Ich bitte auch hier um Abstimmung, wer der Überweisung zustimmt. Auch hier ist das Quorum erreicht, damit Überweisung beschlossen. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage, Frau Abgeordnete Becker - Drucksache 3/212 -.
Freistellung von der Sanierung ökologischer Altlasten für das Tankstellennetz der ehemaligen Minol in Thüringen
Die deutsche Tochter der französischen Elf Aquitaine, die Elf Oil Deutschland GmbH, hat bei der zuständigen Behörde der Landesregierung den Antrag auf Freistellung von der Sanierung ökologischer Altlasten für das von der Treuhandanstalt übernommene Tankstellennetz der ehemaligen Minol in Thüringen beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Trotzdem wurde, zeitlich vor dem Abschluss des Generalvertrags über ökologische Altlasten in Thüringen, die neue Eigentümerin von der Sanierung freigestellt.
1. Wann wurde mit welcher Begründung der ursprüngliche Antrag auf Freistellung der oben genannten Objekte abgelehnt?
2. Welche Gründe haben dazu geführt, dass das Freistellungsverfahren wieder aufgenommen und die oben genannten Objekte nach der rechtskräftigen Ablehnung trotzdem freigestellt wurden?
4. Welche weiteren Freistellungen von der Sanierung ökologischer Altlasten, die rechtskräftig abgelehnt wurden und bei denen zu einem späteren Zeitpunkt das Verfahren wieder aufgenommen wurde, gibt es in Thüringen?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Becker beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Vorbemerkungen: Der Antrag auf Freistellung von der Haftung für solche Umweltschäden, deren Ursachen von der Minol AG bzw. deren Rechtsvorgänger VEB Kombinat Minol vor dem 01.07.1990 gesetzt wurden, wurden nicht von der Elf Oil GmbH gestellt. Es gab einen Globalantrag vom 10.03.1992 ohne Benennung einzelner Objekte sowie weiterer Einzelanträge, mit denen die Minol-Südtank GmbH, die Minol Mineralölhandel AG sowie der Prozessbevollmächtigte der Erwerber Oil-France und des so genannten TED-Konsortiums die vollständige Haftungsfreistellung beantragt haben. Die Elf Oil Deutschland GmbH wurde erst am 27.12.1995 gegründet. Richtig zu stellen ist weiterhin, dass eine rechtskräftige Entscheidung ein richterliches Urteil erfordert. Die fortlaufend in der Anfrage verwendete Formulierung "rechtskräftig entschieden" ist in diesem Zusammenhang falsch. Dies ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil damit falsche Rechtsfolgen unterstellt werden könnten. Insofern waren einzelne ablehnende Freistellungsentscheidungen aus verwaltungsrechtlicher Sicht als bestandskräftig zu bezeichnen.
Zu Frage 1: Von zwei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Außenstellen des Landesverwaltungsamts - den heutigen Staatlichen Umweltämtern Suhl bzw. Sondershausen - wurden in den Jahren 1993 und 1994 ablehnende Freistellungsentscheidungen für einzelne, dem erwähnten Globalantrag zuzurechnende Objekte getroffen. Für die Ablehnung dieser Einzelobjekte waren formale Gründe maßgebend. Es waren zum damaligen Zeitpunkt durch die Antragsteller noch keine ausreichenden Unterlagen zur Schadensglaubhaftmachung vorgelegt worden. Dies betrifft ca. 60 Objekte. Die Entscheidung über den Globalantrag selbst war einheitlich für den gesamten Bereich des Freistaats zu treffen, weshalb für die später getroffene positive Entscheidung über die Freistellung aus Praktikabilitätsgründen auch eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt wurde.
Zu Frage 2: Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, das heißt, eine Aufhebung oder eine Abänderung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts ist bei geänderter Sachlage nach geltendem Verwaltungsrecht nicht nur möglich, sondern auf Verlangen des Antragstellers sogar zwingend. Im Freistellungsbescheid jüngeren Datums wird hierauf explizit hingewiesen. In einem solchen Fall ist die Verwaltung verpflichtet, eine neue Entscheidung zu treffen. Die Einbeziehung der zunächst in den Jahren 1993/94 nach
den damaligen Kenntnissen abgelehnten Objekte in die positive Entscheidung über den bis dahin nicht beschiedenen Globalantrag im Jahre 1998 war ein im Rahmen ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns üblicher Vorgang. Eine neue Sachlage ergab sich hier insbesondere aus der Bereitschaft der Elf Oil Deutschland GmbH, die Verantwortung für sämtliche Standorte - auch für solche mit unklarer Rechtslage bezüglich der Störerverantwortlichkeit - mit zu übernehmen. Daraus ergaben sich für Thüringen erhebliche Vorteile. Es konnte so die zehnprozentige Eigenbeteiligung der Elf Oil Deutschland GmbH sowie die 60-prozentige Beteiligung des Bundes für alle diese Standorte erreicht werden. Zudem war es möglich, so mit nur einem Ansprechpartner die spätere Sanierung abzuwickeln, was eine enorme Vereinfachung des Verwaltungshandelns bedeutet. So war für die ca. 500 Standorte nur ein Sanierungsverantwortlicher zu bestimmen.
Zu Frage 3: Die Elf Oil Deutschland GmbH wurde mit Bescheid des Staatlichen Umweltamts Gera vom 14.07.1998 von der Kostenlast für durchzuführende Sanierungsmaßnahmen sowie von der privatrechtlichen Haftung gegenüber Dritten freigestellt. Gegen den Bescheid wurde kein Widerspruch erhoben. Der Bescheid wurde mit Ablauf des 16.08.1998 bestandskräftig.
Zu Frage 4: Im Wege des Wiederaufgreifens, zu dessen Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ich bei der Antwort auf Frage 2 Ausführungen gemacht habe, gibt es außerhalb des Elf Oil Deutschland-Verfahrens weitere bestandskräftig abgelehnte Freistellungen, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt das Verfahren wieder aufgenommen wurde. Im Ergebnis wurden die Verfahren der Firmen Steinbeißer GmbH Recycling Gehren, Firma Greskamp Bau GmbH Erfurt, Firma Hydrometer GmbH Ansbach, Betriebsteil Apolda, positiv entschieden.
Herr Minister, warum ist im Antrag auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 13. Oktober 1994 nur von den in der Anlage aufgeführten negativen Freistellungsbescheiden und nicht von einem negativen Bescheid gegenüber dem Globalantrag im Sinne der am 14. Juli 1998 erfolgten umfänglichen Freistellung die Rede?
Frau Klaus, meines Erachtens gibt es den gar nicht so in dieser Form, wie Sie das hier vorgetragen haben. Es gibt keinen abgelehnten Globalantrag. Es gibt einzelne abgelehnte Objekte, die aus formellen Gründen abgelehnt wurden, die aber dann insgesamt bei der Beurteilung des gesamten Globalantrags, vor allen Dingen als die Schadens
nachweise und vor allem auch der Investitionsnachweis mit dazu geliefert worden sind, positiv beschieden worden sind.
Welche Rolle spielte bei der in Rede stehenden Globalfreistellung der so genannte TED-Vertrag und insbesondere die Ergebnisse der im Frühjahr 1994 erfolgten Nachverhandlungen?
TED-Vertrag gab es nicht, es gibt ein TED-Konsortium, bestehend aus Thyssen Industrie, Elf Aquitaine, der Deutschen SB-Kauf, und die waren mit eingebunden, so wie ich das gesagt habe, mit der Minol Südtank GmbH, der Minol Mineralölhandel AG sowie der Prozessbevollmächtigten der Erwerber Elf France. Aber vielleicht können Sie sich ein bisschen deutlicher erklären, was Sie damit meinen.
Herr Sklenar, worin unterscheiden sich denn tatsächlich nun der Globalantrag von den am 10. März 1992 eingereichten gestellten standortbezogenen Einzelanträgen, ganz speziell auch bezogen auf den Bereich der Schadensglaubhaftmachung?
Ja, das muss da mit drin aufgeführt werden, Herr Dittes, und nicht nur einfach ein Antrag gestellt werden, wir wollen die und die Tankstellen, die und die Objekte freigestellt haben, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass dort dementsprechender Schaden vorhanden ist und vor allen Dingen, und das ist eigentlich der ausschlaggebende Grund, es muss auch nachgewiesen werden, dass dort wieder investiert werden wird.
Und das war im Globalantrag drin, hatte ich bereits gesagt, und im Einzelantrag nicht, nicht in jedem Fall.
Nur noch mal zur Sicherheit, also der Globalantrag, über den wir jetzt alle reden, ist vom 10. März 1992 und der wurde dann untersetzt von Einzelanträgen?
Also, Frau Becker, noch mal, damit Sie es auch verstehen. Es sind 419 Einzelobjekte, die in dem Globalvertrag verankert worden sind, und für die ist der Antrag auf Freistellung gestellt worden.
Diskutieren können wir ja übermorgen, da haben wir noch die Aktuelle Stunde zum gleichen Thema. Die Nachfragen sind erschöpft, ich stelle damit Beendigung der Befassung mit dieser Frage fest. Wir kommen zum Abgeordneten Ramelow mit der Anfrage in Drucksache 3/215.
Die Thematik "Spaßbadförderung in Thüringen" ist hinlänglich bekannt und dass es Probleme mit einzelnen Standorten gegeben hat, ist auch gerichtsnotorisch zur Kenntnis gebracht worden. Aufgrund mir vorliegender Schreiben soll das zuständige Ministerium bzw. die Landesregierung von Unregelmäßigkeiten in Kenntnis gesetzt worden sein, in deren Zusammenhang auch von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen die Rede ist. Dies soll sich auf verschiedene geförderte Standorte beziehen.
1. Hat die Landesregierung Kenntnis von kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfungen im Zusammenhang mit der Spaßbadförderung bzw. im Zusammenhang mit den einzelgeförderten Investitionsvorhaben und welche Ergebnisse haben diese Prüfungen gezeitigt?
2. Gab oder gibt es eine Prüfung einzelner Standorte oder im Zusammenhang mit der gesamten Förderung eine Prüfung der gesamten Fördermittelvergabe durch den Landesrechnungshof; durch wen wurde das beauftragt, und welche Ergebnisse wurden prüfungsrelevant festgestellt?
3. Sind der Landesregierung zu dieser gesamten Problematik staatsanwaltschaftliche Ermittlungen bekannt und auf welche Standorte beziehen diese sich?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Ramelow wie folgt:
Zu 1.: Grundsätzlich werden alle Maßnahmen, deren Träger Gemeinden, Gemeindeverbände bzw. GmbH mit kommunaler Beteiligung sind, hinsichtlich der Bereitstellung der Eigenanteile durch eine rechtliche Würdigung der zuständigen Kommunalaufsicht geprüft. Im Vorfeld dieser rechtsaufsichtlichen Würdigung muss die antragstellende Gemeinde Unterlagen zum kommunalen Haushalt für den Zeitraum, in dem die Investition realisiert werden soll, der Kommunalaufsicht übergeben. Diese werden dann geprüft und das Ergebnis der Prüfung im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Würdigung der Bewilligungsbehörde, also uns, mitgeteilt. Die jeweilige Bewilligungsbehörde ist in das Prüfverfahren nicht eingebunden, sondern erhält nur von dem Ergebnis Kenntnis. Dies dient als wesentliche Entscheidungsgrundlage für einen gestellten Förderantrag.
Zu 2.: Im Rahmen seiner Aufgaben laut Haushaltsordnung § 88 prüft der Thüringer Rechnungshof stichprobenartig u.a. auch Vorhaben der Gemeinschaftsaufgabe. Die Auswahl der zu prüfenden Projekte trifft der Rechnungshof eigenständig. Eine Beauftragung durch die Landesregierung gibt es demzufolge nicht. Bezüglich der Prüfung durch den Thüringer Rechnungshof sieht die Thüringer Landeshaushaltsordnung ein zweistufiges Prüfverfahren vor. In der ersten, nur internen Stufe, sage ich mal, teilt der Thüringer Rechnungshof das vorläufige Ergebnis seiner Prüfung dem betroffenen Ressort zur Äußerung mit. Erst nach erfolgter Äußerung und Stellungnahme des betroffenen Ressorts leitet der Thüringer Rechnungshof das endgültige Ergebnis seiner Prüfung in der zweiten Stufe dem Landtag und der Landesregierung zu. Im Jahre 1998 wurde durch den Thüringer Landesrechnungshof das Vorhaben "Erlebnisbad Zeulenroda" geprüft. Das interne Prüfungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Das ist mein Kenntnisstand. Demzufolge wurden noch keine abschließenden prüfungsrelevanten Ergebnisse vorgelegt.
Zu Ihrer letzten Frage: Der Landesregierung sind nur staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Erlebnisbad in Zeulenroda bekannt.
In einem mir vorliegenden Schreiben vom 19. Februar 1999 an das Innenministerium wird das Innenministerium davon in Kenntnis gesetzt, dass es Auseinandersetzungen gibt um das Spaßbad in Bad Klosterlausnitz, um einen Honorarvertrag von 750.000 DM, der zu Unrecht bezahlt worden sei. Das Innenministerium habe eine Prüfung zugesagt. Ich habe in der OTZ, so habe ich es in Erinnerung, im Frühjahr 1999 lesen können, dass das Innenministerium dort in der Prüfung sei.
Das kann durchaus sein. Wir haben auch vorhin in Ihrer ersten Frage von einer kommunalaufsichtlichen Würdigung gesprochen und das ist dann nicht im Wirtschaftsministerium angegliedert, sondern im Innenministerium. Und Sie haben ja...
Ich kann Ihnen nur das hier mitteilen, was ich Ihnen vorhin gesagt habe. Mir ist persönlich nur die Untersuchung zu Zeulenroda bekannt.