Protokoll der Sitzung vom 17.03.2005

Wohngeldansprüche in seinem Haushalt planen und die auch tragen in Zukunft. Diese Einsparungen, und da können Sie sich drauf verlassen, die dann tatsächlich eintreten - und nur davon reden wir - werden auch an die Kommunen weitergegeben. Aber die Crux bei dieser Sache ist, dass weder Sie, Herr Gerstenberger, noch ich die Einsparungen zum jetzigen Zeitpunkt wirklich beziffern können. Kommen nämlich viele Leute in niedrig bezahlte Tätigkeiten, steigt automatisch ihr Wohngeldanspruch und damit auch das, was das Land zu tragen hat. Diese Details sind nämlich so kompliziert auch, dass sie eigentlich in einer Ausschussberatung zu diskutieren wären. Deswegen wundere ich mich immer, dass hier Kollegen über Sachen reden, die im Ausschuss eigentlich intensiv diskutiert wurden, und dann diese Details immer einfach weglassen.

Meine Damen und Herren, ich kann noch mal sagen, das Wort des Ministerpräsidenten an die Kommunen, die Einsprarungen in voller Höhe - und jetzt sage ich noch mal in Klammern -, in der tatsächlichen Höhe weiterzugeben, gilt nach wie vor und mit dieser Revisionsklausel, die in das Gesetz aufgenommen wurde, ist das auch garantiert. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Das Wort hat Ministerin Diezel.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, der Gesetzentwurf der SPD zielt auf eine Erstattung der Wohngeldeinsparung des Landes und auf die Durchführung der Revision Ende des Jahres 2005. Das Anliegen der SPD hinsichtlich der Revision ist bereits im vorhandenen Gesetz umgesetzt. Der Gesetzentwurf oder der Änderungsantrag ist vom Januar. Am 3. März fand auf Einladung des

Bundeswirtschaftsministers ein Meinungsaustausch zwischen Bund und Ländern zur Revision statt, der ja bereits am 1. März vorgesehen war. Am 3. März lädt das Bundeswirtschaftsministerium ein. Im Ergebnis dieser Besprechung waren alle Teilnehmer der Auffassung, dass die Durchführung der Revision zu verschieben ist - wahrscheinlich in den Juni oder Juli 2005. Weiterhin haben alle Beteiligten festgestellt, dass zurzeit noch keine belastbaren Daten vorliegen, die die tatsächliche Be- und Entlastung von Bund, Ländern und Kommune widerspiegeln. Genau das haben wir bei der Diskussion zu diesem Gesetzentwurf immer wieder von Seiten der Landesregierung gesagt. Die Daten werden erst am Ende oder Mitte des Jahres belastbar vorliegen und nicht schon am 1. März. Ich erinnere an die Diskussionen hier in diesem hohen Hause. Für Thüringen zeichnet sich ab, dass die Belastungen unserer Kommunen durch die neuen Leistungen - Kosten der Unterkunft geringer als von ihnen selbst erwartet sind, natürlich differenziert und unterschiedlich. Uns liegen die Zahlen für Januar und Februar vor. Die Kommunen hätten in beiden Monaten 11 Mio.  stattungsleistungen vom Bund abfordern können. Tatsächlich aber haben sie im Januar 6,5 Mio.    # bruar 7,6 Mio.      "   *   mehrfach im Zuge der Diskussion um dieses Ausführungsgesetz darauf hingewiesen, dass Hartz IV uns völlig neue Rahmenbedingungen schafft, auch in den Finanzströmen. Sämtliche Finanzströme basieren auf einer Schätzung. Es war richtig, dass wir uns an das Tableau des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums bei der Aufstellung gehalten haben. Das war das einzige verbindliche Tableau, was auch im Vermittlungsausschuss besprochen wurde und das erst am Ende einer Laufzeit von sechs/sieben Monaten einzuschätzen ist, wie die Finanzströme denn tatsächlich sind. Wir wissen dies bis heute nicht definitiv, denn es gibt noch viel Bewegung zwischen den Anspruchsberechtigten des neuen Arbeitslosengeldes II und den Sozialhilfeleistungen sowie dem Wohngeld. Es kann also noch zu unterschiedlichen Abrufen auch im Wohngeld kommen. Deswegen ist es richtig, dass wir die Revision an das Ende des Jahres gelegt haben. Ich sage hier noch einmal ausdrücklich: Wir werden auch mit dem Bund, Frau Endes hat es genannt, über diese 29 Prozent - dieses war auch eine verbindliche Zusage des Bundes und jetzt die Absenkung auf 4,9 Prozent, was wir aus der Besprechung mitgenommen haben - ganz definitiv reden. Es kann nicht sein, dass sich der Bund auf Kosten der Länder entlastet.

(Beifall bei der CDU)

Noch etwas zur Zusage. Die Zusage des Ministerpräsidenten steht, Herr Gerstenberger. Nur vergleichen wir nicht das Jahr 2004 mit dem Jahr 2005.

Es geht um die Wohngeldeinsparungsentlastung des Jahres 2005. Im Juni 2003, als es die verbindliche Zusage der Ministerpräsidenten gab, war die Datenbasis das Jahr 2003. Es geht um das Jahr 2005 und nicht um das Jahr 2004. Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit beende ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung. Entsprechend § 60 Abs. 2 der Geschäftsordnung erfolgt keine Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in Drucksache 4/693, da diese Beschlussempfehlung die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfiehlt. Somit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, der Ihnen in Drucksache 4/524 in zweiter Beratung vorliegt. Wer ist für diesen Gesetzentwurf? Ich bitte um das Handzeichen. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Ich bitte um das Handzeichen. Wer enthält sich der Stimme? Es liegt keine Stimmenthaltung vor, damit ist dieser Gesetzentwurf abgelehnt.

Ich komme zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 4

Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/569 dazu: Beschlussempfehlung des Aus schusses für Bau und Verkehr - Drucksache 4/699 ZWEITE BERATUNG

Berichterstatter ist der Abgeordnete Wetzel. Wir kommen in die zweite Beratung und ich bitte Herrn Wetzel um seinen Bericht.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, im Ausschuss für Bau und Verkehr wurde durch die Überweisung vom 25. Februar dieses Jahres am 3. März dieses Jahres dieses Gesetz beraten. Die 6. Sitzung des Ausschusses für Bau und Verkehr hat das Gesetz zur Änderung des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes einstimmig nach Beratung angenommen. Aus diesem Grund setzt die Beschlussempfehlung des Ausschusses an das Plenum voraus, dass wir natürlich dem Plenum auch raten, diesen Gesetzentwurf anzunehmen. Nach Beratung im Ausschuss konnte sicher- und klargestellt werden,

dass es einer 1:1 europäischen Umsetzung bedarf. Die Landesregierung hat in der Sitzung vom 3. März dem Ausschuss mitgeteilt, dass für alle weiteren offenen Fragen seitens der Architekten- und Ingenieurkammern ein weiterer Handlungsbedarf besteht und es wurde von der Landesregierung angekündigt, am Jahresende 2005 eine Novelle des Gesetzgebungsverfahrens einzuleiten, um diese Dinge dann endgültig zu klären. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Ich eröffne die Aussprache. Zu Wort hat sich gemeldet für die SPD-Fraktion Frau Abgeordnete Doht.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit dem heute in zweiter Beratung vorliegenden Gesetzentwurf werden die Eintragungsfristen für Architekten und Ingenieure auf EU-Ebene geregelt. Es gibt eine entsprechende EU-Richtlinie, die allgemein gültige gleiche Eintragungsfristen vorsieht, eine Sache, die unseren Ingenieuren und Architekten sicher sehr entgegenkommt. Wir hatten in Thüringen schon immer sehr kurze Eintragungsfristen gegenüber anderen Ländern, in denen diese durchaus länger waren. Das wird vereinheitlicht. Dem Anliegen dieser Gesetzesnovelle können wir als Fraktion voll Rechnung tragen. Ich denke, dass unsere Architekten und Ingenieure keine Angst haben müssen vor der europäischen Konkurrenz. Sie sind gut ausgebildet. Im Gegenteil, es ergeben sich für sie hier sicherlich auch Handlungsfelder in anderen EU-Ländern, auch in den neuen Beitrittsländern.

Ein Problem, welches von der Architektenkammer im Vorfeld an uns herangetragen wurde und welches wir auch mit einem Änderungsantrag im Ausschuss gern geregelt hätten, ist das Thema der Eintragungsvoraussetzungen. Die EU-Richtlinie sieht als Eintragungsvoraussetzung in die Architektenliste ein mindestens 4-jähriges Studium vor. Demgegenüber ist im Thüringer Architektengesetz als Eintragungsvoraussetzung u. a. geregelt, dass der Bewerber einen Abschluss an einer deutschen Universität, Hochschule oder Fachhochschule haben und danach eine 3-jährige praktische Tätigkeit nachweisen muss. Inzwischen gibt es das Problem, dass an einigen Hochschulen Architekten fertig geworden sind, die einen Bachelorabschluss haben, der nur sechs Semester umfasst. Nach Absolvierung der entsprechenden Praxisphase könnten diese, wenn das so im Thüringer Architektengesetz stehen bleibt, dann auch verlangen, in die Architektenliste aufgenommen zu werden. Beim Ingenieurkammergesetz steht das Problem in dieser Form nicht, weil hier die Aufnah

mebestimmung auf den Abschluss als Ingenieur abzielt, nicht auf das Absolvieren einer entsprechenden Studieneinrichtung. Wir wollten dieses gleich mit regeln im Ausschuss. Nachdem das Ministerium aber deutlich gemacht hat, dass es eine große Novelle des Architektengesetzes plant mit entsprechenden Anhörungen - und ich hoffe, dass die CDU-Fraktion dann auch mal von ihrer jetzigen Linie, nur noch schriftliche Anhörungen zuzulassen, abgeht und wir auch in einer mündlichen Anhörung mit den Anzuhörenden in Kontakt treten können -, als die Landesregierung dies erklärt und auch zu Protokoll gegeben hat, dass diese Novelle in spätestens anderthalb Jahren vorliegen soll, sahen wir keine Notwendigkeit, unseren Antrag aufrechtzuerhalten. Wir werden die Landesregierung zu gegebener Zeit wieder daran erinnern. Sollte dann von Seiten der Landesregierung kein Entwurf vorliegen, ist es ein Leichtes für uns als SPD-Fraktion, diesen wieder einzubringen. Für den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf haben Sie die Zustimmung der SPD-Fraktion.

(Beifall bei der SPD)

Für die CDU-Fraktion hat sich der Abgeordnete Wetzel zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, im Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 4/569 liegen uns die gesetzlichen Änderungen des Thüringer Architektengesetzes, des Ingenieurgesetzes und des Thüringer Ingenieurkammergesetzes vor. Dies hatten wir am 25. Februar erstberatend, eigentlich geplant am 26. zweitberatend, aber mit einer tiefen Verbeugung vor der Opposition dann gesagt: Dann geben wir das an den Ausschuss.

(Heiterkeit bei der SPD)

Im Ausschuss richtig erkannt, geht es um EU-Recht, SLIM-Richtlinie, Eins-zu-eins-Umsetzung. Wenn dies nicht bald geschieht, wird es für Thüringen auch noch teuer. Natürlich kam die Landesregierung dann noch und sagte: Natürlich wissen wir der Dinge, die werden wir aber in einem anderen Tagesordnungspunkt, in einem anderen Monat dieses Jahres einbringen. Denn diese Gesetzesvorlage ist dafür nicht geeignet und das fand ich gut, dass man im Ausschuss das eigentlich auch so sah und dass wir mit dem Beschluss diese Sache einstimmig vorangebracht haben.

Ich denke, mit dem heutigen Gesetz ist es wichtig uns kommt es darauf an, dass mit dem Gesetzgebungsverfahren, das wir hier auf den Weg bringen,

die Freizügigkeit innerhalb der EU umgesetzt wird, dass für mehr Wettbewerb gesorgt wird und dass die Selbstverwaltungskräfte im Ingenieurwesen gestärkt werden. Ich denke, alle drei Positionen werden von der CDU-Fraktion dieses Hauses rückhaltlos unterstützt. Ich bedanke mich und darf für meine Fraktion um Zustimmung bitten.

(Beifall bei der CDU)

Mir liegen keine weiteren Redeanmeldungen vor. Demzufolge kann ich die Aussprache schließen und wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drucksache 4/569 nach zweiter Beratung. Die Beschlussempfehlung sieht die Annahme des Gesetzentwurfs vor. So stimmen wir gleich über den Gesetzentwurf ab. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Ich glaube, hier sind einige nicht ganz angeschlossen. Wer stimmt dagegen? Niemand. Wer enthält sich der Stimme? Auch niemand.

(Unruhe bei der CDU)

Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung mit Stimmenmehrheit angenommen. Ich verweise darauf, dass offensichtlich einige versäumt haben, ihre Stimme abzugeben.

(Zwischenruf Abg. Fiedler; Abg. Wetzel, CDU: Einstimmig! Einstimmig!)

Wir dokumentieren jetzt in der Schlussabstimmung, wie das Abstimmverhalten ist. Wer dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, möge sich jetzt von den Plätzen erheben. Danke schön. Die Gegenstimmen bitte. Die gibt es nicht. Stimmenthaltungen? Die gibt es auch nicht. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 4.

(Beifall im Hause)

Sie müssen schon ein bisschen mitmachen, auch beim Händeheben. Tagesordnungspunkt 5

Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/721 ERSTE BERATUNG

Die Landesregierung wünscht das Wort zur Begründung. Bitte, Herr Minister Dr. Zeh.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Landesregierung legt Ihnen in der Drucksache 4/721 das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Pflege-Versicherungsgesetzes vor. Um den Regelungsinhalt dieses Gesetzes etwas verständlicher zu machen, möchte ich auf die Geschichte der bisherigen Förderpraxis im Freistaat Thüringen eingehen. Wir haben in Thüringen, was die Förderung angeht, etwas grob eingeteilt, drei Arten von Pflegeheimen.

Das sind erstens die Heime, die vor In-Kraft-Treten des Sonderinvestitionsprogramms nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes gebaut, saniert oder angemietet worden sind. Zeitlich fällt das in die Jahre von 1990 bis 1994. Die Förderung der Investitionen lag damals bei ca. 30 Prozent.

Das sind zweitens die Heime, die nach Artikel 52 des Pflege-Versicherungsgesetzes gebaut worden sind. Sie wurden zu 100 Prozent gefördert, das heißt, die Investitionen wurden zu 100 Prozent gefördert, und zwar 80 Prozent aus Mitteln der Pflegeversicherung und 20 Prozent aus Mitteln des Landes, die sich aufteilen in direkte Zuschüsse des Landes und 10 Prozent im Kommunalen Finanzausgleich.

Wir haben drittens Heime, die völlig ohne Investitionshilfen des Landes gebaut worden sind.

Die Regelungen nach Artikel 52 hatten zum Ziel, in den jungen Ländern so schnell wie möglich eine Pflegelandschaft aufzubauen, die dem Niveau der Altländer entsprach. Dass das notwendig war, kann sich jeder nachdrücklich ins Gedächtnis rufen. Die Pflegeinfrastruktur der DDR, das waren die so genannten Feierabende, waren in einem erbärmlichen Zustand. Wenn Sie nicht gerade die Heime angeschaut haben, die durch Limex durch Westmark gesponsert worden sind. Das betraf, wenn Sie die Einrichtungen anschauen, die sanitären Anlagen, das betraf die Unterbringung in mehrfach belegten Zimmern, das betraf insgesamt die Pflegestandards. Die Artikel-52-Heime waren insoweit ein Segen für unsere Pflegeinfrastruktur.

(Beifall bei der CDU)

Durch die 100-prozentige Förderung wurde ein Investitionsanreiz geschaffen, der sehr schnell Anschluss an westdeutsches Niveau erzielt hat, in manchen Bereichen - behaupte ich sogar - ein besseres Niveau. Diese positive Wirkung des Gesetzes, die wir natürlich nicht hoch genug einschätzen können, hatte auch eine Kehrseite, nämlich, die Träger der Heime hatten keine Investitionskosten und damit

sind auch die Kosten im Teil der Kalkulation, die diese umlagefähig machen, insgesamt mit Null zu bezeichnen. Das bedeutet, die Bewohner brauchten diesen Anteil der Kalkulation nicht tragen. So gesehen lebten sie mietmäßig in diesen Heimen nahezu mietfrei, wenn ich von den 2,56 +" ' für Instandsetzung und laufende Sanierungskosten einmal absehe. Das heißt, wir hatten bis 1997 auch drei Arten von Pflegeheimen, was die Mietkostenbeiträge anging, nämlich einmal nach Artikel 52 geförderte, die so ca. bei 75      , hatten wir die vor 1994 geförderten, bei denen monatlich ein Beitrag von 200 bis 300    war, und wir hatten die nicht geförderten Heime, die bei ca. 400       ,  behandlung sowohl der Heimbewohner als auch der Heime, die nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten wirtschaften müssen, hat die Landesregierung seit der zweiten Legislaturperiode versucht dadurch aufzulösen, indem ein Teil der nicht durch Artikel 52 geförderten Heime vom Land subventioniert wurde und auch noch wird, und zwar im Bereich der Kapitaldienstleistungen sowie Aufwendungen zur Miete und Pacht von Gebäuden sowie Anlagegütern. Dies geschah allerdings nur bei den Heimen, die nach dem Landespflegeplan in den Bedarfsplan des Landes aufgenommen wurden. Damit hatten wir am Ende eine Situation, wo wir sozusagen zwei Arten von Pflegeheimen hatten, nämlich die eine Art, die zu 100 Prozent subventioniert worden ist bezüglich der Investitionskosten, die im Landespflegeplan enthalten waren, und die, die zu 0 Prozent bei den Investitionskosten subventioniert waren, die außerhalb des Landespflegeplans gebaut hatten.

Diese Praxis, nämlich einmal 100 Prozent subventioniert, einmal 0 Prozent subventioniert, wurde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni 2001 verworfen und als nicht rechtens angesehen. Deshalb musste die Landesregierung handeln. Eine zusätzliche Subventionierung der Heime, die nicht im Landespflegeplan ausgewiesen sind, würde eine Mehrbelastung von ca. 11 bis 13 Mio.    Dies ist angesichts der Finanzlage des Landes schlechterdings nicht möglich. Außerdem, das muss man bedenken, würden die Heime nach Artikel 52 langsam in Sanierungsinvestitionen hineinwachsen, das heißt, auch dort wären Investitionen fällig. Wir haben mittlerweile schon Heime, die fast zehn Jahre alt sind. Auch diese müssten konsequenterweise dann wiederum subventioniert werden. Wir müssen also weitere Subventionen in den nächsten zehn Jahren von jährlich sich aufbauenden zusätzlichen 36 Mio. warten. Das hieße langfristig, wir hätten jährlich 60 Mio.   - selbstverständlich einsehen können, dass das weder leistbar noch verantwortbar ist. Wenn man noch berücksichtigt, dass wir zusätzlichen Pflegebedarf in der Zukunft erwarten müssen, dann hätten wir eine nach

oben offene Kostenspirale. Wir haben daher auch schon in der letzten Legislaturperiode mehrere Modelle des Subventionsabbaus diskutiert. Zuletzt ist die Frage aufgeworfen worden, ob es möglich ist, einen Solidarausgleich zwischen Heimbewohnern mit niedriger Mietbelastung und den Heimbewohnern mit hoher Mietbelastung zu regeln. Die Landesregierung hat daher in der Kabinettssitzung vom 09.09.2003 beschlossen, den bereits vorgelegten Referentenentwurf zu einem solchen Gesetz zurückzuziehen, um noch einmal verschiedene Solidarausgleichsmodelle zu erörtern. Die Prüfung dieser Frage hat nun Folgendes ergeben: Ich verweise hier auf eine Stellungnahme unter anderem des Justizministeriums, das darauf verweise, dass die Pflegeheime gemäß Pflege-Versicherungsgesetz als selbständig wirtschaftende Einrichtungen auf dem Pflegemarkt im Wettbewerb stehen. Es würde ein Eingriff in diesen Wettbewerb bedeuten, wenn Bewohner von Heimen mit geringen Investitionskosten durch einen finanziellen Beitrag belastet würden, um Bewohner, die in teuren Heimen wohnen, zu entlasten. Also rechtlich bestand für dieses Modell keine Möglichkeit. Ein solcher Solidarausgleich wäre nur zulässig als eine Sonderausgabe, die innerhalb einer, und jetzt nenne ich das juristische Wort, homogenen Gruppe erhoben werden. Das heißt also, ich muss eine homogene Gruppe haben, die zu einem Beitrag herangezogen wird, und es muss dieser gesamten homogenen Gruppe auch wieder zugute kommen. Das ist bei dem vorgesehenen Solidarmodell natürlich nicht organisierbar, denn die erste Gruppe in den subventionierten Heimen würde die zweite Gruppe in den nicht subventionierten Heimen finanzieren und hätte insgesamt in der homogenen Gruppe keinen Vorteil.

Deshalb legt die Landesregierung einen Gesetzentwurf heute vor mit dem Ziel, den notwendigen Subventionsabbau sozialverträglich zu gestalten. Das bedeutet konkret, den Heimbewohnern wird der Übergang zu den neuen Ausführungsbestimmungen zum Pflege-Versicherungsgesetz durch eine Übergangsregelung erleichtert. Diese stellt sicher, dass die Heimbewohner nicht von einem auf den anderen Tag deutlich höhere Heimkosten zu finanzieren haben.

Ich möchte auf einige Einzelheiten im Gesetz zu sprechen kommen. Ziel des Gesetzentwurfs bestand natürlich darin, das Landesrecht an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen. Ich verwies gerade auf das Urteil des Bundessozialgerichtshofs. Diese Rechtsprechung hat betont, dass die Pflegeeinrichtungen im Wettbewerb zueinander stehen. Daher ist es nicht zulässig, nur bestimmte Pflegeeinrichtungen als bedarfsgerecht in einen örtlichen Pflegeplan oder in einen Landespflegeplan aufzunehmen und die öffentliche Förderung auf diese Einrichtungen zu beschränken. Das benachteiligt nach Auffassung der