ringer Verfassungsgericht. Hinzu kommen auch die zahlreichen kleinen und großen Gesprächsrunden, die in den letzten Wochen und Monaten stattgefunden haben. Lassen Sie mich einiges von dem Gehörten zusammenfassen:
Auch wenn einige etwas anderes behaupten, es gibt auch nach jetziger Gesetzes- und Verfassungslage in Thüringen ein geordnetes und durchaus mit den Regelungen anderer Bundesländer in Deutschland vergleichbares Verfahren zur Durchführung von Plebisziten. Unabhängig vom Standpunkt, ob die bestehenden Quoren geändert oder verteidigt wurden, wurde von allen Angehörten und Gutachtern nicht in Zweifel gezogen, dass die bestehenden Regelungen sowohl mit der Verfassung des Freistaats Thüringen als auch mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vereinbar sind.
Gestatten Sie mir eine Anmerkung. Das Ergebnis des laufenden Verfahrens hat auch gezeigt, dass die bestehenden Quoren durchaus überwunden werden können und nicht, wie immer behauptet, unüberwindbar sind. Auch die Unterstellung - ich habe es auch von Ihnen vorhin gehört, Kollege Hahnemann, am schlimmsten aber vom Kollegen Schemmel -, die CDU wäre gegen Plebiszite, ist eine freie Erfindung. Die CDU hat sowohl bei der Erarbeitung der Thüringer Landesverfassung entscheidend mitgewirkt und gemeinsam mit den anderen damals im Landtag vertretenen demokratischen Parteien die Plebiszite in der Thüringer Landesverfassung verankert.
Von einigen Sachverständigen wurden deutsche Bundesländer angeführt, in denen sich die CDU für die Absenkung der Quoren bei Plebisziten einsetzt. Im Gegensatz zum vorliegenden Gesetzentwurf werden dort aber noch sehr moderate Quoren gefordert - und man höre - die SPD verteidigt in diesen Ländern zum Teil viel höhere Quoren als in Thüringen zurzeit bestehen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Frau Präsidentin, zurück zur Anhörung: Unterschiedliche Auffassungen bestehen über die Höhe der Quoren. Einheitlich wurde aber bestätigt, dass die Quoren nur ein Bestandteil des Verfahrens sind. Es besteht ein zwingender Zusammenhang, wie viele Stimmen werden wo wie lange gesammelt. Einheitlich wurde auch von allen Anzuhörenden bestätigt, dass die öffentliche Sammlung eindeutig die gut organisierten Gruppen bevorteilt. Im Gegensatz zu der Sammlung auf öffentlichen Plätzen ergibt sich aus der Sammlung in den Amtsstuben ein deutlicher Vorteil für die nicht Organisierten. Es ist auch klarge
stellt worden, dass eine Kombination aus öffentlicher Sammlung und Sammlung in den Amtsstuben wie eine öffentliche Sammlung zu werten ist und dies muss auch bei der Festsetzung der jeweiligen Quoren berücksichtigt werden. Sehr weit gehen die Meinungen zu den einzelnen Quoren auseinander. Die Frage reduziert sich für mich auf folgende Schwerpunkte:
Erstens den Nachweis für das Vorliegen eines allgemeinen berechtigten Interesses einer großen Bevölkerungsgruppe an einer neuen oder geänderten gesetzlichen Regelung. Daraus ergibt sich auch die Notwendigkeit für ein Verfahren schon vor Beginn des eigentlichen Volksentscheids zu klären, ob überhaupt ein breites allgemeines Interesse an einer gesetzlichen Regelung oder Neuregelung vorliegt. Hierzu gehören auch die unterschiedlichen Positionen zur Verhinderung eines möglichen Missbrauchs. Auch hierbei gehen die vorgetragenen Meinungen sehr weit auseinander. Es reicht vom Negieren einer jeglichen Möglichkeit des Missbrauchs bis hin zur Inkaufnahme von eventuell auch unpassenden Entscheidungen, wenn das Volk es denn so will. Dazwischen lagen unterschiedliche Forderungen nach "geeigneten Filtermaßen" zur Vermeidung des Missbrauchs. Es war ein breites Meinungsspektrum vertreten. Über eines war man sich aber einig: Es wird keine Trennung von passenden und unpassenden Volksentscheiden geben, denn für alle ist dann das gleiche Verfahren anzuwenden.
Sehr breiten Raum nahm in der Diskussion die Frage des eigentlichen Gesetzgebungsakts ein. Von allen Gehörten wurde betont, dass der Vorrang der parlamentarischen Demokratie sich bewährt hat und nicht verändert werden soll. Die Plebiszite werden vornehmlich als Ergänzung des parlamentarischen Systems verstanden. Übrigens war dies auch so bei den Autoren der Thüringer Landesverfassung, die im Übrigen mit breiter Mehrheit hier im Parlament - auch mit den Stimmen der SPD - und durch die Bevölkerung des Freistaats Thüringen angenommen wurde. Deshalb ist sie, die Verfassung, in den Plebisziten so gestaltet, wie wir sie heute vorfinden. Das gewählte Parlament besitzt durch seine Bestimmung einen eindeutigen, wenn auch zeitlich begrenzten Auftrag zur Gesetzgebung. Dabei bleibt aber die Verantwortung der gewählten Abgeordneten gegenüber allen Wählern ständig erhalten. Durch namentliche Abstimmung, das kommt ja durchaus auch mal im Thüringer Landtag vor, ist eine Zuordnung der jeweiligen Entscheidung auf den einzelnen Abgeordneten möglich. Der aber bleibt frei in seiner Entscheidung und nur seinem Gewissen verpflichtet. Es gibt kein imperatives Mandat, auch wenn dies Herr Müntefering noch nicht ganz eingesehen hat.
Beim Volksentscheid ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz nicht aus einem Auftrag. Vielmehr besitzt das Volk von sich aus als Souverän das Recht, in eigener Sache zu beschließen. In der Verfassung des Freistaats Thü
ringen steht in Artikel 81 Abs. 2: "Gesetze werden vom Landtag oder vom Volk durch Volksentscheid beschlossen." Der eigentliche Streitpunkt ist die Beantwortung der Frage, wie groß - oder besser nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf formuliert - wie klein soll oder darf der Teil des Volkes sein, der stellvertretend für das ganze Volk ein Gesetz beschließen kann. Der vorgelegte Gesetzentwurf mit dem Untertitel "Gesetz zur Stärkung der Rechte der Bürger" von der Bürgerinitiative mit dem Namen "Mehr Demokratie" ist insofern irreführend, da es ja nicht um ein Mehr an Beteiligung, sondern um die Verkleinerung des Teils des Volkes geht, der Gesetze für das ganze Volk beschließen kann. Wann ist ein Teil des Volkes legitimiert, für das ganze Volk zu entscheiden? Oder andersherum formuliert: Wie groß muss der beschließende Teil des Volkes sein, um über den Rest des Volkes beschließen zu können? Aus der Antwort auf diese Frage leiten die Angehörten die Standpunkte zur notwendigen Höhe der Quoren ab. Zugestimmt, dies sind sehr unterschiedliche Ergebnisse. Die Quoren sollen und müssen aber nach übereinstimmender Meinung aller Angehörten die Legitimation der plebiszitären Entscheidung absichern. Unbestritten war in diesem Zusammenhang die Bestätigung der Notwendigkeit, dass die Gleichwertigkeit von Gesetzesbeschlüssen sowohl auf plebiszitärer Ebene wie auf parlamentarischer Ebene erhalten werden muss.
Herr Abgeordneter Wolf, machen Sie mal einen kleinen Punkt, es ist eine Unruhe im Haus. Ich bitte, doch auch dem Abgeordneten Wolf zuzuhören und sich etwas ruhiger zu verhalten.
Unbestritten war auch die Tatsache, dass verfassungsändernde Gesetze mit einem höheren Quorum zu beschließen sind. Sehr umstritten war und ist die Regelung im vorliegenden Gesetzentwurf, dass Volksentscheide mit einer Auswirkung auf den Haushalt möglich sind. Dies ist Gegenstand der Beratung beim Verfassungsgericht des Freistaats Thüringen. Ich will in Achtung vor dem Gericht dazu nichts weiter ausführen. Auffällig war jedoch, dass von den Vertretern der Bürgerinitiative diese Regelung aus dem vorliegenden Gesetzentwurf sehr unterschiedlich interpretiert wurde. Das Meinungsspektrum der Vertreter der Bürgerinitiative ging dabei von sehr restriktiver, eigentlich scharf begrenzender Auslegung bis zur alles zulassenden Regelung.
Meine Damen und Herren, Frau Präsidentin, das Plebiszit ist kein Heilmittel, kein Viagra der Politik, das man dem Volk nur eingeben muss, damit die Demokratie gestärkt wird. Ich bezweifle, ob wirklich die Politikverdrossenheit, der in der Tat verbreitete Unmut über "die da oben" nur eine Folge angeblich fehlender Möglichkeiten der unmittelbaren Einwirkung der Bürger auf den poli
tischen Entscheidungsprozess ist. Dazu gehören viele Faktoren. Wir haben auch einige Beispiele, die zur Politikverdrossenheit führen, in der jüngsten Vergangenheit erlebt. Ich erinnere nur an Minister Scharping.
Aber zurück zur Politikverdrossenheit: Stimmungen dieser Art gibt es auch in Staaten, die sehr niedrige Quoren für Plebiszite haben. Sehen Sie sich zum Beispiel die Wahlbeteiligung und die Beteiligung an Volksentscheiden in der Schweiz an. Gerade die Tatsache, dass Entscheidungen des Parlaments in der Schweiz durch vor allem von der Opposition initiierte Plebiszite unterlaufen werden konnten, hat in der Schweiz zum Verlust der Opposition geführt, indem man alle Parteien an der Regierung beteiligte. Plebiszite bringen somit nicht zwingend mehr Demokratie. Es ist vor allem darauf zu achten, dass durch das Weniger an notwendiger Beteiligung bei der Gesetzgebung sich nicht eine Minderheit über die Mehrheit des Volkes hinwegsetzt. Das wäre dann eine andere Gesellschaftsform. Ich kann für meine Fraktion nur erklären: Wir waren und sind auch weiterhin für die Ergänzung des parlamentarischen Systems durch plebiszitäre Elemente, aber mit vernünftigen Quoren, wobei wir das wie viel, wo, wie lange an Zustimmung erreicht werden soll, als Einheit sehen. Wir sehen durchaus die Notwendigkeit aus der Erfahrung der letzten Wochen und Monate, das Verfahren selbst zu verbessern.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich kann für die CDU-Fraktion feststellen, dass Plebiszite nur eine Möglichkeit sind, mehr Bürger an der politischen Willensbildung zu beteiligen. Der vorgelegte Gesetzentwurf der Bürgerinitiative stellt sich mit dem Anspruch "Gesetz zur Stärkung der Rechte der Bürger" ein sehr hohes Ziel, dem aber mit dem vorgelegten Gesetzestext nicht entsprochen wird. Stärkung der Rechte des Bürgers bei der politischen Willensbildung beschränkt sich eben nicht nur auf die Unterschriftenleistung zu einer Ja/Nein-Entscheidung im Volksentscheid,
dieser Volksentscheid ist in der einmal vorgelegten Form durch den betroffenen Bürger mit seinem ihm eigenen politischen Willen gar nicht mehr veränderbar. Wir alle sind aufgefordert, über die Plebiszite hinaus die Formen des bürgerschaftlichen Engagements zu fördern. Die vielen Möglichkeiten im Einzelnen jetzt auszuführen, ergäbe eine neue Rede, deswegen schließe ich die jetzige
und empfehle im Namen meiner Fraktion dem hohen Hause, die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in Drucksache 3/1756 anzunehmen und den vorliegenden Gesetzentwurf in der Drucksache 3/1449 weiter im Justizausschuss zu beraten. Danke schön.
Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Justizausschusses in Drucksache 3/1756. Wer dieser Empfehlung die Zustimmung gibt, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? Keine Gegenstimmen. Enthaltungen? Dann so angenommen. Damit ist jetzt die Beschlussempfehlung auch Beschlusslage dieses Hauses. Wir kommen zur Rücküberweisung oder weiteren Beratung im Justizausschuss. Wer dem zustimmt, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen. Danke. Das ist einmütig, dann Weiterberatung im Justizausschuss. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 1.
Inzwischen haben uns einige Rollstuhlfahrer erreicht, die auf diese Weise die Gelegenheit nutzen, um der Plenardebatte zu folgen.
Zweites Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 3/1596 ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die dem Landtag vorgeschlagene Änderung der Verfassung durch die SPD hängt mit den vorliegenden Änderungen der Thüringer Kommunalordnung zusammen. Dieser SPD-Gesetzentwurf wurde an die Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen. Unsere Fraktion geht davon aus, dass sich die Beratung darüber noch eine gewisse Zeit hinziehen wird, zumindest so lange, bis die Landesregierung einen eigenen Gesetzentwurf zur Änderung der Kommunalordnung, der ja mehrfach angekündigt wurde, vorlegt. Meine Fraktion wird sich in diesen Diskussionsprozess mit einer Vielzahl von Vorschlägen zur Qualifizierung der Thüringer Kommunalordnung einbringen.
Zur vorliegenden Gesetzesänderung: In der Verfassung zu regeln, dass die Auflösung von Gemeinden durch Rechtsverordnung erfolgen kann, wenn die Beteiligten sich einig sind und Gründe des öffentlichen Wohls dem nicht
entgegenstehen, scheint zunächst vernünftig. Für unsere Fraktion stellt sich jedoch die Frage, was wohl unter dem Kriterium des öffentlichen Wohls im Einzelfall zu verstehen ist. Bisher hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren diese Frage beantwortet und eine Bewertung des öffentlichen Wohls vorgenommen. Bei einigen Gemeindeneugliederungsmaßnahmen wie beispielsweise im Fall Saalburg oder Rüdersdorf, der heute noch zur Entscheidung ansteht, haben wir gesehen, dass die CDU-Mehrheit im Landtag recht eigenartige Vorstellungen vom öffentlichen Wohl hat. Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass Sie, werte CDU-Kollegen, zu oft das öffentliche Wohl mit parteieigenen Interessen gleichsetzen. Solange nicht nachprüfbare Kriterien bestimmbar sind, an denen sich das öffentliche Wohl bemessen lässt, sollte eine Gemeindeneugliederungsmaßnahme nach unserer Auffassung nicht durch Rechtsverordnung geregelt werden.
Die bisherige Auslegung des Begriffs "öffentliches Wohl" in Verfahren durch die Landesregierung lässt uns bezweifeln, dass hier objektive Kriterien zugrunde gelegt werden, deshalb muss nach unserer Auffassung der Gesetzgeber in der Pflicht bleiben, auch wenn sich die beteiligten Gemeinden einig sind. Das Gesetzgebungsverfahren hat eine Öffentlichkeitswirkung, die weit über die Wirkung einer Rechtsverordnung hinausgeht. Auch deshalb sprechen wir uns für die Beibehaltung des Gesetzgebungsverfahrens aus. Deshalb wird unsere Fraktion diesen Änderungen nicht zustimmen können, Herr Kollege Schemmel.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, uns liegt der Gesetzentwurf in Drucksache 3/1596 zur Beratung vor. Ich bin über die Ausführungen der Kollegin Dr. Wildauer erstaunt, die ich heute hier gehört habe, aber ich nehme sie positiv zur Kenntnis. Ich möchte noch einmal in Richtung SPD auf die Ausführungen verweisen, die hier in der ersten Beratung von dieser Stelle von mir aus gemacht wurden, die brauche ich nicht noch einmal zu wiederholen, es hat sich kein Stück daran geändert. Darum gab es von uns auch damals den Vorschlag, keine Überweisung an den Ausschuss, weil jedem klar ist, um was es geht. Da braucht man gar nicht lange drumherumzureden. Ich schlage auch heute dem Plenum vor, keine Überweisung an den Ausschuss, weil die Sachlage klar ist. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, alle tun sich mit dieser Vorlage so schwer, weil sie aus dem Zusammenhang herausgerissen ist. Wir haben sie ja gemeinsam eingebracht mit unserem kompletten Entwurf zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung. Dies ist ein guter Entwurf. Im Rahmen dieses Entwurfs kommen wir automatisch zu dieser Diskussion, was passiert - und ich höre ein Signal aus unserem Landkreis dergestalt -, wenn sich Verwaltungsgemeinschaften zu Einheitsgemeinden zusammenschließen wollen. Diesen Fall haben wir in unserem Entwurf der Thüringer Kommunalordnung festgeschrieben. Da dies dann im Widerspruch zur Verfassung stand, mussten wir natürlich dieses verfassungsändernde Gesetz parallel dazu mit einreichen. Wir wollten doch nicht anhand einer solchen punktuellen Sache die Verfassung des Freistaats Thüringen ändern, aber es ist der Zusammenhang zu sehen mit unseren ganzen Bemühungen zur Kommunalordnung. Deswegen sollte man doch, ich sage einmal, sich diesem Anstoß nicht verweigern, wir kommen ja automatisch in die Beratung. Ich höre, dass die Regierung an einem Entwurf arbeitet. Ich habe da nicht allzu viel aus dem Ministerium gehört, weil man ja im Moment aus dem Verfassungsschutz mehr hört als aus dem Ministerium selbst.
Aber gegen das vom Ministerium zu beaufsichtigende Landesamt für Verfassungsschutz. Es geht doch hier um einen Zusammenhang und wir sollten uns diesem Zusammenhang nicht verschließen. Es verlangt doch gar niemand, dass wir jetzt stehenden Fußes die Verfassung des Freistaats Thüringen ändern. Es ist bloß das Ansinnen, dass wir auch diesen Punkt mit beraten und deshalb bitte ich zu dem bereits im Ausschuss deponierten und auf den Regierungsentwurf wartenden Vorschlag der SPD, dieses mit an den Ausschuss zu überweisen, damit wir dann dort diskutieren können. Das ist doch alles und nicht ein Vorstoß zur Änderung der Thüringer Verfassung. Deswegen plädiere ich für Überweisung an den Innenausschuss und begleitend natürlich an den Justizausschuss. Danke.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Es war Überweisung an den Innenausschuss und den Justizausschuss beantragt. Wie, zur Geschäftsordnung?
Es ist Unterbrechung der Sitzung beantragt. Herr Abgeordneter Schemmel, wir sind im Moment nicht in der Beratung, weil unterbrochen ist, aber Sie können gern zu mir kommen.