Meine Damen und Herren, die Konformität der EU-Richtlinie ist herzustellen, das ist von allen zwei Vorrednern, auch von der Oppositionsseite, so gesagt worden. Dies wird auch geschehen. Die Änderungen meiner Fraktion, die in der Vorlage 3/831 und in ihrer Erweiterung in Vorlage 3/908 erstellt wurden, flossen zum großen Teil in die Beschlussempfehlung des Innenausschusses ein, hier uns vorliegend in der Drucksache 3/1754. Trotz der Terminkürze wurde, denke ich, auch die Novellierung des Thüringer Datenschutzgesetzes sehr intensiv beraten, nicht nur in den Ausschüssen, sondern, ich gehe davon aus, auch in den einzelnen Arbeitskreisen. Wir haben eine schriftliche Anhörung dazu gehabt und ich kann sagen, bei allen Unkenrufen der Opposition, speziell auch von Herrn Dittes, dass wir in § 8 Abs. 6 der Exekutive vielleicht einen Kompromissvorschlag machen würden. Als Kompromiss könnten wir uns vorstellen, dass der gegensätzlichen Position Rechnung getragen wird, dass mit Blick auf den
neuen Absatz 6 bei den Vergaben an Auftragnehmer, die für das Thüringer Datenschutzgesetz nicht gilt, das heißt für öffentliche Stellen außerhalb Thüringens die Geltung des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes und Private außerhalb Thüringens die Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes, eine zusätzliche Information des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgt. Eine solche Information könnte ergänzend zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Unterrichtung der für den Auftragnehmer zuständigen Kontrollstelle in der erneut zu fassenden Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Datenschutzgesetz durchaus aufgenommen werden. Wie ich schon eben ausführte, alles, was außerhalb von Landeshoheit geschieht, unterliegt automatisch dem Bundesgesetz.
Meine Damen und Herren, zu § 13 Abs. 2 - Auftragskostenpauschale - möchte ich noch kurz erwähnen, sind wir hier als Fraktion nicht der Streichung gefolgt, sondern sind dem bayerischen Modell gefolgt und der Wortlaut dazu, denke ich, ist auch hier durchaus einmal bekannt zu geben: "Für die Auskunft werden Verwaltungskosten nicht erhoben, es sei denn, dass mit der Auskunftserteilung ein besonders hoher Verwaltungsaufwand verbunden ist." In § 8, die ethnischen Dinge, die gelöst und geregelt sind, Herr Abgeordneter Pohl, muss ich Ihnen sagen, man darf auch nicht das Kind mit dem Bade ausschütten, denn die Regelungen, die Rechtsvorschriften, die im Gesetz vorgesehen sind für die in dieser Frage zu erhebenden Daten, sind, denke ich, sehr genau und gut auch im Gesetz festgeschrieben. Hier kann gar niemand etwas tun, was nicht dem bestimmenden Schutz von Menschen zuwider läuft.
Kollege Wetzel, Sie sprachen eben von der Kostentragung. Und Sie haben in Ihrem Antrag festgelegt, bei einem besonderen Verwaltungsaufwand werden Kosten erhoben. Würden Sie mir den Begriff "besonderen Verwaltungsaufwand" definieren?
Ich denke, dass das ein Verwaltungsbegriff ist, ein gängiger Verwaltungsbegriff in Deutschland und dass das durchaus selbst von Gerichten feststellbar wäre.
Frau Präsidentin, ich wollte eigentlich jetzt zum Schluss kommen und wollte nur noch unsere Kollegen im hohen Haus im Namen der CDU-Fraktion bitten, unseren Änderungsantrag oder den Beschlussantrag des Innenausschusses und den Gesetzentwurf mit den Änderungen aus dem Beschlussvorschlag der Landesregierung anzunehmen. Danke schön.
Das heißt, Sie würden die Frage am Ende jetzt gestatten oder nicht? Nein. Herr Abgeordneter Dittes, eine weitere Redemeldung? Bitte schön.
Herr Wetzel, ich hätte Ihnen die Frage gern gestellt, dann hätte ich darauf verzichtet, hier noch einmal zu reden.
Sie haben ja die Möglichkeit nach mir noch die Fragen zu beantworten. Die sind natürlich in diesem Gesetzgebungsverfahren schon von entscheidender Bedeutung. Sie haben meine Kritik an der beabsichtigten Änderung des § 8 Abs. 6 als Unkenrufe bezeichnet. Das mag zulässig sein im Rahmen der politischen Auseinandersetzung zwischen den Fraktionen hier im Haus. Aber ich möchte Sie fragen, wie Sie denn mit der massiven Kritik der Landesdatenschutzbeauftragten genau an dieser beabsichtigten Änderung umgehen und wie Sie die denn bezeichnen wollen. Und ich frage Sie in diesem Zusammenhang auch, wenn Sie der Meinung sind, hier gibt es Regelungsbedarf, ob es denn tatsächlich dem Umstand, der hier geregelt wird, angemessen erscheint, dass bei so massiv vorliegender Kritik Sie als CDU-Fraktion hier ankündigen, ja, wir werden die mitnehmen und werden die Landesregierung beauftragen, im Vollzug die Kritik zumindest teilweise in eine entsprechende Verordnung aufzunehmen. Herr Wetzel und die CDU-Fraktion, da kann ich Ihnen sagen, das ist kein angemessener Umgang mit der Kritik, die hier nicht nur von der Opposition vorgetragen worden ist und kein angemessener Umgang mit dem Regelungstatbestand, der hier zur Debatte steht.
Gerade auch Ihre letzte Bemerkung, Herr Wetzel, ich halte es für nicht angemessen, dass das Parlament, und das habe ich Ihnen schon im Innenausschuss gesagt, eine Regelung in das Gesetz aufnimmt, nämlich zur Kostentragung durch den Auskunft Suchenden, wo das Parlament und auch der Antragsteller CDU-Fraktion nicht in der Lage ist, zu definieren, zu sagen, welche Kostenbelastung dort auf Bürgerinnen und Bürger zukommt und in welchen Fällen diese Kostenbelastung auf sie zukommt, sondern sagt im laufenden Gesetzgebungsverfahren, unserem Änderungsvorschlag, den wir hier heute unterbreiten und dem mehrheitlich zugestimmt werden soll, den wird dann später ein entsprechendes Verwaltungsgericht ausdeuten und entsprechend zur Anwendung bringen. Das halte ich insgesamt beim Umgang, wie auch die Beratung in Gänze im Innenausschuss zu dem Thema, das hier zur Diskussion steht, für nicht angemessen.
Mir liegen keine weiteren Redemeldungen aus der Mitte des Hauses vor. Für die Landesregierung Minister Köckert.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, wie Ihnen bekannt ist, dient der von der Landesregierung unterbreitete Gesetzentwurf in erster Linie der Anpassung des Thüringer Datenschutzgesetzes an die Maßgaben des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union. Neben dem Grundanliegen, den innergemeindschaftlichen Datenverkehr zukünftig dem inländischen gleichzustellen, sehen die EU-Vorgaben zugleich wesentliche Verbesserungen der Rechtsposition der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Und das muss hier auch deutlich gesagt werden, es wird die Stellung der betroffenen Personen, die Rechtsposition der betroffenen Personen auch durch diese Novelle gestärkt. Ohne die kurzfristige Annahme der europaweit geltenden Anforderungen, wie sie bereits jetzt in einigen Bundesländern umgesetzt sind, ist das Datenschutzrecht im Freistaat nicht handhabbar. Ich möchte aber noch einmal, ich habe es in der ersten Lesung schon gesagt, darauf verweisen, dass der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf erst der Beginn einer umfassenden Novellierung ist.
Mit Blick auf die zukünftig zu erwartenden Herausforderungen einer modernen Informationsgesellschaft sind weitere gravierende Änderungen im Datenschutzrecht zu erwarten, zu denen Bund und Länder abgestimmte Positionen entwickeln werden. Hier ist es auch für uns in Thüringen notwendig abzuwarten, was der Bund an Änderungen in seine Novellierung aufnehmen wird. Der Bund hat für seine Arbeit schon entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben und diese Gutachten werden, so denke ich, in diesem Monat zur Vorlage kommen. Aus diesem Grund ist die vorliegende Novellierung des Thüringer Daten
schutzgesetzes der erste Schritt einer umfassenden Diskussion unseres Datenschutzrechts. Und es ist gut, dass wir das in mehreren Schritten machen können, denn das intensiviert unser Bemühen um dieses Thema, was in den vergangenen Jahren nicht so üppig gewesen ist, denn dieses Gesetz stammt aus dem Jahr 1992 und hat sich bis jetzt so gehalten.
Dieser erste Schritt ist notwendig, weil im Hinblick auf die Umsetzung der EU-Richtlinie hier dringender Handlungsbedarf war. Im Ergebnis lassen die Erörterungen im Innenausschuss des Landtags und die im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen einiger Sachverständiger insgesamt eine positive Bewertung des gesetzgeberischen Vorhabens erkennen. Auch die kommunalen Spitzenverbände begrüßen die Umsetzung der EU-Richtlinie und erwarten für die kommunale Ebene eine höhere Rechtssicherheit in der Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften.
Die Landesregierung sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf dem richtigen Weg zu sein. Lassen Sie mich an dieser Stelle stellvertretend für einige andere Sachverhalte an die zunächst strittig gebliebene Frage der Kostentragung bei Auskunftsersuchen Betroffener erinnern. In dieser die Rechtsposition der Betroffenen nicht unmaßgeblich berührenden Frage konnte letzten Endes eine Lösung gefunden werden, die den Interessen der Bürger und der Kommunen in angemessener Weise Rechnung trägt. An dieser Stelle muss ich auch noch einige Sätze sagen zu der hier schon mehrfach erwähnten Problematik der Auftragsdatenverarbeitung. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass die bisherige Unterwerfung unter die Kontrolle des Landesdatenschutzbeauftragten entfällt. Regelungslücken oder fehlende Kontrollen sind aufgrund der vorgesehenen neuen Rechtslage nicht zu befürchten. Vielmehr wird es in Zukunft klare Zuständigkeiten geben, das ist hier in der Diskussion etwas verwischt worden. Wenn wir europaweit ein gleiches Datenschutzniveau haben, bedarf es in der Zukunft keiner Kontrollbefugnisse des Thüringer Landesbeauftragten bei einer länder- und grenzüberschreitenden Datenverarbeitung.
Lassen Sie mich schließlich auf einen weiteren Punkt eingehen, der im Innenausschuss erörtert wurde: die Auftragsvergabe an Private. Unsere Novellierung führt weder zu einer Absenkung des Datenschutzniveaus noch zu einer Regelungslücke. Das ist extra wegen dieser aufgeworfenen Diskussion im Ausschuss noch einmal abgeprüft worden. Der Gesetzentwurf sieht nämlich vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde über die Auftragsdatenverarbeitung informiert wird - und dies umfasst eindeutig alle Fälle einer Auftragsdatenverarbeitung -, das heißt auch eine solche durch Private innerhalb Thüringens. Die Aufsichtsbehörde nimmt diese Mitteilung zum Anlass, ihre Kontrollrechte, auch ohne dass Beschwerden über die Datenverarbeitung vorliegen, umfassend gegenüber dem Auftragnehmer auszuüben. Grundlage ist allerdings
nicht Thüringer Datenschutzrecht, sondern das Bundesdatenschutzgesetz, das aber nach der jüngsten Novellierung durch den Bund nicht hinter den datenschutzrechtlichen Anforderungen der Länder zurücksteht. Ich will das Anliegen, das hier der Abgeordnete Wetzel ausgesprochen hat, gern aufgreifen und diese entsprechende Information an den jeweiligen Datenschutzbeauftragten in die Richtlinie mit aufnehmen.
Ich darf die Gelegenheit nutzen, meine Damen und Herren, all denjenigen, die an diesem Gesetzentwurf mitgearbeitet haben, zu danken. Ich danke auch besonders, auch wenn wir nicht immer einer Meinung waren, Frau Liebaug, unserer Landesdatenschutzbeauftragten, sowie den Mitgliedern des Innenausschusses.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie, das Datenschutzgesetz heute zu beschließen. Es ist ein erster Schritt in einer Debatte, die wir in Zukunft noch weiterführen müssen. Vielen Dank.
Ich schließe die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung. Als Erstes über den Änderungsantrag der Fraktion der PDS in der Drucksache 3/1786. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke. Und die Stimmenthaltungen. Danke schön. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen, einigen Jastimmen und einigen Enthaltungen ist der Änderungsantrag abgelehnt.
Wir kommen zum Zweiten zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD in der Drucksache 3/1789. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist nicht der Fall. Mit einer Mehrheit von Gegenstimmen ist dieser Antrag abgelehnt.
Nun kommen wir zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses in der Drucksache 3/1754. Wer dieser zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen sind nicht der Fall. Mit einer Mehrheit von Jastimmen ist die Beschlussempfehlung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 3/1569 nach zweiter Beratung unter Berücksichtigung der Annahme der Beschlussempfehlung. Wer diesem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte schön. Danke schön. Gibt es Stimmenthaltungen? Keine Stimmenthaltungen. Mit einer Mehrheit von
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer diesem Gesetzentwurf zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Danke schön. Gegenstimmen bitte. Danke schön. Gibt es hier Stimmenthaltungen? Nein, mit einer Mehrheit von Jastimmen ist in der Schlussabstimmung das Gesetz angenommen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 4 und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 5
Thüringer Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/1651 dazu: Beschlussempfehlung des Innenausschusses - Drucksache 3/1782 dazu: Änderungsantrag der Fraktion der PDS - Drucksache 3/1787 Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 3/1790 ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Thüringer Landtag hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2001 den Gesetzentwurf an den Innenausschuss zur Beratung überwiesen. Dieser hat in drei Beratungen und zuletzt am Dienstag dieser Woche über den Gesetzentwurf beraten und hat in seiner Sitzung am 23. August schon eine Anhörung von Interessenvertretern und Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf durchgeführt und in seiner ersten Sitzung zur Beratung zum Gesetzentwurf am 15. Juni beschlossen, zusätzlich den Wissenschaftlichen Dienst der Landtagsverwaltung zu beauftragen, den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit daraufhin zu überprüfen, inwieweit die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Abgeordnete Schemmel in der 45. Plenarsitzung am 14. Juni 2001 zu dem genannten Gesetzentwurf geäußert hatte, gerechtfertigt seien. Im Ergebnis dessen hat das Gutachten ergeben, dass die vom Abgeordneten Schemmel geäußerten Bedenken hinsichtlich des Eingriffs in die Kommunale Selbstverwaltung nicht durchgreifen. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Anhörungen in seiner Sitzung hat der Innenausschuss nunmehr empfohlen, den Gesetzentwurf mit der Änderung in Nummer 9 zu § 32 Abs. 2 Satz 1 und in Nummer 15 Buchstabe a zu § 44 Abs. 1 Satz 1 zur Zustimmung zu empfehlen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, eine Neuregelung der Vorschriften über die kommunale Gemeinschaftsarbeit ist längst überfällig. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen haben wesentlich dazu beigetragen, dass die Formen der kommunalen Gemeinschaftsarbeit in der Praxis auf berechtigte Skepsis und auf Vorbehalte stoßen. Die kommunale Gemeinschaftsarbeit wird von den Kommunalpolitikern und den Bürgern oftmals als destruktiv bewertet und nicht als Chance gesehen. Die Erfahrungen im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung zeigen, dass die Arbeit der Zweckverbände nicht transparent genug ist und demokratische Defizite aufweist. Die Folge ist fehlende Akzeptanz der Arbeit der Zweckverbände. Nicht wenige Kommunalpolitiker und Bürger wünschen sich deshalb den Austritt aus den Zweckverbänden oder deren Auflösung. In dieser Situation haben viele Betroffene die Hoffnung gehabt, dass der Gesetzgeber nun endlich reagiert und durch gesetzliche Neuregelungen die kommunale Gemeinschaftsarbeit stärkt und demokratisiert. Der vorliegende Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlung werden mehr Enttäuschung als Zufriedenheit bei den Betroffenen erzeugen. Es ist somit klar, dass die PDS-Fraktion eine ganze Reihe von Änderungsanträgen und Änderungsvorschlägen für die heutige Plenarsitzung eingebracht hat. Eine der vorgesehenen Änderungen betrifft die so genannten Pflichtverbände und die Pflichtmitgliedschaft, also §§ 25, 40 und Artikel 2. Als die PDS-Fraktion vor einigen Monaten neue Regelungen zur Bildung der Zweckverbände vorgeschlagen hat, gab es seitens der CDU-Fraktion einen Aufschrei der Empörung. Ich sagte Näheres dazu ja schon bei der Einbringung dieses Gesetzes und kann heute darauf verzichten. Ihr damaliger Aufschrei ist offenbar zwischenzeitlich der Erkenntnis gewichen, dass unter klar definierten Bedingungen die Bildung eines Pflichtverbandes oder die Zuordnung einer Gemeinde zu einem Verband sinnvoll sein kann. Insofern vertreten wir die gleiche Position. Gerade im Bereich Wasser und Abwasser geht es um viel Geld, um Geld der Bürger, um Geld der Kommune aber auch um Geld des Landes. Wenn trotz Finanzhilfen, trotz rechtsaufsichtlicher Einflussnahme und trotz fachlicher Unterstützung ein Verband oder eine Gemeinde dauerhafte finanzielle Leistungskraft und bezahlbare Kommunalabgaben nicht sichern kann, dann muss ein Eingriff in die kommunale Organisationshoheit möglich sein. Doch der Regierungsvorschlag und unsere Vorstellungen zum Pflichtverband bzw. zur Pflichtmitgliedschaft unterscheiden sich in drei Punkten wesentlich.
Die Landesregierung will zum Ersten als Entscheidungskriterium nur das öffentliche Wohl im Gesetz verankern. Doch was versteht man unter dem Kriterium des öffentlichen Wohls? Wir behandeln die Frage heute eigentlich schon zum dritten Mal. Diese Frage wird nach Ihrer Auffassung in jedem Einzelfall anders zu beantworten sein. Das kann aber dazu führen, dass ausschließlich subjektive Bewertungen der Rechtsaufsichtsbehörden letztlich darüber entscheiden, ob ein Pflichtverband gebildet oder eine Pflichtmitgliedschaft ausgesprochen wird. Meine Fraktion ist davon überzeugt, dass gerade im Wasser- und Abwasserbereich das öffentliche Wohl durch objektive, nachvollziehbare Kriterien bestimmt werden kann. Unser Änderungsantrag definiert deshalb das öffentliche Wohl konkret, und zwar sind unsere Kriterien die dauerhafte finanzielle Leistungskraft, die Wirtschaftlichkeit nach den Haushaltsgrundsätzen, die kostendeckende Erhebung von Kommunalabgaben und die Einhaltung von Entgelthöchstgrenzen von Gebühren und Beiträgen, die vom Land zu bestimmen sind. Wenn all diese Kriterien erfüllt sind, dann halten wir die Bildung eines Pflichtverbandes oder die Pflichtmitgliedschaft in einem Verband für vertretbar.
Zweitens sind wir der Auffassung, dass die Bildung eines Pflichtverbandes oder einer Pflichtmitgliedschaft einen Eingriff in das Organisationsrecht der Kommunen darstellt, der einer Gemeindeneugliederungsmaßnahme gegen den Willen der Beteiligten gleichkommt. Somit muss hier die Zuständigkeit des Gesetzgebers festgeschrieben werden. Die alleinige Zuständigkeit der Rechtsaufsicht oder, wie jetzt vorgeschlagen, des Landesverwaltungsamts ist dem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung nicht angemessen. Vor allem fehlt Ihrem Verfahren die notwendige Öffentlichkeit, die Öffentlichkeit, die ein Gesetzgebungsverfahren sichert.
Schließlich lehnen wir Drittens ab, dass durch Gesetz eine de facto Pflichtmitgliedschaft von Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft in Zweckverbände eingeführt wird. Die von uns vorgeschlagenen Regelungen zu den Pflichtverbänden reichen aus, um im Einzelfall auch Lösungen für Mitgliedsgemeinden einer VG zu finden. Eine pauschale Pflichtmitgliedschaft für VG-Gemeinden in Verbänden ist für uns nicht akzeptabel.