Also, wie gesagt, sehr überraschend die Übereinstimmung dieser beiden Zahlen. Dies macht mich etwas stutzig, obwohl ich die Riesenarbeit des Landesverwaltungsamts damit nicht schmälern möchte. Deswegen denke ich, wir haben als Abgeordnete die Pflicht, diese Zahlen zu hinterfragen. Hinterfragen können wir diese Zahlen nur, wenn wir im Ausschuss uns dies genau erläutern lassen können. Deshalb bitte ich im Gegensatz zur vorgesehenen Verfahrensweise, dass wir uns im Ausschuss diese Zahlen erläutern lassen, Fragen stellen können und dass wir dann guten Gewissens zustimmen können, denn ohne diese eindringliche Erläuterung im Ausschuss kann unsere Fraktion nicht zustimmen, können wir uns nur enthalten, weil wir nicht unserer Pflicht als Abgeordnete an dieser Stelle dann nachkommen können, wobei ich natürlich auch noch in dem Ausschuss wissen möchte, wieso es kam, dass diese so genannte Interessensquote auf 20 Prozent festgelegt worden ist. Die Interessensquote soll ja das ausdrücken, welchen Nutzen die Kommune aus der im staatlichen Auftrag ausgeführten Maßnahme wirklich selbst zieht. Da gibt es ja Interessen. Wenn man z.B. im Einwohnermeldeamt diese Funktion durchführt, dann hat natürlich die Kommune ein ursächliches Interesse, ihre Einwohner gemeldet zu sehen zu haben, ihre Einwohner zu kennen. Aber wie man jetzt willkürlich diese 20 Prozent greift, ob das vielleicht letztlich das Mittel war, um dann genau diese Höhe zu erreichen, von der wir anfangs gesprochen haben, das ist natürlich sehr fraglich. Deswegen möchte ich darüber schon Klarheit haben. Ich weiß, dass eine Interessenquote von bis 25 Prozent nach Verfassungsgerichtssprechung möglich ist. Deswegen kann man das nicht konkret kritisieren, aber wieso gerade diese 20 gegriffen wurde, das ist natürlich zu hinterfragen.
Deshalb bitte ich, dass wir uns im Ausschuss mit dieser Sache auch befassen können. Ich bitte also um Ausschussüberweisung an den Innenausschuss und möchte noch zwei Bemerkungen anfügen, die von einer Bedeutung sind, wenn wir uns dann über diese Auftragskostenpauschale unterhalten.
Erst einmal erwarte ich und ich glaube dies wird auch zu leisten sein und wird auch geleistet werden, dass für die Haushaltsjahre 2003/2004 eine Neuberechnung erfolgt.
Aber in diesem Zusammenhang kann ich natürlich auch erwarten, dass dann endlich die Auftragskostenpauschale außerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs angesiedelt wird. Denn sonst wird, falls ich eine Steigerung nachweise, die sicherlich entstehen wird in den Jahren 2003/2004 zum jetzigen Stand, da kann ich nämlich dann verhindern, dass ich das dann wieder aus der Westentasche der Kommune nehme und in die linke Tasche hineinstecke. Wenn ich dies aus dem Kommunalen Finanzausgleich herauslöse, dies ist also das Verhindern dieser Taschenspielertricks, dass es die Kommunen selbst bezahlen und entspricht, denke ich, auch Artikel 93 der Landesverfassung, der die Prinzipien der dualen Finanzkraftgarantie festschreibt und der durchaus auch trennt, was zur normalen Finanzkraft der Kommunen gehört und was der Finanzkraftsausgleich beinhalten muss, der aus der Erfüllung staatlicher Aufgaben resultiert.
Zusammengefasst: Ich bitte um Überweisung an den Ausschuss, dann können wir und sicherlich auch Sie von der CDU guten Gewissens dort dann zustimmen.
Vielen Dank. Es war gesagt Innenausschuss von Herrn Abgeordneten Schemmel. Es hat jetzt das Wort Frau Abgeordnete Wildauer, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, also ein Lob kann ich, was die Auftragskostenpauschale betrifft, nicht aussprechen,
- wir sind knauserig - auch wenn wir letztlich lange darum gekämpft haben, dass die Auftragskostenpauschale gründlich ausgewiesen wird. Wir haben bereits, meine Damen und Herren, im Zusammenhang mit der Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes im vergangenen Jahr und der Debatte um den Doppelhaushalt die Funktion der Auftragskostenpauschale wiederholt deutlich gemacht. Ich möchte sie an dieser Stelle noch einmal wiederholen. Die Auftragskostenpauschale ist kein Gnadenakt einer Landesregierung bzw. des Landtags. Die Gemeinden und Landkreise haben darauf einen verfassungsrechtlich gesicherten Rechtsanspruch. Wer Aufgaben an die Kommunen zur Erledigung überträgt, hat auch hierfür die Kosten zu tragen, und zwar in vollem Umfang. Dieser Grundsatz der Konnexität muss auch für Thüringen gelten. Die Realität sieht aber leider anders aus. Wie in Thüringen mit der Auftragskostenpauschale umgegangen wird, ist in die Kategorie "Irreführung der Öffentlichkeit und der Beteiligten" einzuordnen. Fast zwei Drittel der Auftragskostenpauschale zahlen die Kommunen in Thüringen de facto selbst. Die
Kommunen müssen also nicht nur diese Landesaufgaben übernehmen, nein, sie müssen diese Aufgaben auch noch größtenteils selbst bezahlen. Wer so mit seinen Kommunen umgeht, der braucht sich letztlich nicht zu wundern, wenn man ihm stiefväterlichen Umgang vorwirft.
Ich sage es Ihnen gleich, wie ich darauf komme. Es ist eben kein Erfolg, meine Damen und Herren, wenn die Auftragskostenpauschale für 2001 von 85 Mio. DM auf 143 Mio. DM erhöht wurde. Sie bedienen sich, Herr Köckert, wenn Sie das so sagen, buchhalterischer Tricks, um Ihren Verfassungsauftrag zu erfüllen. Sie versuchen damit gleichzeitig mehreren Klagen von Gemeinden zu entgehen, die gegen die unzureichende Höhe der Auftragskostenpauschale vorgegangen sind. Die Auftragskostenpauschale wird erhöht und dies innerhalb des Kommunalen Finanzausgleichs und im Wesentlichen zu Lasten der Schlüsselzuweisungen. Den Kommunen steht damit nicht 1 DM zusätzlich zur Verfügung. Es kommt nur zu einer Umverteilung innerhalb der kommunalen Ebene. Der eigentliche Sieger dieser Tricksereien ist das Land. Auf der kommunalen Ebene gibt es Sieger und es gibt auch Verlierer. Verlierer sind insbesondere die kreisangehörigen Gemeinden, die Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft sind. Die höheren Auftragskostenpauschalen müssten sich eigentlich reduzierend auf die Höhe der Verbandsumlagen und der Kreisumlagen auswirken. Nach uns vorliegenden Informationen, vielleicht können Sie das aber sehr viel besser sagen, Herr Minister, ist dies nicht der Fall. Die Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise vollziehen hier nur eine Mitnahme. Unsere Fraktion fordert erneut: Nehmen Sie die Auftragskostenpauschale aus dem Finanzausgleich heraus und ordnen Sie diese Ihrem Ministerium zu, und zwar den Mitteln, die bereits im Zusammenhang mit der Kommunalisierung staatlicher Aufgaben eingestellt sind.
Meine Damen und Herren, einen positiven Effekt hatte die Diskussion über die Höhe der Auftragskostenpauschale, denn erstmalig wurden die Kosten der Auftragsverwaltung bei den Kommunen tatsächlich analysiert. Ob jedoch die im Verordnungsentwurf enthaltenen Zahlen den tatsächlichen Kosten der Auftragsverwaltung entsprechen, können wir nur vermuten. Vertreter der Landkreise haben gegenüber unserer Fraktion darauf verwiesen,
(Zwischenruf Abg. Böck, CDU: Dann setzen Sie sich doch hin und rechnen Sie; schauen Sie doch nicht in den Kaffeesatz.)
dass die Zahlen mehr oder weniger - hätten Sie uns das im Innenausschuss vorgelegt, wie das gefordert war, dann hätten wir vielleicht auch genauer draufschauen können und das hier anders sagen können.
Vertreter der Landkreise haben gegenüber unserer Fraktion darauf verwiesen, dass die Zahlen mehr oder weniger dem Landeshaushalt und dessen Möglichkeiten angepasst wurden. Das Innenministerium hat zwar darauf verwiesen, dass der Kostenermittlung der Auftragsverwaltung eigene Angaben der Kommunen zugrunde liegen, andererseits hat das Ministerium gegenüber den Kommunen eine Offenlegung detaillierter Zahlen aus Gründen des Datenschutzes abgelehnt. Der Verweis auf den Datenschutz ist hier meiner Meinung nach wenig hilfreich. Wenn diese Sache, meine Damen und Herren, die notwendige Transparenz vermissen lässt, der braucht sich nicht zu wundern, dass es Zweifel an der Objektivität und der Richtigkeit dieser Zahlen gibt. Einige Landkreise verweisen darauf, dass nicht in allen Landkreisen die unteren Bauaufsichtsbehörden kostendeckend arbeiten. Im Verordnungsentwurf ist festgeschrieben, dass u.a. die Kosten der unteren Baubehörden unberücksichtigt bleiben, weil sie angeblich kostendeckend arbeiten oder arbeiten können. Nun gut, meine Damen und Herren, nach langem Zögern wurde durch das Land, wurde mit dem Verordnungsentwurf letztlich anerkannt, dass die Kommunen einen Rechtsanspruch auf volle Erstattung der Kosten der Auftragsverwaltung haben, wenn ich einmal die so genannte Eigeninteressensquote ausklammere. In den vergangenen Jahren hat die Landesregierung diesen Rechtsanspruch immer wieder bestritten. Der jetzige Sinneswandel ist aber leider nicht das Ergebnis eines Umdenkens oder die Akzeptierung von Verfassungsrechten - nein, erst die Klagen von Kommunen haben die Landesregierung zum Handeln motiviert. Was sind Sie nur für eine Landesregierung, die erst bei Klagen notwendige Regelungen trifft.
Die vorgelegte Analyse der Kosten der Auftragsverwaltung belegt zudem, dass in den letzten Jahren das Land den Verfassungsauftrag aus Artikel 93 der Landesverfassung völlig unzureichend erfüllt hat. Die Ausgleichsquote für die Auftragsverwaltung lag tatsächlich vor 2000 unter 50 Prozent. Als unsere Fraktion diese Tatsachen öffentlich machte, wurde sie der Lüge bezichtigt. Heute zeigt sich, nicht die PDS hat gelogen, sondern Sie haben die Tatsachen verschwiegen und tricksen heute weiterhin.
Meine Damen und Herren, diskussionswürdig ist für uns die so genannte Eigeninteressenquote von 20 Prozent. Sie ist wissenschaftlich wohl nicht untersetzt. In diesem Zusammenhang wird z.T. der Verdacht geäußert, dass die Eigeninteressensquote genau den Anteil zwischen den Haushaltsmitteln und dem Bedarf umfasst. Der Kollege Schemmel war auch schon darauf eingegangen.
Ich meine, dass in den nächsten Jahren hier die Erfahrungen aus der Praxis analysiert werden. Wir halten eine eigene Eigeninteressenquote durchaus für sinnvoll, sie darf aber
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, selten hört man so viel Opportunismus, aber bei der PDS ist er wohl immer wieder von stetiger Bedeutung. Meine Damen und Herren, das, was Frau Dr. Wildauer hier abgelassen hat, ist so typisch für ihre Fraktion und das ist so typisch für sie, dass es uns wohl auf Dauer immer unmöglich wird, mit Ihnen fachlich auf eine gewisse Zeit im Rahmen einer Legislatur zusammenzuarbeiten. So etwas habe ich noch nicht erlebt. Noch einen Tagesordnungspunkt vorher ist es Ihre Fraktion, die die Sorgen der kleinen Leute belächelt und verhöhnt hier vorn und Kartoffelpreise noch nennt, wenn die Leute wenig Geld im Portemonnaie haben. Jetzt ist es dieselbe Fraktion, die sich hier aufregt und Opportunismus vorwirft und der Landesregierung Fehlverhalten vorwirft und meint, die Kommunen hätten zu wenig Geld von der Landesregierung bekommen und es wäre Irreführung der Öffentlichkeit. Sie sollten doch mal die Kommunen und die Städte und Gemeinden anschauen, wie sie vor 11 Jahren ausgesehen haben. Dann könnten Sie das sagen, aber sagen Sie doch nicht so etwas, dass wir die Kommunen am letzten Tropf hängen lassen würden, so etwas Unverschämtes und Unrealistisches. Und auch von einer Finanzpolitikerin, die wissen muss, dass man halt nicht nur einen Teilbereich in der Finanzpolitik betrachtet, sondern den Gesamthaushalt im Auge hat, sie sollte doch viel besser wissen, wie wichtig es ist, die einzelnen Teilbereiche ordentlich zu bedienen und auch sachgerechte Politik zu machen.
Und meine Damen und Herren, - nein, Frau Dr. Wildauer, jetzt rede ich und hören Sie mir bitte ausdrücklich zu, weil es äußerst wichtig ist. Meine Damen und Herren,
der vorgelegte Verordnungsentwurf, der übrigens auch der Zustimmung des Parlaments bedarf, das haben wir mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Finanzausgleichsgesetz nämlich hier beschlossen, unterliegt damit in der Festlegung der Auftragskostenpauschale eben nicht der Willkür der Landesregierung, so wie Sie das hier meinen und vom Pult abgetreten sind, sondern das liegt in der Verantwortung des Gesetzgebers und Gesetzgeber ist der Thüringer Landtag.
Meine Damen und Herren, da kommen auch Sie nicht drumherum, das ist halt so. Niemand hat deshalb den Verordnungsentwurf zur Änderung der Auftragskostenpauschale vorgelegt, weil beim Thüringer Verfassungsgerichtshof Klagen anhängig sind. Es ist doch völlig irrsinnig, so etwas zu behaupten. Dass der heute vorgelegte Verordnungsentwurf hier zur Zustimmung im Landtag vorliegt, folgt aus dem Gesetz aus § 23 Abs. 1 und das ist notwendig, dass die Auftragskostenpauschale berechnet wird. Sie wären doch die Ersten gewesen, die aufgeschrien hätten, wenn zum Ende des Jahres keine Auftragskostenpauschale in ihrer Neuberechnung vorgelegen hätte. Sie wären die Ersten gewesen, die geschrien hätten, mit wehender Fahne vorneweg, mehr Geld für die Kommunen und Sie wären die Ersten gewesen, die dann ein halbes Jahr später wieder geschrien hätten, die Verschuldung des Landes ist zu hoch. Sie sind immer die Ersten, die schreien, wenn es um Opportunismus geht, aber Sie sind die Letzten, wenn es darum geht, sachgerechte Politik zu machen.
Meine Damen und Herren, der Kommunale Finanzausgleich gehört zu den Regelungsmechanismen, die der meisten vielschichtigen Bedeutung unterliegen und insbesondere in den neuen Bundesländern einer hohen Dynamik. Vor diesem Hintergrund ist der Landesgesetzgeber, also der Thüringer Landtag, verpflichtet und permanent aufgefordert, die Sachgerechtheit und die Angemessenheit des Kommunalen Finanzausgleichs und seiner Teilbereiche zu überprüfen und ggf. die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Deshalb hat die Landesregierung und das dazugehörige Innenministerium in den vergangenen Monaten eine ausführliche Überprüfung derart vorgenommen, was kosten die einzelnen übertragenen Aufgaben in den einzelnen Gemeinden und Landkreisen. Dazu hat auch im Rahmen der Kabinettsprüfung eine Anhörung der Interessenverbände, Gemeinde- und Städtebund und Thüringer Landkreistag stattgefunden. Und wenn Sie sich hier hinstellen, Frau Dr. Wildauer, und sagen, einige Landkreisvertreter hätten gesagt, der Verordnungsentwurf sei unzureichend und beruht auf einer falschen Berechnungsgrundlage, will ich Ihnen zurücksagen, dass der Thüringer Landkreistag gegenüber der Landesregierung eben keine Bedenken hinsichtlich dieses Verordnungsentwurfs geäußert hat. Offensichtlich sind Ihre Informationen nicht die des Interessenverbandes.
Meine Damen und Herren, Sie wissen sehr wohl, dass es jedes Jahr auch zum Haushalt und insbesondere bei der Beratung zur Verteilung der Auftragskostenpauschale regelmäßig Streit gibt über die Höhe des Haushaltsansatzes dazu. Sie wissen auch, dass wir zum Haushaltsplanentwurf für 2001 und 2002 ja schon ausführlich zur Höhe der Auftragskostenpauschale beraten haben und das Parlament dazu entschieden hat. Das, was heute passiert, ist lediglich eine tatsächliche zu sichernde Information für das Parlament und das abschließende Votum des Parlaments dafür, dass so, wie die Landesregierung im Ergebnis der
Begutachtung meint die Auftragskostenpauschale zu verteilen, dies auch die Zustimmung des Gesetzgebers findet. Das sagt im Übrigen auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof aus einer Entscheidung vom November des letzten Jahres. Frau Präsidentin, ich darf daraus zitieren, dort steht: "Vielmehr hat der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er selbst durch Übertragung von Aufgaben eine Mehrbelastung der kommunalen Selbstverwaltungsträger bewirkt, Sorge für eine dieser Belastung entsprechenden Kostendeckungs- und Ausgleichsregelung zu tragen. Wie der Freistaat letztlich der Verpflichtung nachkommt, die Aufgabenerfüllung zu ermöglichen, obliegt der Entscheidung des Gesetzgebers, der ihm hierbei eine weit gehende Einschätzungs- und Gestaltungsfreiheit zugesteht." Das heißt natürlich nichts anderes, als dass die Gestaltungsfreiheit natürlich auf das gesamte vorhandene Budget eingegrenzt ist. Da sind wir doch wieder bei dem, was ich Ihnen eingangs gesagt habe, nämlich, dass wir auch - und ich betone das immer wieder, wenn ich hier vorn stehe - berücksichtigen müssen, dass wir mittlerweile fast 22 Mrd. DM Schulden in Thüringen aufgehäuft haben. Wir haben ganz aktuell zu berücksichtigen, dass wir in diesem Jahr nach der MaiSteuerschätzung mit 92 Mio. DM weniger Steuereinnahmen zu rechnen haben. Sie wissen doch auch, da hat z.B. der Herr Lenz vom Gemeinde- und Städtebund einen Nachtragshaushalt gefordert, aber er hat nicht konsequent zu Ende gefordert, ich weiß, dass Sie da auch wieder ein Lüstchen gleich gehabt haben, der Forderung beizuspringen, aber dabei hat doch Lenz ganz deutlich vergessen, dass natürlich auch die Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs an den Steuermindereinnahmen des Landes beteiligt sind und die sollten doch vielmehr froh sein, wenn wir als CDU sagen, wir wollen in diesem Jahr keinen Nachtragshaushalt machen, nämlich dann bleiben die Kommunen von der Beteiligung an den Steuermindereinnahmen des Landes Thüringen von 92 Mio. DM verschont. Das ist die Konsequenz.
Meine Damen und Herren, der Sächsische Verfassungsgerichtshof sagt weiter und Frau Präsidentin, ich will noch mal zitieren: "Vor diesem Hintergrund liegt es in der Verantwortung des Gesetzgebers, für eine aufgabenadäquate Verteilung der nur begrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu sorgen. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Kommunale Finanzausgleich und natürlich der Ausgleich für die übertragenen Aufgaben in die gesamte Haushaltswirtschaft und Planung des Freistaats eingebunden und diese in den bundesrechtlichen Finanzausgleich eingebettet ist. Die dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsfreiheit findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch der kommunalen Selbstverwaltungsträger auf eine finanzielle Grundausstattung verletzt und damit das von ihm gewährleistete Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird." Genau deshalb liegt Ihnen heute die Zustimmungsverordnung vor. Die ist deshalb auch wichtig, weil wir als CDUFraktion meinen, dass so, wie die Landesregierung die Zustimmungsverordnung hier vorgelegt hat, sie auch inso
weit vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof verfassungsfest ist, weil wir in Abweichung zu den bisherigen Regelungen in der Vergangenheit nämlich eine detaillierte Beschreibung der einzelnen übertragenen Aufgaben im Verordnungsentwurf sichergestellt haben und wir sie auch so weit sichergestellt haben, dass bis in die kleinste Verwaltungseinheit hinein die verschiedentlichen übertragenen Aufgaben mit einem finanziellen Ausgleichsbetrag abgesichert sind. Wenn Herr Schemmel meint - was natürlich niemandem verborgen geblieben ist -, dass der Verordnungsentwurf mit seiner Gesamtsumme von 143 Mio. DM für die Auftragskostenpauschale natürlich genau die Punktlandung ist mit dem, was wir zum Haushalt im Jahr 2001 und auch für 2002 im Einzelplan 17 verabschiedet haben, dann ist das natürlich nicht von ungefähr entstanden, sondern wir wollen ja gerade dafür Sorge tragen, dass wir langfristig in Thüringen Politik machen. Wir haben natürlich versucht, die Zwischenergebnisse aus der Erhebung für die Auftragskostenpauschale auch im Haushaltsplanentwurf zu berücksichtigen. Die Punktlandung kommt natürlich auch deshalb zu Stande, Herr Schemmel, weil auch nicht alle bis zum letzten Ende übertragenen Aufgaben aus dem Haushaltsbegleitgesetz für den Doppelhaushalt schon ihre Berücksichtigung im Verordnungsentwurf gefunden haben. Das kann auch gar nicht anders sein, weil noch niemand berechnet hat, welcher Mehraufwand den Kommunen und den Landkreisen z.B. für die Übertragung der Aufgabe Landeserziehungsgeld letztendlich entsteht. Das kann erst mit der nächsten Erhebung zum Ergebnis führen und findet dann auch seine Berücksichtigung im nächsten Verordnungsentwurf.
Abschließend, meine Damen und Herren, ich bitte Sie hier um Zustimmung und nicht um Überweisung an den zuständigen Ausschuss, weil das nämlich der quasi dritte Weg der Rechtsetzung, den wir hier mit der Zustimmungsverordnung auch uns selbst mit dem Finanzausgleichsgesetz vorgegeben haben, gar nicht üblich und möglich ist. Der Gesetzgeber muss und soll heute hier auch entscheiden. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Mohring. Herr Mohring, ich muss doch eine kleine Ermahnung noch anbringen. Ich denke, bei aller inhaltlichen Kontroverse sollten auch Sie akzeptieren, dass Reden an diesem Pult grundsätzlich "gehalten" und nicht "abgelassen" werden. Ich denke, das billigen Sie auch der Abgeordneten Dr. Wildauer zu.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich kam leider eine Sekunde zu spät, sonst hätte ich zu Beginn der Debatte gesprochen. Jetzt gibt mir das natürlich die Möglichkeit, auf das eine oder andere schon gleich zu antworten.
In den letzten Jahren gab es in mehreren Bundesländern verfassungsgerichtliche Entscheidungen zur Frage der Kostenerstattung des Landes gegenüber den Kommunen für die Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Am Rande sei hier nur erwähnt, dass gegenwärtig auch das Thüringer Finanzausgleichsgesetz Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist und das nicht erst seit gestern und vorgestern, sondern schon seit einiger Zeit. Dass das aber nichts Außergewöhnliches ist und nicht von vornherein, Frau Dr. Wildauer, darauf hindeutet, dass das Land seine Kommunen schlecht behandelt, ersehen Sie daraus, dass das auch in anderen Ländern der Fall ist, wo man auf so eine abenteuerliche Behauptung, wie Sie sie vorgebracht haben, nicht kommen würde.
Es geht jedes Mal bei diesen Fragen im Kern um die Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben. Bei aller Unterschiedlichkeit des Kommunalen Finanzausgleichs in den Ländern kann die Rechtsprechung aus anderen Bundesländern zumindest in ihren wesentlichen Kernaussagen auf Thüringen übertragen werden, denn im Bereich der übertragenen Aufgaben gilt überall der Grundgedanke, dass sich das Land bei der Übertragung - sprich Kommunalisierung, so lautet das Stichwort - von staatlichen Aufgaben nicht zulasten der Kommunen aus der finanziellen Verantwortung ziehen kann. In der Thüringer Verfassung kommt dieser Gedanke im Konnexitätsprinzip in Artikel 93 zum Ausdruck. Danach ist bei der Übertragung staatlicher Aufgaben auf Kommunen ein angemessener Mehrbelastungsausgleich zu zahlen.
Dieser Mehrbelastungsausgleich, meine Damen und Herren, wird nun auf zwei Wegen sichergestellt. Zum einen werden den Kommunen die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben zugewiesen durch Gebühren, Bußund Ordnungs- bzw. Zwangsgelder. Zum anderen erhalten sie die sicherlich für den Mehrbelastungsausgleich wesentlich bedeutsamere Auftragskostenpauschale.
Das Finanzausgleichsgesetz enthält in § 23 die wesentlichen Grundlagen für die Berechnung und die Auszahlung der Auftragskostenpauschale und die detaillierte Regelung dieser Pauschale hat in einer Verordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erfolgen, die der Zustimmung des Landtags bedarf. Ein seltener Vorgang, der nur ganz selten angewendet wird, der aber auf die Bedeutung dieser Verordnung hinweist.