Da muss es an den Menschen vor Ort selbst liegen oder an den Kommunen, ich weiß es nicht. Ich habe andere Erfahrungen gemacht. Im Ergebnis der Anhörung haben wir den Vorschlag des Ausländerbeauftragten bei dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit zu § 5 Abs. 2 des Gesetzentwurfs aufgegriffen. Danach ist dort genau diese Bezeichnung zu wählen. Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass die Novelle sich in der Praxis bewähren wird und wir perspektivisch damit für den Bereich der Flüchtlingsaufnahme eine ausgeglichene Regelung gefunden haben. Im Namen meiner Fraktion bitte ich um die Annahme des Gesetzentwurfs. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine durch das Zuwanderungsgesetz notwendig gewordene Anpassung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes vorgenommen. Der Innenstaatssekretär hat in der Plenarsitzung vom 10.12.2004 die wesentlichen Änderungen dargelegt und näher begründet. Ich begrüße es sehr, dass der Innenausschuss nach intensiven Beratungen dem Plenum die Annahme des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes empfohlen hat.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, erlauben Sie mir, auf zwei Aspekte, die im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren wiederholt angesprochen wurden, nochmals einzugehen. Zum einen wurde im Rahmen der durchgeführten Anhörung angeregt, durch eine entsprechende Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine vermehrte Einzelunterbringung ausländischer Flüchtlinge zu ermöglichen. Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass eine vermehrte Nutzung von Wohnun
gen insbesondere für die Kommunen den Vorteil hat, auf sich ändernde Zugangszahlen schneller reagieren zu können. Gleichwohl kann dieser Anregung nicht gefolgt werden, da bundesrechtlich vorgeschrieben ist, dass Asylbewerber grundsätzlich in so genannten Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind. Hieran ist das Land gebunden. Ein weiterer Aspekt betrifft die Unterbringung von Abschiebegefangenen. So wurde gefordert, ganz von Abschiebehaft Abstand zu nehmen, jedoch zumindest für Abschiebegefangene eine separate Unterkunft außerhalb des Strafvollzugs einzurichten. Die im Aufenthaltsgesetz geregelte Abschiebungshaft für ausreisepflichtige Ausländer steht zwar nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang mit dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz, gleichwohl möchte ich hierzu Folgendes anmerken: Eine Abschiebehaft wird nur auf richterliche Anordnung vollzogen. Dies allein gewährleistet schon, dass Abschiebehaft nur in den Fällen zum Tragen kommt, wo dies unumgänglich ist. Derzeit befinden sich acht Personen in Thüringen in Abschiebehaft. Für eine Personenzahl dieser Größenordnung eine eigenständige Unterkunft einzurichten und zu unterhalten, ist - und ich denke, das liegt auf der Hand - wirtschaftlich nicht vertretbar. Bei allen in Abschiebehaft befindlichen Ausländern ist aber selbstverständlich sichergestellt, dass sie einerseits räumlich getrennt von Strafgefangenen untergebracht sind und dass andererseits auf ihre sozialen Belange in dem Maße Rücksicht genommen wird, wie dies leistbar ist.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend bemerken, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz an bundesrechtliche Vorgaben angepasst. Zugleich wird aber auch künftig ein tragfähiger Rahmen für eine entsprechende Kostenerstattung gewährleistet. Ich bitte, den Antrag der Fraktion der PDS abzulehnen. Die Flüchtlingspolitik der Landesregierung ist human und entspricht den bundesweiten Standards. Vielen Dank.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte zur fachlichen Debatte nichts beitragen, aber ich möchte prinzipiell noch einmal darauf hinweisen, dass aus guten Gründen in der Bundesrepublik Deutschland das Wort "Asylant" zum Unwort des Jahres erklärt wurde. Das ist wie "Intrigant", "Spekulant", "Asylant". Das war damals die Begründung der Kommission, warum man sich in der Bundesrepub
lik Gedanken gemacht hat, deutlich mit der Sprache eine Wortwahl zu treffen, die nicht Menschen diskriminiert und schon gar nicht Menschen, die Opfer staatlicher Entwicklungen sind, die Gründe haben, warum sie ihre Heimat verlassen, warum sie auf der Flucht sind - das alles auf der Basis der Erfahrungen der Deutschen aus der Zeit von 1933 bis 1945 und dem guten Grund, dass dies in das Grundgesetz aufgenommen worden ist und dass Asylrecht als ein wichtiges Gut in die Verfasstheit unserer Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden ist. Ich möchte anmerken, dass man nachdenken sollte, ob so ein Wort von diesem Pult hier einfach gedankenlos benutzt wird. Ich glaube, es sind Menschen, die auf der Flucht sind. Es sind Asylbewerber. Es gibt Probleme, die hier hinreichend erörtert worden sind, wo jede Fraktion ihre Auffassung gesagt hat, wo wir unsere sehr prinzipiellen Anmerkungen gemacht haben. Aber ich kann einfach nicht akzeptieren und hier widerspruchslos hinnehmen, dass ein Wort, welches in der Bundesrepublik auf den Index gesetzt worden ist, und zwar in dem Bewusstsein, dass man darüber nachdenkt, ob man dieses Wort benutzt, dass dieses Nachdenken auch Eingang nehmen sollte in das persönliche Nachdenken. Ich appelliere deshalb an alle Vertreterinnen und Vertreter dieses hohen Hauses, darüber nachzudenken, ob diskriminierende Worte gegen Menschen wirklich hier im Landtag und in einer Landtagssitzung benutzt werden sollten. Vielen Dank.
Mit liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit kommen wir zur Abstimmung über den Antrag der PDS - Drucksache 4/652 -. Wer ist für diesen Antrag, den bitte ich um das Handzeichen. Wer ist gegen diesen Antrag? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Antrag abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, der in Drucksache 4/670 verteilt worden ist. Wer ist für diesen Antrag? Wer ist gegen diesen Antrag? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist auch dieser Antrag abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Innenausschusses, die in Drucksache 4/579 vorliegt. Wer ist für diese Beschlussempfehlung des Innenausschusses? Wer ist gegen diese Beschlussempfehlung? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist diese Beschlussempfehlung angenommen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung, der Ihnen in Drucksache 4/404 vorliegt. Wer ist für diesen Gesetzentwurf, den
bitte ich um das Handzeichen. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Gesetzentwurf angenommen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung in der zweiten Beratung und ich bitte Sie, durch Erheben von den Plätzen die Schlussabstimmung hier zu dokumentieren. Wer ist für diesen Gesetzentwurf? Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.
a) Thüringer Haushaltsstrukturgesetz Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/420 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 4/584 dazu: Änderungsanträge der Fraktionen der PDS und SPD - Drucksachen 4/600/601/602 Änderungsanträge der Fraktion der PDS - Drucksachen 4/603 bis 4/649 Änderungsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/650 - Neufassung Änderungsanträge der Fraktion der SPD - Drucksachen 4/653 bis 4/662 Änderungsanträge des Abgeordneten Köckert (CDU) - Drucksachen 4/673 bis 4/676 dazu: Entschließungsantrag der Fraktion der CDU - Drucksache 4/651 Entschließungsantrag der Fraktion der SPD - Drucksache 4/663 Entschließungsanträge der Fraktion der PDS - Drucksachen 4/664 bis 4/669 ZWEITE BERATUNG
Frau Präsidentin, nachdem heute Morgen der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten des Thüringer Landtags über die Vorgänge des Haushalts- und Finanzausschusses am 16. Februar 2005 eine Prüfung vorgenommen hat, sollte eigentlich an dieser Stelle eine Information durch die Präsidentin an den Thüringer Landtag über das Ergebnis
Ich bedanke mich für die Erinnerung, Herr Abgeordneter Höhn. Aber nach Aufrufen all der Dinge, die jetzt zur Beratung anstehen, erfolgt die Information über die Ergebnisse des Justizausschusses.
b) Mittelfristiger Finanzplan für die Jahre 2004 bis 2008 für den Freistaat Thüringen Unterrichtung durch die Landesregierung - Drucksache 4/485 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 4/585
c) Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes - Unterrichtung des Landtags nach § 31 Abs. 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Unterrichtung durch die Finanzministerin - Drucksache 4/486 dazu: Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses - Drucksache 4/586
Nach Aufruf dieser Tagesordnungspunkte möchte ich Ihnen die Vorabinformation mitteilen, die der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in seiner Sitzung heute Vormittag festgelegt hat. Eine Meldung zur Geschäftsordnung, bitte.
Frau Präsidentin, im Nachgang Ihres Berichtes möchte ich laut § 32 eine persönliche Bemerkung abgeben.
Gut. Zu dem Prüfantrag des Ältestenrats ist der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in seiner Sitzung am 24. Februar 2005 zu folgenden Ergebnissen gekommen:
I. Die Wiederholung der Abstimmung im Haushaltsund Finanzausschuss am 16.02.2005 war rechtlich aus folgenden Gründen zulässig: In den Ausschussberatungen verbietet der Grundsatz der Unverrückbarkeit von Parlamentsbeschlüssen nicht die Wiederholung von Abstimmungen unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Wiederholung muss von einer Fraktion beantragt werden. Aus welchen Gründen oder Motivationen ein Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung gestellt wird, ist dabei rechtlich irrelevant. Allerdings darf die Antragstellung nicht missbräuchlich erfolgen.
Das wäre insbesondere der Fall, wenn der Antrag das Ziel hätte, den Sinn und Zweck des Grundsatzes der Unverrückbarkeit von Parlamentsbeschlüssen zum Beispiel dadurch zu unterlaufen, dass die Ausschussberatungen in unvertretbarer Weise verzögert würden, was vorliegend nicht der Fall war.
Die Beantragung der Wiederholung einer Abstimmung aus Gründen der Klärung einer objektiv unklaren Stimmenauszählung oder eines vermeintlich nur unklaren Auszählungsergebnisses ist für die rechtliche Bewertung im Ergebnis ohne ausschlaggebende Bedeutung, da der Antrag überhaupt keiner Begründung bedurft hätte.
2. Die Beratungen dürfen zu dem Tagesordnungspunkt noch nicht abgeschlossen worden sein, was vorliegend nicht der Fall war.
II. Die Beantragung und Durchführung der Auszeit in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 16.02.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von einer Fraktion beantragte Auszeit in Ausschuss-Sitzungen, aber auch im Plenum, entspricht im Thüringer Landtag einem ständigen und unbestrittenen Parlamentsgebrauch, sofern es dafür zwischen den Fraktionen ein Einvernehmen gibt. Für die Dauer der Auszeit gibt es im Grundsatz keine zeitliche Begrenzung. Deren Festlegung bzw. Verlängerung wird ebenfalls im Einvernehmen mit den Fraktionen geregelt. Diese Regelungen können, wie in der parlamentarischen Praxis durchaus üblich, auch stillschweigend erfolgen. Diese Art der Herbeiführung einer allgemeinen Auszeit hat in der Ge
schäftsordnung des Landtags keine ausdrückliche normative Regelung gefunden. Im Gegensatz dazu ist das Minderheitenrecht auf Erzwingung einer Auszeit vor einer Abstimmung in Artikel 41 Abs. 6 GO LT ausdrücklich mit einer Befristung geregelt, die aber nur für diesen speziellen Fall und nicht für die oben beschriebene allgemeine Auszeit gilt.
III. Die Regelung der Stellvertretung in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 16.02.2005 war nach § 73 Abs. 2 GO LT rechtlich zulässig. In § 72 Abs. 1 Geschäftsordnung wird zwar von einer Vertretung durch ständige Vertreter ausgegangen, in § 72 Abs. 4 GO LT ist jedoch darüber hinaus die uneingeschränkte Möglichkeit einer offenen Vertretung durch jeden anderen Abgeordneten vorgesehen. Von dieser Möglichkeit wird in der parlamentarischen Praxis immer wieder Gebrauch gemacht. Daher begegnet eine Vertretung des Abgeordneten Köckert durch Frau Abgeordnete Groß in der Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses am 16.02.2005 gemäß § 72 Abs. 4 Geschäftsordnung keinen rechtlichen Bedenken.
IV. Ein unzulässiger Fraktionszwang wurde von Seiten der CDU-Fraktion auf den Abgeordneten Köckert im Zusammenhang mit der Sitzung des Haushaltsund Finanzausschusses am 16.02.2005 nicht ausgeübt. Im Hinblick auf die Funktion von Fraktionen bei der parlamentarischen Willensbildung sind von Seiten der Fraktionen Maßnahmen zulässig, die der Fraktionsdisziplin dienen.
Demgegenüber ist ein Fraktionszwang wegen eines unzulässigen Eingriffs in die Unabhängigkeit von Abgeordneten verfassungswidrig. Ein unzulässiger Fraktionszwang liegt vor, wenn ein Abgeordneter vor einer Abstimmung unter Androhung von Sanktionen zu einem bestimmten von der Fraktion gewünschten Stimmverhalten gezwungen werden soll. Das könnte auch zum Beispiel durch die Androhung eines Rückrufs des Abgeordneten aus einem Ausschuss geschehen.
Derartige Fraktionszwänge hat die CDU-Fraktion nach ausdrücklichen Bekundungen des Abgeordneten Köckert im Ältestenrat nicht ausgeübt. Die Beratungen und Beschlüsse des Haushalts- und Finanzausschusses am 16.02.2005 unterliegen somit keinen rechtlichen Bedenken.
Frau Präsidentin, ich möchte nur darauf verweisen, dass eine persönliche Erklärung hier nicht möglich ist. Eine persönliche Erklärung ist nach § 32 Abs. 1 nur am Ende der Beratung eines Gegenstands möglich. Da es sich hier nur um eine Information der Präsidentin und nicht um Beratung eines Tagesordnungspunkts handelt, kann hier keine persönliche Erklärung abgegeben werden.