Meine Damen und Herren, Sie haben den Euro im Auge und die D-Mark im Herzen und das soziale Gewissen und die soziale Verantwortung, meine Damen und Herren, für dieses Land an der Tür abgegeben.
schließe ich den Tagesordnungspunkt 1. Wir treten in die Mittagspause ein. Ich erinnere an den verzögerten Beginn der Ausstellung und mache darauf aufmerksam, dass wir spätestens 14.00 Uhr laut Geschäftsordnung mit der Fragestunde beginnen müssen.
Während des Aufenthalts in einem sozialtherapeutischen Wohnheim sind die Betreuten Sozialhilfeempfänger und unterstehen der sachlichen Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Ist die Eingliederungshilfe nach § 39 ff. BSHG erfolgreich und können sie eine eigene Wohnung beziehen, mangelt es meistens am nötigen Startkapital, um das Lebensnotwendige, wie z.B. Essbesteck, Bett, Miete und dergleichen zu bezahlen. Hier gibt es Schwierigkeiten, da der dann zuständige örtliche Sozialhilfeträger noch keine Leistungen erbracht hat.
2. Denkt die Landesregierung darüber nach, eine Starthilfe einzuführen, gegebenenfalls in welcher Höhe?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung sonst, die Schnittstelle zwischen überörtlichem und örtlichem Sozialhilfeträger so zu gestalten, dass die Betroffenen überspitzt gesagt - nicht erst wochenlang mit Luftmatratze und Schlafsack als einzigen Einrichtungsgegenständen kampieren müssen?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte im Namen der Landesregierung die Mündliche Anfrage:
In der Vergangenheit, Frau Heß, bestand in der Tat keine einheitliche Rechtsauffassung zu der Frage einer sozialhilferechtlichen Starthilfe. Es wurde vielmehr, auch bei uns hier in Thüringen, die Rechtsauffassung vertreten, dass die vom Antragsteller konkret beantragten Leistungen nicht als Hilfe in der Einrichtung, also damit nicht in die Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers fallen. Konsequenz ist, dass das Land diese Leistungen nicht erbringen muss, sondern dass es vielmehr um Leistungen für den Bedarf außerhalb der Einrichtung geht, für die der örtliche Sozialhilfeträger, also der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, zuständig sei. Dieses ist eine Rechtsauffassung, die sich auch in Sonderheit bezieht auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21.10.1998, in dem dieses ausdrücklich so dargestellt worden ist. Es gibt allerdings Diskussionen und inzwischen besteht überwiegend die Rechtsmeinung, dass finanzielle Hilfen zur Beschaffung von Möbeln zwecks Bezug einer Wohnung durchaus als Leistung im Sinne der Vorschrift des § 100 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz anerkannt werden, für die dann wiederum der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig ist. Deshalb wird die Landesregierung die auch sozialpolitisch angezeigte Zahlung einer solchen Starthilfe gewährleisten.
Zu den Fragen 2 und 3: Es ist beabsichtigt, Hilfeempfängern, die über kein eigenes Einkommen bzw. sonstiges Vermögen verfügen, eine Starthilfe erst einmal in Höhe von 2.500 DM zur Beschaffung von Möbeln und Hausrat bei der Entlassung aus einer Einrichtung zu gewähren. Ergänzend sei übrigens darauf hingewiesen, dass mit Erlass vom 9. Dezember 1996 das Thüringer Sozialministerium bereits eine Form der Starthilfe mit dem Inhalt entwickelt hat, dass Hilfeempfänger, die nach § 88 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz schon Vermögen besitzen, dieses in den letzten vier Monaten vor ihrer Heimentlassung um eben diese 2.500 DM erweitern können, dass also der Schonbetrag angehoben wird. Auf der Grundlage dieser Anordnung konnte daher in der Vergangenheit zumindest ein Teil des betroffenen Personenkreises bereits eine gewisse finanzielle Vorsorge treffen und ein gewisser Einstieg eben in dieses freie Wohnen geschaffen werden.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Damit ist die Frage beantwortet und wir kommen zur Frage 3/939. Bitte, Frau Abgeordnete Heß.
1998 beschlossen die Gesellschafter der Saline Oberilm GmbH & Co. die Produktion einzustellen. Mit der Kali & Salz GmbH Kassel wurde ein Vertrag geschlossen, in dem u.a. festgelegt ist, dass der Vertrieb der von der Saline geförderten Sole ausschließlich über Kali & Salz erfolgt. Dieser Sachverhalt wurde als dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen.
Mit der Einstellung der Produktion und dem Verkauf von Verpackungsmaschinen forderte die Thüringer Aufbaubank gewährte Fördermittel zurück. Daraufhin stellte das Unternehmen einen Insolvenzantrag.
Nach ausführlichen Beratungen mit der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) und dem zuständigen Insolvenzverwalter gründete sich im September 1999 das Unternehmen Saline Stadtilm GmbH, das neben einem Handel mit Salzen und Chemikalien die Soleförderung und die Salzherstellung wieder aufnehmen will. Dem steht aber der oben genannte Vertrag, der dem neu gegründeten Unternehmen erst nach seiner Gründung zur Kenntnis gegeben wurde, entgegen. Alle Bemühungen bei LEG, Wirtschafts- und Landwirtschaftsministerium blieben bislang erfolglos.
1. Was gedenkt die Landesregierung zu tun, damit ein Bodenschatz für das oben genannte Thüringer Unternehmen nutzbar wird?
2. Was gedenkt die Landesregierung zu unternehmen, damit bei einer Nichtnutzung die dann entstehenden Kosten für die Verwahrung der vorhandenen Kavernen nicht durch das Land zu tragen sind?
3. Welche Möglichkeiten sieht das Land, das neue Unternehmen in seinen Bemühungen zur Schaffung neuer Ar
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage 1: Auf die Entstehung der vertraglich gebundenen und grundbuchlich gesicherten Rechte, die zugunsten von Kali & Salz bestehen, hatte und hat die Landesregierung keinerlei Einfluss. Die entstandene Situation hat die Geschäftsführung der Saline Oberilm GmbH verursacht, indem sie im August/September 1998 das Förderrecht für die Salzgewinnung an die Kali & Salz verkauft und mit einer Berggrundschuld belastet hat. Eine industrielle Nutzung am Standort Stadtilm war durch diese Gesellschaft nicht mehr vorgesehen. Die Verhandlungen zur Standortentwicklung, an denen die Landesregierung teilnimmt, sind noch nicht abgeschlossen. Ziel ist es, im Zusammenwirken aller Beteiligten die Betriebsgrundlage zu schaffen.
Zu Frage 2: Alleinige Entscheidungen zur Nutzung bzw. Nichtnutzung des Bergwerkseigentums liegen bei der Kali & Salz. Die Landesregierung trägt hier keinerlei Verantwortung, so dass folglich auch keine Kosten vom Land zu tragen sind.
Zu Frage 3: Die Saline Stadtilm GmbH wird bei ihren Verhandlungen vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur begleitet. Im Rahmen der Verhandlungen soll ein Konzept entwickelt werden, das die Soleförderung und Salzproduktion als auch den Salzhandel beinhaltet und die Schaffung von Arbeitsplätzen ermöglicht.
Sie sprachen das Konzept an. In welchem Zeitraum soll das in etwa fertig gestellt oder erarbeitet sein?
Das kann ich deshalb nicht sagen, weil dieses Konzept im Zusammenwirken mehrerer Akteure erstellt werden soll.
Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön, Herr Minister. Die Frage ist beantwortet und wir kommen zur Frage 3/943. Bitte, Frau Abgeordnete
- In der "Thüringer Allgemeinen" vom 9. August 2000 war unter der Überschrift "Kinderlähmung bleibt grausam" die Bemerkung: "Schutzimpfungen scheinen für manche nur zum guten Ton zu gehören. Doch sie sind mehr."