Protokoll der Sitzung vom 20.03.2009

Weitere Fragen gibt es nicht. Danke. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf, Herr Abgeordneter Kuschel, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4934.

Möglichkeit der Eintragung im Rahmen eines Bürgerbegehrens

In der Gemeinde Steinthaleben im Kyffhäuserkreis ist ein Bürgerbegehren zur Frage Einheitsgemeinde „Kyffhäuser“ oder Eingliederung in Bad Frankenhausen zugelassen worden. Die Unterschriftenlisten liegen vom 23. Februar bis 20. April im Einwohnermeldeamt der Verwaltungsgemeinschaft Kyffhäuser in Bendeleben, aber nicht in der Gemeindeverwaltung Steinthaleben selbst aus. Eine Eintragung in die Liste ist lediglich zu den Sprechzeiten in der VG Kyffhäuser, also außerhalb der eigentlichen Gemeinde möglich. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 und 3 Thüringer

Kommunalordnung fertigt die Gemeindeverwaltung die Eintragungslisten aus und hat die Gemeinde die Eintragungslisten für die Dauer der Eintragungsfrist von acht Wochen zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und Eintragungsstunden sind so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren zu beteiligen (§ 17 Abs. 4 Satz 4 ThürKO). Gemäß dem Urteil des VG Meiningen (Az.: 2 K 572/07) vom 7. Dezember 2007 sind die Vorschriften über das Bürgerbegehren (nach § 17 ThürKO a. F.) „bürgerfreundlich“ auszulegen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen werden die Eintragungslisten im Rahmen des Bürgerbegehrens nicht in der zu befragenden Gemeinde Steinthaleben selbst ausgelegt und welche Auffassung vertritt die Landesregierung dazu?

2. Inwieweit ist durch die ausschließliche Möglichkeit der Eintragung in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft Kyffhäuser in Bendeleben ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 4 ThürKO zu sehen und wie wird diese von der Landesregierung begründet?

3. Inwieweit kommt das Urteil des VG Meiningen (Az.: 2 K 572/07) vom 7. Dezember 2007 für die neue Regelung des § 17 ThürKO hierbei zur Anwendung?

4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung für geboten, um das laufende Bürgerbegehren in Steinthaleben gesetzeskonform zu sichern?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Die Gemeinde Steinthaleben ist Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft Kyffhäuser mit Verwaltungssitz Bendeleben. Verwaltungsgemeinschaften führen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung Aufgaben des eigenen Wirkungskreises als Behörde der jeweiligen Mitgliedsgemeinde aus. Bei der Auslegung von Eintragungslisten im Rahmen von Bürgerbegehren handelt es sich um eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises im Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Eintragungslisten sind gemäß § 17 Abs. 4 Satz 8 der Thüringer Kommunalordnung bei der Ge

meindeverwaltung auszulegen. Im vorliegenden Fall ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Eintragungslisten im Rahmen des Bürgerbegehrens nicht auch in der Gemeinde Steinthaleben selbst, sondern lediglich am Verwaltungssitz der Verwaltungsgemeinschaft in Bendeleben ausgelegt werden.

Zu Frage 2: Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung sind die Eintragungsräume und Eintragungsstunden so zu bestimmen, dass jeder Eintragungsberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Bürgerbegehren zu beteiligen. Dem wird im vorliegenden Fall Rechnung getragen. Wie in der Antwort zu Frage 1 bereits ausgeführt, ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 8 der Thüringer Kommunalordnung, dass die Eintragungslisten bei der Gemeindeverwaltung, also in diesem Fall in Bendeleben, auszulegen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass dadurch nicht jeder Eintragungsberechtigte Gelegenheit hätte, sich am Bürgerbegehren zu beteiligen. Was die Eintragungsstunden betrifft, so erfolgt die Auslegung der Eintragungslisten montags, mittwochs und donnerstags von 7.00 bis 16.00 Uhr, dienstags von 7.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 7.00 bis 11.15 Uhr. Die werktäglichen Eintragungsmöglichkeiten gehen damit über die normalen Sprechzeiten der Verwaltungsgemeinschaft Kyffhäuser hinaus. Die Auslegung für einen Samstag, die gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 der Thüringer Kommunalordnung ermöglicht werden muss, soll am 04.04.2009 von 8.00 bis 12.00 Uhr erfolgen. Damit ist auch im Hinblick auf die Auslegungszeiten rechtsaufsichtlich kein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 Satz 4 zu erkennen.

Zu Frage 3: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen ist unter der Geltung der bis zum 17.10.2008 gültigen Fassung des § 17 der Thüringer Kommunalordnung ergangen. Es befasst sich im Wesentlichen mit dem Absatz 3 Satz 5, der die formalen Anforderungen thematisiert, die das Gesetz an die Formulierung eines Antrags auf Zulassung eines Bürgerbegehrens stellt. Das Urteil betrifft damit nicht die Verfahrensweise zur Auslegung der Eintragungslisten, um die es im vorliegenden Fall geht. Das Verwaltungsgericht Meiningen hat in dem genannten Urteil einen Grundsatz aufgestellt in der Tat, wonach die Vorschriften über das Bürgerbegehren bürgerbegehrensfreundlich auszulegen sind. Die Landesregierung unterstützt selbstverständlich die bürgerbegehrensfreundliche Auslegung und Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften. Meiner Auffassung nach ist § 17 Abs. 4 Satz 4 in neuer Form auch Ausdruck dieses Grundsatzes. Im vorliegenden Fall ist es aber Sache der Gemeinde Steinthaleben und der Verwaltungsgemeinschaft Kyffhäuser, diesen Grundsatz im Rahmen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts und im Rahmen der zitierten Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung Geltung

zu verschaffen.

Zu Frage 4: Die Landesregierung hält ein rechtsaufsichtliches Tätigwerden in diesem Fall für nicht geboten, weil den Ausführungen auf die bisherigen Fragen zu entnehmen ist, es sind keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 17 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung ersichtlich. Vielen Dank.

Es gibt Nachfragen. Herr Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie wissen, dass Sie mit Ihrer Antwort jetzt die gesamte Diskussion zum Gesetzentwurf und zur Amtsstubeneintragung ad absurdum geführt haben, weil dort immer wieder betont wurde, in der Gemeinde wird ausgelegt. Also können Sie noch einmal erläutern, wie diese gesetzlichen Vorgaben realisiert werden, wenn in der Gemeinde, in der das Bürgerbegehren stattfindet, keine Möglichkeit der Eintragung besteht, sondern die Leute in einen anderen Ort fahren müssen. Und die zweite Frage, wenn ich die gleich nachschieben kann, Frau Präsidentin? Danke. Sie haben gesagt, die Öffnungszeiten sind ausreichend, dass sich jeder eintragen kann. Wenn ich das jetzt richtig mitbekommen habe, ist das einmal, nämlich dienstags von 16.00 bis 18.00 Uhr möglich. Ansonsten sind ja die Öffnungszeiten immer nur bis 16.00 Uhr, freitags nur bis 11.15 Uhr. Können Sie mir einmal erklären, was sich in den zwei Stunden in einer Woche, das in acht Wochen - klar, jeder z.B. Werktätige, der auch noch Pendler ist, die Möglichkeit haben soll, außerhalb seiner Gemeinde sich in die Listen einzutragen?

Im Falle der Verwaltungsgemeinschaft, ich habe es ja eben gesagt, definiert § 47 der Thüringer Kommunalordnung, dass der Sitz der Verwaltungsgemeinschaft der Sitz der Gemeinde ist, wo dann auch die Listen auszulegen sind. Von daher gibt es keinen Widerspruch, wir bewegen uns völlig im Rahmen der Thüringer Kommunalordnung. Die Eintragungsstunden will ich jetzt nicht noch einmal wiederholen. Die können Sie im Protokoll nachlesen. Aber wenn Sie das zusammenrechnen, ergibt sich schon, dass jeder, der am Bürgerbegehren teilnehmen will, jeder aus der Verwaltungsgemeinschaft, sich mit zumutbarem Aufwand dort zu den Öffnungszeiten auch eintragen kann.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4973.

Auswirkungen des Tarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe auf Beschäftigte in Thüringen

Durch Beschluss von Bundestag und Bundesrat ist das Wach- und Sicherheitsgewerbe in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes aufgenommen worden. Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen (BDWS) hat darauf angekündigt, für den mit einer sogenannten Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen abgeschlossenen Tarifvertrag beim Bundesarbeitsministerium Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung zu stellen. Der Tarifvertrag, der ab 1. Mai 2009 in Kraft treten soll, sieht für die Beschäftigten in einigen Bundesländern, darunter Thüringen, den Wegfall der Sonn- und Feiertagszuschläge und erheblich reduzierte Nachtarbeitszuschläge vor. Betroffen wären auch Kolleginnen und Kollegen, die den Landtag, Ministerien und andere öffentliche Einrichtungen bewachen. Verhandlungen mit der mitgliederstarken Branchengewerkschaft ver.di hatte der BDWS abgebrochen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung grundsätzlich die Aufnahme des Wach- und Sicherheitsgewerbes in den Geltungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes?

2. Ist aus Sicht der Landesregierung gerechtfertigt, einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären, der für Beschäftigte in bestimmten Bundesländern erhebliche Nachteile beinhaltet; wie wird die Position begründet?

3. In welcher Form will die Landesregierung tätig werden, um die drohenden Nachteile für die Beschäftigten des Wach- und Sicherheitsgewerbes in Thüringen zu verhindern?

4. Wie kann aus Sicht der Landesregierung gegen Pseudogewerkschaften vorgegangen werden, die ganz offensichtlich nicht die Interessen der Beschäftigten vertreten?

Es antwortet Minister Reinholz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Thüringen hat im Bundesrat den Gesetzen zur Neuregelung des Niedriglohnsektors und somit auch der Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes zugestimmt. Die Landesregierung lehnt weiterhin einen für alle Branchen geltenden, flächendeckenden Mindestlohn ab. Mindestlöhne können aber dort sinnvoll sein, wo besonders niedrige Löhne gezahlt werden und durch deren Einführung weder Arbeitsplätze vernichtet werden noch der Wettbewerb ausgehebelt wird. Das Arbeitnehmerentsendegesetz bietet den Rechtsraum, um tarifvertragliche Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen. Voraussetzung sind ein gültiger Tarifvertrag und ein Antrag der Tarifparteien auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Zu Frage 2: Der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. hat am 25.06.2008 bei der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen einen Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland vereinbart. Dieser Tarifvertrag tritt erst mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach § 5 Tarifvertragsgesetz oder einer Rechtsverordnung gemäß § 1 Abs. 3 a Arbeitnehmerentsendegesetz in Kraft. Bisher haben die Tarifparteien keinen Antrag zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Mindestlöhne für das Wach- und Sicherheitsgewerbe gestellt. Nach Aussage des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. ist beabsichtigt, den Tarifvertrag vor einer Antragstellung grundlegend zu überarbeiten.

Zu Frage 3: Aufgrund der angekündigten Änderung bzw. Neufassung des Tarifvertrags haben die Arbeitnehmer zunächst keine Nachteile zu erwarten. Die Bundesländer werden im Rahmen des Verfahrens zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung beteiligt und können im Falle gravierender Bedenken diese vorbringen. Eine Wertung der Bedenken obliegt dann dem Tarifausschuss des Bundes und der Bundesregierung.

Zu Frage 4: Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen ist Mitgliedsgewerkschaft im Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands. Sie ist Tarifpartner in vielen Branchen, besonders auch im Dienstleistungs- und Sozialbereich, unter anderem

ist sie auch beteiligt am Tarifvertrag der Länder. In diesem Fall kann man wohl nicht von einer sogenannten Pseudogewerkschaft sprechen. Im Übrigen können Pseudogewerkschaften keine gültigen Tarifverträge abschließen, demzufolge kann auch keine Allgemeinverbindlichkeitserklärung nach dem Tarifvertragsgesetz erfolgen. Im Bedarfsfall können konkurrierende Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften ein Verfahren auf Überprüfung der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit natürlich einleiten.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Hauboldt, bitte.

Danke, Frau Vorsitzende. Herr Minister, Sie haben jetzt ausgesagt, bisher haben die Tarifparteien keinen Antrag gestellt und die Aussage des Bundesverbandes ist, es wird eine grundlegende Überarbeitung geben. Wir wissen ja, laut Entsendegesetz ist, wenn keine Einigung erzielt wird, kein einheitlicher Tarifvertrag entsteht, eine Kommission zu bilden. Sehen Sie Möglichkeiten, als Landesregierung darauf Einfluss zu nehmen, dass hier schnellstmöglichst innerhalb einer Kommission ein Kompromiss gefunden wird?

Wir wollen jetzt erst mal abwarten, dass die sich auf dem normalen Weg einigen, der in Deutschland üblich ist.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann rufe ich die letzte Mündliche Anfrage für heute auf des Abgeordneten Huster, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4989.

Fragen zu den Antworten der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zu den Stiftungen des Freistaats Thüringen

In Drucksache 4/4947 antwortete die Landesregierung auf meine Kleine Anfrage bezüglich der Stiftungen in Thüringen. Aussagen über das jeweilige Anlagevermögen, die Anlageform, den Anlageort und die erzielten Erträge konnte sie dabei nur für drei Stiftungen des öffentlichen Rechts machen. Für die 13 Stiftungen bürgerlichen Rechts, an denen das Land als Stifter auftritt oder Mitstifter ist, waren solche Aussagen nicht möglich. Diese Angaben wurden von der Stiftungsaufsicht nicht erhoben. Im Übrigen sei

bei Rechtssubjekten des Privatrechts, wie Stiftungen bürgerlichen Rechts, eine Aussage aus datenschutzrechtlichen Gründen ohnehin nicht möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen jeweiligen Gründen wurden die Thüringer Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not, die Stiftung Ettersberg, die Thüringer Ehrenamtsstiftung und die Thüringer Stiftung für blinde und sehbehinderte Menschen als Stiftungen bürgerlichen Rechts und nicht als Stiftungen öffentlichen Rechts errichtet?

2. Auf welche Weise stellte die Stiftungsaufsicht bis zum Jahr 2008 sicher, dass sie ihre Aufgaben wahrnehmen konnte, wenn Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erst ab dem Jahr 2009 in einem Jahresbericht ersichtlich sind?

3. Wie hat die Landesregierung sichergestellt, dass die Stiftungen bürgerlichen Rechts, bei denen das Land als alleiniger Stifter auftritt, ihr Stiftungskapital nicht risikoorientiert angelegt haben, wenn sie über keine Informationen bezüglich der Anlagen verfügt?

4. Wie bewertet die Landesregierung die Effizienz und die Sicherheit der Geldanlagen bei den Stiftungen, bei denen das Land als Stifter fungiert, im Allgemeinen und die Werthaltigkeit der Aktien der Stiftung FamilienSinn im Besonderen?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Huster beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Hinsichtlich der Stiftung Hilfe für schwangere Frauen und Familien in Not gilt Folgendes: Die jährliche Zuweisung der Mittel aus der Bundesstiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens in Höhe von 3,16 Mio. € setzt grundsätzlich das Bestehen einer privatrechtlichen Stiftung voraus. Nach § 3 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer Stiftung Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens vergibt die Stiftung Mittel an „Einrichtungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes landesweit tätig sind und dabei keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen.“ Damit war die Rechtsform, Stiftung des privaten Rechts vorgegeben.

Die Stiftung Ettersberg hat den satzungsgemäßen Zweck der internationalen wissenschaftlichen Forschung zu Diktaturen in Europa sowie zur Unterstützung entsprechender Initiativen. Dies stellt keine unmittelbare Staatsaufgabe dar. Vielmehr soll die angestrebte Entwicklung eines Forschungszentrums, die Förderung wissenschaftlicher Projekte sowie die Durchführung von Tagungen und Symposien auf der Grundlage des der Stiftung überlassenen Vermögensgrundstocks und der entsprechenden Arbeit der Stiftung aus der Mitte der Gesellschaft heraus erfolgen. Hierfür, für diesen Zweck, ist eine Stiftung des bürgerlichen Rechts wesentlich besser geeignet als ein Träger unmittelbarer Staatsverwaltung.