Herr Kollege, kann es sein, dass die SPD-Fraktion in Zeiten der großen Koalition nichts gegen die Mitgliedschaft ihrer Minister in Aufsichtsräten hatte?
Herr Schubert, wären Sie so freundlich, dem Kollegen Mohring zu erläutern, dass nicht die Landtagsmitglieder, sondern die Minister mit den genannten Namen in diesen Gremien sitzen sollen.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, unsere Landesverfassung sieht vor, dass der Thüringer Landtag zustimmen
muss, wenn ein Mitglied der Landesregierung der Leitung oder dem Aufsichtsgremium eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehört. Dieses Verfahren dient der Transparenz und entspricht der Rolle des Landtags als Kontrollorgan der Landesregierung. Die Neubildung der Regierung bringt es mit sich, dass es auch im Bereich der Mitgliedschaften in den Unternehmensorganen Veränderungen gibt. Es handelt sich hierbei um insgesamt 10 Fälle. Die Einzelheiten bitte ich dem Antrag der Landesregierung zu entnehmen, so wie er Ihnen in der Drucksache 4/82 vom 2. September 2004 vorliegt. Wie Sie aus dem Antrag ersehen können, handelt es sich ganz überwiegend um Unternehmen, an denen Thüringen beteiligt ist. Die Entsendung der Regierungsmitglieder in die entsprechenden Aufsichtsgremien dient dazu, die öffentlichen Interessen des Freistaats in den jeweiligen Unternehmen zur Geltung zu bringen. Nach Artikel 72 Abs. 2 der Thüringer Landesverfassung bitte ich um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Antrag. Vielen Dank.
Danke. Weitere Wortmeldungen liegen mir jetzt nicht vor. Eine Ausschussüberweisung wurde ebenfalls nicht beantragt. So kämen wir jetzt zur Abstimmung direkt über die Drucksache 4/82. Wer dieser Drucksache seine Zustimmung erteilen will, den bitte ich um das Handzeichen. Danke schön. Gegenstimmen? Danke schön. Stimmenthaltungen? Damit ist die Drucksache 4/82 mit Mehrheit angenommen worden.
Auswirkungen des Urteils des Verfassungsgerichtshofs zum Thüringer Personalvertretungsgesetz (Thür- PersVG)
Mit Urteil vom 20. April 2004 hatte der Thüringer Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, welches von der PDS angestrengt worden war, entschieden, dass der bisherige § 4 Abs. 5 Nr. 5 mit der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar und daher nichtig ist, also auch nicht mehr angewendet werden darf. Die Vorschrift sah den Ausschluss von Teilzeitbeschäftigten vom Wahlrecht im Rahmen der Personalvertretung vor. Damit sind die zurzeit bestehen
den Personalvertretungen in Thüringen aufgrund von Personalratswahlen im Amt, bei denen entgegen verfassungsrechtlicher Vorgaben bestimmte Beschäftigtengruppen ausgeschlossen waren. Aus dem zu diesem Punkt weit reichenden Urteilsspruch des Weimarer Gerichts sind jedoch Konsequenzen zu ziehen.
1. Wird die Landesregierung ein Änderungsgesetz zu § 4 ThürPersVG im Laufe der 4. Legislatur einbringen und welche Argumente sprechen nach ihrer Ansicht für und gegen ein solches Vorhaben?
2. Wie bewertet die Landesregierung das Problem, dass zurzeit in Thüringen Personalvertretungen bestehen, die aufgrund von Wahlen zustande gekommen sind, denen verfassungswidrige und nichtige Vorschriften zugrunde lagen?
3. Wie und wie schnell sollte nach Ansicht der Landesregierung erreicht werden, dass die Personalvertretungen unter Mitwirkung von bisher verfassungswidrig von den Wahlen ausgeschlossenen Teilzeitbeschäftigten zustande kommen?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Durch die Veröffentlichung der Entscheidungsformel im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt ist auch für die Öffentlichkeit klargestellt, dass die Regelung des § 4 Abs. 5 Nr. 5 Thüringer Personalvertretungsgesetz keine Anwendung mehr findet. Insoweit hätte eine Gesetzesänderung nur deklaratorische Wirkung.
Fragen 2 und 3 möchte ich zusammen beantworten: Das Urteil erging im abstrakten Normenkontrollverfahren nach § 11 Nr. 4 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz und hat nach § 25 Abs. 2 dieses Gesetzes Gesetzeskraft. Wie erwähnt, darf diese nichtige Norm nicht mehr angewandt werden. Weder aus dem Urteil selbst noch aus den Vorschriften des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes ergeben sich konkrete Folgen für die Gültigkeit der auf dieser Norm durchgeführten Personalratswahlen. Die gewählten Personalvertretungen bleiben nach den anzuwendenden verfahrensrechtlichen Grundsätzen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im vollen Umfang
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kämen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die Anfrage in Drucksache 4/50 der Abgeordneten Sedlacik, PDS-Fraktion.
Derzeit erfolgen aufgrund der totalen Haushaltssperre Thüringens u.a. keine Bewilligungen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung 2004. Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes Thüringer Wohnungswirtschaft e.V. sehen somit ihre geplanten Maßnahmen gefährdet. Bisheriger Hinderungsgrund war die fehlende Verwaltungsvereinbarung für die Modernisierungsförderung. Die jetzige Haushaltssperre bringt die Unternehmen zeitlich und finanziell in Nöte.
1. In welcher Höhe sind die Mittel für Investitionen und Fördermaßnahmen (Einzelplan 19 Hauptgrup- pe 8) für 2004 bereits bewilligt?
3. Sind trotz der Haushaltssperre weitere Bewilligungen vorgesehen und wenn ja, wann und in welcher Höhe?
4. Auf welchem Weg kann erreicht werden, dass die Haushaltssperre partiell im Einzelplan 19 in der Hauptgruppe 8, Investitionen und Fördermaßnahmen für den Städte- und Wohnungsbau, aufgehoben wird?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt:
Zunächst eine Vorbemerkung: Von dem kassenmäßigen Ansatz im Wohnungsbau von 27,7 Mio. sind 24,5 Mio. - & #* gungen der Vorjahre bewilligt und unterliegen damit nicht
Dies vorausgesetzt, beantworte ich die Fragen 1 und 2 zusammen: Es wurden für Investitionen und Fördermaßnahmen des Einzelplans 19 Hauptgruppe 8 keine Mittel für das Jahr 2004 bewilligt und demzufolge auch nicht kassenwirksam.
Zu Frage 3: Solange die Haushaltssperre auch für den Einzelplan 19 gilt, sind keine Bewilligungen vorgesehen.
Zu Frage 4: Die Haushaltssperre im Einzelplan 19 kann wie jede andere Sperre auch durch den Antrag des Fachressorts und Zustimmung des Finanzministeriums aufgehoben werden.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kämen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/60, die des Abgeordneten Carius, CDU-Fraktion.
Kürzung der Mittel aus dem Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" im Landkreis Sömmerda
In einem Informationsschreiben des Thüringer Kultusministeriums (TKM) vom 15. Oktober 2003 teilte das TKM dem Landkreis Sömmerda mit, dass sich aus dem Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung", bezogen auf die Schülerzahl sowie die Fläche des Landkreises, ein maximaler Zuwendungsbetrag in Höhe von 3.054.123,25 *" teren Schreiben des TKM wurde auf Anpassungen der Planungen auf die bereits genannte Fördersumme gedrängt. In einem Schreiben vom 17. August 2004 des TKM an den Landkreis wurde schließlich unter Bezugnahme auf eine Überprüfung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aus dem Investitionsprogramm "Zukunft Bildung und Betreuung" eine neue maximale Zuwendungshöhe von 2.740.509,32 & 0 ! # lerweile auf das Informationsschreiben vom Oktober 2003 vertrauend verschiedene Investitionsprojekte angeschoben. Beispielsweise wurden Planungen in Auftrag gegeben für Projekte, die mit der nunmehr gekürzten maximalen Zuwendungshöhe nicht mehr zu realisieren sind.
3. Wie soll der Landkreis nach Auffassung der Landesregierung die entstandenen Ausfälle kompensieren?
4. Wird zukünftig mit Informationsschreiben zu rechnen sein, die unverbindlich Fördermittel zusagen?
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Carius beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: