen Union Thüringens "nJUs-paper", Ausgabe 1, März 2000, wird auf Seite 16 im Rahmen der Aktion "JU in die Schulen" für Gera angekündigt, ich zitiere: "Dabei gestalten JU-Leute Unterrichtsstunden in Gymnasien zum Thema Drogen."

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Zulässigkeit von Aktivitäten der Jungen Union in Unterrichtsstunden der Schulen?

2. Sind Aktivitäten, wie sie von der Jungen Union beabsichtigt werden, anderen parteinahen Jugendorganisationen ebenfalls gestattet?

3. Wird durch die erwähnten Aktivitäten der Verfassungsgrundsatz der parteipolitischen Neutralität der Schulen und das Verbot der Werbung für politische Parteien nach § 56 Abs. 3 des Thüringer Schulgesetzes berührt?

Es antwortet für die Landesregierung Herr Staatssekretär Ströbel.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Stangner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Werbung von politischen Parteien und Gruppierungen in den Schulen ist nach § 56 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz grundsätzlich nicht zulässig.

Zu Frage 2: Hier verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 3: Entgegen der Ankündigung in der Mitgliederzeitung der Jungen Union "nJUs-paper" handelt es sich nach den uns vorliegenden Informationen um Veranstaltungen, die nach der Unterrichtszeit als freiwilliges Angebot durchgeführt werden. Die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz werden also durch die Aktivitäten der Jungen Union in Gera nicht berührt. Die Genehmigung zur Nutzung von Schulgebäuden für derartige außerunterrichtliche Veranstaltungen erteilt der Schulträger.

Gibt es zur Beantwortung Nachfragen? Das ist nicht der Fall, dann ist die Beantwortung festgestellt. Wir kommen zur nächsten Anfrage, eine des Herrn Abgeordneten Pohl in der Drucksache 3/399.

Äußerungen eines Landesministers

In einer Presseerklärung des Thüringer Innenministeriums vom 28. Februar 2000 wird Innenminister Köckert mit den Worten, ich zitiere "Wer, wie die SPD, die Demonstration als großen Erfolg darstellt, betreibt das Geschäft der Rechtsradikalen." Dieses Zitat wurde auch in der Zeitung "Freies

Wort" vom 29. Februar 2000 abgedruckt.