Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Die Fragen und 1 und 2 beantworte ich im Zusammenhang: Nach der zum 1. Januar 2002 erweiterten Freistellungsregelung in der Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Urlaubsverordnung ist der Umfang einer bezahlten Freistellung durch die Gewährung von Sonderurlaub von bisher 4 Arbeitstagen je Jahr für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf bis zu 10 Arbeitstage je Kind und insgesamt höchstens 25 Arbeitstage im Kalenderjahr erhöht worden. Bei allein Erziehenden können bis zu 20 Arbeitstage je Kind als Sonderurlaub gewährt werden, insgesamt jedoch höchstens 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Gewährung des Sonderurlaubs setzt einen Antrag der Beamtin bzw. des Beamten voraus, dem ein ärztliches Attest beizufügen ist. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die voraussichtliche Dauer der Erkrankung des Kinder hervorgehen und ob eine Betreuung und Pflege durch die Beamtin oder den Beamten notwendig ist. Üblicherweise verwenden die Ärzte für die erforderlichen Angaben gleiche oder vergleichbare Vordrucke wie bei gesetzlich versicherten Personen. Der Antrag auf Sonderurlaub wird mit der oben beschriebenen Anlage in der Regel auf dem gleichen Formblatt wie sonstiger Urlaub beantragt und wegen der nach eingangs erwähnten Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Urlaubverordnung geltenden Einkommensgrenze wird in Einzelfällen von der Beamtin bzw. dem Beamten die Vorlage einer aktuellen Gehaltsbescheinigung gefordert, wenn mehr als 4 Arbeitstage Sonderurlaub zur Kinderbetreuung je Kalenderjahr beantragt wurden. Die Vorlageverpflichtung beschränkt sich in der Regel aber auf Beamte des höheren Dienstes.
Zu Frage 3: Nach einer Umfrage in den Ressorts der Landesregierung und deren Behörden wird der Gewährung des Sonderurlaubs in der Regel entsprochen. Lediglich in Fällen, bei denen die maßgebliche Einkommens
grenze überschritten wurde, ist es auch zu Ablehnungen von Sonderurlaub ab dem 5. Tag der Kinderbetreuung gekommen. Genauere Zahlen waren allerdings nicht zu ermitteln.
Zu Frage 4: Eine weiter gehende Vereinfachung ist aus Sicht der Landesregierung nicht notwendig und wird auch nicht angestrebt.
Können Sie mir, da ich in der Weise natürlich auch nicht mit Verwaltungsvorgehensweisen beschäftigt bin, erklären, warum eine Gehaltsbescheinigung vorgelegt werden muss in dem Moment, wo ein Kind erkrankt ist?
Ja, weil es ab einer Einkommensgrenze von 41.850 ne Freistellung mehr gibt. Ich halte es auch für zumutbar, dass Beamtinnen und Beamte ab einem solchen Einkommen sich dann nicht freistellen lassen, sondern sich anderweitig eine Versorgungskraft selbst organisieren.
Es steht jedem frei, auch unbezahlte Freistellung bzw. unbezahlten Urlaub zu beantragen und auch in dem Fall wird dem dann entsprochen. Das entspricht dann aber nicht dieser Vorschrift.
Gut. Wir können dann zur nächsten Frage kommen in Drucksache 3/3876. Bitte, Frau Abgeordnete Wildauer.
Seit gut zehn Jahren kämpft Frau Volk aus Tabarz um ihre Existenz, den Erhalt des Versorgungswagens u.a. mit echten Thüringer Bratwürsten und Getränken am Kleinen Inselsberg. Seit 1995 gibt es 20 Meter neben dem Wagen der Frau Volk einen Bratwurststand, Inhaber ist der Betreiber des Hotels am Kleinen Inselsberg. Durch
das Landesverwaltungsamt wurde 1999 die Auskunft erteilt, dass für diesen Bratwurststand keine Baugenehmigung vorliegen würde.
1. Erfolgt das Betreiben eines Bratwurststandes seitens des genannten Hotels formell und materiell rechtmäßig?
2. Wie bewertet es die Landesregierung, dass insbesondere, sofern der Betrieb des Bratwurststandes formell oder materiell nicht rechtmäßig ist, gegenüber Frau Volk - nach zunächst erteilter, dann wieder zurückgenommener Baugenehmigung - nunmehr verwaltungsrechtliche Sanktionen ergriffen worden sind, die mit einem kürzlich ausgesprochenen Verweis oder, besser gesagt, mit einer Beseitigungsanordnung mit Zwangsgeldfestsetzung von Frau Volk vom Standplatz endeten?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt: Es sei mir als Vorbemerkung eine politische Bemerkung gestattet, dass man die schwierige Situation am Kleinen Inselsberg eigentlich nur lösen kann, indem alle Beteiligten in dem rechtsstreitlichen Verfahren aufeinander zugehen und gemeinsam eine Lösung suchen. Das ist bis jetzt nicht gelungen.
Zu Frage 1: Ja, das Landratsamt Schmalkalden-Meiningen hat mit Bescheid vom 16.10.2003 die Baugenehmigung erteilt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestehen nicht.
Zu Frage 2: Die Frage ist wegen der der Hotelbetreiberin erteilten Baugenehmigung gegenstandslos. Zur Klarstellung möchte ich aber hier darauf hinweisen, dass Frau Volk keine Baugenehmigung hatte und deswegen die auch nie zurückgenommen werden musste.
Herr Minister, mir ist zwischenzeitlich bekannt geworden, dass das Wiesengrundstück, auf dem der Verkaufswagen von Frau Volk steht, durch die BVVG an nebenstehende Gaststätte "Kleiner Inselsberg" verkauft wurde. 1. Nachfrage: Welche Gründe kann die Landesregierung dafür benennen, dass dieser Verkauf nicht an Frau Volk erfolgte, obwohl ihrerseits doch seit 12. Mai 1993 ein Kaufantrag bei der BVVG vorliegt und stets neue
Da die Rechtsaufsicht über die BVVG dem Bundesfinanzministerium obliegt, kann die Landesregierung diese Frage nicht beantworten, weil die Landesregierung nicht für die BVVG zuständig ist, sondern die Bundesregierung.
Ich kann einfach nicht verstehen, weshalb eine Bürgerin wie Frau Volk, die mit Vehemenz um den Erhalt ihres Arbeitsplatzes kämpft und weder Kosten, Zeit noch Kräfte scheut...
Weshalb solch eine Bürgerin im Kampf mit den Behörden in diesem Falle kein Vorkaufsrecht oder überhaupt kein Kaufrecht für eben dieses Grundstück hat?
Sehen Sie, Frau Abgeordnete Dr. Wildauer, ich kenne den Sachverhalt sehr gut, zumal ich ja selbst mit der Familie Volk mehrfach gesprochen habe - ich begrüße sie auch sehr herzlich, da sie hier mit auf der Tribüne anwesend ist -, die Landesregierung hat allerdings nur die rechtlichen Fragen zu bewerten. Natürlich kann man das Problem lösen. Es ist politisch lösbar im Einvernehmen mit allen Beteiligten. Da ist es lösbar, nur diese Frage stellt sich nicht in der Beantwortung einer Mündlichen Anfrage, weil ich in der Beantwortung einer Mündlichen Anfrage die rechtliche Situation darzustellen und aus Sicht
Ich bin nicht sicher, dass ich in dem Streit, von dem ich nur weiß, dass er ca. seit Mitte der 90er-Jahre...
Siehe da. Mit dem Zunehmen an Jahren wird es eher peinlicher, deswegen meine Frage: Wie glaubt denn Politik, sprich z.B. die Rechtsaufsichtsbehörde, darauf Einfluss nehmen zu können, dass es zu einer Lösung kommt, die nicht nur rechtlichen Vorgaben, sondern auch, sagen wir mal, sozialen Vorstellungen des Umgangs mit den Interessen der Beteiligten entsprechen kann?
Das ist keine Frage der Rechtsaufsicht, Herr Abgeordneter Dr. Hahnemann, sondern wenn jemand einen Bratwurststand betreibt auf Eigentum von anderen Personen - wie die zu dem Eigentum gelangt sind, ist hier nicht zu bewerten -, dann ist das ein zivilrechtlicher Streit. Und jeder zivilrechtliche Streit kann im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden.
Das mag ja manch einem Abgeordneten nicht so wichtig sein hier im hohen Haus. Sehr geehrter Herr Innenminister, gibt es in der Nähe des streitbefallenen Objektes eine landeseigene Liegenschaft oder eine Fläche, wo man eventuell ein Ausweichquartier zur Verfügung stellen könnte?
Ist mir nicht bekannt, dass wir dort ohne Eingriff in Waldeigentum eine landeseigene Liegenschaft hätten, ansonsten müssten wir wahrscheinlich Wald abholzen.