Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Tagesordnungspunkt 4 hat nichts mit dem Tagesordnungspunkt 5 zu tun, wenn es auch eine ähnliche Materie ist. Dennoch, meine Damen und Herren, ist der heutige Einbringungstag ein gutes Datum, denn gestern habe ich den dritten Vorstand für die Tierseuchenkasse berufen und dieses Tierseuchengesetz ist ja die Rechtsgrundlage für die Arbeit der Tierseuchenkasse.
Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle das sei mir mal gestattet - dem Vorstand und den dort ehrenamtlich Tätigen in der Tierseuchenkasse sehr herzlich danken für die Arbeit, die sie in den zurückliegenden Jahren geleistet haben.
Diese Tierseuchenkasse ist auf der Grundlage des Gesetzes über den Thüringer Tierseuchenschutz, das Tierseuchengesetz, 1993 gegründet worden. Viele, die dort tätig gewesen sind, haben keine Erfahrungen vorher gehabt. Gestern ist der Gründungsvorsitzende Herr Gundelwein aus dem Vorstand der Tierseuchenkasse nach sechs Amtsjahren ausgeschieden. Ihm und den Geschäftsführern haben wir es zu verdanken, dass diese Tierseuchenkasse nicht nur ihren Beitrag zur Entschädigung im Fall von Tierseuchen geleistet hat, sondern dass diese Tierseuchenkasse auch ein wesentliches Instrument zur Sicherung der Tiergesundheit in Thüringen gewesen ist.
Der vorliegende Gesetzentwurf nun umfasst verschiedene Änderungen und Ergänzungen zum Thüringer Tierseuchengesetz, die sich aufgrund der Erfahrungen im Vollzug, d.h. in den letzten sechs bis sieben Jahren, notwendig gemacht haben. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Verfahren der Erhebung von Beiträgen gegenüber den Tierbesitzern. Die diesbezüglichen Änderungen dienen der Klarstellung und der Vereinfachung des Verwaltungshandelns der Tierseuchenkasse. Im Unterschied zur derzeit geltenden Fassung des Tierseuchengesetzes, nach der die Tierseuchenkasse zur Beitragsberechtigung jährlich durch die Gemeinden eine amtliche Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Bestände durchzuführen hat, besteht die Mitwir
kung der Gemeinden nunmehr darin, die Tierbesitzer auf ihre Meldepflicht gegenüber der Tierseuchenkasse jedes Jahr einmal öffentlich hinzuweisen. Das ist eine deutliche Verwaltungseinsparung für die Gemeinden. Die Erhebung der Beiträge obliegt dann nach wie vor natürlich der Tierseuchenkasse. Diese wird nach dem vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin ermächtigt, für Kleinstbestände die Festsetzung eines Mindestbeitrags, ein Absehen von der Beitragsfestsetzung oder den Erlass der Beitragsforderung vorzusehen, um Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands in eine wirklich angemessene Relation setzen zu können. Außerdem wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Mitarbeiter der Tierseuchenkasse Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Ställe und ähnliche Räume betreten dürfen, soweit es zur Durchführung der amtlichen Erhebung über die bei den Tierbesitzern vorhandenen Tiere erforderlich ist. Das ist erforderlich, um in einzelnen begründeten Fällen die Richtigkeit der Angaben der Tierbesitzer zu überprüfen. Denn die Richtigkeit der Angabe der Tierbesitzer ist natürlich auch Grundlage der Frage der Entschädigung.
Die Praxis hat gezeigt, dass teilweise den Anforderungen zur Ausfüllung und Rückgabe der amtlichen Erhebungsbögen eben nicht ausreichend Folge geleistet wurde. Deshalb soll in das Thüringer Tierseuchengesetz eine Ermächtigung für die Tierseuchenkasse aufgenommen werden, wonach sie in der Satzung regeln kann, dass in diesen Fällen auf Tierbestandszahlen des Vorjahres zurückgegriffen werden kann.
In Bezug auf die Händler, die Tierhändlerställe betreiben, ist ferner vorgesehen, entsprechend der bisherigen Praxis für die Beitragsberechnung nicht die an einem bestimmten Stichtag vorhandenen Tiere, sondern eine durch Satzung der Tierseuchenkasse festzulegende Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere zugrunde zu legen. Es wurde in den Gesetzentwurf auch eine Regelung aufgenommen, nach der bei den für das Veterinärwesen in Thüringen zuständigen Verwaltungsebenen Krisenzentren zur Bekämpfung akuter und wirtschaftlich bedeutender Tierseuchen bestehen müssen. Diese Krisenzentren bilden auf der Grundlage des Bundesmaßnahmekatalogs Tierseuchen das Rückgrat einer schnellen und konsequenten Bekämpfung akuter Tierseuchen; gerade im Hinblick auf die gegenwärtige Situation. Ich werde im nächsten Tagesordnungspunkt allerdings noch mal darauf eingehen, dass man die gegenwärtige Situation BSE schwer mit dem Tierseuchengesetz handhaben kann. Es ist aus rechtlichen Gründen eben nicht möglich, im Landestierseuchengesetz die im Zusammenhang mit der BSE-Krise zu regelnden Sachverhalte aufzunehmen. Insofern ist hier auch nichts in der Novellierung des Gesetzes. Insbesondere spielt die amtliche Anordnung zur Tötung von Rindern im Fall BSE dabei eine Rolle. Meine Damen und Herren, wie gesagt, ich werde im nächsten Tagesordnungspunkt darauf eingehen.
Im Falle von Tierseuchenausbrüchen kann es ferner notwendig werden, dass Tiere geschlachtet werden müssen, amtlich angeordnet. Dabei ist zu beachten, dass die Transportwege zum Schlachtbetrieb möglichst kurz sind, damit die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche gering gehalten wird. Das ist wiederum nur möglich, wenn die Betreiber von Schlachtbetrieben gegebenenfalls verpflichtet werden können, die Schlachtung dieser Tiere vorzunehmen, soweit eben die Tötung aus tierseuchenrechtlichen Vorschriften begründet behördlich angeordnet ist. Eine entsprechende Regelung findet sich in dem Gesetzentwurf. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neufassung der im Thüringer Tierseuchengesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot erforderlich und ist hier in dieser Novellierung des Gesetzes festgelegt.
Meine Damen und Herren, das Thüringer Tierseuchengesetz hat sich in den letzten Jahren bewährt. Dennoch bei der Umsetzung hat sich ergeben, dass einige Änderungen notwendig sind. Diese Änderungen wollen wir mit der Novelle des Thüringer Tierseuchengesetzes einbringen. Ich sage schon jetzt, dass wir bitten werden, in den Ausschüssen oder in dem Ausschuss noch aufzunehmen oder zu berücksichtigen die Änderung der Verwaltungsstrukturen, die das Kabinett beschlossen hat. Dieses muss noch in das Tierseuchengesetz eingearbeitet werden, denn die Verwaltungsstrukturen, die Schaffung eines Landesamts für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz war zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Novellierung des Tierseuchengesetzes noch nicht bekannt. Ich denke, all dieses kann im Ausschuss beraten werden. Ich bitte Sie um Beratung. Recht herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes vorgelegt. Ich glaube, über die Notwendigkeit verschiedener Änderungen und Neuanpassungen brauchen wir uns eigentlich nicht weiter zu unterhalten und diese unterschiedlichen Auffassungen im Parlament sind da nicht so besonders groß. Kurz auf den Punkt gebracht sollen mit dieser Novellierung des Thüringer Tierseuchengesetzes drei grundlegende Zielstellungen verfolgt werden. Es geht um die Organisation und Verwaltungsfragen - hier ist das schon in der Begründung gesagt worden bei der Tierseuchenkasse - und um die Beitragserhebung, um Regelungen zu Qualitätsstandards von Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung, die Einrichtung
von Tierseuchenkrisenzentren und das Schaffen von rechtlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls erforderliche Inanspruchnahme von Schlachtbetrieben im Tierseuchenfall.
Wie heißt es so schön: Besondere Ereignisse erfordern auch besondere Maßnahmen. Ich möchte auch nicht, wie Sie gesagt haben, Herr Minister Dr. Pietzsch, den Punkt 5 hier im Vorfeld behandelt wissen, aber leider sind solche besonderen Ereignisse mit unserem gegenwärtigen Problem der BSE ja auch eingetreten. Deshalb erachtet es die PDS-Fraktion als unabdingbar, den genannten Regelungsbedürfnissen nachzukommen. Wir wissen alle, wie teuer uns die BSE-Krise noch zu stehen kommen wird. Wir wissen aber auch, dass sich bis heute weder der Bund noch die Europäische Union konsequent zur Kostenbeteiligung bekannt haben, wenn es darum geht, die Einkommensverluste der Bauern, der Schlachthöfe und der Fleischverarbeitungsbetriebe wenigstens in Ansätzen auszugleichen. Wer hilft uns Bauern denn, wenn wir unsere Tiere nicht mehr verkauft bekommen wie zurzeit? Und falls das noch der Fall ist, gibt es ja kaum Geld dafür. In der Natur der Tierseuchenkasse liegt es, dass sie im Seuchenfall für erlittene Tierverluste, aber auch für Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen Entschädigungen leistet. Das heißt aber, dass rein der Wert des Tieres sich ausgleichen wird. Die Erlöseinbußen bleiben dann immer noch, die gleicht keine Kasse aus. Das bleibt bisher allein bei den Bauern hängen, auch bei dem Bauer, der immer verantwortungsbewusst seinen Betrieb geführt hat - und das ist hier bei über 95 Prozent der Bauern, da wir überall einmal ein schwarzes Schaf darunter haben -, aber genauso unter dieser Misere zu leiden hat.
Im Agrarausschuss ging es im November 2000 schon einmal um das Thema Tiergesundheit in Thüringen und die Frage der Tiersuchenkasse. Hier wurde uns von der Landesregierung mitgeteilt, dass wir mit dem Stand der Rücklagen 1999 eigentlich recht zufrieden sind und die Tierseuchenkasse gar nicht so schlecht dasteht. Das heißt, dass eigentlich ausreichend Rücklagen geschaffen werden konnten. So könnte man ja vermuten, dass in diesem Fall durchaus die Möglichkeit einer Beitragssenkung vorausgegangen wäre. Aber es ist eben leider weit gefehlt; wegen der BSE-Krise musste eben darauf verzichtet werden. Anfangs ging es nur darum, die Beseitigung des Risikomaterials zu finanzieren. Da wussten wir noch nicht, was noch alles auf uns zukommt. Heute sind wir - gelinde gesagt - etwas schlauer. Wir tappen immer noch mit vielen Sachen im Nebel herum, weil uns ja doch einiges nicht gelungen ist.
Die in Thüringen übliche Drittlösung, das heißt ein Drittel Tiersuchenkasse, ein Drittel Landesanteil und ein Drittel der Kommunen, hat sich nach meiner Auffassung bisher auch einigermaßen bewährt und ist gerecht. Was den Teil der Tiersuchenkasse angeht, ist uns im Ausschuss auch gesagt worden, wenn wirklich eine Seuche auftreten sol
le, dann reichen die Rücklagen auf keinen Fall aus. Wir streiten ja heute noch, ist BSE eine Seuche oder ist es eine gesonderte Krankheit. Zum Schluss sind die Wissenschaftler auch noch nicht so weit. Insofern müssen wir sicherlich gemeinsam überlegen, wie das mit der Speisung der Tiersuchenkasse weitergehen soll. Ich denke, dass allein mit der Beitragserhöhung das Ziel auch nicht erreicht ist. Hier ist insbesondere das Land in der Pflicht; die Kommunen sind auch am Ende der Fahnenstange angelangt, was ihre finanziellen Möglichkeiten anbetrifft. Ich gebe das auch nur zu bedenken. Was in dem Fall mit der Wissenschaft jahrelang verschlampt oder nicht erkannt wurde, indem die Gefahr einfach verdrängt worden ist, müssen wir jetzt ausbaden, die am wenigsten dafür können, und das ist nun einmal der Berufsstand. Ich denke, dass wir ganz ernsthaft gemeinsam nach Lösungen suchen müssen, wie wir das z.B. mit einer Ausfallversicherung hinbekommen. In Amerika ist das bekanntermaßen schon lange Usus. Ich will keine amerikanischen Verhältnisse in der Bundesrepublik, aber es gibt überall gute und schlechte Sachen. Also sollten wir uns hier damit befassen. Da es in der Landwirtschaft immer um lebendes, auch um lebendes Inventar geht, das allen nur denkbaren Gefahren ausgesetzt ist, bleibt wahrscheinlich auch gar keine andere Variante dazu.
Meine Damen und Herren, an dieser Stelle möchte ich eindringlich auf das Protokoll einer Anhörung in Sachen Mehrgefahrenabsicherung verweisen, was unser Landwirtschaftsausschuss vom Agrarausschuss des sächsischen Landtags erhalten hat. Dort hat man sich schon in der letzten Legislatur mit diesem Thema befasst und jetzt kam es erneut auf die Tagesordnung. Berechtigterweise meine ich, in Sachsen scheint das so zu sein, dass sie das alle wollen, der Bauernverband, das Ministerium für Umwelt und Landwirtschaft und auch der Agrarausschuss. In dem Protokoll wird auch betont, dass es nicht um eine sächsische Lösung schlechthin geht, sondern um eine gesamtdeutsche und wenn möglich eine Lösung in Europa. Es wird auch gesagt, bei einer Kostenbeteiligung sollten die Landwirte, die Länder, der Bund und wenn es geht - auch die EU mit ins Boot. Daraus könnte für die Zukunft ein Schuh werden. Die PDS möchte dieses Thema der Mehrgefahrenversicherung jedenfalls genauer behandelt wissen. Deshalb beantragen wir die Behandlung im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und im Umweltausschuss.
Nun zum eigentlichen Entwurf der Landesregierung. Wir als PDS-Abgeordnete haben daran wirklich nicht viel auszusetzen. Im Großen und Ganzen sind die Formulierungen verändert worden, die sich aber nicht sonderlich auf den Regelungsgehalt des noch gültigen Gesetzes auswirken. Einige kleine Vorschläge hätten wir trotzdem: In § 1 sollte nach dem Entwurf ein Passus im neuen Absatz 4 eingefügt werden, der die Einrichtung von Krisenzentren zur Seuchenbekämpfung vorsieht und regelt. Auf den ersten Blick erscheint das auch sehr plausibel. Das ist zu begrüßen und in Ordnung. Nur, was die
Zentren konkret tun sollen, da müssen wir sicher noch genauer hinsehen. Uns als Parlamentarier, denke ich, sollte das noch einmal genau gesagt werden. Ich denke, bei der Aufzeichnung der möglichen Seuchen muss wohl BSE mit aufgeführt werden - hier streiten sich, wie ich schon gesagt habe, auch noch ein bisschen die Geister -, denn diese Gefahr ist derzeit mindestens genauso hoch zu bewerten wie MKS und Schweinepest, wenn nicht noch viel höher. Nach § 3 soll ein neuer § 3 a formuliert werden. Es geht hier um die Inanspruchnahme von Schlachtbetrieben im Seuchenfalle nach behördlicher Anordnung. Nach meiner Auffassung müsste dieser Paragraph aber noch genauer formuliert werden, denn der Hintergrund der Novellierung ist sicher auch wieder das, was wir vorhin schon alles zu den drei Buchstaben gehört haben. Es geht mir darum, dass gerade der Tatsache, dass der bisherigen allgemeinen Unwissenheit über diese Krankheit und den damit in Verbindung stehenden Bekämpfungsmaßnahmen auch Rechnung getragen werden muss. Dies wird mit vorliegender Fassung nur begrenzt deutlich. Deshalb möchten wir vorschlagen, eine weitere Ergänzung einzufügen, die die Gründe für die behördliche Anordnung ergänzt. Konkret zur Formulierung: In Satz 1, zweiter Halbsatz, heißt es: "sofern die Tötung der Tiere aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften behördlich angeordnet ist..." Satz 1 wird deshalb wie folgt geändert: "Betreiber von Schlachtbetrieben können nur durch das Landesverwaltungsamt für Schlachtungen von Vieh verpflichtet werden, sofern die Tötung der Tiere behördlich angeordnet ist." Eingefügt wird daher folgender Halbsatz: "Die behördliche Anordnung kann auf tierseuchenrechtlichen Vorschriften beruhen", zweitens "... erfolgen, wenn ein aktuelles Auftreten auch von einzelnen BSE-Erkrankungsfällen im Interesse des allgemeinen vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Verbraucher dies erfordert." Ich muss noch einmal sagen, gerade bei diesen neuen Entwicklungen, in vielen Punkten eben auch noch mit den Gesetzen, hinkt man noch ein bisschen hinterher. Wir können zwar sagen, ich muss das einmal so formulieren, wir machen das und das und das und das, da kann jetzt jeder Bauer klagen gegen das und das, wenn die Tiere geschlachtet werden - alle mit einem Mal -, dann ist das gesetzlich möglich. Da ist noch gar nicht heraus, ob der Bauer Recht hat oder ob der Staat Recht hat.
Was den § 17 - Beiträge der Tierbesitzer - betrifft, ist gegen die Neuerung nichts einzuwenden. Dass die Beitragserhebungen nur durch die Satzung und nicht mehr durch den Vorstand geregelt werden sollen, ist ein demokratisches Element, das sicher auch mehr Rechtssicherheit für die Beitragszahler bedeuten kann. Notwendig ist hier allerdings, dass in der Neufassung auch der Absatz 1 in diesem Sinne geändert werden sollte. Dies ist aber dem Entwurf bisher nicht zu entnehmen.
Der § 18 regelt die Art der Erhebung von Beiträgen. Neu ist hier die Erhebung durch die Tierseuchenkasse selbst, nicht wie bisher durch die Gemeinden. Einer rationelle
ren und computergestützten Erfassungsform ist nichts entgegenzusetzen, zumal es durchaus realistisch erscheint, dadurch Kosten einzusparen. Die Mitwirkungspflicht der Gemeinden erübrigt sich jedoch bei den Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen nicht, da sie weiterhin mitverantwortlich sind, auf die Meldepflicht der Tierhalter hinzuweisen.
Die Gründe, die zur Novellierung des § 21 - Übernahme von Gebühren - geführt haben mögen, sind sicher nicht ganz von der Hand zu weisen, denn es geht im Grunde darum, dass bisher pauschal Beseitigungskosten bei Tierverlusten übernommen wurden. Dabei spielte das Verursacherprinzip bisher keine Rolle. Das heißt, der Halter mit einem niedrigen Verlustgeschehen musste im Endeffekt für diejenigen mit höheren Zahlen mit aufkommen. Insofern erscheint die Neuregelung gerechtfertigt. In Anbetracht der Vielzahl möglicher Verlustursachen ist es hier allerdings geboten, durch Kontrollen und Ursachenanalysen den Erhebungen auch einen gerechteren und objektiveren Charakter zu verleihen. Die Landesregierung müsste schon mal sagen, wie sie das bewerkstelligen will. Ich meine, die heutige Diskussion um dieses wichtige Gesetz sollte auch Anlass sein, über die eigentliche Schwere und Tragik von Tierseuchen stärker nachzudenken. Heute, im Zuge der internationalen Öffnung der Märkte des Agrar- und Tierhandels, sind doch die Gefahren ungleich größer geworden. Was passiert eigentlich genau, wenn Zuchttiere zum internationalen Verkehr freigegeben werden oder wenn Zootiere aus Übersee nach Europa gekarrt werden? Ich will das auch gar nicht weiter ausbauen, nur die Thematik hätte ich gern einmal hier betont. Ich denke, dass das auch künftig stärker im Blickfeld der Politiker stehen muss, jedenfalls was die jeweiligen Kontrollmechanismen angeht.
Abschließend möchte ich noch einmal wiederholen, die PDS-Fraktion beantragt, die Vorlage an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu überweisen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wie das so ist mit Thüringer Gesetzen, wenn sie schon ein paar Jahre auf dem Buckel haben, macht es sich eigentlich schon routinemäßig erforderlich, das Gesetz mal aus der Schublade zu holen und zu schauen, wo man doch einige Veränderungen, Anpassungen usw. vornehmen könnte. Das ist sicherlich auch mit ein Grund, warum heute die Änderung zum Thüringer Tierseuchengesetz hier als Gesetz vorliegt und in das Parlament eingebracht wurde. Es ist
also eine Fülle von redaktionellen Änderungen und Rechtsanpassungen, auf die ich jetzt nicht weiter eingehen möchte, die sich einfach im Laufe der Zeit ergeben haben. Ich möchte nur zu vier Punkten etwas sagen:
Der erste Punkt: Ein wesentlicher inhaltlicher Teil ist in diesem Gesetz, dass es sich in der Hauptsache mit der Thüringer Tierseuchenkasse als nicht rechtsfähigem Sondervermögen des Landes befasst. Nun wünschen wir uns sicher alle, dass diese Kasse möglichst wenig in Anspruch genommen wird und wohlgefüllt bleibt, wie das berichtet wurde. Aber zu einer Solidargemeinschaft gehört auch, dass die sowohl im übertragenen als auch im wörtlichen Sinne schwarzen Schafe erfasst werden und sich tatsächlich an dieser Solidargemeinschaft beteiligen. In dieser Hinsicht wird in diesem Gesetz ein Vorschlag gemacht und, ich glaube, es ist da hinnehmbar, dass das auch vollzogen wird mit gewissen Einschränkungen, was Betretungsrechte usw. betrifft. Jeder, der brav seine Beiträge zahlt, möchte natürlich, dass auch der andere sich an dieser Solidargemeinschaft beteiligt.
Ein weiterer Punkt ist eine Vereinfachung für die Gemeinden. Ich denke, es hat sich gezeigt in der Vergangenheit, dass hier eine Entlastung vorgenommen werden kann. Es ist gut, dass die Kosten dadurch ganz stark noch mal reduziert werden.
Zur Inanspruchnahme von Schlachtbetrieben in § 3 a: Ich weiß, dass auch in der Vergangenheit seitens des Sozialministeriums hier immer wieder Vorstöße unternommen wurden, diese Inanspruchnahme im Gesetz zu ermöglichen. Es hat da massiven Widerstand gegeben, aber ich denke, in einer Situation wie der heutigen, mit BSE vor der Haustür, ist es ganz klar, dass diese längst überfällige Regelung in das Gesetz aufgenommen werden muss. Natürlich wünschen wir uns auch alle davon, dass wir die möglichst nicht brauchen, dass alles freiwillig geht. Wir müssen aber schon jetzt konstatieren, dass inzwischen Schlachtbetriebe in Thüringen sich weigern, die noch angebotenen Rinder zu schlachten. Das kann natürlich in solch einem Fall ein riesengroßes Problem werden und deswegen darf hier an diesem Paragraphen auf keinen Fall gewackelt werden; wir brauchen ihn, so unangenehm seine Anwendung dann im speziellen Fall auch sein wird.
Nun etwas zur Übernahme von Gebühren in § 21: Zunächst, wenn man es liest, hört es sich ganz prima an, und ich kann mir vorstellen, mancher Tierbesitzer, der zu seinem Nachbarn schaut, was der an Entschädigung bekommt, wird sich im ersten Anlauf freuen. Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist etwas sehr Schönes, aber man muss im Zusammenhang mit dem Tierseuchenschutz auch die Konsequenzen überdenken. Wir haben in einem Landwirtschaftsausschuss darüber gesprochen, dass z.B. teilweise auch tatsächlich das Vergraben noch erlaubt ist. Ich fürchte, wenn man konsequent hier an diese Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit rangeht, dass der Tatbe
stand des Vergrabens etwas inflationärer werden könnte, und das kann nicht gut sein für den Tierseuchenschutz in Thüringen. Deswegen sollten wir uns hier ernsthaft überlegen, ob dieser § 21 so schön ist, wie er im ersten Anlauf aussieht.
Zum vierten Punkt: Ich weiß, wie gesagt, einigen Ausschussmitgiedern wurde da etwas übel bei dieser Debatte, weil sie das gar nicht so gesehen hatten. Aber zum Krisenzentrum: Sicherlich ist es richtig, wenn man Tierseuchen zu befürchten hat - und die hat ja jeder zu befürchten -, dass auch hier versucht wird, vorsorglich eine Organisationsstruktur zu finden. An dieser Stelle macht dieser Gesetzentwurf natürlich einen etwas angestaubten Eindruck, weil er offensichtlich längst vor BSE in Deutschland in der Ressortabstimmung war und nun zu diesem Zeitpunkt hier ins Parlament kommt, da dieser Punkt praktisch nicht mehr aktuell ist. Ich denke, wir sollten die Chance im Ausschuss nutzen, hier eine an Thüringer Verhältnisse angepasste Struktur vorzuschlagen, in die natürlich auch das neue Landesamt eingebunden werden müsste. Wir sollten die Chance auch nutzen, um endlich die unsägliche Debatte um die Kommunalisierung der Veterinärämter zu einem Abschluss zu führen und hier bei diesem Landesamt diese Ämter anzugliedern, um eine schlagkräftige Organisation in die Hand zu bekommen.
Herr Dr. Pietzsch, ich möchte Sie ausdrücklich hier bestärken, fassen Sie Mut, Sie haben eine günstige Situation, versuchen Sie das Optimum für die Tierseuchenbekämpfung in Thüringen rauszuholen. Ich weiß, wie die Widerstände da sind, aber, ich denke, solche Dinge sollten wir jetzt über Bord werfen und endlich eine schlagkräftige Behörde schaffen. Das wird Ihnen die Arbeit erleichtern und im Krisenfall wird dann jeder sagen, das war eine prima Idee. Aber wenn Sie es nicht so machen, wird Ihnen keiner helfen, wenn die Kommunalisierung die Tierseuchenbekämpfung behindern wird. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Minister Dr. Pietzsch, im Namen meiner Fraktion möchte ich mich herzlich für die Einbringung dieses wichtigen und notwendigen Gesetzes bedanken.
Hier ist schon einiges dazu gesagt worden und ich denke auch, dass es hierzu wenig politische Streitigkeiten
geben wird, denn jedem ist klar, dass dieses Gesetz kommen muss. Wir vereinfachen damit nicht nur die Arbeit der Tierseuchenkasse, was ein ganz wichtiger Aspekt ist, sondern wir setzen auch den Bundesmaßnahmenkatalog, der 1995 ja schon beschlossen worden ist, hiermit endlich um, und dass das eine notwendige Angelegenheit ist, ist jedem klar. Ich denke, wir brauchen uns hier im Parlament nicht unbedingt mit allen Einzelheiten zu befassen, denn dazu stehen uns auch noch die Ausschüsse zur Verfügung, in denen wir sehr intensiv die aufgeworfenen Fragen diskutieren werden. Ich bin ganz sicher, dass wir eine effektive Tierseuchenbekämpfung hier in Thüringen zur Verfügung stellen werden.
Ich beantrage im Namen meiner Fraktion die Überweisung dieses Gesetzentwurfs federführend an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit und begleitend an den Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, das geltende Thüringer Tierseuchengesetz hat sich in seiner Grundstruktur seit 1993 bewährt und wird auch von der Praxis so bestätigt. Die vorhergehenden Redner haben das eindeutig zum Ausdruck gebracht.
Herr Minister Dr. Pietzsch, Sie haben das auch so gesehen und wir aus dem Ausschuss bestätigen das auch so. Die Verwaltung der Mittel wird von einem Vorstand übernommen, das ist heute angesprochen worden, der aus Landwirten, kommunalen Vertretern und Landesveterinären besteht. Durch diese Form einer Selbstverwaltung konnten die finanziellen Mittel effektiv eingesetzt werden, da alle Beteiligten in Form einer Solidargemeinschaft zusammenwirken. An dieser Struktur soll mit dem eingebrachten Gesetzentwurf nicht gerüttelt werden. Vielmehr geht es darum, punktuelle Änderungen einzubringen, die schwerpunktmäßig der Sicherung der Tierseuchenbekämpfung gelten. Auch sind solche praktischen Anwendungen des Gesetzes als notwendig zu erachten. Außerdem werden einige Formalien in Ordnung gebracht, die sich jetzt aus den kommunalen Strukturen ergeben. Mit der heutigen Einbringung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Tierseuchengesetzes wird die Tierseuchenkasse weiterhin ihre wesentliche Aufgabe des Schutzes des Landwirtschaft bei Tierseuchen leisten. Dieses wird für die Zukunft ein wichtiges Gesetz sein, insbesondere für die Landwirte, aber auch im weitesten Sinne dann letztendlich als Vorleistung für die Bürger
und für den Verbraucherschutz. Die Tierseuchenkasse übernimmt die Entschädigung für den Verlust von landwirtschaftlichen Nutztieren, die Kosten für die Beseitigung der Tierkörper sowie präventive Maßnahmen im Seuchenschutz für die Erhaltung der Tiergesundheit. Ich denke, gerade dieser Teil Tiergesundheit ist eine wesentliche Aufgabe, die wir damit auch sichern wollen. Die Regulierung von Schadensersatzleistungen in Bezug auf BSEFälle, ob ja oder nein, ist auch in den zuständigen Ausschüssen zu beraten. Es muss der Status geklärt werden es ist angesprochen, Herr Minister, Sie haben es auch angesprochen -, hat BSE einen Seuchenstatus oder keinen Seuchenstatus. Aber, ich denke, die Sorge der Landwirte, wenn solche Fälle eintreten, auf der Verlustseite ist riesengroß.
Die Gesetzesänderung selbst wird keinen Einfluss im Wesentlichen auf die Beitragshöhe haben, aber es ist auch darüber zu sprechen, wie die Beiträge weiter in Anspruch genommen werden und auch hinsichtlich der Fälle dann in die Verteilung oder in die Anspruchslage kommen. Wir sehen auch besonders für erachtenswert die kommunale Mitwirkung, die auch im Gesetz vorgeschlagen wird. Ich denke, es ist auch wichtig, dass der Punkt 3 a angesprochen worden ist, das ist die ordnungsbehördliche Frage der Inanspruchnahme von Schlachtungen durch die Landesverwaltung, weil auch das eine Seuchenfrage insbesondere berührt. Ich würde also zum Schluss sagen, die Überweisung an die Ausschüsse ist geleistet worden. Wir wollen insbesondere im Agrarausschuss, also im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, im Detail die aufgeworfenen Fragen weiterberaten. Ich denke, das ist für die Landwirtschaft eine wichtige Aufgabe. Vielen Dank.