Protokoll der Sitzung vom 03.04.2003

Ziel eines vorsorgenden Verbraucherschutzes ist der kritische, aufgeklärte und gut informierte Verbraucher. Angesichts einer Fülle von Angeboten und einer weitestgehend auch europäischen bzw. internationalen Vielfalt ist es für den Verbraucher nicht immer ganz einfach, das Preis-Leistungs-Verhältnis und die Inhaltsstoffe von bestimmten Produkten objektiv zu bewerten. Freie Träger, wie z.B. die Stiftung Warentest oder die Verbraucherzentralen, können deshalb bei Waren und Dienstleistungen die Orientierung unterstützen und somit den Verbrauchern wertvolle Hinweise geben. Dennoch ist die Situation derzeit nicht zufrieden stellend. Aus diesem Grund wird derzeit auf der Bundesebene erneut ein Verbraucherinformationsgesetz diskutiert bzw. ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Dieses Gesetz ist im Bundesrat zustimmungspflichtig und es berührt Länderinteressen unmittelbar, z.B. bezüglich der Kosten, die durch die vorgesehene Informationspflicht seitens der Behörden anfallen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Positionen vertritt der Freistaat Thüringen grundsätzlich zu einem Verbraucherinformationsgesetz?

2. Aus welchen Gründen wurde der erste Gesetzentwurf der Bundesregierung im Bundesrat abgelehnt?

3. Wie bewertet die Landesregierung das Engagement der freien Träger, deren Kernaufgabe in der Information und Beratung des Verbrauchers besteht?

4. Welche Chancen sieht die Landesregierung für ein erneutes Gesetzgebungsverfahren und mit welchen Prioritäten will sich der Freistaat Thüringen einbringen?

Herr Minister Pietzsch, Sie werden antworten. Bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr verehrte Frau Abgeordnete Arenhövel, ich darf für die Landesregierung die Fragen folgendermaßen beantworten. Erst einmal ziehe ich die Fragen 1 und 2 zusammen.

Zu Fragen 1 und 2: Die Thüringer Landesregierung begrüßt grundsätzlich das Ziel, dem Verbraucher mehr Informationen, Transparenz und Klarheit zu verschaffen, aber mit dem am 17.05.2002 vom Bundestag verabschiedeten Verbraucherinformationsgesetz wäre dieses Ziel nicht erreicht worden. Insbesondere ist das bisher vorliegende Gesetz der Bundesregierung in der konkreten Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs gegenüber Behörden praxisfremd. Die Behörden haben häufig gar nicht die Informationen, die vom Verbraucher abgefragt werden würden. Die deutschen Unternehmen stehen zusätzlich, das muss man auch berücksichtigen, bei einem solchen Gesetz im europäischen Wettbewerb und dürfen nicht einseitig benachteiligt werden. Sie wissen, welche wirtschaftliche Situation wir haben, Sie kennen die Arbeitslosenzahlen, Sie haben die Arbeitslosenzahlen von heute Morgen gehört. Auch da müssen wir auf das Wirtschaftswachstum in Deutschland und natürlich auch, was die Arbeitsplätze angeht, achten. Um Nachteile eines isolierten nationalen Vorgehens zu vermeiden, hätte die Bundesregierung sich für eine einheitliche europäische Regelung stärker einsetzen müssen, das ist unsere Meinung. Insbesondere allerdings im Bereich des Verbraucherschutzes bestehen ja auf EUEbene viele entsprechende Regelungen, nur das muss zusammengefasst werden. Der Bundesrat hat bei dem, was ich eben gesagt habe, deswegen auf seiner Sitzung am 31. Mai des vergangenen Jahres und am 21. Juli nach erfolgtem missglückten Vermittlungsverfahren die Zustimmung verweigert.

Zu Frage 3: Die Landesregierung hält die Arbeit der freien Träger für einen unverzichtbaren Bestandteil im Rahmen eines effektiven Verbraucherschutzes. Zu erwähnen sind hier insbesondere die individuelle Beratung von Verbrauchern sowie die Auswertung und Bewertung von für die einzelnen Verbraucher unübersichtlichen Informationsmengen. Die Angebote der freien Träger werden von der Bevölkerung umfassend und in allen Bereichen in An

spruch genommen. Ich denke, Frau Abgeordnete Arenhövel, Sie werden dieses ausdrücklich bestätigen können. Die Landesregierung weiß die Bedeutung der Verbraucherzentrale sehr zu würdigen. Deshalb wurden große Anstrengungen in Thüringen unternommen, die durch die Haushaltslage erforderlichen Einsparungen in diesem Bereich möglichst gering zu halten, damit der Verbraucherschutz weiter garantiert wird. Im Jahr 2003 werden der Verbraucherzentrale Thüringen im Rahmen der institutionellen Förderung und Projektförderung insgesamt 1,4 Mio.     

Zu Frage 4: Zunächst ist festzustellen, dass es sich hier eben um die Kompetenz des Bundes handelt. Wir werden uns einbringen, aber wir werden nicht ein Verbraucherinformationsgesetz im Bundesrat einbringen und dem Bundestag etwa vorlegen. Die Bundesregierung hat die erneute Vorlage eines Gesetzentwurfs öffentlich angekündigt. Ich hoffe, an dieser Stelle darf ich dieses sagen, dass es nicht nur alter Wein in neuen Schläuchen ist, das heißt, dass dieses neue Gesetz nicht nur das aufgewärmte alte ist. Die Länder haben ihre Forderungen anlässlich der Beratung des Verbraucherinformationsgesetzes im vergangenen Jahr formuliert und die Thüringer Landesregierung sieht keinen Grund, davon abweichen zu müssen. Ich denke, diese Forderungen, die wir damals erhoben haben, bestehen unverändert heute auch noch.

Gibt es Nachfragen? Ja, bitte, Frau Abgeordnete Arenhövel.

Herr Minister, ich entnehme Ihren Worten, dass Sie zwar grundsätzlich ein Verbraucherinformationsgesetz unterstützen seitens der Landesregierung, aber den Entwurf der Bundesregierung für stark verbesserungswürdig halten. Meinen Sie nicht auch, dass die Bundesregierung gut beraten ist, ihren Entwurf rechtzeitig und intensiv mit den Bundesländern auch abzustimmen?

Es wäre sinnvoll, einen entsprechenden Entwurf vorher abzustimmen, insbesondere da ein Gesetz einmal schon im Bundesrat gewesen ist und schon einmal im Bundesrat Schiffbruch erlitten hat. Es wäre schade um die Arbeit, die man sich macht, wenn sich an dem Gesetzentwurf gegenüber dem vom vergangenen Jahr nichts geändert hätte.

Wir kommen zur nächsten Frage in Drucksache 3/3217. Bitte, Frau Abgeordnete Sedlacik.

Auswirkungen der Trennung der Aufgaben zwischen den Thüringer Katasterämtern und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI)

Im Zusammenhang mit der Reform der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung ist eine Trennung der Aufgaben zwischen den Thüringer Katasterämtern und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) vorgesehen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ab welchem Zeitpunkt werden welche bisher von den Thüringer Katasterämtern vorgenommenen Aufgaben an die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übertragen?

2. Welche Übergangsregelungen sind vorgesehen, damit für Antragsteller durch die Änderungen der Zuständigkeiten, der Verlagerung der Aufgaben und des beabsichtigten Abbaus von Außendienstkapazitäten der Katasterämter keine Nachteile entstehen?

3. Welche verfahrenstechnischen und finanziellen Auswirkungen sind durch die Reform der Kataster- und Vermessungsverwaltung für die Bearbeitung so genannter Sammelanträge zur Gebäudeeinmessung zu erwarten?

Herr Minister Trautvetter, bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Im Zusammenhang mit dem Reformvorhaben für die Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung werden die nicht vom Land selbst initiierten Katastervermessungen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren zugeordnet. Darüber hinaus sollen diese künftig neben den Katasterämtern Aufgaben der Auskunft und Beratung übernehmen. Einer solchen Übertragung bislang entgegenstehende Rechtsvorschriften werden zurzeit entsprechend geändert. Im Vorgriff darauf ist jetzt schon eine Regelung getroffen worden, nach der die Katasterämter kommunale und private Antragsteller von Katastervermessungen auf die ÖbVI zu verweisen haben. Die Landesregierung beabsichtigt, die entsprechenden Gesetzesänderungen noch vor der Sommerpause in den Landtag einzubringen.

Zu Frage 2: Wegen der einer Vorwegregelung entgegenstehenden Gesetzesbestimmung ist es derzeit noch möglich, dass Antragsteller auf einer Erledigung ihres Anliegens durch das zuständige Katasteramt bestehen können. Da

sich die ÖbVI bereit erklärt haben, den Anteil der Katastervermessungen, der bisher von den Thüringer Katasterämtern erledigt wurde, zu übernehmen, entstehen auch nach dem Wegfall des Wahlrechts keine Nachteile für die Antragsteller.

Zu Frage 3: Bei jeder Katastervermessung entsteht ein erheblicher Grundaufwand, der bei den Gebäudeeinmessungen in der Regel vom Objektwert völlig unabhängig ist. Kostendeckend kalkulierte Gebühren können daher dazu führen, dass Antragsteller die Kosten für katastertechnische Einmessungen von Garagen und kleinen Einfamilienhäusern als in einem Missverhältnis zu den Baukosten stehend betrachten. Um dem entgegenzuwirken, wurden in der Vergangenheit so genannte Sammelgebühren eingeführt, die berücksichtigen, dass sich der Grundaufwand für ein bestimmtes Objekt dann ermäßigt, wenn es mit benachbarten Gebäuden zusammen eingemessen wird. Diese Verfahrensweise setzte natürlich voraus, dass sich mehrere Eigentümer auf eine konkrete Vermessungsstelle einigen. Künftig sollen die Sammelanträge entfallen und dafür die Gebühren für die Einmessung von niedrigwertigen Gebäuden gesenkt werden.

Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Herr Minister. Wir kommen zur Frage in Drucksache 3/3218. Bitte, Herr Abgeordneter Panse.

Situation der Thüringer Kinder- und Jugendschutzdienste

In Presseberichten (unter anderem im "Freien Wort", der "Thüringischen Landeszeitung" und in der "Thürin- ger Allgemeinen" vom 25. März 2003) wurde auf die Gefährdung der Arbeit der Kinder- und Jugendschutzdienste hingewiesen. Der Geschäftsführer der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Peter Werner, berichtete von Kürzungen der kommunalen Anteile, die zur Schließung des Kinderschutzdienstes (KSD) im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt zum 1. März 2003 geführt haben. Darüber hinaus seien die Personalstellen in Mühlhausen, Greiz und im Weimarer Land bis auf die Hälfte gekürzt worden. Die Förderrichtlinie des Landes zu den Kinderschutzdiensten benennt als Fördervoraussetzung mindestens zwei qualifizierte Mitarbeiter je KSD und eine kommunale Anteilsfinanzierung von mindestens 50 Prozent.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang fördert das Land im Haushaltsjahr 2003 die Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen und welche Förderung erfolgte in den letzten drei Jahren?

2. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten können durch zu geringe anteilige Finanzierung die Vorgaben der

Förderrichtlinie, insbesondere zur personellen Mindestausstattung, nicht umgesetzt werden und in welchem Umfang können die Kinderschutzdienste dann noch durch das Land gefördert werden?

3. Sieht die Landesregierung eine Gefährdung der Arbeit der Kinderschutzdienste in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten und damit Probleme bei der Beratung von Kindern und Jugendlichen und sieht die Landesregierung Möglichkeiten, auf die Landkreise und kreisfreien Städte dahin gehend einzuwirken, dass die Arbeit der Kinderschutzdienste gesichert bleibt?

Herr Minister Pietzsch, bitte schön.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Abgeordneter Panse, ich beantworte die Fragen wie folgt:

Der Freistaat Thüringen unterstützt im Haushaltsjahr 2003 die Arbeit der Thüringer Kinder- und Jugendschutzdienste durch Zuwendungen zu den laufenden Personal- und Sachausgaben der Beratungsdienste als freiwillige Leistung, also als Leistung, für die das Land nicht primär zuständig ist, mit insgesamt 523.996 "      #!  erfolgte insgesamt eine Landesförderung von 1,6 Mio.  Um die Daten zu nennen: im Jahr 2000 - ich sage gerundete Beträge - 490.000 $%%&''(%%%$%%$'$)%%%  Die Landeszuschüsse sind also entgegen anderen öffentlichen Äußerungen im Wesentlichen beibehalten worden, wenn ich es vergleiche, in der Höhe des Jahres 2002 etwa. Darin enthalten ist auch die Zuwendung für ein seit dem Jahr 2001 durchgeführtes Modellprojekt "Geschlechtsspezifische Arbeit im Kinderschutzdienst Jena", an dessen Finanzierung sich der Freistaat mit 80 Prozent der Personal- und Sachkosten beteiligt hat.

Zu Frage 2: Nach dem gegenwärtigen Stand können in den Landkreisen und kreisfreien Städten Gotha, Greiz, Mühlhausen, Sondershausen, Suhl und Weimarer Land nicht, wie in der Förderrichtlinie im Sinne der Qualitätssicherung beabsichtigt, zwei vollzeitbeschäftigte Fachkräfte im Kinder- und Jugendschutz eingesetzt werden. In einigen Fachdiensten sind gemäß der Förderrichtlinie eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft und eine weitere teilzeitbeschäftigte Fachkraft tätig. Gemäß Förderrichtlinie erfolgt die Zuwendung des Landes im Wege der Anteilsfinanzierung - wie Sie es auch im Vorspann gesagt haben zweckgebunden für laufende Personal- und Sachausgaben in Höhe von bis zu 50 vom Hundert der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Zuwendung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Nach den gegenwärtig vorliegenden Inaussichtstellungen der Landkreise und kreis

freien Städte beträgt deren Zuwendung mehr als 50 vom Hundert, bezogen auf die beantragten Gesamtkosten. Eine endgültige Zusage zum Umfang der Komplementärfinanzierung ist erst nach Vorlage der bestätigten Kreis- und Stadthaushalte möglich, allerdings, den Trägern der Kinder- und Jugendschutzdienste wurden, bezogen auf die von ihnen beim Land beantragten Zuwendungssummen, Fördermittel des Landes in Höhe von 93 Prozent in Aussicht gestellt. Bei den Kinderschutzdiensten Greiz, Suhl und Saalfeld-Rudolstadt wurden aufgrund des ohnehin geringen Beschäftigungsumfangs der Mitarbeiterinnen 100 Prozent der beantragten Zuwendungssumme in Aussicht gestellt.

Zu Frage 3: Nein, von einer Gefährdung kann nach unserem Dafürhalten nicht die Rede sein.

Es gibt eine Nachfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Panse.

Ich habe noch eine Nachfrage zur konkreten Situation Saalfeld-Rudolstadt. Nach meinem Kenntnisstand hat der Kinderschutzdienst in Saalfeld-Rudolstadt erst im Dezember 2000 seine Arbeit aufgenommen und hat wie andere Kinderschutzdienste in Thüringen auch eine Anschubfinanzierung in Höhe von 25.000 DM erhalten, die für Sachkosten, also für eine Grundausstattung in den Kinderschutzdiensten, gedacht war. Was geschieht mit dieser Grundausstattung, die immerhin erst vor knapp eineinhalb Jahren dort durch das Land möglich gemacht wurde? Ist es möglich, diese Grundausstattung für andere Kinderschutzdienste zu nutzen oder zumindest sicherzustellen, dass das, was dort angeschafft wurde, im Sinne der Jugendhilfe weiter verwendet werden kann?

Wie in all diesen Fällen, wenn Sachkosten nicht mehr dort eingesetzt werden, wofür sie ursprünglich laut Förderung gedacht waren, dann gibt es Verhandlungen bei uns zu der Frage: Können diese Sachkosten akzeptiert werden, wenn sie für einen anderen Bereich genutzt werden? Da kann ich noch nicht endgültig entscheiden, ob wir sie dort belassen oder ob wir sie woanders einsetzen. Auf jeden Fall wird es geprüft werden und auf jeden Fall werden wir darauf drängen, dass diese Sachkosten zumindest im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden.

Ich sehe keine weiteren Fragen. Danke schön. Wir kommen zur Frage des Abgeordneten Kummer in Drucksache 3/3219. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Meldepflicht von Grenzwertüberschreitungen für Labore, die Futtermittel untersuchen

In der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Februar 2003 zum Thüringer Dioxinfall machte die Landesregierung die Aussage, dass im Rahmen der Eigenkontrolle des Trockenwerks Apolda Grenzwertüberschreitungen bei Zwieback festgestellt und nicht vom Betrieb gemeldet wurden.

Eine Frage zur Meldepflicht von Grenzwertüberschreitungen im Rahmen der Eigenkontrolle durch Untersuchungslabore wurde in der Sitzung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28. Februar 2003 dahin gehend beantwortet, dass zuerst Änderungen des europäischen Futtermittelrechts nötig wären und eine solche drastische Änderung des Futtermittelrechts kurzfristig nicht gelingen könne.

In § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes steht jedoch: "Wer im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs mit Futtermitteln Grund zu der Annahme hat, dass ein Futtermittel so hoch mit unerwünschten Stoffen belastet ist, dass es bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verfütterung eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen kann, hat die nach § 19 Abs. 1 zuständige Behörde unverzüglich davon zu unterrichten." Eine Meldepflicht der Grenzwertüberschreitung leitet sich daraus eindeutig auch für Labore ab, die Untersuchungen im Rahmen der betrieblichen Eigenkontrolle vornehmen.