Protokoll der Sitzung vom 23.11.2006

trophenschutzgesetz noch nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz wahrnehmen, können Probleme bei der unfall- und haftungsrechtlichen Absicherung bestehen. Grundsätzlich sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch bei Feuerwehrdienstunfällen in der Feuerwehrunfallkasse Thüringen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Für eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ist es nach Aussage der Feuerwehrunfallkasse notwendig, dass die Feuerwehrangehörigen für die Feuerwehr direkt tätig werden und diese Tätigkeit angeordnet oder genehmigt wurde. Darüber hinaus ist jedermann bei Unglücksfällen verpflichtet, in erforderlichem und zumutbarem Umfang Hilfe zu leisten. Es besteht dann eine gesetzliche Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch; zuständig dafür ist die Unfallkasse Thüringen. Da beide Unfallversicherungsträger unterschiedliche Leistungen gewähren, sind im Einzelfall Abgrenzungsprobleme nicht auszuschließen. Laut Stellungnahme des kommunalen Schadensausgleichs sind die in First-Responder-Einheiten tätigen Feuerwehrangehörigen über die Kommunen nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsgrundsätze für Haftpflichtschäden gegenüber Dritten mitversichert. Daran muss man ja auch denken.

Zu Frage 4: Die First-Responder-Einheit der Freiwilligen Feuerwehr Floh wurde durch den Landkreis Schmalkalden-Meiningen mit ca. 500 € aus Mitteln der Ehrenamtsförderung unterstützt. Die Beschaffung der Geräte und Ausrüstungen erfolgte über Sponsoren und den Feuerwehrverein.

Danke. Gibt es Nachfragen? Eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Grob, bitte.

Ich wage es mir kaum, diese zu nennen. Wie wird die Bereitschaft für derartiges ehrenamtliches Engagement durch die Landesregierung unterstützt oder gefördert?

Seitens der Landesregierung gibt es derzeit keine Förderung. Das ist eine freiwillige Aufgabe, die hier von einer Feuerwehr aufgenommen worden ist, und da besteht keine finanzielle Förderung. Im Rahmen der Neuberechnung des Kommunalen Finanzausgleichs wird man, wenn das weiter um sich greifen sollte, natürlich dann schauen müssen, ob die Gemeinden das aus ihrer eigenen Finanzausstattung schaffen können. Das könnte dann auf Dauer dazu führen, dass hier das Land in geringerem Umfang

den kommunalen Finanzausgleichstopf auffüllen wird.

Gibt es weitere Nachfragen? Nein. Danke schön. Dann kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2397.

Einsatz von gemeindlicher Technik des Bauhofs der Gemeinde Geraberg (Ilm-Kreis) für private Zwecke

Nach mir vorliegenden Informationen wurde im Rahmen eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens in der Gemeinde Geraberg u. a. festgestellt, dass gemeindliche Technik des Bauhofes bereits seit Jahren für private Zwecke zum Einsatz kommt. Die zuständige Kommunalaufsicht sieht darin keinen Gesetzesverstoß, weil die privaten Nutzer die Kraftstoffkosten für den Einsatz der Gemeindetechnik tragen. Diese Kostenübernahme erfolgt in der Form von geldwerten Sachleistungen auf Vertrauensbasis (die Nutzer betanken die Technik eigenverantwort- lich am Ende der Nutzung). Eine Kostenkalkulation für den Einsatz der Gemeindetechnik liegt nicht vor, eine Rechnungslegung erfolgt nicht.

Der Thüringer Innenminister hat in der Plenarsitzung am 19. Oktober 2006 in Beantwortung einer Mündlichen Anfrage des CDU-Abgeordneten Manfred Grob (Drucksache 4/2331) klargestellt, dass die Nutzung von Gemeindevermögen nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zulässig sei. Es sei nicht Angelegenheit einer Gemeinde, ihre Bürger bei der Ausübung ihrer Individualrechte mit Mitteln aus dem Gemeindevermögen zu unterstützen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit ist die beschriebene Verfahrensweise in der Gemeinde Geraberg zum Einsatz von gemeindlicher Technik für private Zwecke mit den gesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren und trifft dabei die Aussage der Landesregierung in Antwort auf die Mündliche Anfrage in Drucksache 4/2331 auch auf die Situation in Geraberg zu?

2. Wie begründet die Landesregierung, dass nach ihrer Auffassung der Einsatz von Gemeindetechnik zur Unterstützung von Bürgern hinsichtlich der Wahrnehmung von demokratischen Grundrechten einen Rechtsverstoß darstellt, andererseits der Einsatz von gemeindlicher Technik ausschließlich für private Zwecke ohne vollständige Kostenübernahme durch eine Landesbehörde - hier Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises - als zulässig angesehen wird?

3. Aus welchen Gründen wurde bisher in Geraberg für den Einsatz gemeindlicher Technik keine Kostenkalkulation vorgenommen, auf eine Rechnungslegung verzichtet und stattdessen auf "Vertrauensbasis" unterstellt, dass die privaten Nutzer der gemeindlichen Technik die genutzte Technik betanken und mit welcher Begründung hält die zuständige Kommunalaufsicht diese Verfahrensweise für gesetzeskonform?

4. Welches Ermessen haben Gemeinden und Kommunalaufsichten hinsichtlich des Einsatzes von gemeindlichen Vermögen für Dritte?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Der Landesregierung ist die vom Fragesteller beschriebene Verfahrensweise in der Gemeinde Geraberg nicht bekannt. Die Kommunalaufsicht wurde beauftragt, den Vorwürfen nachzugehen und zu berichten. Insoweit müssen Sie sich noch etwas gedulden, Herr Abgeordneter Kuschel, ob die Fragestellung der Landesregierung richtig beantwortet ist oder nicht.

Frage 2: Der unentgeltliche Einsatz von Gemeindetechnik zu privaten Zwecken ist unzulässig. Diese Auffassung wird auch seitens des Landratsamts des Ilm-Kreises vertreten.

Frage 3: Der Kommunalaufsicht ist eine solche Verfahrensweise nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

Frage 4: Die Überlassung der Nutzung eines gemeindlichen Vermögensgegenstandes kann gemäß § 67 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung grundsätzlich nur zum Verkehrswert erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Danke. Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, wann ist denn mit der Beantwortung oder der Prüfung durch die Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises zu rechnen und

erhalte ich eine Antwort unaufgefordert oder muss ich nach Fristablauf eine erneute Anfrage an die Landesregierung stellen?

Ich kann Ihnen nicht beantworten, wann die Prüfung abgeschlossen ist. Das weiß ich nicht; das entzieht sich meinem Einflussbereich. Aber wir werden natürlich, ohne dass Sie sich den Mühen einer erneuten Anfrage stellen müssen, dann diese Antwort erteilen auf Frage 1.

Danke. Ihre zweite Frage bitte.

Herr Minister, können Sie mir erklären, weshalb die Kommunalaufsicht des Ilm-Kreises nicht Ihrem Direktionsrecht unterliegt, ist doch die Kommunalaufsicht der oberen Kommunalaufsichtsbehörde, also dem Innenministerium, fachlich unterstellt?

Ja, das sind aber zwei paar Schuhe, Herr Abgeordneter Kuschel. Sie ist mir zwar unterstellt, aber ich habe natürlich nicht die Übersicht darüber, welche Belastungen diese Kommunalaufsichtsbehörde derzeit zu schultern hat. Zweitens habe ich keinen Einfluss darauf und will das auch nicht machen, jetzt die dortigen Mitarbeiter zu schnellerem Arbeiten zu bewegen. Sie wissen ja, erfahrungsgemäß ist es so, Schnelligkeit führt nicht immer zu sorgfältigster Arbeit.

Danke. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage auf. Abgeordneter Nothnagel, Linkspartei.PDS-Fraktion, Drucksache 4/2413.

Leistungsgewährung von Blindenhilfe gemäß § 72 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Aus Medienberichten in den letzten Tagen war zu entnehmen, dass Mittel aus dem Härtefallfonds sowie die Auszahlung der Blindenhilfe nur in geringerem Umfang an Betroffene bewilligt wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der ab dem 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 gestellten Anträge auf Blindenhilfe wurden

positiv beschieden (bitte prozentuale und absolute Angabe)?

2. Wie viele der im Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2006 gestellten Anträge zur finanziellen Unterstützung aus dem Härtefallfonds wurden positiv beschieden (bitte prozentuale und absolute Angabe)?

3. Wie ist der Mittelabfluss per 31. Oktober 2006 aus dem Titel 08 22 681 07, Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII?

Es antwortet Staatssekretär Illert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel wie folgt:

Zu Frage 1: In der Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2006 sind in den Thüringer Versorgungsämtern 134 Anträge auf Gewährung von Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII eingegangen. 116 Anträge sind entschieden. Das entspricht einer Erledigungsquote von 87 Prozent. Davon wurden 58 bzw. rund 43 Prozent der Anträge positiv beschieden. In diesen Fällen wird Blindenhilfe in Höhe von bis zu 585 € monatlich bezahlt.

Zu Frage 2: Im gleichen Zeitraum haben 47 blinde Menschen Unterstützungsleistungen aus dem Härtefonds gemäß § 11 Thüringer Blindengeldgesetz beantragt. 40 Anträge sind abschließend bearbeitet worden. Das entspricht einer Erledigungsquote von rund 85 Prozent, in 34 oder rund 72 Prozent der Fälle wurde ein Bewilligungsbescheid erteilt.

Zu Frage 3: Zum 31. Oktober 2006 war Blindenhilfe in Höhe von rund 5,3 Mio. € ausgereicht worden.

Gibt es Nachfragen? Bitte, Abgeordneter Nothnagel.

Da es vor dieser Novellierung oder Abschaffung des Landesblindengeldes ca. 5.000 Betroffene gab, die Landesblindengeld bekommen haben und die Zahlen doch wesentlich geringer sind, gibt es nun aufgrund dieser Zahlen Überlegungen vonseiten der Landesregierung hinsichtlich der Wiedereinführung des einkommens- und vermögensunabhängigen Landesblindengeldes? 5,3 Mio. € und vorher hatten wir 17 Mio. € im Landeshaushalt, die Zahlen sprechen für

Die Landesregierung hat immer gesagt, Herr Abgeordneter, dass zunächst die Erfahrungen insgesamt abzuwarten sind. Es ist noch mit Mühe ein Dreivierteljahr jetzt zahlenmäßig belegt, dies reicht zur abschließenden weiteren Beurteilung nicht aus.

Es gibt eine weitere Nachfrage. Herr Abgeordneter Nothnagel.

Können Sie eine Prognose geben, wann das abgeschlossen sein wird?

Ich bin für Prognosen nicht gut geeignet, Herr Nothnagel.

Eine weitere Nachfrage. Abgeordnete Künast, bitte.

Ich denke, er wollte nicht wissen und ich auch nicht, was dann herauskommt bei dieser Befragung nachher oder nach der Zeit, sondern wann Sie die Zeit für angemessen empfinden, darüber zu entscheiden, ob das Land wieder zu dem Blindengeld übergeht oder bei der Blindenhilfe bleibt.

Frau Abgeordnete, das liegt doch auf der Hand. Da muss man die Ergebnisse umfangreich haben, ein Dreivierteljahr reicht keineswegs dazu aus, noch nicht einmal ein Jahresablauf.