Protokoll der Sitzung vom 28.09.2006

2. Sofern die Landesregierung nicht selbst Auftraggeberin ist: Sind der Landesregierung die Fragestellungen bekannt, und wenn ja, mit welchen Fachressorts wurden sie erarbeitet bzw. abgestimmt?

3. Welche konkreten Haushaltsdaten liegen der Aussage in einer Fragestellung zugrunde, dass „Familien in Thüringen vom Land stärker als in den letzten Jahren gefördert werden“ und von welchem Fachressort wurden diese Angaben dem o.g. Institut zugearbeitet?

4. Wie beurteilt die Landesregierung den Erkenntniswert und die Seriosität einer Umfrage, die wesentliche Aussagen zur Familienpolitik unter Verwendung von Suggestivfragen in Erfahrung bringen will?

Es antwortet Staatssekretär Illert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Pelke wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung hat aus der Berichterstattung der Medien zur Kenntnis genommen, dass Auftraggeber der Umfrage eine private Initiative sei.

Zu Fragen 2, 3 und 4: Der Landesregierung sind die Fragestellungen der Umfrage nicht bekannt. Daher lassen sich die übrigen Fragen seitens der Landesregierung nicht beantworten. Ebenso können die Bitten um Beurteilung einzelner Fragestellungen nicht erfüllt werden.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Jung, bitte.

Herr Staatssekretär, bestehen zwischen der, wie Sie genannt haben, privaten Initiative und der Landesregierung in irgendeiner Form Vertragsverhältnisse?

Mir ist davon nichts bekannt. Ich antworte im Zusammenhang mit der Beantwortung auf die Frage 1.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Jung, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2263.

Meinungsumfrage zur Familienoffensive der Landesregierung des Institutes für Demoskopie Allensbach

Das Institut für Demoskopie Allensbach führt mit der Umfrage Nummer 5195 vom August 2006 in Thüringen eine Untersuchung zur Familienoffensive der Landesregierung sowie zu allgemeinen Einschätzungen der Thüringer Politik durch.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wer bezahlt diese Meinungsumfrage und wie hoch sind nach Kenntnis der Landesregierung die Kosten?

2. Sofern die Landesregierung kein Kostenträger für die Meinungsumfrage ist: Handelt es sich nach Kenntnis der Landesregierung bei der Finanzierung der Umfrage um öffentliche Mittel?

3. Wie beurteilt die Landesregierung die suggestive Frage 17 e zur Stiftung FamilienSinn, die die Unterstellungen enthält, dass die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bislang nicht erfüllt worden seien und dass die Stiftung bereits jetzt Maßnahmen finanziere?

4. Wie beurteilt die Landesregierung Frage Nummer 26 nach dem Volksbegehren, in der aufgrund der Reihenfolge der Fragen unterstellt wird, es würden unrealistische Forderungen gestellt werden, die nicht bezahlbar seien?

Es antwortet Staatssekretär Illert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen der Abgeordneten Jung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung hat aus der Berichterstattung der Medien zur Kenntnis genommen, dass Auftraggeber der Umfrage eine private Initiative sei. Diese dürfte auch die Bezahlung übernommen haben. Der fragliche Betrag ist der Landesregierung nicht mitgeteilt worden.

Zu Frage 2: Der Berichterstattung der Medien war zu entnehmen, die Auftraggeber hätten private Unternehmen zur Finanzierung der Umfrage angesprochen.

Zu den Fragen 3 und 4: Der Landesregierung sind die Fragestellungen der Umfrage nicht bekannt, daher können die Fragen seitens der Landesregierung nicht beantwortet werden.

Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Jung, bitte.

Herr Staatssekretär, wird die Landesregierung die Ergebnisse dieser Studie zur Beurteilung oder zum Erkenntnisprozess und zur eventuellen Klage ge

gen das Volksbegehren benutzen oder werden die Erkenntnisse in irgendeiner Form in die Arbeit der Landesregierung einbezogen?

Die Landesregierung wird das dann entscheiden, wenn die Umfrage fertig ist, wenn sie ihr möglicherweise angeboten wird.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Abgeordneter Gentzel, bitte.

Herr Staatssekretär, können Sie definitiv ausschließen, dass diese Umfrage indirekt z.B. über Lottomittel oder Ähnliches durch die Landesregierung mitfinanziert wird?

Ich komme zurück auf meine bisherige Antwort.

Sie können doch mit Ja oder Nein antworten.

Mir ist eine derartige Bezahlung nicht bekannt.

Können Sie es definitiv ausschließen?

Sie haben mich gefragt.

Können Sie es definitiv ausschließen?

Sie haben mich gefragt, ob es so ist. Ich habe Ihnen geantwortet: Mir ist davon nichts bekannt.

Also nein. Danke.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage,

eine der Abgeordneten Berninger, Die Linkspartei.PDS, in Drucksache 4/2271.

Fehlerhafter Bescheid der Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Ilm-Kreis hat als Landesbehörde per Bescheid einen Beschluss des Stadtrates der Stadt Arnstadt beanstandet und dessen Aufhebung verlangt (AZ: 092.022 vom 18. Au- gust 2006). Der Bescheid enthält eine nach § 44 Thüringer Kommunalordnung fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist unklar, auf welchen Sachstand sich die Androhung der Ersatzvornahme bezieht. Trotz dieser formellen Fehler im Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Arnstadt die Beanstandung dem Stadtrat in seiner Sitzung am 14. September 2006 zur Entscheidung vorgelegt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Stadtverwaltung verpflichtet, eingehende Bescheide der Kommunalaufsicht einer formellen bzw. rechtlichen Prüfung zu unterziehen und ggf. bei der erlassenden Behörde zu intervenieren?

2. Wie wird die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im genannten Bescheid begründet und welche Rechtsfolgen resultieren daraus?

3. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass ein Stadtrat, welcher nach § 33 Thüringer Kommunalordnung über die Besetzung der Stelle eines Beigeordneten durch Wahl beschließt, durch die Herstellung des Benehmens über die Ausschreibungskriterien sowie die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern in das Verfahren einbezogen werden kann? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Frau Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die den Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung verpflichtet, eingehende Bescheide der Kommunalaufsicht einer formellen bzw. materiellen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls bei der erlassenden Behörde zu intervenieren.

Frage 2: Die Kommunalaufsichtsbehörde ist der Auffassung, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht fehlerhaft sei, weil es sich bei dem fraglichen Bescheid nicht um einen Bescheid nach § 44 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung handele, bei dem das Vorverfahren nach § 69 Verwaltungsgerichtsordnung entfällt, sondern um eine Beanstandung nach § 120 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung, bei der die Durchführung des Vorverfahrens weiterhin Klagevoraussetzung ist. Diese Auffassung ist vertretbar.

Frage 3: Zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Gemeinderat und Bürgermeister bestimmt § 22 Absatz 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung, dass der Gemeinderat über die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises beschließt, soweit nicht der Bürgermeister zuständig ist. § 32 Abs. 5 Thüringer Kommunalordnung stellt die vorbereitenden Schritte des Verfahrens zur Beigeordnetenwahl in die Zuständigkeit des Bürgermeisters. Nach § 32 Abs. 5 Satz 4 Thüringer Kommunalordnung ist allein der Bürgermeister für die Festlegung der für das Amt des Beigeordneten erforderlichen Voraussetzungen, das heißt die Ausschreibungskriterien, zuständig. Gleiches gilt nach § 32 Abs. 5 Satz 6 Thüringer Kommunalordnung für die Auswahl der Bewerber. Der Bürgermeister kann daher nicht durch einen Gemeinderatsbeschluss verpflichtet werden, in diesen Angelegenheiten das Benehmen mit dem Gemeinderat herzustellen.

Danke. Gibt es Nachfragen? Abgeordnete Berninger, bitte.