Schließlich 5. Aktualisierung des Ordnungswidrigkeitskatalogs: Die neu gefassten Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 24 Mediendienstestaatsvertrag mussten insbesondere aufgrund der geänderten Begriffsbestimmungen und Paragrafenfolge vorwiegend redaktionell geändert werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Rundfunkstaatsvertrag wurde insbesondere unter medienkonzentrationsrechtlichen Gesichtspunkten geändert. Es soll eine praxisorientierte neue Bemessungsgrenze staatsvertraglich festgeschrieben werden, ab der ein meinungsvielfaltsrelevanter Tatbestand als erfüllt angesehen werden soll. Demnach sollen zukünftig ab einem Zuschauerprozentanteil von 25 Prozent statt bisher 28,5 Prozent Vorschriften greifen, die so genannte Sendezeit für Dritte und Regionalfenster vorschreiben sollen. Dies soll vor allem zu einer Stärkung von Sendeanteilen von unabhängigen Produzenten führen, was gerade auch für die Produzentenlandschaft in Thüringen ggf. positive Effekte nach sich ziehen kann. Betroffen von dieser Regelung sind die Unternehmensgruppe Kirch sowie Berthelsmann mit ihren jeweiligen reichweitenstarken Programmen SAT 1 und RTL, in denen diese Programmangebote bereits jetzt vorhanden sind. Weiterhin sollen im Rundfunkstaatsvertrag Regelungen gesetzlich vorgeschrieben werden, die die Digitalisierung des Rundfunks beschleunigen und begleiten helfen. Mit diesem Ansatz wird den Empfehlungen der von der Bund-Länder-Initiative "Digitaler Rundfunk" erarbeiteten Umstiegsszenarien entsprochen. Letztlich dient dieser Ansatz dazu, die Vorgabe der Regierungschefs der Länder, die im Jahre 1998 einen zügigen Umstieg der Rundfunklandschaft in die digitale Welt vorgegeben haben, zu beschleunigen.
Lassen Sie mich abschließend noch auf die Änderungen im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag eingehen. Künftig soll den Belangen der Landesparlamente Rechnung getragen werden, um insbesondere im Entscheidungsprozess bezüglich der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten frühzeitiger und noch transparenter einbezogen zu werden.
Der neue § 5 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag verschafft den Landtagen verbesserte Informationen. Grundsätzlich entspricht dieser Normenvorschlag auch den Bitten der Landesparlamente, die diese neue Kontrollbefugnis in ihrer Beratung am 3. und 4. Mai 2001 in Wien formuliert hatten. In diesem Zusammenhang ist ganz besonders die Initiative der Präsidentin des Thüringer Landtags, Frau
die mit ihrem Schreiben vom 12. Oktober 2001 an den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz das Anliegen der Landtage in diesem Zusammenhang vorgetragen hatte. Mithin auch im Kontext dieses Briefwechsels wurde eine umfassende Berichtspflicht im Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag nunmehr rechtlich verankert. In diesem Zusammenhang ist ganz besonders hervorzuheben, dass der Mitteldeutsche Rundfunk dieser Informationspflicht schon mit Blick auf die vorgesehene neue Regelung nachgekommen ist und eine Berichterstattung an die Landtage Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt übermittelt hat, die Ihnen bereits als Vorlage 3/1199 vorliegt. Wie Sie dieser umfangreichen Informationsschrift entnehmen können, wurden vertieft die wirtschaftlichen, finanziellen und strategischen Entwicklungen des MDR dargestellt und dabei auch in einem eigenen Teil B auf die unmittelbaren und mittelbaren Unternehmensbeteiligungen eingegangen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, mit den nunmehr ergänzenden Regelungen, die den bisherigen Mediendiensteänderungsstaatsvertrag zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufwerten, wird schnell seitens der Länder auf aktuelle Entwicklungen der Medienlandschaft reagiert und damit wird nicht zuletzt deutlich, dass die Länder in dieser zentralen Länderkompetenz zügig und zielgerichtet agieren können. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich eröffne die Aussprache. Als erste Rednerin hat sich zu Wort gemeldet Frau Dr. Kaschuba, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Minister hat ja schon zum Anliegen des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags und seinem Inhalt Ausführungen gemacht. Ich möchte mich auf zwei Punkte beziehen, die die Digitalisierung betreffen, und auf die medienkonzentrationsrechtlichen Aspekte.
Zur Informationspflicht, also der von ARD, ZDF und Deutschlandradio gegenüber den Landesparlamenten, möchte ich nur zwei Sätze sagen. Im Staatsvertrag steht, dass dieser Informationspflicht bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Situation alle zwei Jahre nachzukommen ist einschließlich der strategischen Entwicklung und dass die Landesrechnungshöfe hinzugezogen werden können. Das entsprach natürlich ursprünglich nicht so unmittelbar unserem Anliegen. Unser Anliegen war das Prüfrecht der Landesrechnungshöfe, auch in den Töchtern,
also der MDR hat sich ja verpflichtet, dieses Prüfrecht auch zuzulassen. Bezüglich der Mehrheitsbeteiligungen in den anderen sollte es dazu Vereinbarungen geben.
Zur Digitalisierung möchte ich Folgendes sagen: In den bisherigen Diskussionen um die Digitalisierung ist immer davon ausgegangen worden, dass von analog auf digital durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umgeschaltet werden sollte bei einem Versorgungsgrad von 90 bis 95 Prozent der Bevölkerung mit Endgeräten. Was mir aufgefallen ist bei diesem Rundfunkstaatsvertrag, dort ergeben sich für mich einige Fragen, dass es jetzt heißt: Die Anstalten können ihrer Versorgung der Bevölkerung im Zusammenwirken der genutzten Übertragungswege nachkommen, d.h. analoge terrestrische Versorgung schrittweise einstellen und die digitale terrestrische Übertragungskapazität ermöglichen. Das ist für mich eine etwas andere Aussage. Dazu hätte ich gern eine Erklärung, da es auch noch verbalisiert wird im Vertrag, wo sich darauf bezogen wird; dass das einer rechtzeitigen Information und Beratung der Verbraucher bedarf, dass die Zahl der Teilnehmer in einem Umstellungsgebiet eine Rolle spielen soll, der Grad der digitalen Versorgung und die parallele Umstellung von öffentlich-rechtlichen und privaten Anbietern gewährleistet sein muss und nicht zuletzt, dass Kosten und Verfügbarkeit der Empfgangsgeräte ermöglicht werden sollen oder möglich sein sollen. Dort ergeben sich für mich die Fragestellungen auch mit einem Verweis auf die Wirtschaft: Gibt es dort bereits auch Gespräche mit der Wirtschaft, wie das realisiert werden kann, oder kommen wir wieder in eine Situation wie bei der Diskussion um den Verkauf der Kabelnetze, dass Murdoch kommt und sagt, ich stelle 12 Millionen Decoder meinetwegen zur Verfügung und er hat damit alle Zugangsmöglichkeiten für sich dann erschlossen? Das sind für mich hier weiche Formulierungen und da frage ich einfach, ob es dort noch Nachverhandlungen geben soll oder nicht, zumal hier auch ausgesagt worden ist, dass die Umstellung bundesweit zwar koordiniert werden soll, aber landesseitig auch vorgenommen werden kann. Dort steht für mich die Frage, wie das miteinander korrespondiert.
Mein zweiter Punkt bezieht sich auf die Medienkonzentration. Die KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzent- ration) hatte Reformvorschläge gemacht zu diesem Sechsten Rundfunkstaatsvertrag. Diese Reformvorschläge sind in einigen Punkten nicht berücksichtigt worden. Das betrifft zum Beispiel die Drittsenderichtlinie. Dort wurde keine Reform vollzogen im Staatsvertrag. Ich möchte einfach nach den Gründen fragen, warum das nicht passiert ist. Dann hatte die KEK vorgeschlagen, dass in Bezug auf die Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen an Sendern nicht nur die Landesmedienanstalten jährlich informiert werden über den Vollzug der Veränderungen, sondern dass auch die KEK darüber rechtzeitig informiert wird, um dort einbezogen werden zu können. Ich denke, dass man diesem Auskunftsverlangen hätte nachkommen sollen. Insbesondere halte ich das für wichtig, weil wir gesehen haben, dass bei der Kirchinsolvenz sowohl Medienkonzentration
als auch Mehrheitsbeteiligung sich miteinander verwickeln und verworren sind und dann zu seltsamen Konstrukten selbst bei der Auflösung von Insolvenzen führen. Ich denke, auch wir haben Grund darüber nachzudenken, zumal wenn ich mir den von Herrn Minister Krapp bereits genannten Bericht des MDR ansehe, den Teil B, was die Mehrheitsbeteiligung anbelangt, ich beziehe mich jetzt im ganz Speziellen auf die DREFA-Produktions- und Lizenz GmbH, wo, soweit ich weiß, die Kirchgruppe mit einem hohen Prozentsatz beteiligt ist, Unternehmensbeteiligung hat. Insofern halte ich es für sehr wichtig, dass ein unabhängiges Kontrollgremium auch den Zugang hat zu den Beteiligungsveränderungen und Unternehmen.
Unter diesen Aspekten, weil ich dort auch noch einmal eine Diskussion für wünschenswert halte, würde meine Fraktion die Überweisung an den Ausschuss beantragen. Danke.
Für die SPD-Fraktion hat sich der Abgeordnete Dr. Pidde zu Wort gemeldet. Frau Abgeordnete Dr. Kaschuba, ich denke, Bildung und Medien haben Sie gemeint mit Ausschussüberweisung?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Landesregierung hat einen Gesetzentwurf zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingebracht. In diesem Staatsvertrag geht es einerseits um Neuregelungen für den Rundfunk und andererseits um Neuregelungen für die Mediendienste. Der Kultusminister hat darauf hingewiesen, dass die Ministerpräsidenten diesen Staatsvertrag im Dezember 2001 unterzeichnet haben, und jetzt geht es um die Zustimmung des Landtags.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zuerst auf den Mediendienstestaatsvertrag eingehen. Die Änderungen in diesem Vertragswerk sind notwendig, weil die Länder die EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr in nationales Recht umsetzen müssen. Mit dieser Richtlinie werden innerstaatliche Regelungen für die Dienste der Informationsgesellschaft angeglichen und damit der freie Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten der EU abgesichert. Mit der Richtlinie werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr wie z.B. das Internet geschaffen. Sie soll Rechtssicherheit für die Anbieter, einen effektiven Verbraucherschutz sowie einen funktionierenden Binnenmarkt in diesem Wirtschaftsbereich gewährleisten. Für besonders wichtig halte ich die E-Commerce-Richtlinie. Die Vorgaben für den elektronischen Handel werden dazu beitragen, die wirtschaftlichen Potenziale, die das Internet
bietet, auszuschöpfen. Der Mediendienstestaatsvertrag und das Teledienstgesetz treffen wichtige Regelungen in Deutschland. Wir sollten aber mit unserem Blick nicht am Tellerrand Halt machen; meines Erachtens ist eine einheitliche standardisierte Richtlinie der EU für Internetangebote zu schaffen.
Meine Damen und Herren, mit dem Mediendienstestaatsvertrag wird auch der Datenschutz verbessert. Die Transparenz wird im Interesse der Verbraucher erhöht. Darüber hinaus regelt der Mediendienstestaatsvertrag die Einführung des Herkunftslandprinzips. Danach müssen Diensteanbieter grundsätzlich nur die innerstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaates beachten, in dem sie niedergelassen sind. Ein Dienstleistungsanbieter hat dadurch die Möglichkeit, unter Einhaltung seiner nationalen Vorschriften auch dann Dienste in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, wenn dort andere Vorschriften gelten. Außerdem regelt der Mediendienstestaatsvertrag das Haftungssystem. Es beinhaltet Fragen der Verantwortlichkeit für eigene und durchgeleitete Informationen. Die SPD-Fraktion begrüßt die im Mediendienstestaatsvertrag getroffenen Regelungen, weil die Rechtssicherheit für die Anbieter verbessert und der Verbraucherschutz effektiver geregelt wird.
Meine Damen und Herren, kommen wir zum zweiten Teil, nämlich den rundfunkrechtlichen Änderungen. Besonders hervorheben möchte ich hierbei die Verbesserung der Information der Landtage über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Damit wird der Forderung der SPD-Fraktion nach mehr Transparenz ein Stück weit entsprochen. Zukünftig werden die Landtage neben den heute schon vorliegenden Berichten der Rechnungshöfe und der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs weitere Informationen erhalten. Diese zusätzlichen Berichte werden z.B. auch Tochtergesellschaften der Anstalten und die Entwicklungsplanungen betreffen. Weitere von uns gewünschte Änderungen finden leider noch keine Beachtung. Aber hier sind wir nicht hoffnungslos, denn steter Tropfen höhlt den Stein.
Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf schafft darüber hinaus den Rahmen für einen verbesserten Jugendschutz. Jugendgefährdende Sendungen dürfen in Deutschland im digitalen Fernsehen nach wie vor nur mit einer technischen Vorsperrung und nur zu bestimmten Sendezeiten ausgestrahlt werden. Weitere bedeutsame Veränderungen betreffen die Digitalisierung des Rundfunkund des Medienkonzentationsrechts.
Meine Damen und Herren, für die Behandlung im Ausschuss für Bildung und Medien wünsche ich mir eine sachgerechte Debatte, aus der sicher weitere Gedanken zu einer grundlegenden Reform der Medienordnung entwickelt werden können, welche in zukünftige Staatsverträge einfließen können. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, alle Jahre wieder, kann man fast sagen, behandeln wir hier im hohen Hause ein Zustimmungsgesetz zu einem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, in diesem Jahr, Sie haben es wiederholt gehört, den Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Um es vorab gleich zu sagen, er hat in keiner Weise die Brisanz der vergangenen Rundfunkänderungsstaatsverträge wie z.B. der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag, an den ich Sie gern noch von dieser Stelle aus erinnern möchte. Damals haben wir hier sehr heftig über die Rundfunkgebühr diskutiert und wir haben damals mit Recht moniert, ja, wir diskutieren über etwas, wissen aber nicht worüber, wir haben keinen Einblick in die Finanzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Nun, mit dieser Gesetzesvorlage, mit diesem Zustimmungsgesetz ist Transparenz in die künftige Diskussion hineingekommen. Jetzt wird offenbart, wie die wirtschaftliche oder finanzielle Lage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Der MDR ist schon in Vorlage gegangen, er hat bereits einen Bericht vorgelegt und hat sich sozusagen offenbart. Es gab, muss ich an dieser Stelle auch sagen, natürlich auch kritische Stimmen, gerade bei diesem Passus, der auch nicht ganz unwichtig ist für unseren jungen Medienstandort Thüringen, der besagte, dass man, wenn die Beteiligungsgesellschaft, die Töchter des MDR z.B. einen Prüfer hineinschauen lassen müssen in ihre Finanzen, dass dann potenzielle Investoren abgeschreckt werden, in den Medienstandort Thüringen zu investieren. Es gibt Gegenbeispiele, wo das eben schon länger praktiziert wird, dass die Beteiligungsgesellschaften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sich sozusagen offenbaren müssen, wie z.B. in Baden-Württemberg oder in Bayern, wo das schon längst funktioniert und es auch nicht für die beiden Medienstandorte Württemberg bzw. Bayern abträglich war.
In diesem Sinne meinen wir von der CDU-Fraktion, dass es durchaus eine ausgesprochene Stärkung des Parlaments ist, weil wir jetzt sozusagen den Einblick bekommen, weil wir auch Anhörungen durchführen können mit den Vertretern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Von dieser Stelle aus noch mal herzlichen Dank an unsere Präsidentin, Frau Lieberknecht, die hier sehr engagiert war. Es ist auch vorhin schon genannt worden, in Wien ist man zu dieser Vereinbarung gekommen. Ich möchte aber auch unseren sächsischen CDU-Kollegen von dieser Stelle aus Dank sagen, die damals nach der heftigen Gebührendiskussion, die Sie vielleicht auch noch kennen und wissen, auch Druck ausgeübt haben, dass wir endlich den Einblick bekommen, aber auch Dank an die CDU/CSU-Landtagsfraktionsvorsitzenden, die auch in einer gemeinsamen Verabschiedung dies gefordert haben.
Die Berichtsvorlage ist ganz charmant, würde ich mal meinen, wir bekommen die Berichte alle zwei Jahre im Zusammenhang mit dem KEF-Bericht, der wird alle zwei Jahre erstellt und das macht auch nur Sinn, nachdem der KEF-Bericht hier vorgelegt worden ist, dass dann auch die Information seitens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu uns kommen.
In diesem Sinne hatte ich zwar gehofft, dass man sich heute gleich einigt und wir eventuell morgen dann in der zweiten Lesung das Gesetz verabschieden können, aber die Fraktion der CDU hat natürlich nichts dagegen, das noch mal im Ausschuss zu diskutieren, wobei wir natürlich das Informationsrecht bzw. die Informationspflicht der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auch schon mal im Ausschuss diskutiert haben im Zusammenhang mit den Rechnungshöfen, aber gern sind wir bereit, wir haben damit kein Problem, das ist ein relativ ideologiefreies Thema, wo es um reine Sachpolitik geht, und es macht natürlich auch Spaß, wie ich hier bei voller Anwesenheit meiner Fraktion sehe, darüber zu diskutieren. In diesem Sinne bedanke ich mich noch mal für Ihre Aufmerksamkeit und wir würden dann auch der Überweisung an den Ausschuss zustimmen.
Weitere Redemeldungen liegen mir nicht vor, ich kann damit die Aussprache schließen. Es war Ausschussüberweisung von der PDS-Fraktion, Frau Dr. Kaschuba, beantragt worden. Dann stimmen wir über die Ausschussüberweisung ab, und zwar Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Bildung und Medien, da gehört es auch hin, wenn man überweist. Ich frage also, wer mit der Ausschussüberweisung einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke, das sieht nach großer Einmütigkeit aus. Gegenstimmen? Nicht der Fall. Enthaltungen? Auch nicht, dann so überwiesen und ich kann den Tagesordnungspunkt schließen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Pressegesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/2335 ERSTE BERATUNG
Ich sehe schon den Minister auf dem Sprung zur Begründung durch den Einreicher, ja? Bitte, dann hat Herr Minister Prof. Dr. Krapp das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Anlass für die heutige Vorlage des Gesetzentwurfs zur Änderung des Thüringer Pressegesetzes
war ursprünglich die notwendige Umsetzung datenschutzrechtlicher Spezialvorschriften für Presseunternehmen, die sich aufgrund der Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 18. Mai 2001 ergeben. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verpflichtet die Mitgliedsstaaten in Artikel 9, für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Ausnahmen von den sonstigen Bestimmungen der Richtlinie insofern vorzusehen, dass sich diese als notwendig erweisen, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen.
Diesem so genannten Medienprivileg wurde im Bundesdatenschutzgesetz Rechnung getragen, indem die besondere verfassungsrechtliche Stellung der Presse durch die weitmöglichste Freistellung von Presseunternehmen von datenschutzrechtlichen Vorschriften fixiert wurde. So werden die Länder in § 41 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz lediglich verpflichtet, in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, ich darf zitieren: "dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38 a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen." Damit wird auch klar, dass die notwendigen gesetzlichen Regelungen dort zu treffen sind, wo die verfassungsgemäße Zuständigkeit liegt, also in den Ländern. Das Thüringer Pressegesetz enthält bislang keine ausdrückliche Regelung zum Datenschutz, da dieser Regelungskomplex bisher im Bundesdatenschutzgesetz normiert war. Nach den Maßgaben des zitierten § 41 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz sollen die Presseunternehmen zukünftig vier Vorschriften unterliegen, die die Länder in ihrer Gesetzgebung in Anwendung folgender bundesdatenschutzrechtlicher Grundsätze festschreiben sollen:
1. der Wahrung des Datengeheimnisses, das heißt das Verbot der unbefugten Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten (§ 5 Bundesdatenschutzgesetz),
2. der Pflicht, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die zur Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich sind, das heißt, adäquate, betriebsinterne Schutzvorkehrungen zu treffen, um einen Datenmissbrauch zu verhindern (§ 9 Bundes- datenschutzgesetz),
3. die Befugnis der Berufsverbände und anderer Vereinigungen festzuschreiben, der zuständigen Aufsichtsbehörde Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen zu unterbreiten, das heißt, die berufsbezogene Selbstkontrolle zu fördern und gesetzlich abzusichern (§ 38 a Bundesda
4. eine auf diese Vorschriften bezogene Haftungsregelung, das heißt, klare Schadenersatzvorgaben bei Missachtung festzuschreiben (§ 7 Bundesdatenschutzgesetz).
Von allen übrigen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes bleiben Presseunternehmen ausgenommen. Mit der anstehenden Novellierung wird somit der zwingenden Vorgabe aus § 41 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz Rechnung getragen, so dass Presseunternehmen nach InKraft-Treten der Neuregelung künftig nur den genannten vier Vorschriften unterfallen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Rahmen der erfolgten Anhörung wurde insbesondere auf Wunsch des Deutschen Journalistenverbands ein weiterer Aspekt, der der so genannten kurzen presserechtlichen Verjährung, in den Gesetzentwurf aufgenommen. Im Thüringer Pressegesetz ist die Verjährung von Straftaten, die durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, bislang nicht ausdrücklich geregelt. Als Auffangvorschriften gelten demnach hinsichtlich der Straftaten, die nach dem Thüringer Presserecht zu beurteilen sind, die allgemeinen bundesrechtlichen Verjährungen des Strafgesetzbuchs, das heißt, dass bis auf die Taten Mord und Völkermord, die niemals verjähren, Verjährungsfristen von 3 bis 30 Jahren je nach Schwere der Tat angewendet werden. Diese bisherige Verjährungsregelung im Thüringer Pressegesetz trifft die Presse nicht zuletzt deshalb unverhältnismäßig hart, weil die Verjährung jeweils erneut zu laufen beginnt, wenn das Druckwerk neu oder wiederholt veröffentlicht oder eine Neuauflage des Druckwerks verbreitet wird. Im Ergebnis bedeutete dies bisher, dass die Nichtverjährung latent immer droht, dass sich bei ein- oder mehrmaliger Wiederholung der Auflage die Verjährungsfrist immer wieder erneuert. Insbesondere mit Blick auf das von den betroffenen Berufsgruppen vorgetragene Interesse, zu einem angemessenen Zeitpunkt Rechtssicherheit bezüglich gegebenenfalls bestehender Strafverfolgungsverfahren bei der Veröffentlichung zu haben, wird nunmehr die Verkürzung der Verjährung für Straftaten vorgeschlagen. Ausgenommen von dieser Verkürzung sollen auch künftig Delikte wie z.B. Gewaltdarstellungen, Verbreitung pornografischer Schriften, Volksverhetzung, Werbung für terroristische Vereinigungen bleiben, auch wenn die Tatbegehung durch die Presse erfolgt.
Die kurze Verjährung als presserechtliches Privileg fand schon im französischen Pressegesetz von 1819 Eingang und hat sich in der Folge allgemein durchgesetzt. Heute ist sie letztendlich als Ausdruck der in Artikel 5 Grundgesetz verankerten Pressefreiheit und der besonderen Rolle der Pressearbeit in einer freiheitlich-demokratischen Demokratie zu verstehen und ergibt sich aus der Eigenart der Presse, für jeden offen zu agieren. Die in der Transparenz liegende Besonderheit des Wirkens legt es nahe, dass Zuwiderhandlungen von den Behörden wegen dieser einfachen Erkennbarkeit alsbald geahndet werden können. Ein weite
res wichtiges Argument für die presserechtliche Ausnahmeregelung liegt darin begründet, dass sich Pressedelikte erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum, nämlich - wie einleitend dargestellt - über die gesamte Zeit des Verkaufs eines Presseerzeugnisses erstrecken. Das Verjährungsprivileg dient deshalb in Wirklichkeit der Verhinderung einer Benachteiligung, die sich für die Presse aufgrund des lang dauernden Absatzes ihrer Erzeugnisse ergibt.