Protokoll der Sitzung vom 24.01.2002

Ich denke, dass die meisten dann ihren Platz verlassen haben.

Nach bisheriger Auffassung der Landesregierung ist die Gründung kommunaler Zweckverbände der Wasserverund Abwasserentsorgung im Freistaat als rechtssicher anzusehen, zumal das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2000 (AZ 4 N 472/00) hierzu nochmals die Rechtslage im Sinne der Auffassung der Landesregierung klargestellt hatte. Danach ist für die Gründung eines Zweckverbands nach § 19 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) ausschließlich die ordnungsgemäße Bekanntmachung entscheidend. In den zurückliegenden Wochen wurden jedoch in zwei Fällen durch Verwaltungsgerichte Zweckverbandsgründungen als rechtswidrig bewertet. Der jüngste Fall betrifft den Zweckverband "Hohe Rhön" Kaltensundheim. Nach Zeitungsinformationen soll dieser Verband wegen gravierender Formfehler bei der Gründung als juristisch nicht existierend angesehen worden sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche gravierenden Formfehler bei der Gründung des Zweckverbandes "Hohe Rhön" haben zu dessen juristischer Nichtexistenz geführt?

2. Welche Auswirkungen hat das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts Meinigen auf die bisherige Rechtsauffassung der Landesregierung bezüglich der formellrechtlichen Voraussetzungen zur Gründung von Zweckverbänden nach § 19 Abs. 1 ThürKGG?

3. Welche gesetzlichen Änderungen hält die Landesregierung für erforderlich, damit neun Jahre nach der Gründung der Mehrzahl der Zweckverbände bezüglich der Verbandsgründung Rechtssicherheit geschaffen wird und wie wird dies begründet?

Herr Minister Köckert, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich Ihre Frage, Frau Dr. Wildauer, wie folgt:

Zu Frage 1: Für den Zweckverband "Hohe Rhön" ist eine konstitutive Bekanntmachung nicht erfolgt. Weder wurde eine ordnungsgemäße Bekanntmachung im richtigen Amtsblatt, nämlich im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, vorgenommen, noch wurde der Rechtsschein einer Gründungssatzung gesetzt. Beides ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts Voraussetzung dafür, dass die Bekanntmachung der Verbandssatzung und ihre Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ungeachtet etwaiger Fehler im vorangegangenen Gründungsvorgang konstitutive Wirkung entfalten kann. Das sind also die gravierenden Formfehler.

Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht sich in ihrer bisherigen Rechtsauffassung durch das angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 12. Dezember vorigen Jahres bestätigt.

Zu Frage 3: Die Landesregierung sieht keinen Bedarf für gesetzliche Änderungen in diesem Zusammenhang, nicht zuletzt deshalb, weil wir uns mit dem Spruch des Verwaltungsgerichts bestätigt fühlen.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Wir kommen zur nächsten Frage, eine Frage der Frau Abgeordneten Nitzpon in Drucksache 3/2114. Bitte, Frau Abgeordnete.

Novellierung des Thüringer Waldgesetzes

Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novellierung des Thüringer Waldgesetzes, der sich in erster Linie auf das Reiten im Wald bezieht, hat erneut eine Vielzahl von gegensätzlichen Auffassungen und Stellungnahmen von Waldbesitzern und Reiterverbänden ausgelöst. Obwohl die letzte Novelle des Waldgesetzes 1999 das Ergebnis eines langzeitlich ausgehandelten Kompromisses zur gleichen Problematik darstellte, scheinen diverse Interessenkonflikte erneut zutage zu treten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Regelungen zum Reiten im Wald im gültigen Thüringer Waldgesetz sind aus Sicht der Landesregierung bisher nicht ausreichend, so dass Anlass zu einer Novellierung gesehen wird?

2. Welche Beispiele für Verhandlungen bzw. Gespräche vor Ort zwischen Vertretern der Reiter und der Waldeigentümer kann die Landesregierung nennen, die zur Ausräumung potenzieller Konflikte zwischen beiden Interessengruppen geführt haben, auch ohne dass das Gesetz geändert werden musste?

3. Welche nachweislich durch Reiter verursachten Waldschäden sind der Landesregierung für den Zeitraum seit In-Kraft-Treten der Novelle des Thüringer Waldgesetzes 1999 bekannt (Aufschlüsselung bitte nach Art der Schä- digung und finanziellem Umfang, den betroffenen Forst- amtsbereichen und der jeweiligen Waldeigentumsform)?

4. Welche positiven Effekte erwartet die Landesregierung durch die erneute Novellierung des Waldgesetzes für die Waldbesitzer, für die Reiterverbände und für den Waldzustand?

Herr Minister Sklenar, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Nitzpon beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Bevor ich auf die Fragen im Einzelnen eingehe, erlauben Sie mir eine Vorbemerkung zum Verfahrensstand. Die Thüringer Landesregierung hat in der Sitzung am 9. Oktober 2001 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes im ersten Kabinettsdurchgang zur Kenntnis genommen. Danach wurde eine umfassende schriftliche und mündliche Anhörung der Spit

zenverbände durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Anhörung werden derzeit ausgewertet. Die Landesregierung hat also in der Sache noch nicht abschließend entschieden. Nun zu den einzelnen Fragen.

Zu Frage 1: Die geltende Regelung des § 6 des Thüringer Waldgesetzes zum Reiten im Wald ist offensichtlich nicht ausreichend, um den Konflikt zwischen Eigentümern und Nutzungsinteressen angemessen zu lösen.

Zu Frage 2: Erfolgreiche Verhandlungen zur Konfliktlösung zwischen Reitern und Waldeigentümern haben in den Räumen Hildburghausen, Schönbrunn, Gehren, in Teilbereichen des Biosphärenreservats Vessertal sowie in der Region Schwarzatal stattgefunden.

Zu Frage 3: Nach einer überschlägigen Schätzung der Landesforstdirektion belaufen sich die Waldschäden, die durch das Reiten verursacht werden, auf ca. 150.000 im Jahr. Hiervon entfallen allein auf die Schäden an Waldwegen im Staatswald ca. 100.000 !" #  besitzerverband hat bisher keine weiter gehende Aufschlüsselung übergeben können. Schäden entstehen punktuell und werden im Einzelfall reguliert, ohne zentral gemeldet oder erfasst zu werden. Der Landesregierung liegen keine weiteren Zahlen vor.

Zu Frage 4: Die Landesregierung erwartet von einer Neuregelung die Bereinigung von Konfliktmöglichkeiten vor allem zwischen Waldeigentümern und Reitern.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte, Frau Abgeordnete Nitzpon.

Sie haben in Beantwortung der Frage 1 davon gesprochen, dass Regelungen nicht ausreichend wären, um Konflikte zu lösen. Welche Konflikte wurden denn in den Gesprächen, die Sie unter 2. genannt haben, überhaupt aufgeführt und welche Regelungen konkret im Thüringer Waldgesetz führen denn zu diesen Konflikten? Wann wird mit dem Gesetzentwurf in erster Lesung im Landtag zu rechnen sein?

Frau Abgeordnete Nitzpon, der Konflikt ist ganz einfach, dass große Strecken über Privateigentum geritten wird. Hier müssen wir eine Einigung zwischen den Privateigentümern am Wald und den Nutzern finden. Genaueres kann ich Ihnen im Moment noch nicht sagen, wir sind noch im Abwägungsprozess. Danach müssen wir erst noch einen zweiten Kabinettsdurchgang machen und dann wird der erste Durchgang für den Landtag kommen.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön, Herr Minister. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/2115. Bitte, Frau Abgeordnete Heß.

Einstellungsbedingungen für Berufsschullehrer

Die Einstellungsbedingungen für Berufsanfänger führen zur Unzufriedenheit unter denjenigen Berufsschulpädagogen, die bereits langjährig tätig sind und Benachteiligungen befürchten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchen Konditionen wurden und werden Berufsanfänger an berufsbildenden Schulen in Thüringen eingestellt und welche perspektivischen Zusagen werden mit der Einstellung, insbesondere im Hinblick auf Verbeamtung, verbunden?

2. Welche Unterschiede bestehen zwischen den arbeitsund vergütungsrechtlichen Bedingungen zwischen Berufsanfängern und länger beschäftigten Pädagogen, insbesondere denjenigen, die am Floating-Modell teilnehmen?

3. Wie werden Benachteiligungen für langjährig tätige Lehrer an berufsbildenden Schulen gegenüber Berufsanfängern ausgeschlossen?

4. Welche Folgen erkennt die Landesregierung für das pädagogische Klima an den Berufsschulen, die aus den unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen herrühren?

Herr Minister Krapp, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Heß namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Berufsanfänger wurden bis zum Beginn des Schuljahres 1999/2000 grundsätzlich im Angestelltenverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent eingestellt. Seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 erfolgt die Einstellung an berufsbildenden Schulen entsprechend dem Beschäftigungsumfang des Floating-Modells. Nach erfolgreicher 6-monatiger Probezeit wird diesen neu eingestellten Lehrkräften, wenn sie die beamtenrechtlichen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen, die Übernahme in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Teilzeit nach § 76 a Thüringer Beamtengesetz angeboten. Der Stellenanteil beträgt dabei bis zum 31. Juli 2014 80 Prozent, danach

100 Prozent. Zudem besteht entsprechend dem Bedarf die Möglichkeit der befristeten Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf bis zu 100 Prozent. Mit dem 5-Punkte-Programm des Thüringer Kultusministers vom 9. Mai 2001 wurde eine Reihe von weiteren Maßnahmen eröffnet, um qualifizierte Lehrkräfte im berufsbildenden Bereich für Thüringen zu gewinnen. So wurde im Einstellungsverfahren 2001/2002 erstmalig Absolventen des Staatlichen Studienseminars Ilmenau eine sofortige Übernahme in das Beamtenverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 100 Prozent angeboten, um im besonderen Maß der drohenden Abwanderung dieser Lehrkräfte entgegenzuwirken.

Zu Frage 2: Hinsichtlich arbeits- und vergütungsrechtlicher Bedingungen bestehen zwischen Berufsanfängern und länger beschäftigten Pädagogen grundsätzlich keine Unterschiede. Neu, zu den seit Beginn des Schuljahres 1999/2000 geltenden Bedingungen, eingestellte Lehrkräfte können jedoch nicht wie die Teilnehmer am Floating-Modell den Schutz vor betrieblicher Kündigung beanspruchen.

Zu Frage 3: Als öffentlicher Arbeitgeber ist das Thüringer Kultusministerium an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. Um Benachteiligungen für langjährig tätige Lehrkräfte gegenüber Berufsanfängern auszuschließen, werden Regelungen, die zu einer Verbesserung der Einstellungsbedingungen führen, auch auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse erweitert. So werden derzeit die Rahmenbedingungen für eine Vollzeitverbeamtung bereits angestellter Lehrkräfte bzw. eine unbefristete Erhöhung des Beschäftigungsumfangs auf 100 Prozent für bereits verbeamtete Lehrkräfte sowie eine entsprechende arbeitsvertragliche Anpassung für Angestellte erarbeitet.

Zu Frage 4: Das Thüringer Kultusministerium ist bemüht, derzeit noch bestehende unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse durch eine zügige Fortsetzung der Verbeamtungen baldmöglichst zu beheben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass insbesondere die erläuterten Maßnahmen zur Angleichung der Beschäftigungsbedingungen Folgen für das, wie Sie sagen, "pädagogische Klima" an den Schulen gering halten werden.

Es gibt Nachfragen. Bitte, zunächst Frau Abgeordnete Sojka.

Herr Minister, ist es richtig, dass Berufsschullehrer im Floating im November ihren Verbeamtungsantrag auf der Grundlage eines 80-Prozent-Angebots abgeben mussten und Nichtfloater jetzt einen 100-Prozent-Antrag stellen können? Wird diese Ungerechtigkeit durch ein erneutes Angebot an die Floater behoben?

Die Verbeamtung von gefloateten Lehrern oder nicht gefloateten Lehrern wird in dieser Reihenfolge vorgenommen, so dass zunächst die berechtigten Ansprüche der Floating-Lehrer berücksichtigt werden. Das Angebot gilt ansonsten für beide Gruppen gleichermaßen und entscheidet sich am Bedarf. Das ist die Antwort.

(Zwischenruf Abg. Thierbach, PDS: 80 oder 100?)

Der Bedarf entscheidet über 80 oder 100 Prozent, ganz klar.

Es gibt eine weitere Nachfrage, bitte Frau Abgeordnete Heß.