de genommen auch kein tatsächliches Argument für die Beibehaltung der Bannmeile um den Thüringer Landtag.
Bannmeilen, meine Damen und Herren, waren schon immer ein Ausgrenzungsinstrument, ob im Mittelalter gegen fremde Händler oder im vergangenen Jahrhundert gegen Demonstranten, sowohl 1920 als auch 1948, als sie maßgeblich in Deutschland entstanden. Die damaligen Bannmeilengesetze, das dürfen wir nicht vergessen, waren Folgen von kritischen und notstandsähnlichen Situationen, aber die lagen hier in Thüringen nie vor und sie liegen auch nicht vor. Nur das Vorliegen solcher Situationen in einer Absehbarkeit würde überhaupt, nach unserer Auffassung, das Nachdenken über eine Bannmeile um einen Landtag rechtfertigen. Aber nur das Nachdenken, die Entscheidung dafür unseres Erachtens nicht.
Solche Situationen lagen auch bei der Verabschiedung des Ersten Thüringer Bannmeilengesetzes 1991 nicht vor ganz im Gegenteil. Vor dem Hintergrund der Vorgänge des Herbstes 1989 war es eine politische Peinlichkeit sondergleichen, als zweites Gesetz im neuen Thüringer Landtag eine parlamentarische Bannmeile zu beschließen. Von den neuen Bundesländern übrigens hat nur Thüringen eine Bannmeile um den Landtag beschlossen, sieht man einmal von den besonderen Verhältnissen Berlins ab. Bannmeilen um Parlamente sind und bleiben Misstrauensdemonstrationen der gewählten Politikerinnen und Politiker gegenüber der Bürgerschaft. Es hat in der Vergangenheit keine maßgeblichen negativen Erfahrungen mit Veranstaltungen in und um den Landtag gegeben, die die Arbeitsfähigkeit oder die Entscheidungsfreiheit der Abgeordneten wirklich eingeschränkt hätten. Das, was draußen vor dem Thüringer Landtag stattgefunden hat, war teilweise wesentlich weniger arbeitsgefährdend als der Lärm z.B. im Moment hier.
Zudem ist es auch möglich, mit Versammlungsrecht, mit Strafrecht und mit Hausrecht für den ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Arbeit und für die Sicherheit der Abgeordneten zu sorgen.
Auch andere alte Bundesländer haben keine Bannmeilen. Die Bremer Bürgerschaft z.B. sieht keine Notwendigkeit, sich vor den Leuten zu schützen.
In Schleswig-Holstein wurde die Bannmeile abgeschafft als wir sie beschlossen haben. Und die großen traditionellen Demokratien kennen keine Bannmeilen - die USA z.B., England oder Frankreich - um ihre Parlamente herum. Demonstrationen vor deren Parlamenten gehören zur Normalität, sie gefährden die Parlamentarier nicht und
Die Frage nach Bannmeilen um Parlamente ist und bleibt am Ende eine Frage des Verhältnisses der politischen Klasse zur Bürgerschaft, zu ihren Wählerinnen und Wählern. Und deswegen werden wir die von Herrn Fiedler beantragte und durch uns durchaus unterstützte Beratung des vorgelegten Gesetzentwurfs im Ausschuss unter einem ganz anderen Gesichtspunkt betrachten. Der Thüringer Landtag sollte sich den Neubau und dessen architektonischen Gestus bewusst machen. Transparenz und Öffentlichkeit politischer Meinungsbildung und demokratischer Entscheidung sollten nicht nur in der Idee eines "gläsernen Parlaments" ihren Ausdruck finden. Die Erfahrungen unserer jüngsten Geschichte sollten Anlass sein, die Bannmeile um den Thüringer Landtag abzuschaffen. Denn für die Behandlung der von Ex-Ministerpräsident Dr. Vogel in seiner vorletzten Regierungserklärung zitierten "feinen Risse im Fundament der Demokratie" taugt kein gläserner Parlamentsbau und sein regelmäßiger Tag der offenen Tür, sondern dafür taugt nur ein im umfassenden Sinne offener Landtag. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, was Herr Fiedler vorhin Anpassung des befriedeten Raums an die neue Situation genannt hat, ist im vorliegenden Gesetzentwurf eine Ausdehnung des befriedeten Raums und der wird die SPD-Fraktion nicht zustimmen. Wir haben damit unsere Meinung überhaupt nicht geändert. 1995 in der großen Koalition haben wir das letzte Mal über diese Problematik diskutiert und damals einen Kompromiss gefunden. Wir haben schon damals die Linie vertreten, dass der befriedete Raum um den Thüringer Landtag so klein wie möglich sein sollte. Es geht um die Distanz zwischen Volk und Volksvertretern und...
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Hört doch nur auf mit dem Quatsch. Das habt ihr die letzten Jahre auch mitgemacht.)
Wir sind aber der Meinung, dass wir den Bürgern die Möglichkeit schaffen müssen, friedliche Demonstrationen in unmittelbarer Nähe des Landtags zu gewährleisten.
Ich sage es noch einmal. Wir sind bei unserer Position geblieben, dass der befriedete Raum um den Landtag so klein wie möglich sein soll. Diese Position vertreten wir auch heute. Die Möglichkeit der freien und friedlichen Demonstration in unmittelbarer Nähe des Landtags sollte gegeben sein.
Ich kann auch nicht verstehen, dass der Vorsitzende der CDU-Fraktion sich gegenüber der Öffentlichkeit geäußert hat, es geht hier nur um eine Formalie. Es geht immerhin um das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, was ja durch den befriedeten Raum eingeschränkt wird, um das, was im Grundgesetz und in der Thüringer Verfassung festgeschrieben ist.
Meine Damen und Herren, wie immer im Leben steht die SPD in der Mitte. Wir sind nicht für die Abschaffung des befriedeten Raums, wir sind aber auch nicht für die Ausdehnung des befriedeten Raums. Trotz des neuen Funktionsgebäudes und trotz des neuen Haupteingangs sind wir der Meinung, dass der gegenwärtig festgelegte befriedete Raum ausreicht, um die Arbeitsfähigkeit des Landtags und den ungestörten Zugang zum Landtag zu gewährleisten und auch um eine praktikable Lösung für den Schutz des befriedeten Raums durch Polizei und durch Justiz zu gewährleisten. Wenn die Jürgen-Fuchs-Straße zukünftig zum befriedeten Raum gehören soll, wie Sie das vorschlagen, dann würde das ja bedeuten, dass Demonstrationen vor dem unmittelbaren Haupteingang des Landtags nicht mehr möglich sind. Danach beginnt der Park und man könnte Demonstrationen erst irgendwo zwischen Büschen oder weiter entfernt durchführen. Mit dieser Lösung sind wir nicht einverstanden. Danke schön.
Weitere Redemeldungen sehe ich nicht. Es wurde Überweisung an den Innenausschuss beantragt, darüber stimmen wir jetzt ab. Wer mit einer Überweisung an den Innenausschuss einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. Danke. Gegenstimmen? 1 Gegenstimme. Enthaltungen? 1 Enthaltung. Dann mit Mehrheit an den Innen
ausschuss zur Beratung überwiesen. Ich kann damit den Tagesordnungspunkt 6 schließen und komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 7
Thüringer Gesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 3/3411 ERSTE BERATUNG
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, Verwaltungseffizienz, Verwaltungsvereinfachung, Kundenorientierung, Bürgernähe sind heute Schlagworte, die jede Verwaltungseinheit über kurz oder lang auf den Prüfstand bringen und die auch im Rahmenkonzept der Landesregierung zur Verwaltungsmodernisierung zu finden sind. In diesem Sinne hat die Landesregierung die Katasterverwaltung überprüft und deren zukunftsorientierte Ausrichtung beschlossen. Bei dieser Reform lässt sich die Landesregierung auch davon leiten, dort, wo möglich und sinnvoll, Aufgaben an Private zu übertragen und dem Staat die eigentlichen Kernaufgaben zu überlassen. Gerade in technischen Verwaltungszweigen - und dazu gehört die Katasterverwaltung - ist aufgrund vielfacher und grundlegender technologischer Neuerungen eine ständige Optimierung erforderlich. Aufgrund der konjunkturellen Situation hat sich in den letzten drei Jahren für die Katasterämter ein wachsender Zuschussbedarf abgezeichnet, der die Landesregierung veranlasste, durch ein Gutachten die bestehende Struktur zu überprüfen. Ziel war es, eine neue Aufgabenverteilung zwischen den Katasterämtern und den ÖbVI vorzunehmen, auch um die in der Vergangenheit entstandene Konfliktsituation, die dem Katasterwesen erheblich geschadet hat, zu beenden. Eine Besonderheit des Vermessungswesens besteht darin, dass neben den fortlaufenden Serviceleistungen, vor allem mit dem Geodatenmarketing der Katastererneuerung und der Erstellung der automatisierten Liegenschaftskarte, sehr umfangreiche fachtechnische Sonderaufgaben zu erledigen sind. Aufgrund der externen Begutachtung wurde ein Modell entwickelt, das eine Trennung der Aufträge, die der Staat selbst vergibt, von denen, die Kommunen und Private auslösen, vorsieht. Nur noch staatliche Aufträge sollen in Zukunft durch die Katasterämter ausgeführt werden, Private und kommunale Antragsteller werden sich zukünftig an die ÖbVI wenden. Nach diesem Modell, für das sich die Landesregierung entschieden hat, werden die Hauptaufgaben der Katasterämter die Katastererneuerung und das Geodatenmarketing sein. Der Kontakt der Katasterämter zum Bürger wird deutlich abnehmen, da das Katasterauskunftsgeschäft vor allem durch die ÖbVI wahrgenommen wird. Die Zahl der Katasterämter kann daher von 35 auf 8 verringert werden, was mittelfristig zu Einsparungen führen
wird. Der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebende Personalabbau wird über Fluktuation erreicht und für den Bürger werden damit grundsätzlich keine Einbußen verbunden sein, da sein Ansprechpartner, wie gesagt, die ÖbVI sein werden.
Der Vorschlag der Landesregierung schafft für das gesamte hoheitliche Vermessungswesen, also sowohl für die Vermessungsverwaltung als auch für die ÖbVI in kurzer Zeit optimale Arbeitsgrundlagen bei vollem Erhalt des Leistungsspektrums für die Nutzer. Mittel- bis langfristig wird es zu Einsparungen für das Land kommen und mit Sicherheit wird es mehr Klarheit im Hinblick auf die Aufgabenzuordnung geben.
Interessanterweise gab es in den letzten Monaten die größten politischen Diskussionen bei der Frage, wo die neuen Ämter angesiedelt sein werden. Regionale Strukturfragen, das liegt in der Natur der Sache, unterliegen unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäben. Die Landesregierung hat sich bei Ihrer Entscheidung vor allem davon leiten lassen, die bestehenden Kreisstrukturen und eine gleichmäßige Größenverteilung der neuen Amtsbezirke nach Fläche und Einwohner zu berücksichtigen sowie die Nutzung vorhandener Immobilien zu ermöglichen. Im Übrigen spielten auch noch offene Zusagen der Landesregierung über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus der Kreisgebietsreform eine Rolle.
Die neuen acht Katasterämter wurden bereits über eine Errichtungsanordnung gebildet, die am 1. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Gleichzeitig wurde die örtliche Zuständigkeit der Ämter geregelt. Am Montag dieser Woche habe ich den neuen Amtsleiter bestellt. Ein wichtiger organisatorischer Baustein des Reformvorhabens wurde damit umgesetzt. Der wichtigste Baustein aber ist das Ihnen vorgelegte Mantelgesetz zur Neuorganisation des Kataster- und Vermessungswesens. Es enthält vor allem Änderungen zum Katastergesetz und eine neue Berufsordnung. Weitere Verordnungen werden folgen, insbesondere die Kostenordnung für Leistungen der Katasterbehörden und der ÖbVI. Alle notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Reform des Katasterwesens sollen im Jahr 2003 geschaffen werden.
Lassen Sie mich auf einige Regelungen des Gesetzes näher eingehen. Zunächst zum Katastergesetz: Hier wird im Zusammenhang mit der künftigen Datenverarbeitungskonzeption und eines modernen Geodatenmarketings ein Online-Zugriff der Gemeinden und ÖbVI auf Daten aus dem Liegenschaftskataster geregelt. Die Gemeinden und die ÖbVI werden damit ermächtigt, Katasterdaten unmittelbar für ihre Aufgaben zu nutzen und Auskünfte an Dritte zu erteilen. Wichtigste Bestimmung ist die Berechtigung zur Durchführung von Katastervermessungen entsprechend dem bereits angesprochenen Trennungsmodell. Danach beraten die ÖbVI zukünftig alle kommunalen und privaten Antragsteller und erledigen deren Vermessung. Ausnahmen vom Trennungsmodell kann das Thüringer
Eine generelle Sonderregelung wurde aufgrund von EUEinflüssen für die Flurbereinigungs- und Flurneuordnungsbehörden getroffen, damit deren Anträge auch durch die ÖbVI wahrgenommen werden können. Im Zusammenhang mit dem Trennungsmodell und einer effizienten Aufgabenerledigung wird den ÖbVI auch die Befugnis zur Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken übertragen.
Nun zur Berufsordnung: Da sich das Land aus der Katastervermessung weit gehend zurückzieht und diesen Bereich den ÖbVI überlässt, erhält zur Sicherstellung einer flächendeckenden und vollständigen Aufgabenerledigung jeder ÖbVI künftig einen Amtsbezirk zugewiesen. Dieser wird sich an der bestehenden Verwaltungsgrenze des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt orientieren. Die Voraussetzung für die Bildung von Amtsbezirken ist die Verleihung eines öffentlichen Amts. Der ÖbVI kann damit verpflichtet werden, jede innerhalb seines Amtsbezirks beantragte Katastervermessung auszuführen und daneben hat er weiterhin das Recht, auch landesweit tätig zu werden.
Aufgrund der Entwicklung im Gesellschaftsrecht soll es den ÖbVI untereinander gestattet werden, sich zu Kooperationen nach dem Partnerschaftsgesellschaftsrecht zusammenzuschließen. Bei der Abarbeitung der Vermessungsanträge werden Regelbearbeitungsfristen eingeführt. Dies soll die ÖbVI zur zeitnahen Leistungserbringung verpflichten und den antragstellenden Bürgern und Kommunen einen entsprechenden Anspruch zur Umsetzung ihres Vorhabens sichern. Um das Gesetz nicht zu überfrachten, wird darin nur der Grundsatz festgeschrieben, in einer Ausführungsverordnung werden dann gestaffelte, auf die jeweilige Leistungsart abgestimmte Regelbearbeitungsfristen festgelegt. Da die ÖbVI künftig verstärkt von den Bürgern in Anspruch genommen werden, ist auch deren Erreichbarkeit stärker zu gewährleisten. Deshalb werden die Vertretungszeiten von einem Monat auf 14 Tage verkürzt. Bei der Verletzung von Amtspflichten sind künftig mehrere abgestufte Möglichkeiten zur Ahndung gegeben, beginnend mit einer Ermahnung, über einen Verweis können Berufspflichtverletzungen je nach Schwere des Falls mit einer Geldbuße bis 20.000 " gravierenden Verstößen kann es zu einer Entlassung aus dem Amt kommen.
Beim Bestellungsverfahren kommt es mir darauf an, dass künftig verstärkt den Erfordernissen eines geordneten öffentlichen Vermessungswesens Rechnung getragen wird. Bei der Bestellung neuer ÖbVI wird der notwendige Bedarf an zu erledigenden Katastervermessungen berücksichtigt und weiterhin soll in Anlehnung an die Berufsordnung der anderen Länder für qualifizierte Fachhochschulabsolventen der Berufseinstieg ermöglicht werden.
Im Rahmen einer Übergangsregelung wird allen bisher zugelassenen ÖbVI die Möglichkeit gegeben, das öffentliche Amt zu erhalten und bereits niedergelassenen ÖbVI wird es gestattet, ihren Niederlassungsort beizubehalten. Dieser wird dann Amtssitz im jeweiligen Amtsbezirk.
Noch eine Bemerkung zu der künftigen Kostenentwicklung im Vermessungswesen. Mir ist es wichtig, dass mit einer neuen Kostenordnung eine insgesamt einfache und für den Bürger nachvollziehbare Kostenregelung geschaffen wird. Dabei wird die gemeinsame Kostenordnung für Katasterämter und die ÖbVI beibehalten.
Die Gebührensätze sollen so künftig stärker vereinfacht werden und sich neben pauschalierten Aufwandsparametern auch am Wert des Vermessungsobjekts orientieren. Gebührensenkungen müssen sich insbesondere ergeben im Bereich der Gebäudeeinmessung, für niedrigwertige Gebäude und für Gebäude, die vor der Wende bereits errichtet wurden. Für die Abgabe von digitalen Daten sollen moderate marktorientierte Gebührensätze kalkuliert werden. Einen entsprechenden Entwurf, der diese Grundsätze berücksichtigt, werde ich in Kürze in die Ressortabstimmung geben.
Meine Damen und Herren, der eingeschlagene Weg für das Reformvorhaben ist richtig und muss zügig fortgesetzt werden. Eine weitere wichtige Etappe ist mit dem vorgelegten Gesetzentwurf eingeleitet.
Erlauben Sie mir noch eine Schlussbemerkung. Ich möchte mich an dieser Stelle bei allen, die sich in das Reformvorhaben eingebracht haben, beginnend bei den beteiligten Ressorts der Staatskanzlei, dem Gemeinde- und Städtebund, insbesondere aber meiner Verwaltung und den in die Erarbeitung der Vorschriften einbezogenen Vertreter der ÖbVI bedanken. Trotz der engen Terminvorgabe ist es in kürzester Zeit gelungen, einen Gesetzentwurf vorzulegen und auch die Kostenordnungen sind weitestgehend im Entwurf erarbeitet. Wenn sich dieses Tempo beibehalten lässt, wird es gelingen, und das ist nicht zuletzt im Interesse aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neue Kataster- und Vermessungsverwaltung ab dem 1. Januar 2004 mit den notwendigen gesetzlichen Grundlagen auszustatten. Vielen Dank.
Ich eröffne die Aussprache. Es hat sich zu Wort gemeldet Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, PDS-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, dass die Neuorganisation des Vermessungswesens, des Kataster