Protokoll der Sitzung vom 22.04.2005

Zu Frage 3: Hier darf ich auf die Antwort zu Frage 2 verweisen.

Danke, es gibt eine Nachfrage. Frau Abgeordnete Berninger.

Sie sagen, es seien keine Teilnehmer mit Platzverweisen etc. behelligt worden. Aus meiner Sicht ist es

ja so, wenn ich den Platzverweis kriege, dann kann ich ja nicht mehr teilnehmen. Kann ich Ihre Antwort so verstehen, dass es potenzielle Teilnehmer gewesen sind? Und dann möchte ich noch nach Veranstaltungsteilnehmern der Veranstaltung um 15.00 Uhr auf dem Appellplatz fragen. Sind Teilnehmer dieser Veranstaltung durch polizeiliche Maßnahmen festgestellt worden?

Zu Ihrer ersten Frage kann ich aussagen, dass dieser Personenkreis, dem Platzverweise und Aufenthaltsverbote ausgesprochen wurden, nicht zu den offiziell eingeladenen Gästen der Stiftung der Gedenkstätte Buchenwald und Mittelbau-Dora gehörten. Zur zweiten Frage liegen der Landesregierung derzeit keine Erkenntnisse vor.

Danke schön. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann rufe ich die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Bausewein, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/785 auf.

Geplante Zusammenlegung der Studentenwerke Erfurt-Ilmenau und Jena-Weimar

In Thüringen existieren bislang die Studentenwerke Erfurt-Ilmenau und Jena-Weimar. Ministerpräsident Althaus hat in seiner Regierungserklärung vom 9. September 2004 eine Zusammenlegung der beiden Studentenwerke angekündigt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Zu welchem konkreten Zeitpunkt soll die Zusammenlegung der beiden Studentenwerke erfolgen?

2. An welchem Ort soll das künftige Thüringer Studentenwerk seinen Geschäftsführungssitz haben?

3. Welche konkreten Einspar- und Synergieeffekte sind mit der Zusammenlegung zu erwarten?

4. Welche konkreten Auswirkungen wird die Zusammenlegung auf das Personal der beiden Studentenwerke haben?

Es antwortet Minister Prof. Dr. Goebel.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Bausewein beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt.

Zu Fragen 1 und 2: Es ist beabsichtigt, entsprechende Änderungen des Thüringer Studentenwerksgesetzes im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes zum Doppelhaushalt 2006/2007 einzubringen. Näheres wird dieser Gesetzentwurf ausführen, dem ich heute noch nicht vorzugreifen vermag.

Zu Frage 3: Mit der Zusammenlegung sollen angemessene soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen für ein Studium an allen Standorten in Thüringen geschaffen werden. Mit einer aufgabenbezogenen Organisationsstruktur können sowohl die Geschäftsführung des Studentenwerks als auch die Leistungsbereiche an den acht Standorten in Jena, Erfurt, Weimar, Ilmenau, Nordhausen, Schmalkalden, Gera und Eisenach effektiver gestaltet werden. Es wird die Aufgabe der Geschäftsführung sein, die dafür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei ist von einem mehrjährigen Prozess auszugehen. Aus der Strukturänderung von 1998, Reduzierung von vier auf zwei Studentenwerke, hat sich bis zum letzten Haushaltsjahr 2004 eine Verminderung des Landeszuschusses um 2,3 Mio. € pro Jahr ergeben. Gleichzeitig wurden 31 Stellen eingespart. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich der Zuschussbedarf nach der Zusammenlegung der beiden Studentenwerke schrittweise weiter reduziert.

Zu Frage 4: Die Thüringer Studentenwerke haben nach dem Thüringer Studentenwerksgesetz personalintensive Dienstleistungen für Studierende zu erbringen. Das muss selbstverständlich dort geschehen, wo es Studierende gibt, also an den bereits aufgezählten Standorten. Daran wird sich auch mit dem Zusammenschluss zum Studentenwerk Thüringen nichts ändern. Hinsichtlich der Auswirkungen der Zusammenlegung auf den Personalbestand verweise ich auf meine Antwort zu Frage 3.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel, PDS-Fraktion, in Drucksache 4/804.

„Schwarze“ Planstelle im Luckaer Rathaus

Wie die „Osterländer Volkszeitung“ am 9. April 2005 berichtete, wurde 2004 in der Stadt Lucka eine Per

sonalstelle ohne Beteiligung des Stadtrats besetzt. Im Stellenplan des Haushalts der Stadt ist die bereits besetzte Stelle nicht ausgewiesen, ein pflichtgemäß nach § 60 Abs. 2 Nr. 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zu erstellender Nachtragshaushalt wurde nicht verabschiedet. Die zuständige Kommunalaufsicht hat die Einstellung bislang nicht beanstandet. Die Probezeit der eingestellten Person ist am 31. März 2005 abgelaufen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Weshalb hat die zuständige Kommunalaufsicht die offensichtlich rechtswidrige Personalentscheidung nach § 120 ThürKO bislang nicht beanstandet?

2. Welcher finanzielle Schaden ist der Stadt Lucka durch die Einstellung entstanden und wie wirksam kann dieser Schaden, auch unter Berücksichtigung des Verfahrens gegen den Landrat des Landkreises Gotha, gegen die Verantwortlichen der Stadt Lucka geltend gemacht werden?

3. Welche diesbezüglichen Maßnahmen hat die Kommunalaufsicht als staatliche Behörde eingeleitet bzw. sollen eingeleitet werden?

Danke. Es antwortet Staatssekretär Baldus.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde der von Ihnen vorgetragene Sachverhalt nach Kenntnis der Landesregierung erst durch die entsprechenden Artikel in der örtlichen Presse bekannt. Sie hatte ein rechtsaufsichtliches Prüfungsverfahren eingeleitet, das noch nicht abgeschlossen ist.

Zu Frage 2: Im Rahmen seiner Organzuständigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 der Thüringer Kommunalordnung darf ein Bürgermeister einen Angestellten, der die Vergütungsgruppe des in Rede stehenden Bediensteten erhält, ohne Zustimmung des Gemeinderates oder eines Ausschusses einstellen, soweit ein Haushaltsansatz vorhanden ist. Da der Stellenplan, der zusammen mit dem Haushalt für 2005 am 14. April 2005 vom Stadtrat beschlossen wurde, die erforderliche Stelle ausweist, beschränkt sich der mögliche finanzielle Schaden durch die Einstellung auf das Haushaltsjahr 2004. Die Prüfung der Rechtsaufsichtsbehörde, ob und ggf. in welcher

Höhe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können, ist noch nicht abgeschlossen.

Zu Frage 3: Hier verweise ich auf meine Antworten zu den Fragen 1 und 2.

Danke. Es gibt eine Nachfrage. Abgeordneter Kuschel.

Herr Staatssekretär, einer weiteren Presseinformation vom heutigen Tag aus der „Osterländer Volkszeitung“ ist zu entnehmen, dass bereits im November der stellvertretende Bürgermeister, also der Beigeordnete, bei der zuständigen Kommunalaufsicht vorgesprochen hat und hinsichtlich der Notwendigkeit der Erstellung eines Nachtragshaushalts für diese Personalentscheidung nachgefragt hat. Insofern muss davon ausgegangen werden, dass die Kommunalaufsicht schon über Monate über diesen Sachverhalt Bescheid wusste, aber bis zur Veröffentlichung Anfang April keine Aktivitäten einleitete. Können Sie erläutern, weshalb die Kommunalaufsicht auf diese Hinweise im November 2004 nicht reagierte?

Ihre Frage bestärkt mich darin, dass sich die Antwort, die mir vorgelegt worden ist, um den handschriftlichen Zusatz „nach Kenntnis der Landesregierung“ ergänzt habe. Wir werden der Sache nachgehen.

Danke schön. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Zitzmann, CDU-Fraktion, Drucksache 4/808.

Zulässigkeit und Grenzen der aktiven und passiven Sterbehilfe

Nach dem juristischen Verfahren um die amerikanische Wachkomapatientin Terri Schiavo ist die Diskussion um Zulässigkeit und Grenzen der aktiven und passiven Sterbehilfe in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Zentraler Punkt der Debatte in Deutschland ist das Thema der Patientenverfügung.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Position nimmt die Landesregierung zu diesem Thema ein?

2. Wie beurteilt die Landesregierung den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten und mittlerweile zurückgezogenen Referentenentwurf für ein 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, mit dem die Patientenverfügung Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch finden sollte?

Es antwortet Minister Schliemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Zitzmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Aktive Sterbehilfe ist unzulässig. Mit einer so genannten Patientenverfügung kann jedermann kraft seines Selbstbestimmungsrechts vorab für den Fall einer Entscheidungsunfähigkeit festlegen, welche lebenserhaltenden oder lebensverlängernden medizinischen Maßnahmen bei ihm vorgenommen oder unterlassen werden sollen. Aus Sicht der Landesregierung sichert die Patientenverfügung die Patientenautonomie vor allem am Ende des Lebens. Sie soll insoweit für alle am Behandlungsprozess beteiligten Personen Klarheit über den Willen des Patienten verschaffen. Die Landesregierung hält es für sinnvoll, dass Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Patientenverfügung gesetzlich geregelt werden. Zwar gibt es erste höchstrichterliche Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs zur Reichweite einer Patientenverfügung, gleichwohl bestehen bei Betroffenen oftmals Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtslage. Eine gesetzliche Normierung kann Unklarheiten ausräumen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung begrüßt zwar, dass sich das Bundesjustizministerium des Themas Patientenverfügung angenommen hat, hält aber mehrere Kernaussagen des Referentenentwurfs für nicht sachgerecht. Das betrifft vor allem die vom Bundesjustizministerium vorgeschlagene Formfreiheit der Patientenverfügung, die Reichweite ihrer Bindungswirkung und die Frage, ob die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden sollen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit rufe ich die letzte Mündliche Anfrage der Abgeordneten Taubert, SPD-Fraktion, Drucksache 4/821, auf.

Weiterleitung von eingespartem Wohngeld an die Kommunen (II)

Gemäß § 1 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 10. Dezember 2004 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte im Jahre 2005 aus „Mitteln des Landeshaushalts“ eine Zuweisung in Höhe von 20 Mio. €. Die Höhe der Zuweisung wird jährlich, erstmals im Jahr 2005, zum 1. November überprüft und angepasst. Für die Höhe der Zuweisung an die einzelnen Kommunen wurden die gesamten Sozialhilfeausgaben des Landes 2003 zugrunde gelegt. Für den Kreis Weimarer Land ergibt sich daraus ein Anteil von 3,75 Prozent. Auf dieser Grundlage wurden für den Haushalt 2005 zunächst 750.000 € (3,75 Prozent von 20 Mio. €) ermittelt und eingestellt.

Vor dem Hintergrund der erwarteten Anpassung der „Mittel aus dem Landeshaushalt“ (Revisionsklausel) zum 1. November 2005 hat die CDU-Fraktion im Kreistag Weimarer Land eine Erhöhung der Einnahmen um 525.000 € beantragt. Der neue Ansatz von 1.275.000 € für den Kreis Weimarer Land entspricht einem Einsparvolumen des Landes beim Wohngeld von 34 Mio. €.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Informationen hat die Landesregierung der CDU-Fraktion im Kreistag Weimarer Land hinsichtlich der Einsparungen des Landes beim Wohngeld und den daraus resultierenden Zuweisungen an die Kommunen gegeben?